Aussendungen von SoFair zur Corona-Krise

Folgende Nachricht wurde an alle Dienststellen ausgesendet.

Sehr geehrte Frau Dienststellenleiterin!
Sehr geehrter Herr Dienststellenleiter!
Sehr geehrte Damen, Herren und Kolleg*innen!

Der Bund hat mit der Sammelnovelle BGBl. II Nr. 159/2023 das Ende sämtlicher Corona-Krisenmaßnahmen in Österreich per 30. Juni 2023 beschlossen.

Im Detail bedeutet das für die Dienststellen der Stadt ab 1. Juli 2023 Folgendes:

1. Meldepflichten, Verkehrsbeschränkungen, Krankenstand, Berufskrankheit

  1. COVID-19 ist keine anzeigepflichtige Krankheit mehr. Bedienstete müssen eine Infektion mit dem Coronavirus nicht mehr melden. 
  2. Alle Verkehrsbeschränkungen (Masken-, Testpflicht, Freitestung) bei einer Erkrankung an COVID-19 sind aufgehoben.
  3. Eine Erkrankung an COVID-19 ist nach den allgemeinen Regeln für einen Krankenstand zu behandeln. Alle Sonderfreistellungen auf Grund von Corona entfallen

(zB Dienstfreistellung aus Präventionsgründen).

  • Alle COVID-19-Sondercodes in VIPER werden ruhend gestellt.
  • Die Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus gilt weiterhin.

Zu übermitteln ist die Meldung der Berufskrankheit

  1. bei Beamt*innen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2,
  2. bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat „Besondere

sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2,

  • bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde sowie bei Lehrlingen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

und nachrichtlich an das Referat „Besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2.

Für die Meldung ist das Formular des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zu verwenden. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind ebenfalls über die Formulare der AUVA und auch der BVAEB möglich.

2. Urlaubsreisen, Dienstfreistellungen, Veranstaltungen, Home-Office

  1. Die Regelungen zu Urlaubsreisen in Coronavirus-Risikogebiete, zum Umgang mit Urlaub und Krankenstand in Bezug auf das Coronavirus sind aufgehoben.
  2. Die Regelungen zur Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe sowie für Schwangere wurden schon per 30. April 2023 beendet.
  3. Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern bzw. bei einer coronabedingten (Teil-) Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen endet ebenfalls mit 30.6.2023 (bzw. per 1.7.).
  4. Die Regelungen bezüglich der Bestellung von Corona-Beauftragten bei Veranstaltungen sowie die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten sind ersatzlos aufgehoben.
  5. Die Sonderregeln zu Home-Office-Tagen auf Grund der Pandemie sind beendet, es gelten die Regeln zu Mobilem Arbeiten.

3. Allgemeines, Aushänge

  1. Die FAQ-Regelungen und das COVID-19-BASIS-Präventionskonzept werden per 30.6.2023 aufgehoben. Die Seite „Coronainfo intern“ wird per 1.7.2023 offline gestellt,

das Postfach personalcorona@mdpr.wien.gv.at wird aufgelöst.

  • Entfernen Sie bitte alle Aushänge/Poster bzw. Informationen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, aus den Büros/Amtshäusern. Ebenso sollten die internen und externen Homepages

diesbezüglich bereinigt werden.

Abschließend möchten wir uns ausdrücklich für Ihren großartigen Einsatz unter diesen außergewöhnlichen Rahmenbedingungen bedanken. In diesen schwierigen Zeiten haben Sie Engagement, Teamgeist und Stressresistenz gezeigt! Wir halten dies nicht für selbstverständlich und sind stolz, solche Mitarbeiter*innen zu haben!

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Ich informiere Sie über eine aktuelle Information der Magistratsdirektion – Personal und Revision:

Beendigung der Freistellung von Schwangeren

Aus medizinischer Sicht kommt es im Rahmen der Omikron-Variante bei Schwangeren einerseits weniger häufig zu schweren Verläufen im Sinne der Notwendigkeit eines Intensivaufenthalts oder einer (nicht-)invasiven Beatmung sowie andererseits weniger häufig zu Auswirkungen einer Infektion auf das Ungeborene.

Die Freistellung von Schwangeren wegen Covid-19 wird daher mit Ende April 2023 beendet.

In der MA 10 werden Schwangere, die in KDG/Horten tätig sind, bereits unmittelbar nach Bekanntgabe der Schwangerschaft gemäß § 4 Mutterschutzgesetz freigestellt (schweres Heben/Tragen, Infektionsgefahren – nicht wegen COVID). Die oben angeführte Regelung wird somit kaum Anwendung gefunden haben. Die Grundlage Ihrer Freistellung ersehen Sie in der Ihnen vorliegenden Freistellungsbestätigung.

Beendigung der Freistellung von Bediensteten, die den Covid-19-Risikogruppen angehören

Die Freistellung von Bediensteten, die den Covid-19-Risikogruppen angehören, wird mit Ende April 2023 beendet.

Bitte informieren Sie umgehend Ihre davon betroffenen Mitarbeiter*innen.

Ein sogenannter „sanfter Wiedereinstieg“ (Diensterleichterung) ist in diesem Fall mangels dafür erforderlicher Voraussetzungen NICHT möglich!

Die Wiederintegration am Arbeitsplatz stellt eine Herausforderung sowohl für die Betroffenen als auch für das gesamte Arbeitsumfeld dar. Um eine möglichst schonende Wiedereingliederung und den damit verbundenen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, ist ein sensibler Umgang mit den betroffenen Bediensteten erforderlich.
Bei Bedarf können Führungskräfte Unterstützung in der Vorbereitung und Erleichterung der Wiedereingliederung durch die Mitarbeiter*innen der Betrieblichen Sozialarbeit der MA 15 (Leiterin: Frau Andrea Blei) erhalten.

Sonderbetreuungszeit zur Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen

Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern bzw. bei einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen bleibt bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 – somit bis 1.7.2023 – aufrecht.

Mit Ende Juni 2023 werden von Seiten des Bundes sämtliche Corona-Maßnahmen beendet werden, dazu folgt zeitgerecht eine gesonderte Information.

Bitte geben Sie die Informationen an die Mitarbeiter*innen Ihrer Organisationseinheit weiter.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in

durch die Lockerung der Maskenpflicht in Wien sind auch im elementarpädagogischen Bereich Fragen aufgekommen, ob sich dadurch Änderungen für Kindergärten und Kindergruppen ergeben. Im aktuellen Newsletter informiert die MA 11 über die derzeit gültigen Regelungen.

Die seit Anfang März eingetretenen Lockerungen der allgemeinen COVID-19 Vorgaben für nicht-erkrankte Personen (z.B. Beendigung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) betreffen den elementarpädagogischen Bereich NICHT.  Es hat sich somit grundsätzlich für das Vorgehen in Kindergärten und Horten nichts geändert.

  • Es gilt nach wie vor, dass positiv getestete Kinder und Mitarbeiter*innen den Kindergarten nicht besuchen dürfen (10 Tage mit Freitestung am Tag 5).
  • Es gibt nach wie vor die Empfehlung der Gesundheitsbehörde, dass sich Personen, die ungeschützt einen engen Kontakt zu einer Person mit COVID-19 hatten, unmittelbar nach Bekanntwerden des infektiösen Kontaktes und 5 Tage nach Letztkontakt testen. Darüber hinaus gibt es die Empfehlung, bis zum Vorliegen des Ergebnisses am Tag 5 in Kontakt mit vulnerablen Personen insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Es besteht keine FFP2-Maskenpflicht in Kindergärten. Die Maskenlieferungen an Standorte werden daher eingestellt.
  • Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Veranstaltungen

Die Berufsgruppentestungen und auch die PCR-Lutschertests für junge Kinder stehen weiterhin bis (voraussichtlich) Ende Juni zur Verfügung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

die Regelungen für Risikogruppen wurden bis 30.06.2023 verlängert. Für laufende Risikofreistellungen ändert sich nichts.
Risikoatteste, die bisher noch nicht vorgelegt wurden (d.h. bisher ist noch keine Risikofreistellung erfolgt), sind an die*den zuständige*n Personalreferent*in zu übermitteln.

Siehe dazu auch FAQs der Stadt Wien – Personalservice à Punkt 5

Jene Bediensteten, die binnen drei Wochen ab 23.12.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.

Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 3 Wochen vorgelegt wird.

Zusätzliche Information aus den FAQs:

Für Personen, die nach 3 Impfungen keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, hat das Nationale Impfgremium eine Anwendungsempfehlung für eine präexpositionelle Prophylaxe mit langwirksamen Antikörpern (Evusheld®) ausgegeben. Diese werden intramuskulär verabreicht und induzieren einen Schutz für die Dauer von 6 Monaten

Bitte um Weiterleitung der Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in

gemäß der aktuell gültigen der COVID-19-Einreiseverordnung sind derzeit keine Staaten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko angeführt.

Für Reiserückkehrer*innen bestehen somit aktuell keine besonderen Vorkehrungen bzw. Quarantänebestimmungen.

Die Mitarbeiter*innen müssen daher ab sofort keine Angabe zu Urlaubsadresse und Dauer des Aufenthalts außerhalb des Wohnsitzes mehr eintragen.

Der entsprechende Erlass MDPRGDL-209332/2020 wird zeitnah aufgehoben.

Bitte bringen Sie diese Info allen Mitarbeiter*innen zur Kenntnis.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

die Zahlen der Neuinfektionen steigen in Österreich und auch in Wien wieder. Wien wurde von der Corona-Kommission zuletzt mit sehr hohem Risiko (= ROT) bewertet.
Daher wird zum Schutz der Mitarbeiter*innen aus infektionsepidemiologischer Sicht das Tragen von FFP2-Schutzmasken dringend empfohlen.
Diese Empfehlung gilt im Besonderen dort, wo Mitarbeiter*innen verschiedener Gruppen aufeinandertreffen, also außerhalb der Gruppenräume, bei Teambesprechungen, in Sammelgruppen, u.ä. sowie nach Auftreten von positiven Fällen.

Zum eigenen Schutz und um die pädagogische Arbeit in den nächsten Wochen so gut es geht zu gewährleisten, ersuche ich um Beachtung dieser Empfehlung.

Nützen Sie bitte weiterhin die Testmöglichkeiten am Standort, sowie in Teststationen und Apotheken.
Als Mitarbeiter*in in einer elementarpädagogischen Einrichtung haben Sie weiterhin die Möglichkeit uneingeschränkt zu testen.

Zusätzlich gibt es noch folgende weitere Informationen:

1. Ausweitung der Sonderbetreuung

In der Aussendung vom 22.09.2022 wurden Sie bereits darüber informiert, dass die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für an Covid-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt wird.

NEU: Die Sonderbetreuung kann nun für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (vorher 12. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden.

Als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung hat die*der Bedienstete der Personalstelle ehestmöglich Folgendes vorzulegen:

a) Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie) bzw.
b) schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023
(für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

Die Regeln für Bedienstete, die eine Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderungen bzw. eine pflegebedürftige Person haben, bleiben aufrecht.

2. Risikogruppen 

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert. Für laufende Risikofreistellungen ändert sich daher nichts.
Risikoatteste, die bisher noch nicht vorgelegt wurden (d.h. bisher ist noch keine Risikofreistellung erfolgt), sind an die*den zuständige*n Personalreferent*in zu übermitteln.Jene Bediensteten, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte um Weiterleitung der Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe Alle!

Leider hat sich die Zahl der positiven COVID 19-Fälle im Laufe der letzten Wochen – wie zu erwarten war – sehr stark erhöht.

Daher empfiehlt die Dienstgeberin aus infektionsepidemiologischer Sicht zum Schutz aller Kolleg*innen das Tragen von FFP2-Schutzmasken.

Ebenso ist es notwendig geworden, die kürzlich festgelegten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit für Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige sowie die Regelung betreffend der Risikogruppen zu adaptieren.

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, rückwirkend ab 05.09.2022)

In unserer letzten Aussendung (22.9.2022) haben wir informiert, dass Sonderbetreuungszeit für an COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Die Sonderbetreuung kann ab sofort für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbetreuungszeit gilt prinzipiell ein Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie).

Ab sofort gilt auch die schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023 (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung.

  • Risikogruppen

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert.

Alle COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Hinweis:  Sofern auf Verlangen der Dienstgeberin eine Bestätigung des Attests nicht vorgelegt werden konnte und festgestellt wurde, dass die*der Bedienstete nicht der Risikogruppe angehört, so gilt dieses Überprüfungsergebnis.

Eine Freistellung aus diesem Grund war somit nicht möglich!

Bedienstete, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.

Mit der nachträglichen Vorlage eines Attests kann dieser seitens der Dienststelle rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin kann darüber hinaus eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte die Regeln im COVID-19-Basis-Präventionskonzept beachten.

Die FAQ‘s werden wie immer zeitnah angepasst.

Alles Liebe und bleibt gesund!

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

es gibt aktuelle Information zur Sonderbetreuungszeit bzw. Sonderfreistellung für Schwangere:

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige

Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt. In Summe darf das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.

Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit)
– Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkung bzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie).
Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
– Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in.

  1. Die Sonderfreistellung für Schwangere wird bis 31.12.2022 verlängert.
    Diese Regelung greift nur dann, wenn die Bedienstete nicht bereits vor der 14. Schwangerschaftswoche von der Arbeitsmedizin freigestellt wurde.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in. Bitte geben Sie diese Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort zur Kenntnis.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

es ist soweit – mit dem Start des neuen Kindergartensjahres werden die PCR-Lutscher-Tests für 1-3 jährige Kinder auf alle städtischen und privaten elementaren Bildungseinrichtungen in Wien ausgerollt.

In der Kalenderwoche 35 (29.8.-2.9.) wird durch die Firma Veloce die Belieferung mit den PCR Lutscher-Kits an alle Standorte stattfinden. Sie erhalten als Anzahl eine Erstausstattung, die in etwa der Zahl der 1-3 Jährigen am Standort entspricht.

  • Es wird eine fixen Abholtag 1x pro Woche geben.
  • Die Testung ist freiwillig.
  • Die Testung wird von den Eltern zu Hause durchgeführt.

Die Zusendung der Informationsunterlagen für Sie als Leiter*innen und die Eltern erfolgt kommende Woche.

Bitte um Weitergabe der Information an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

mit 1. August 2022 hebt der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Quarantänepflicht für positiv Getestete auf und ersetzt diese durch sog. „Verkehrsbeschränkungen“ (BGBl. Nr. 295/2022).

  • Die Verkehrsbeschränkungen für positiv Getestete dauern grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme mittels Antigen- oder PCR-Test. Selbstdurchgeführte Antigen-Tests („Wohnzimmertests“) sind nicht gültig.
  • Erfolgte der erste Test mittels Antigentest ist eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • Ist dieser negativ, ist die Verkehrsbeschränkung beendet.
  • Frühestens ab dem fünften Tag ab der ersten Probenahme besteht die Möglichkeit der Freitestung.
  • Für die Freitestung bedarf es eines Testergebnisses eines PCR-Tests, der negativ ausfällt oder einen CT-Wert > 30 ausweist.

Wichtig: Eine Infektion mit dem Coronavirus ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.

Die folgenden Informationen sind in die Regelungen für Personal, Kinder, Eltern, externe Personen unterteilt:

PERSONAL

Für Mitarbeiter*innen in den städtische Kindergärten und Horten gelten ab 01.08.2022 folgende Regeln:

1. Allgemeine Regeln für positiv Getestete

  • Ist der 1. Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, ist die*der Mitarbeiter*in verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich der Leitung bekanntzugeben.
  • Sind Symptome vorhanden, hat eine Krankmeldung bei der Leitung und über den Arzt zu erfolgen.
  • Erfolgte der 1. Test mittels Antigentest, ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • PCR-Test negativ => Information an die Leitung
    Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die*der Mitarbeiter*in wieder gesund fühlt/keine Symptome hat, ist der Dienst wieder anzutreten.
    Fühlt sich die*der Mitarbeiter*in krank, erfolgt eine normale Krankmeldung (Sammelformular K).
  • PCR-Test positiv => Information an die Leitung
    Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt bis zur Gesundung aufrecht.

HINWEIS: Um die Administration zu erleichtern und das Schicken von Testergebnisse zu reduzieren, sollen bevorzugt PCR-Test verwendet werden.

Positive Testung/Erkrankung MIT Symptomen

  • Es ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung vorzugehen.
  • Die Leitung meldet per E-Mail die Erkrankung inkl. Testergebnis an die*den Personalreferent*in.
  • Wie sonst auch ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und die Gesundung zu melden.
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: KC

Positive Testung/Erkrankung OHNE Symptome

  • Personal mit positivem Test aber ohne Symptome, welches im Kindergarten, Hort, Freizeit am Campus eingesetzt ist (=Assistent*innen, Assistenzpädagog*innen, Sprachförderkräfte, Pädagog*innen, Leiter*innen), wird aus Präventionsgründen freigestellt.
    Begründung: Die Tätigkeit im Kindergarten/Hort/Freizeit als positiv getestete Person ohne Symptome steht den Schutzbedürfnissen der Kinder, Eltern (Kund*innen) und anderer Mitarbeiter*innen entgegen.
  • Am 5.Tag ab der ersten Probenahme ist verpflichtend eine Freitestung zu machen (Sicherstellung des Betriebs).
  • Das negative bzw. einen CT-Wert > 30 ausweisende PCR-Testergebnis wird an die Leitung übermittelt und der Dienst wieder angetreten.
  • Test weiterhin positiv – Freistellung verlängert bis max. Tag 10
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: I6
  • Die Leitung meldet den positiven Fall ohne Symptome (=Freistellung) an das Postfach Dienstfreistellung
  • Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, wird dieses an Postfach Dienstfreistellung geschickt.
  • Treten erst später Symptome auf, dann erfolgt die Krankmeldung der*des Mitarbeiters*in

Die E-Mails für Meldungen und die Darstellung der Abläufe werden überarbeitet und ehestmöglich zur Verfügung gestellt.

2. Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022

Wurde ein Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so bedeutet das, dass die*der Mitarbeiter*in ab 01.08.2022 als krank gemeldet gilt.

In diesem Fall ist eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.

            Bitte im Sammelformular ab 1.8.22 den Code „KC“ eintragen.

3. Risikogruppen – Freistellung

Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt wieder ab 01.08.2022 und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert.

  • Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen, sofern nicht schon übermittelt.
  • Jene Mitarbeiter*innen, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
  • Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

4. Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen

Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird angepasst.

  • Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und kann auf max. 10 Tage verlängert werden.
    Sie gilt für Juli und August 2022 insgesamt (nicht pro Erkrankungsfall).
  • Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich. Wenn das Ergebnis negativ oder der CT-Wert >30 ist, ist die Sonderbetreuungszeit beendbar.
  • Zur Inanspruchnahme dieser Sonderbetreuungszeit (für die Sommermonate) muss die Pflegefreistellung für 2022 verbraucht und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden sein.
  • Ist die zu betreuende Person nach 10 Tagen weiterhin positiv/krank, ist Urlaub zu nehmen.
  • Wichtig: schon genehmigter Urlaub/Zeitausgleich ist zu konsumieren und nicht in eine Sonderbetreuungszeit umzuwandeln.
  • Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.

Ergänzend wird für alle Mitarbeiter*innen empfohlen, bei direktem Kund*innen-Kontakt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) minimiert werden kann.

Für Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen besteht weiterhin die Möglichkeit über die 5 monatlichen Tests hinaus, sich gratis testen zu lassen.
Bitte nützen Sie daher das Angebot der Berufsgruppentestung am Standort zum regelmäßigen Testen.

KINDER (Kindergarten & Hort/Freizeit)

Positiv getesteten Kinder dürfen weiterhin NICHT den Kindergarten/Hort besuchen.

Eltern werden mittels Aushang und Elternbrief auf die Meldepflicht von Infektionskrankheiten lt. AGBs hingewiesen.

Dieser wird Anfang der Woche übermittelt.

ELTERN

Grundsätzlich benötigen Eltern keine Maske beim Betreten des Kindergartens/Horts.

Positiv getestete Eltern dürfen zum Bringen und Abholen des Kindes den Kindergarten/Hort mit einer FFP2-Maske betreten.

PRAKTIKANT*INNEN

Das Praktikum ist aktuell bei mit einem positiven Test nicht möglich, auch nicht wenn die Person keine Symptome hat.

EXTERNE PERSONEN

Alle anderen positiv getesteten Personen (Lieferanten, Handwerker, o.ä.) dürfen den Kindergarten/Hort NICHT betreten.

Termine müssen durch andere Personen wahrgenommen oder verschoben werden.

Die Kontaktpersonenregelungen und die damit verbundenen Maßnahmen („graphische Darstellung“) sind aktuell noch gültig. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werden die Unterlagen überarbeitet und aktualisiert zur Verfügung gestellt.

Bitte geben Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter und informieren Sie die Bildungspartner*innen.

Danke für Unterstützung!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Abstand und Maske ist bei Arbeit mit Kindern nicht möglich. Neue Verordnung geht an Arbeitsrealität der Beschäftigten in der Elementarpädagogik vorbei

Wien (OTS) – „Mehr als zwei Jahre hat die Regierung keinen Gedanken an den Schutz der Beschäftigten in der Elementarpädagogik verloren. Jetzt geht die Bundesregierung sogar noch einen Schritt weiter und überlässt mit dem Quarantäne-Aus für Corona-Positive die Verantwortung den Beschäftigten. Die Folge dieser Entscheidung werden viele Cluster sein“, sagt Korinna Schumann, ÖGB-Vizepräsidentin und -Bundesfrauenvorsitzende.

Auch Karin Samer, Betriebsratsvorsitzende der Wiener Kinderfreunde und Präsidiumsmitglied der Gewerkschaft GPA Wien, kritisiert die Entscheidung zum Quarantäne-Aus scharf: „Wenn wir als Infizierte arbeiten gehen können, verbreiten wir die Krankheit über Körperflüssigkeiten wie Tränenflüssigkeit weiter. Häufiges Händewaschen geht sich nicht aus, hier rächt sich der bereits lange bestehende Personalmangel. Wenn dann andere Kolleginnen zusätzlich angesteckt werden und mit Symptomen zuhause bleiben, verschärft sich der Personalmangel weiter und es könnte sogar zu Gruppenschließungen kommen“.

„Übernimmt dann das Gesundheitsministerium die Haftung, wenn es zu Ansteckungen kommt?”, fragt Sylvia Gassner, Vorsitzende im Fachbereich Soziale Dienste der Gewerkschaft vida, und betont, dass aktive Infektionskrankheiten eine Belastung für den Organismus darstellen, egal ob symptomfrei oder nicht. „Man darf hier außerdem nicht vergessen, dass die Kolleginnen und Kollegen tendenziell das eigene Wohl hintanstellen. Jetzt schafft die Regierung mit dem Quarantäne-Aus einerseits auch noch die Legimitierung dafür und sorgt andererseits für einen gewissen Druck auf die Kolleginnen und Kollegen“, erklärt die Gewerkschafterin. 

„Hören Sie doch einfach auf ihre eigene Frau, Herr Minister. Sie hat Ihre Maßnahmen nicht ohne Grund kritisiert und spricht mit der Stimme des gesunden Menschenverstands, während die hohe Politik mit nicht nachvollziehbaren Maßnahmen Menschenleben gefährdet,“ sagt dazu Margit Pollak, Vorsitzender-Stellvertreterin in der Hauptgruppe I der younion_ Die Daseinsgewerkschaft.

Mit der Entscheidung zum Quarantäne-Aus für positiv auf Corona getestete Menschen zeigt sich, dass die Bundesregierung aus Fehlern der Vergangenheit nicht gelernt hat. Anstatt fadenscheiniger Verordnungen fordern die Gewerkschaften eine ernstgemeinte Reform, in der auch ein starker Fokus auf Corona sowie den Schutz der Beschäftigten gelegt wird. “Es braucht eine Reform, die den Namen verdient hat. An besseren Arbeitsbedingungen und einer Ausbildungsoffensive, um dem drohenden Personalmangel in der Elementarpädagogik entgegenzuwirken, führt kein Weg vorbei”, so Korinna Schumann abschließend.    

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

im Hinblick auf die hohe Anzahl täglicher Neuinfektionen und den Ablauf der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann auf Grund der Verpflichtung von Bediensteten zur Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen bis Ende August 2022 eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der behördlichen Absonderung (insg. bis zu einem Höchstausmaß von max. 10 Tagen) gewährt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit):

  • Nachweis der behördlichen Absonderung bzw. des positiven PCR-Test Ergebnisses (sollte noch kein Bescheid der Gesundheitsbehörde vorliegen)
    (als Nachweis für eine Absonderung gilt der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde)
  • Die Konsumation dieser Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist nur dann zulässig, wenn die Pflegefreistellung für das Jahr 2022 komplett aufgebraucht wurde und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden ist.
  • Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
  • Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden.
  • Diese kann auf max. 10 Tage verlängert werden, wenn der CT-Wert unter 30 und der PCR-Test somit positiv ist.

Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der*dem zuständigen Personalreferent*in ehestmöglich zu übermitteln. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden. D.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig. Generell ist zu empfehlen, dass – sofern möglich – die Betreuungspflichten so gut wie möglich aufgeteilt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n zuständigen Personalreferent*in.

Ich möchte Sie außerdem nochmals informieren, dass die Freistellungsregelung für Risikogruppen mit 30.6.2022 abgelaufen ist und über den Sommer ausgesetzt wird.

Sollte es die pandemische Situation verlangen, kann sie im Herbst 2022 wieder eingeführt werden.

Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage wird allen Mitarbeiter*innen, die von einem Urlaub zurückkehren, dringend empfohlen sich vor Dienstantritt testen zu lassen.

Bitte leiten Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen weiter.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe Alle!

Es ist uns in Verhandlungen mit Dienstgeberin gelungen aufgrund der hohen Anzahl täglicher Neuinfektionen, zusätzlich Dienstfreistellungen (Sonderbetreuungszeit) für die Sommermonate (Juli/August) zu verhandeln. Folgende Eckpunkte für den Anspruch sind dafür relevant:

  • Verpflichtung von Bediensteten zur Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen
  • Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der behördlichen Absonderung (insg. bis zu einem Höchstausmaß von max. 10 Tagen) bis Ende August

Wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit):

  • Nachweis der behördlichen Absonderung (Bescheid der Gesundheitsbehörde) bzw. des positiven PCR-Test Ergebnisses! (als Nachweis für eine Absonderung gilt der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde)
  • Die Konsumation dieser Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist nur dann zulässig, wenn die Pflegefreistellung für das Jahr 2022 komplett aufgebraucht wurde und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden ist.
  • Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
  • Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und auf max. 10 Tage verlängert werden, wenn der CT-Wert unter 30 und der PCR-Test somit positiv ist.

Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden d.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig.

Auch wenn wir alle hoffen, dass wir diese Sonderbetreuungszeit nicht in Anspruch nehmen müssen, freue ich mich darüber, dass wir eine wichtige (Übergangs-)Lösung verhandeln konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Liebe Alle!

Im Anhang eine Aussendung unserer Dienstgeberin zur geschätzten Kenntnisnahme. Inhaltlich handelt es sich um folgende Punkte:

  • Freistellungsregelung für Risikogruppen endete mit 30.6.2022
  • Freistellung von Schwangeren wurde bis 30.9.2022 verlängert (siehe Punkt 5 der FAQs).
  • Home-Office richtet sich weiterhin nach dem COVID-19-BASIS-Präventionskonzept und damit nach der jeweiligen Ampelfarbe für Wien. Jedenfalls ist dabei aber auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.
  • Allen Mitarbeiter*innen, die von einem Urlaub zurückkehren, wird dringend empfohlen sich vor Dienstantritt testen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

der Sommer, Ferien und die Urlaubszeit sind da – und leider auch eine neuerliche Infektionswelle.

Mit einem Blick auf den Herbst und das beginnenden Kindergartenjahr soll an die Impf-Möglichkeiten erinnert werden.

Wichtig: Grundimmunisierung abschließen

Die Grundimmunisierung ist erst nach 3 COVID-Schutzimpfungen abgeschlossen. Dabei gilt folgendes Impfschema (mit mRNA-Impfstoffen):

  • Erstimpfung
  • Zweitimpfung: 21 bis 28 Tage nach der Erstimpfung
  • Drittimpfung: 4 bis 6 Monate nach der Zweitimpfung

Bei einer Infektion zwischen zwei Impfungen beginnt die bereits laufende Frist mit dem Tag der Genesung von vorne.

Für Wien gilt:
Allen Personen ab 5 Jahren wird die Abschließung der Grundimmunisierung mit einer 3. Impfung 6 Monate nach der Zweitimpfung dringend empfohlen.
Allen Personen ab 12 Jahren wird die 3. Impfung auf eigenen Wunsch bereits 4 Monate nach der Zweitimpfung in allen städtischen Impfzentren gerne ermöglicht.

Auffrischungsimpfung

Das Nationale Impfgremium empfiehlt eine Auffrischungsimpfung (4. Impfung) 6 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung bzw. auf eigenen Wunsch 4 Monate nach der Grundimmunisierung.
Bei einer Infektion zwischen zwei Impfungen beginnt die bereits laufende Frist mit dem Tag der Genesung von vorne.

Für Wien gilt:
Alle Personen ab 12 Jahren, deren Grundimmunisierung bereits 6 Monate her ist, können sich in allen städtischen Impfzentren eine Auffrischungsimpfung (4. Impfung) holen.
Allen Personen ab 12 Jahren, deren Grundimmunisierung 4 Monate her ist, wird in allen städtischen Impfzentren eine Auffrischungsimpfung (4. Impfung) ermöglicht.

Für Personen unter 12 Jahren ist eine Auffrischungsimpfung derzeit nicht vorgesehen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.wien.gv.at/presse/2022/06/26/wien-vereinfacht-zugang-zu-covid-19-schutzimpfung  bzw. unter:
https://impfservice.wien/

Oder hier nochmal als grafische Darstellung:

Bitte leiten Sie diese Informationen an alle Mitarbeiter*innen und Mitarbeiter sowie Eltern und Interessierte weiter. Vielen Dank.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

auf Grund der steigenden Infektionszahlen und den bevorstehenden Sommerferien und Urlauben, ist es wichtig, dass Mitarbeiter*innen sowie Kindergarten- und Hortkinder auch im Sommer getestet werden.

Für Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen besteht weiterhin die Möglichkeit über die 5 monatlichen Tests hinaus, sich gratis testen zu lassen.

Bitte nützen Sie daher selbst das Angebot der Berufsgruppentestung am Standort zum regelmäßigen Testen.

Bitte erinnern Sie die ebenso die Eltern, dass sie diesen freiwilligen Testungen für Kindergartenkinder und Hortkinder nachkommen.

Es ist im Interesse der Allgemeinheit, hohe Ansteckungsraten zu verhindern.

Da die Hortkinder bzw. Kinder, die die Ferienbetreuung am Bildungscampus besuchen in der Ferienzeit nicht mehr regelmäßig in der Schule testen, wird das Vorgehen bei einem positiven Fall an die Regeln im Kindergarten angeglichen.

Ergänzend zum Vorgehen für Bildungseinrichtungen in Bezug auf Covid-19 (Stand 21.3.2022) wird somit folgende behördliche Vorgehensweise für die Horte/die Ferienbetreuung festgehalten:

  • Grundsätzliche KEINE Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche
  • Grundsätzliche KEINE Maskenpflicht für das Personal
  • Maskenpflicht nur für die Dauer von 5 Tagen in der Gruppe, wenn ein bestätigter Fall in der Gruppe auftritt

NEU:

  • Bei einem oder mehreren bestätigten Fällen gilt:

Auch als K1-Kontaktperson zu klassifizierende Personen der betroffenen Gruppen können die Ferienbetreuung/den Hort weiterhin besuchen.

Alle Personen in dieser Gruppe und das Personal haben durchgehend einen MNS (Kinder von 6 bis 14 Jahren) bzw. FFP2-Maske zu tragen.

Hortkinder/Kinder am Campus in der Ferienbetreuung testen verpflichtend täglich am Tag 1 und am Tag 5 nach dem Letztkontakt zur positiven Person. Eine zusätzliche Testung am Tag 3 wird empfohlen.

Ohne negatives PCR-Ergebnis (Tag 2 und 6) ist der Hort-/Ferienbetreuungsbesuch nicht erlaubt.  

K1-Kontaktpersonal hat täglich einen PCR-Test durchführen.

Genesene sind für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen.

  • Neben den 5 Gratistests gibt es zusätzlich die Möglichkeit über „Alles gurgelt“ unter dem Punkt „Behördlich angeordnet“ zu testen. Im nächsten Schritt wird dann das Feld „Kontaktperson“ ausgewählt.

Sollte tatsächliche seitens der Eltern keine PCR-Testung möglich sein (z.B. Auslandsaufenthalt kurz vor Betreuungsbeginn), ist alternativ ein Antigen-Test möglich.

  • Tritt an 5 aneinander folgenden Tagen kein weiterer Fall in der Gruppe auf, endet die Masken- und Testpflicht.
  • Für K1-Kontaktpersonen ist der Besuch von Veranstaltungen (z.B. Theater, Konzert) oder Sport ohne Maske in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
    Sport und Bewegung im Freien ist ohne Maske möglich. Auch ein Picknick im Freien mit ausreichend Abstand ist möglich.
  • K1 Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiv getesteten Person die den Hort/die Ferienbetreuung nicht besuchen.
    Der vorzeitige Besuch ist nur mit negativem PCR-Test ab Tag 6 nach dem Letztkontakt erlaubt.

Die Änderung wurde in der grafischen Darstellung angepasst.

Zur Unterstützung hier nochmals das E-Mail mit den Beispiele für Testung Tag 1 bzw. Tag 5 und den damit verbunden Besuch der Bildungseinrichtung. Diese Beispiele gelten nun auch für Hortkinder in FAM und Hort.

An der Vorgehensweise bei positiven Fällen im Kindergarten ändert sich nichts.

Bitte geben Sie die Information an die Mitarbeiter*innen am Standort sowie die Bildungspartner*innen weiter.

Es ist unser aller Ziel, einen möglichst entspannten Sommer zu haben und dass sowohl der Kindergarten- und Hortbesuch sowie die geplante Erholungs- und Familienurlaube möglich sind.  

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

mit der Novelle der Verordnung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV (BGBl. II Nr. 156/2022) hebt der Bund die Maskenpflicht für drei Monate (bis 23.8.2022) ua. im lebensnotwendigen Handel auf.

Ebenso wurde die 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, die Regelungen für die elementaren Bildungseinrichtungen enthält, aktualisiert.

Maskenpflicht entfällt

Für Mitarbeiter*innen und alle externe Personen am Kindergarten- und Hortstandort entfällt somit die Maskenpflicht ab 1. Juni 2022 auf Grund der Verordnung und der epidemiologischen Einschätzung der MA 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien.

Ausnahme: Beim Auftreten von positiven Fällen in der Gruppe gibt es weiterhin Regelungen zum Maskentragen à siehe grafische Darstellung „Vorgehen bei positive Fällen“

Bei Gesprächsterminen mit externen Personen können geeignete Schutzmaßnahmen, wie zB Trennwände, weiterhin genutzt werden.

Grundsätzlich liegt es in der Eigenverantwortung jeder*jedes Mitarbeiter*in, ob sie*er im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maske trägt.

Aus infektionsepidemiologischer Sicht wird das Tragen von Schutzmasken weiterhin empfohlen.

Freistellungsregelung für Risikogruppen

Die Freistellungsregelung für Risikogruppen wird bis Ende Juni 2022 verlängert und über den Sommer ausgesetzt.  Sollte es die gesundheitliche Situation verlangen, wird die Dienstfreistellung im Herbst wiedereingesetzt. 

COVID-Grundimmunisierung

Die Kombination aus Impfung und Genesung gilt nur noch bis zum 23. August 2022 als Grundimmunisierung – danach sind dafür drei Impfungen nachzuweisen (siehe Nationales Impfgremium Empfehlung).

Aktuell sind der Dienstgeberin keine 3G-Nachweise vorzulegen. Bitte leiten Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen und Bildungspartner*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

der Schutz der Mitarbeiter*innen steht für die Stadt Wien als Dienstgeberin nach wie vor an erster Stelle und kann trotz sinkender COVID-Neuinfektionen am sichersten durch konsequentes und stetiges Tragen von FFP2-Schutzmasken erreicht werden.

Daher gilt bis auf weiteres für Mitarbeiter*innen in städtischen Kindergärten und Horten Folgendes:

Die FFP2-Maskenpflicht bleibt vorerst aufrecht,

  • im Kontakt mit Eltern und allen anderen externen Personen in öffentlichen Bereichen am Standort sowie
  • beim Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Kindergärten/Horten (z.B. bei Leiter*innensitzungen, Weiterbildung, Besprechungen o.ä.)

In der Arbeit mit den Kindern in der Gruppe gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht.

Ausnahme: Beim Auftreten von positiven Fällen in der Gruppe => siehe grafische Darstellung „Vorgehen bei positive Fällen“

Es liegt in der Eigenverantwortung jeder*jedes Mitarbeiter*in, ob am jeweiligen Arbeitsort (wie: in der Gruppe, Küche, Kanzlei, bei Teambesprechungen o.ä.) die FFP2-Maske getragen wird.

Aus infektionsepidemiologischer Sicht wird das Tragen von FFP2-Schutzmasken jedenfalls empfohlen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

der Gesundheitsdienst der Stadt Wien ersucht Mitarbeiter*innen der Stadt Wien – Kindergärten, die COVID-19-Risikoatteste unter risikoattest@ma15.wien.gv.at bestätigen lassen wollen, um folgende Angaben und Unterlagen:

  • Angabe, dass Mitarbeiter*in bei Stadt Wien – Kindergärten beschäftigt ist
  • Hinweis: „Arbeitgeberin verlangt Bestätigung des Attests“
  • Befunde und Auszug aus Patient*innenkartei inkl. Info über die Medikation (vom praktischen Arzt bzw. vom Facharzt)

Etwaige Fragen richten Sie bitte direkt an risikoattest@ma15.wien.gv.at.

Befunde dürfen keinesfalls an die MA 10 übermittelt werden!

Bitte informieren Sie umgehend die betroffenen Mitarbeiter*innen. Vielen Dank!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

gestern Abend wurde von der Bundesregierung die neue Verordnung betreffend die Festlegung von Screening-Programmen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 kundgemacht (Covid-19-ScreeningV).
Diese gilt für den Zeitraum 1. April 2022 bis 30. Juni 2022.

I. NEUE TESTSTRATEGIE

Darin ist die neue Teststrategie ab 1. April 2022 geregelt. Pro Person/Monat stehen nur mehr 5 PCR-Tests gratis zur Verfügung.

Das Testen im Rahmen eines Screenings in elementaren Bildungseinrichtungen (zB. Berufsgruppentestung) ist von dieser Einschränkung ausgenommen. Das heißt, dass sowohl Kinder als auch Mitarbeiter*innen von elementaren Bildungseinrichtungen weiterhin unbeschränkt gratis testen können.

Testen im Kindergarten und Abholung durch Veloce (=Berufsgruppentestung)
Es stehen weiterhin 2 Tests pro Woche pro Mitarbeiter*in zur Verfügung.
Veloce wird wie gewohnt von Montag bis Donnerstag die Mitarbeiter*innen-Tests bis 16 Uhr abholen.

Testen über „Alles gurgelt!“
Es gibt bei Alles gurgelt! nach Starten des Test-Vorgangs die Möglichkeit, einen Grund für die Testung anzugeben. Dort kann sowohl ausgewählt werden, dass man in einem Kindergarten/Hort arbeitet oder sein Kindergartenkind testen lassen möchte. 
Durch diese Vorgehensweise können auch mehr als 5 Tests pro Monat pro Person abgegeben werden. 

In der PDF sind die einzelnen Schritte in der „Alles gurgelt! – App dargestellt.

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Alles_gurgelt_grafischer Darstellung_KDG.pdf

ANLAGE: Alles_gurgelt_grafischer-Darstellung_KDG.pdf

Dieses Informationsblatt kann an Eltern und Mitarbeiter*innen weitergegeben/geschickt werden.

Sollten aufgrund von positiven Fallen am Standort mehr Tests benötigt werden, greifen Sie auf das Angebot von „Alles Gurgelt“ oder den Angeboten im Wohnsitz-Bundesland zurück bzw. nehmen Sie mit dem Referat Warenwirtschaft Kontakt auf.
Auch in Niederösterreich oder Burgenland können Mitarbeiter*innen aus elementaren Bildungseinrichtungen öfter als 5x testen.

https://gurgeln.noe-testet.at/

https://www.burgenland.at/themen/coronavirus/coronatest/#c14508

Bitte testen Sie zum Schutz der Kinder und Mitarbeiter*innen sowie aller Familien weiterhin regelmäßig direkt am Standort bzw. bei „Alles Gurgelt“ oder im Bundesland ihres Wohnsitzes.

Hinweis: Für Genese wird aufgrund von möglichen schwankenden CT-Werten empfohlen 60 Tage nach Positivtestung keinen PCR-Test zu machen.

II. Wegfall des 3G-Nachweises

Die Stadt Wien als Dienstgeberin hebt mit 1.4.2022 die 3G-Verpflichtung am Arbeitsplatz für alle Mitarbeiter*innen auf.

https://www.intern.magwien.gv.at/apps/dvs_detail.aspx?ID_DV=10584

  • Es sind somit KEINE 3G-Nachweise mehr zu kontrollieren und die Dokumentation der Kontrolle entfällt ebenso.

III. Maskenpflicht

Im Kindergarten und Hort gilt für das Personal FFP2-Maskenpflicht außerhalb der Gruppe, in der Arbeit mit den Kindern in der Gruppe gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht.

Ausnahme: Beim Auftreten von positiven Fällen in der Gruppe à siehe grafische Darstellung „Vorgehen bei positive Fällen“

Für Eltern und externe Personen gilt FFP2-Maskenpflicht.

Bei längeren Terminen ist kein 3G-Nachweis mehr erforderlich.

IV. Quarantäneregeln für Mitarbeiter*innen der Stadt Wien

Wie schon informiert nimmt die Wiener Gesundheitsbehörde die Möglichkeit der verkürzten Quarantäne ohne Freitestung NICHT in Anspruch. Das bedeutet, die bisherige Regelung betreffend der Möglichkeit einer Freitestung ab dem 5. Tag bleibt weiterhin aufrecht. Die Quarantäne endet daher NICHT automatisch am 5. Tag.

Um das Risiko möglichst zu minimieren, dass die*der Mitarbeiter*in andere Mitarbeiter*innen und Kund*innen anstecken könnte, hat die*der Mitarbeiter*in mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland  trotz Quarantäneende ohne Freitesten dem Dienst vor Ort bis zum zehnten Tag fernzubleiben.

Ein vorzeitiger Dienstantritt am Dienstort ist nur nach erfolgter PCR-Freitestung ab Tag 5 möglich.

Bei Weiterbestehen von Krankheitssymptomen nach Ende der behördlichen Absonderung lt. Bescheid, hat in diesem Fall eine Krankmeldung zu erfolgen.

Für Mitarbeiter*innen mit Wohnsitz in Wien gilt die Quarantäne einheitlich für 10 Tage und endet automatisch, wenn sie*er 48 Stunden vor Ablauf symptomfrei ist. Ein Freitesten ist nach 5 Tagen möglich. Bei einer Freitestung mittels PCR-Test endet die Quarantäne vor diesen 10 Tagen, wenn der CT-Wert über 30 oder der Test negativ ist.

In Wien kann ab dem 5. Tag täglich ein Freitestungsversuch gemacht werden – diese Freitestungsversuche werden nicht bei den 5 PRC-Tests im Monat angerechnet und sind kostenlos.

Kontaktpersonen können sich ab dem 5. Tag aus der Verkehrsbeschränkung freitesten.

Hinweis: Personen, die dreimal geimpft oder zweimal geimpft und genesen sind sowie Personen, die in den letzten drei Monaten genesen sind, gelten nicht als Kontaktpersonen.

Bitte um Weitergabe der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort und an die Bildungspartner*innen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihre Regionalleitung Elementare Bildung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Kolleg*innen,

ich informiere Sie über den aktuellen Stand im Zusammenhang mit der Teststrategie in Wien.

KDG/Hort/Campus

Den Mitarbeiter*innen der elementarpädagogischen Einrichtungen steht weiterhin das bisherige Testsystem zur Verfügung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Regionalleitung.

Verwaltung

Eine Abgabe der magistratsinternen Tests ist ab 1.4.2022 nicht mehr möglich.

Alle Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Landessanitätsdirektorin Dr.in Karnthaler.

Liste der Teststellen der Stadt Wien

(Anlagen: Teststandorte-ab-20220401.pdf, TESTMOEGLICHKEITEN-IN-WIEN.pdf)

Bitte entfernen Sie am 31.3.2022 alle Sammelbehälter nach Abholung/Abgabe der Tests.

Herzlichen Dank, dass Sie bisher die Möglichkeit des magistratsinternen Testens zahlreich in Anspruch genommen haben.

Ich schlage vor, die lagernden Testkits noch bis Ende des Jahres aufzubewahren, falls das Testsystem doch in einigen Monaten wieder hochgefahren wird. Bei etwaigen Änderungen im Herbst/Winter 2022 werde ich Sie selbstverständlich umgehend informieren.

Bitte leiten Sie diese Information umgehend an alle Mitarbeiter*innen Ihrer Organisationseinheit weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiter*innen,

liebe Mitarbeiter*innen,

aufgrund der Änderungen der in den letzten Tagen erfolgten gesetzlichen Regelungen hat die Magistratsdirektion – Personal und Revision soeben informiert:

COVID-19-Risikoatteste

Die Regelung ist bis 31. Mai 2022 verlängert.

Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung – also spätestens bis zum 15. April 2022 – bestätigt werden.

Die Bestätigung hat bei Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, durch

  • eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten
  • einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt.

zu erfolgen.

Bei Personen, bei denen trotz Impfung ein schwerer Verlauf zu erwarten ist, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen.

Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung/Homeoffice.

Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Bitte leiten Sie die Information an betreffende Mitarbeiter*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die elementaren Bildungseinrichtungen spüren seit Wochen einen massiven Infektionsdruck. Neben Personalausfällen führen die hohen Fallzahlen die Leiter*innen und alle Mitarbeiter*innen an die Belastungsgrenzen und darüber hinaus. Aufgrund der neuen Maßgaben des Gesundheitsministeriums müssen jedoch die Vorgaben der Wiener Gesundheitsbehörden für Bildungseinrichtungen angepasst werden. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden, haben wir versucht die Abläufe für Sie so weit wie möglich zu vereinfachen.

Die wichtigsten Änderungen hier vorab:

  • Für K1 Kontaktpersonen gibt es keine Absonderung mehr, sondern eine Verkehrsbeschränkung für 10 Tage.
    Dies bedeutet vereinfacht gesagt: Arbeiten und Einkaufen ist mit FFP2-Maske erlaubt, alles andere ist nicht erlaubt.
    Vorzeitige Beendigung mit negativem PCR-Test ab Tag 5.
  • K1 Kontaktpersonen ab 6 Jahren, die von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiv getesteten Person die Bildungseinrichtung nicht besuchen. 
    • Dies gibt nicht für Kinder ab 6 Jahren für den Besuch des Kindergartens.
  • Die Kontakterhebung im Kindergarten/Hort ist reduziert – Listen müssen nicht mehr übermittelt werden.
  • Es gibt KEINE Teilschließungen/Gruppenschließungen mehr.
  • Statt der detaillierten Information zu jedem positiven Fall, wird eine Sammelmeldung mit den positiven Fällen des jeweiligen Tages an die MA15 geschickt.
  • Einzelmeldung der positiven Fälle (Mitarbeiter*innen und Kinder) sind weiterhin notwendig (in der grafischen Darstellung wieder direkt verlinkt)
  • Meldungen können gesammelt am Montag bearbeitet werden – ein Bearbeiten am Wochenende ist nicht notwendig!

Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Änderungen hinsichtlich dem Vorgehen im Kindergarten/Hort:

Kindergarten:

  • In KKG/KDG/FAM erfolgt bei einem Fall (Kind oder Personal) keine Kontakterhebung und es gibt damit keine weiteren Maßnahmen.
  • Bei 2 und mehr Fällen  (Kind oder Personal) innerhalb von 5 Tagen in der KKG/KDG/FAM treten Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung in Kraft.
    Gruppe darf von allen Kindern – auch K1 Kontaktkindern – weiter besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten.*
  • Tägliche PCR-Testung für K1 Personal und Maskenpflicht auch in der Gruppe für 5 Tage.
    • PCR-Testung für ALLE Kinder am Tag 1 bzw. nach Bekanntwerden und am Tag 5 – sonst ist KEIN Kindergartenbesuch möglich
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Hort:

  • Der Hort kannbei einem oder mehreren Fällen in der Gruppe von allen Kindern – auch von K1 Kontaktkindern – weiterhin besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten gehen.
  • Es gilt allerdings eine durchgängige Maskenpflicht und tägliche Testpflicht für 5 Tage für ALLE Kinder und das gesamte Personal
  • Tritt an 5 aneinander folgenden Tagen kein weiterer Fall im Klassenverband auf, endet die Masken- und Testpflicht.
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Grafische Darstellung

Textversion

Die Eltern/Bildungspartner*innen werden über das Vorgehen in den neuen Elternbriefen informiert:

  • Elternbrief A: Elterninformation für elementare Einrichtungen soll beim ersten Fall in einer Gruppe an alle verteilt/übermittelt werden.
  • Elternbrief B: Elterninformation für Schule/Hort für alle Kinder, die nicht K1 sind (geimpft, genesen, nicht anwesend waren).
  • Elternbrief C: Information für K1-Kinder 
    • im Kindergarten ab dem 2. Fall innerhalb von 5 Tage an die identifizierten K1-Kinder,
    • im Hort ab dem ersten Fall an die identifizierten K1-Kinder

Fallmeldungen ab dem 21.3.2022 werden nach den neuen Regelungen bearbeitet. Die MA15 hat in diesem Fall den betreffenden Standorten die aktuellen Briefe für die Eltern vorab zur Verfügung gestellt.

Schon veranlasste Teilsperren bleiben aufrecht und laufen aus.

Korrektes Maskentragen und rasche Isolation bei positiven Tests sind in der aktuellen Phase die wirksamsten Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsdrucks in unseren Kindergärten und Horten. Auch wenn die elementaren Bildungseinrichtungen die Pandemie allein nicht stoppen können, so ist es wichtig, die uns anvertrauten Kinder, Familien und Mitarbeiter*innen so gut wie möglich zu schützen.

Daher bitte ich Sie bei positiven Fällen in den Gruppen wie bisher auf die korrekte und konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen zu achten.

Maskenpausen sind falls möglich im Freien oder bei geöffneten Fenstern durchzuführen.

Leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen und Bildungspartner*innen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.

Vielen Dank für Ihren fortdauernden Einsatz! Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Informationen zur Meldung und den Formularen

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus!

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Die Meldung kann sowohl von der Dienststelle, als auch vom zuständigen Arzt, an die dafür vorgesehenen Stellen übermittelt werden. Kommt die Meldung von der Dienststelle ist diese im Zuge des Dienstweges an die MA2 zu übermitteln.  
  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung an das Unfallfürsorgereferat der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA oder der BVAEB verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt vor 01.01.2001, ist die Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt nach 31.12.2000 (sowie bei Lehrlingen), ist die Meldung an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der BVAEB verwenden)

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei Vertragsbediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA2.

Bitte verwenden Sie für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

An wen können Rückfragen in Unfallfürsorgeangelegenheiten und im Zusammenhang mit Meldungen eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gerichtet werden?

  • Beamtinnen und Beamte:
    Für Rückfragen steht das Referat Unfallfürsorge der MA2, unter01/4000/94411 und 01/4000/94413, als Ansprechstelle zur Verfügung
  • Vertragsbedienstete und Lehrlinge:
    Rückfragen können an das Referat Pensionsservice und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2, unter 01/4000/94214 und 01/4000/94213, gerichtet werden.

Wir rechnen mit einigen unklaren Fällen bzw. Ablehnungen, die eventuell rechtlich ausjudiziert werden müssen. In diesen Fällen steht unseren Gewerkschaftsmitgliedern natürlich die kostenlose Rechtsvertretung der younion_Die Daseinsgewerkschaft zur Verfügung. 

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Bund hat mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisher von ihm vorgeschriebenen COVID-19 Schutzbestimmungen für elementare Bildungseinrichtungen aufgehoben.

Auch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, welche seit 5. März 2022 in Kraft ist, ist nunmehr nur noch folgende Regelung vorgesehen:

Externe Personen, die den Kindergarten oder die Kindergruppe betreten, müssen auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.

Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Inzidenzzahlen ist ein vorsichtiger Umgang mit der Pandemie weiterhin wichtig.

Deshalb werden ausgehend von

die bisher geltenden Regelungen in den städtischen Kindergärten und Horten weiterhin umgesetzt:

1. Personal

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen. Dies ist durch den Erlass der Stadt Wien geregelt.
  2. Eine Ausnahme von der Verpflichtung eine FFP2-Maske zu tragen gibt es für die Tätigkeit in den Gruppen während der Arbeit mit Kindern.
    NEU:  IN Hort- und Familiengruppen ist nur von nicht vollständig immunisierten Personen eine FFP2-Maske zu tragen, wenn Schulkinder anwesend sind.
  3. Das Personal, das über einen 2G-Nachweis verfügt (geimpft/genesen) hat einmal wöchentlich einen negativen PCR-Test vorzuweisen.  

    Ausnahme:  Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt.

  4. Das Personal, das den 3G-Nachweis mittels Testzertifikat erbringt, hat diesen Nachweis mindestens dreimal wöchentlich in Form eines PCR-Tests zu erbringen.

2. Kinder

  1. Bis zum Beginn der Schulpflicht
    Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht müssen weder einen 3G-Nachweis erbringen noch eine Maske tragen.
  2. Schulkinder
    Schulkinder müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.

3. Eltern und andere externe Personen

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen
  2. Für Personen, die die elementare Bildungseinrichtung nur kurzfristig betreten (insbesondere Bring- und Abholsituation) ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich, eine FFP2-Maske ist jedoch zu tragen.

Bitte geben Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen am Kindergarten- und Hortstandort und an die Bildungspartner*innen weiter.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) auf Grund von COVID-19 gibt es nun in drei Fällen:

1. Behördliche (Teil-)Schließung des Kindergartens bzw. der Schule im Schuljahr 2021/2022.
2. Behördliche Absonderung des Kindes nach Kontakt mit einem COVID-19-Verdachtsfall als Präventionsmaßnahme.
3. An COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete, abgesonderte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. 

!Punkt 3 wurde gewerkschaftlich verhandelt und neu hinzugefügt!

Für betroffene Bedienstete ist auf einen formlosen Antrag an die Personalstelle die rückwirkende Korrektur von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung zur Pflege eines an COVID-19 erkrankten Kindes ab 1.9.2021, auf eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuung) durchzuführen – vorausgesetzt, die Sonderbetreuungszeit ist noch nicht ausgeschöpft. Bei Änderungen des Erholungsurlaubs aus 2021 ist das Resturlaubsausmaß neu zu berechnen.

Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen im Schuljahr 2021/2022 gewährt werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 1.9.2021, als Ende der 1. Juli 2022. Sie kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Bedienstete haben der Personalstelle ehestmöglich als Nachweis Folgendes vorzulegen:
zu 1. Im Falle der behördlichen (Teil-)Schließung von Kindergärten und Schulen gilt als Nachweis für eine Absonderung der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde.
zu 2. Wenn das Kind Kontakt mit einer an COVID-19-erkrankten Person gehabt hat, ist von der/vom Bediensteten der Absonderungsbescheid des Kindes oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.
zu 3. Sollte noch kein Bescheid eingelangt sein, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses des Kindes als Nachweis.

Diese Änderungen gelten für die Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Angehörige gleichermaßen.

Quelle: „Auszug aus den FAQ_Dienstrecht_Corona_01032022“

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der aktuellen Newsletter der MA11 (11/2022) enthält eine geringe Änderung hinsichtlich des Vorgehens bei positiven Fällen in Hortgruppen.

Die Regelung wurde an das Vorgehen in der Schule angepasst.

Für Hortgruppen gilt somit nun Folgendes:

NEU: Teilschließung der Hortgruppe, wenn der 2. positive Fall eines Hortkindes der gleichen Gruppe innerhalb von 3 Tagen (statt 5) auftritt.

In KKG, KDG und FAM bleibt die Regel „2. positive Fall eines Kindes innerhalb von 5 Tagen“ aufrecht.

Die Änderungen wurden in der grafischen Darstellung angepasst.

Bitte um Weitergabe der Information an die Mitarbeiter*innen am Standort.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

aufgrund einer Klarstellung seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung in elementaren Bildungseinrichtungen gilt ab sofort eine geänderte Vorgehensweise.

(Newsletter MA11 6/22)

Ab sofort erfolgt eine Gruppenschließung,

  • erst wenn 2 oder mehrere Kinder der Gruppe innerhalb von 5 Tagen  positiv auf Covid-19 getestet wurden
  • bzw. wie bisher wenn eine erwachsene Person (PÄD, ASS,…) positiv auf Covid-19 getestet wurden.

Die Änderungen wurden in der grafischen Darstellung (Version 21) überarbeitet.

Bitte verwenden Sie nur dieses Dokument!

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Die Änderungen als Textversion

NEU ist der Elternbrief C, der beim 1. positiven Fall eines Kindes an die Eltern der Gruppe ausgeteilt wird.

Werden 2 oder mehrere Kinder in einer Gruppe – oder eine erwachsene Person – positiv auf Covid-19 getestet, wird der bekannte Elternbrief A K1 ausgegeben und die betroffene Gruppe gesperrt.

Danke für die Umsetzung der geänderten Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat uns mit dem Newsletter 3/22 folgende Zusatzinformation übermittelt:

Positiver Fall im Haushalt von Betreuungspersonen

  • Wenn bei Betreuungspersonen mit 3 immunologischen Ereignissen (=dreifach geimpften bzw. 2fach-geimpften plus genesen) im eigenen Haushalt ein positiver Fall auftritt (zB Kind wird positiv getestet), so gelten diese nicht als Kontaktpersonen und können arbeiten.
  • Bei der Tätigkeit in elementaren Bildungseinrichtungen handelt es sich aber um einen besonders vulnerablen Bereich, da sich ein Großteil der Kinder noch nicht durch Masken oder Impfung schützen kann.
  • Daher wird von der Gesundheitsbehörde dringend empfohlen, dass diese Betreuungspersonen zusätzlich zum durchgängigen Tragen einer FFP2-Maske in der Arbeit mit Kindern auch täglich einen PCR-Test durchzuführen.
  • Wenn die Isolation von der positiven Person am Wohnsitz möglich ist, gelten diese Maßnahmen für 5 Tage, wenn das nicht möglich ist, dann für 10 Tage.

In diesen Fällen, nützen Sie bitte zusätzlich zum Testangebot am Standort auch das gut verbreitete Angebot von „Alles gurgelt“.

Bei der nächsten Auslieferung von Gurgeltest werden zur Unterstützung jedem Standort 10% mehr Testkists als bestellt zur Verfügung gestellt.

Sollten die Tests trotzdem ausgehen, kontaktieren Sie bitte das Referat Warenwirtschaft.

Bitte informieren Sie Mitarbeiter*innen über diese neuen wichtigen Empfehlungen.

Testung von Kleinkindern

Kleinkinder (>1 Jahr), die noch nicht gurgeln oder spülen können, werden mit (Nasen-) Rachenabstrich von medizinischem Personal an folgenden Teststationen getestet:

•          Teststraße Austria Center Vienna,

•          Teststraße Ernst Happel-Stadion und

•          Teststraße Stubentor

Somit können sich auch diese mit negativem PCR-Test nach 5 Tagen aus der Quarantäne freitesten.

Bitte geben Sie diese Information insbesondere auch an Bildungspartner*innen weiter.

Danke für die Unterstützung und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die sich rasch verbreitende Omikron-Virusvariante des Corona-Virus führt aktuell zu stark steigenden Fallzahlen. Dies wird in den nächsten Tagen und Wochen auch im Betrieb der Kindergärten, Horte und Campusstandorte zu spüren sein.

Diese Situation können wir – wie die letzten Monate – nur gemeinsam meistern.

Die MA11 hat uns im Newsletter 3/22 die aktuellen Informationen zu Quarantäne und Kontaktpersonen übermittelt.

1. Änderungen entsprechend der Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Covid-19.

Wesentliche Änderungen bei Absonderung/Quarantäne:

  • Keine unterschiedliche Vorgehensweise für verschiedene Virusvarianten (z.B. Delta und Omikron)
  • Generelle Verkürzung der Absonderung/Quarantäne auf 10 Tage
  • Freitestmöglichkeit nach 5 Tagen für alle – unabhängig vom Immunisierungsstatus

Wesentliche Änderungen beim Kontaktpersonenmanagement:

  • Wegfall der Kategorie „K2“
  • Keine Einstufung als Kontaktperson, wenn beidseitig Schutzmaßnahmen (insb. Tragen von FFP2-Masken) angewendet worden sind
  • NEU: Keine Einstufung als Kontaktperson, wenn es 2 bzw. 3 immunologische Ereignisse gab (= „Geboosterte“ Personen (3x geimpft oder genesen + 2x geimpft) und 5 -11-jährige Kinder, die 2x geimpft sind)
  • „Geboostertes“ K1 Personal muss jedoch für 5 Tage nach dem Letztkontakt eine FFP2 Maske in der Arbeit mit den Kindern tragen.

2. Änderung beim Vorgehen bei Verdacht/Erkrankung in Bildungseinrichtungen:

  • NEU: In elementarpädagogischen Einrichtungen (KKG, FAM und KDG) erfolgt eine Gruppenschließung ab dem 1. positiven Fall für 5 Tage, da Kinder unter 6 Jahren Infektionsschutzmaßnahmen nicht einhalten können.
  • Schule/Hort: Bei einem bestätigten Fall im Klassenverband (Schüler*in oder Lehrperson) bzw. in der Hortgruppe unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen (altersabhängig MNS/FFP2 Maske bds. getragen) ist nicht von einem infektiösen Kontakt auszugehen.
  • NEU: Schule/Hort: Ab dem 2. bestätigten Fall im Klassenverband/in der Gruppe innerhalb von 3 Tagen erfolgt eine Gruppenschließung für 5 Tage ab dem Letztkontakt zur positiven Person.

3. Aktualisierte Elterninformation/Elternbriefe:

  • NEU: Elternbrief_ A_ K1: Wird in elementarpäd. Bildungseinrichtungen ab dem 1. positiven Covid-19 Fall verteilt, im Hortbereich ab dem 2. positiven Fall innerhalb von 3 Tagen ausgegeben.
  • NEU: Elternbrief_ B: Wird im Hort bei Auftreten eines ersten positiven Covid-19 Falles in der Gruppe an die Eltern ausgegeben
  • NEU: Elterninformation C (KDG/Hort) mit den allgemeinen Vorgehensweisen: Teilen Sie dieses Dokument umgehend an alle Bildungspartner*innen aus oder übermitteln Sie es elektronisch.

Elternbrief_A_K1_Bildungseinrichtungen_COVID-Erkrankungsfall_-8_1_2022-docx.pdf

Elternbrief_B_1.Fall_Hortgruppe_08_01_2022.pdf

Elterninformation_C_KDG_Omikron_20220109.pdf

Elterninformation_C_Schule_Omikron_20220109.pdf

Alle Änderungen wurden in der grafischen Darstellung überarbeitet.

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\00_grafischeDarstellungV20.pdf

Die Textversion der Vorgehensweise und die Elternbriefe sind zusätzlich hier zu finden:

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung

Bitte geben Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen Kindegarten- bzw. Hortstandort weiter.

Ich wünsche uns allen viel Kraft für die nächste Zeit und baue auf die gute Kooperationen zur Bewältigung der kommenden Herausforderung!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

im aktuellen Newsletter 59/2021 informiert die MA11 über folgende Neuerung.

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass Omikron keine verlängerte Inkubationszeit besitzt.
Folgende Punkte sind daher bei der Kontaktpersonennachverfolgung zu beachten:

  • Die Dauer der häuslichen Absonderung für Kontaktpersonen zur Omikron-Variante wird auf 10 Tage (statt bisher 14 Tage) reduziert. 
  • Darüber hinaus kann für Kontaktpersonen wie bisher eine Freitestung ab dem 5. Tag der häuslichen Absonderung erfolgen. Kann im gemeinsamen Haushalt mit einer erkrankten Person keine Absonderung erfolgen, ist eine Freitestung erst ab dem 10. Tag möglich.
  • Bei einem negativen Ergebnis kann der Besuch der elementaren Bildungseinrichtung ab dem 6. Tag erfolgen.
    Bitte beachten Sie, dass ein CT-Wert über 30 eine beginnende Infektion anzeigen kann. Daher wird dieses Ergebnis als positives Ergebnis gewertet, es sei denn die Gesundheitsbehörde entscheidet anders.
  • Aufrecht bleibt die Regel, dass bei Omikron-Verdachtsfällen auch Geimpfte oder Genesene Personen nicht auf Kontaktpersonen der Kategorie 2 herabgestuft werden können.

Die Änderungen wurde in der grafischen Darstellung aktualisiert.

In der Beilage finden Sie den neuen Elternbrief bei Verdacht auf Erkrankungen mit der Omikron-Variante.

Bitte um Weitergabe der Informationen an die Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Herzlichen Dank für die Unterstützung und Ihren fortwährenden Einsatz.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die COVID-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes und die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung der Stadt Wien wurden mit Ende des Lockdowns (12.12.2021) novelliert.

Für den Kindergarten- und Hortbereich kommt es zu KEINER Änderung.

Die Regelungen zu 3G-Nachweisen, Testungen und Masken vom 25.11.2021 für die verschiedenen Personengruppen sind demnach weiterhin aufrecht.

Das Dokument „Organisation des pädagogischen Alltags“ wurde minimal aktualisiert.

211213_Organisation des pädagogischen Alltags-nach_Lockdown.pdf

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiter*innen,
liebe Mitarbeiter*innen,

die Gesetzesbestimmungen bezüglich Ausstellung und Gültigkeit eines COVID-19-Risikoattests wurden geändert.

Alle COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3.12.2021 ausgestellt wurden, verlieren ab 15.12.2021 ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden.

Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist seit 3.12.2021 nur mehr zulässig, wenn
a) bei der betroffenen Person trotz dreifacher Impfung gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder
b) die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Jene Bediensteten, die bis zum 15.12.2021 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

• Übermitteln Sie die Risikoatteste von Mitarbeiter*innen über das Postfach personal@ma10.wien.gv.at an die Personalreferent*innen.
• Informieren Sie die zuständige Regionalleitung über die Freistellung.
• Im Sammelformular wird für die Tage der Freistellung dann wieder der Code „CR“ eingetragen.

Hinweis: Die Dienstgeberin hat die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse bzw. der KFA (bzw. der BVAEB) zu verlangen.
Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bei etwaigen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Personalsachbearbeiter*in.

Bitte leiten Sie diese Information dringend an alle betroffenen Mitarbeiter*innen am Kindergarten- oder Hortstandort weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Lieber Leiter*innen,
lieber Mitarbeiter*innen,

die neu entdeckte Variante des Corona-Virus schlägt in dieser Pandemie ein neues Kapitel auf.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat daher bundesweit die Vorgaben für das Kontaktpersonenmanagement angepasst.

Die Omikron-Virusvariante ist eine Variante mit einer die Immunabwehr umgehenden Mutation.
Da bisher noch sehr wenig über das mutierte Virus gesichert bekannt ist, gehen die Gesundheitsbehörden bei Verdachtsfällen wie folgt vor:
• Positive Proben von Gurgeltests werden auf die Omikron-Variante mit einer erneuten PCR überprüft.
• Sollte dabei ein Verdacht auf die Mutation entstehen, wird die betreffende Person sofort kontaktiert.
Bitte um sofortige Weitergabe der Information durch die betroffene Person an die Bildungseinrichtung.
• Die Verdachtsfälle werden im Anschluss nochmals einer Sequenzierung unterzogen.
• Sollte sich dabei der Verdacht nicht bestätigen, werden die verschärften Maßnahmen zurückgenommen.

Die spezielle Vorgangsweise für K1-Kontaktpersonen bei Verdacht bzw. bestätigen Fällen auf Omikron-Virusvariante ist hier für Sie zusammengefasst:

• Für K1 gilt in diesem Fall eine häusliche Quarantäne für 14 Tage nach dem Letztkontakt.
• Durchführung einer PCR-Testung nach Identifikation sowie am Tag 13 der Quarantäne.
• Keine Rückstufung von K1 auf K2 für Genesene und Geimpfte.
• Keine vorzeitige Freitestung für K1
• Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, werden die verschärften Maßnahmen zurückgenommen.

Teilen Sie in diesen speziellen Fällen bitte diesen neuen Elternbrief aus.
P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\Elternbrief_K1_OMIKRON.pdf

Elternbrief_K1_OMIKRON.pdf

Bitte beachten Sie: Um die grafische Darstellung nicht noch komplexer zu machen, wurde obenstehende Information auf Seite 4 allgemein ergänzt, aber nicht in alle Abläufen extra eingearbeitet.

NEU ist auch eine geänderte Herabstufung K2 und Impfgültigkeit:
In folgenden Fällen gibt es KEINE Herabstufung von K1 auf K2 mehr:
• Personen, welche ausschließlich einen Vektorimpfstoff (Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen von Johnsen & Johnsen) erhalten haben – ab 4 Monaten nach der 2. Impfung.
• Bei Verdacht auf eine Infektion des bestätigten Falles mit Omikron.
• Geimpfte/genesene Personen im Haushaltskontakt bzw. haushaltsähnlichen Kontakt, wenn während der Isolationsdauer die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können.
• Schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.

Eine weitere Änderung betrifft die Anpassung der Gültigkeit von Impfungen für die Herabstufung.

Aktualisierte graphische Darstellung:
P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\00_grafischeDarstellungV18.pdf

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Gesundheitskompetenz für Eltern in Corona-Zeiten
Im Newsletter der MA11 wird auch noch auf kostenlose Online-Workshop für Eltern: Ärztinnen und Ärzte beantworten Fragen von Eltern zur COVID-19-Impfung hingewiesen.

Einladung-zu-Online-Workshops-fuer-Eltern.pdf

Bitte leiten Sie diese Einladung an die Bildungspartern*innen in Ihrer Bildungseinrichtung weiter. Danke.

Herzlichen Dank für die Umsetzung der neuen Vorgangsweisen.
Viel Freude mit den tanzende Schneeflocken und den Schneekindern, -frauen und –männern in den nächsten Tagen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Lieber Leiter*innen,
lieber Mitarbeiter*innen,

mit dem Newsletter Nr. 54 hat die MA11 die aktuellen Vorgehensweisen bei Verdacht/Erkrankung COVID-19 übermittelt.

Aufgrund der aktuellen Hochinzidenz-Phase gibt es eine Veränderung, die vor allem ein unterschiedliches Vorgehen bei Fällen in KKG/KDG/FAM und HORT mit sich bringt.

Zum besseren Verständnis wurden die Abläufe in der graphischen Darstellung nach Gruppenform dargestellt.
• Positiver Fall in KKG/KDG/FAM => Seite 7-9
• Positiver Fall in HORTgruppe => Seite 10-11

NEU: Mitarbeiter*innen, die eine behördliche Absonderung (Quarantäne) aufgrund einer Freitestung frühzeitig beenden, müssen das negative Testergebnis (= Freitestung) und das Datum des Dienstantrittes übermitteln.
Dafür wurde die E-Mail Vorlage Nr.10 erstellt.

NEU: Wegfall der besonderen Vorgehensweisen bei Erkrankung von Geimpften/Genesenen, hohen CT-Werten.

NEU: Quarantäneregelungen für K1 Haushaltsmitglieder und haushaltsähnliche Kontakte:

  • Schutzmaßnahmen (Isolation, Abstand, Maske) können im Wohnbereich nicht eingehalten werden => Quarantänedauer von 10 Tagen für K1-Person, KEINE Freitestung ab Tag 5 möglich.
  • Schutzmaßnahmen (Isolation, Abstand, Maske) können im Wohnbereich eingehalten werden => Freitestung der K1 Person ab Tag 5 nach dem letzten infektiösen Kontakt möglich.

Die Elternbriefe sind ebenso aktualisiert worden:

K1-Elternbrief_Bildungseinrichtungen.pdf

K2-Elternbrief_Bildungseinrichtungen.pdf

Bitte verwenden Sie nur mehr diese Versionen.

Alle Veränderungen wurden in die graphische Darstellung eingearbeitet.
Viele der in den Dokumenten der MA15 und MA11 ausgewiesenen Informationen wurden schon zu einem früheren Zeitpunkt in die graphische Darstellung eingearbeitet.
P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\00_grafischeDarstellungV17.pdf

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Die Textversion der Vorgehensweise und eine Zusammenfassung der MA11 finden Sie auch hier:
P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung

SOP-Bildungseinrichtung_28_11_-2021-4.pdf

Uebersicht_SOP.pdf

Bitte geben Sie die Information an Ihre Mitarbeiter*innen weiter
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalleitung.

Herzlichen Dank für Ihre großartige Unterstützung im Pandemiemanagement.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

ergänzende Information zu folgendem Punkt:

SCHULKINDER

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr:

Schulkinder müssen für den Besuch des Hortes bzw. der Familiengruppe einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.

Der Ninja-Pass ist eine Möglichkeit des Nachweises. Impfung, Genesung oder Testzertifikate sind natürlich als 3G-Nachweis auch gültig.

Hat also ein Kind aufgrund einer Erkrankung oder anderen Abwesenheit in der Schule keinen vollständigen Ninja-Pass, dann kann das Kind den Hort besuchen, wenn es einen gültigen Antigen- oder PCR-Test bzw. Impf- oder Genesungszertifikat vorzeigt.

Für Testungen außerhalb der Schule können die Eltern die zahlreichen Testangebote der Stadt in Anspruch nehmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

aufgrund der epidemiologischen Lage haben sich die geltenden Verordnungen in der letzten Zeit sehr kurzfristig immer wieder verändert.

Mit der neuen Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 gibt es nun auch klare Regelungen für den Kindergarten und Hort.

Bitte beachten Sie, dass sich diese in manchen Bereichen von den Regeln für das private Leben bzw. für den Arbeitsplatz beispielsweise in der Verwaltung oder im Verkauf unterscheiden können.

Die aktuell gültigen Regelungen für den Kindergarten/Hort haben wir nun nach Personengruppen zusammengefasst:

(Siehe auch Newsletter MA11 53/2021)

PERSONAL (dazu zählen auch Sprachförderkräfte und Praktikant*innen)

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr:

Gültig sind weiterhin:

  • Impfzertifikat oder internationaler Impfpass,
  • Bescheid über Genesung bzw. Absonderungsbescheid
  • PCR-Test bzw. Antigen-Test
  • NEU: Personal in Bildungseinrichtungen, das den 3G-Nachweis mittels TESTzertifikat erbringt (da nicht genesen und nicht geimpft), muss wöchentlich mindestens 3 PCR-Tests vorweisen.
    Bis zu 2 PCR-Tests/Woche pro Person werden im Rahmen der Berufsgruppentestung zur Verfügung gestellt.
  • NEU: Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests beträgt 48 Stunden. Antigen-Test gelten 24 Stunden.
  • NEU: Der Antikörpernachweis ist NICHT mehr gültig.
  • NEU: Alle genannten Nachweise müssen während der gesamten Dienstzeit gültig sein und jederzeit vorgewiesen werden können.
  • Geimpfte und genese Personen (2G) benötigen weiterhin mindestens 1 PCR-Test pro Woche. Dieser muss spätestens alle 7 Tagen erneuert werden.
    Bitte nutzen Sie dafür weiterhin das gut etablierte Angebot der Gurgeltests am Standort.
    Genesene Personen sollten 90 Tage nach Genesung nicht an den Testungen teilnehmen.

Hinweis zur Impfung: Mit 06. Dezember 2021 verringert sich die Gültigkeit der Impfnachweise auf 270 Tage. Ab 03. Jänner 2022 ist das Impfzertifikat einer einmaligen Johnson&Johnson (Impfstoff: Janssen) Impfung nicht mehr gültig.

Maskenpflicht:

  • Außerhalb der Gruppe gilt für alle Erwachsenen untereinander und beim Betreten einer anderen Gruppe FFP2-Maskenpflicht.
  • In der eigenen Kleinkindergartengruppe und Kindergartengruppe gibt es keine Maskenpflicht.
  • NEU: In Hort- und Familiengruppen muss das Personal eine FFP2-Maske tragen, wenn Hort-/Schulkinder in der Gruppe anwesend sind.

KLEINGRUPPEN- UND KINDERGARTENKINDER

Für den Besuch des Kindergartens ist für Kinder bis zur Schulpflicht kein 3G-Nachweis notwendig. Kinder müssen bis zum Beginn der Schulpflicht keine Maske tragen.

SCHULKINDER

  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: Schulkinder müssen für den Besuch des Hortes bzw. der Familiengruppe einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.
  • Maskenpflicht: NEU: Schulkinder müssen während des gesamten Aufenthalts im Gebäude einen MNS tragen (Ausnahme: Essen/Trinken, im Freien).
    • Verbringen Sie am besten viel Zeit im Freien.
    • Achten Sie auf regelmäßige und ausreichend Maskenpausen.

ELTERN UND ANDERE EXTERNE PERSONEN

Beim Betreten des Kindergarten/Hortes ist ein 3G-Nachweis zu erbringen und eine FFP2-Maske zu tragen.
Ausnahme: Beim kurzfristigen Betreten (zB. Bringen & Abholen) ist eine FFP2-Maske ausreichend.

Weitere Regelungen für die Zeit des LOCKDOWN

(siehe auch E-Mail vom 19.11.2021)

Diesbezüglich wurden die Dokumente „Organisation des pädagogischen Alltags“ und „Präventionsmaßnahmen“ aktualisiert.

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Organisation Lockdown ab 22.11.21

211124_Hygiene_Praeventionsmassnahmen_Corona.pdf
211124_Organisation-des-paedagogischen-Alltags-Lockdown.pdf

Kategorisierung K2-KONTAKTPERSONEN

  • Personen, welche 2x eine Impfdosis mit dem Impfstoff von AstraZeneca erhalten haben, werden ab 6 Monaten nach der 2. Impfung nicht mehr von K1 auf K2 herabgestuft.
  • Personen mit Antikörpernachweis, welche nicht zusätzlich über ein Genesungszertifikat bzw. Absonderungsbescheide (Gültigkeit 6 Monate) verfügen, werden nicht mehr von K1 auf K2 herabgestuft.

Die Änderungen wurde in der grafischen Darstellung aktualisiert:

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\00_grafischeDarstellungV16.pdf

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Bitte informieren Sie alle Mitarbeiter*innen am Standort und die Bildungspartner*innen über diese neue Regelungen.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Bei Fragen der Eltern zu Regelungen können Sie diese auch an die Corona Hotline unter +43 1 90 141 verweisen.

Herzlichen Dank für die Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die Magistratsdirektion – Personal und Revision hat bezugnehmend auf die seit 22.11.2021 bundesweit schärferen Regelungen über Folgendes informiert:

Unter Berücksichtigung der bekannten Ausgangsgründe, wie unter anderem berufliche Zwecke oder unaufschiebbarer Behördenwege, gilt es grundsätzlich für die Leistungen der Stadt Wien, die notwendige Infrastruktur, die internen Services und ein situationsadäquates Angebot an Kund*innen-Services für die Bevölkerung zu gewährleisten.

  • Bestätigung für das Arbeitserfordernis 

Anlässlich der österreichweiten Ausgangsbeschränkung sollten jene Bedienstete, welche in diesem Zeitraum für die Dienstverrichtung unterwegs sind, ihren Dienstausweis oder eine Bestätigung der Dienstgeberin mitführen, um bei Bedarf die dienstliche Notwendigkeit zu begründen. Musterformulare finden Sie in der Beilage. Insbesondere Pendler*innen sollten – für außerhalb von Wien – eine Bestätigung mitführen.

  • Erholungsurlaub

Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.

  • Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe

Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit vom 19. November 2021 sind im Zeitraum vom 22. Nov. 2021 bis 14. Dez. 2021 wieder Dienstfreistellungen für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe möglich.

Wichtig: Es ist ein neues aktuelles Attest zu besorgen. Die COVID-19-Risiko-Atteste werden von den behandelnden Ärzt*innen ausgestellt. Da für Pädagog*innen und Assistent*innen die Tätigkeit im Home-Office nicht möglich ist, ist eine Freistellung möglich.

Die COVID-19-Risikoatteste sind bis spätestens 30. Nov. 2021 als Nachweis vorzulegen.

Jene Bedienstete, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.

Übermitteln Sie Risikoatteste von Mitarbeiter*innen über das Postfach personal@ma10.wien.gv.at an die Personalreferent*innen. Informieren Sie die zuständige Regionalleitung über die Freistellung.

Im Sammelformular wird für die Tage der Freistellung dann wieder der Code „CR“ eingetragen.

  • Kindergärten und Schulen
    Nach wie vor Gültigkeit hat die Regelung, dass im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung im Schuljahr 2021/2022 im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden kann. Darüber hinaus sind derzeit keine gesonderten Maßnahmen für Bedienstete mit Kinderbetreuungspflichten vorgesehen.
  • Dienstreisen
    Bis auf weiteres ist von Dienstreisen Abstand zu nehmen. Geplante Dienstreisen sind abzusagen oder zu verschieben.

Etwaige Fragen zu Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe und zu Sonderbetreuungszeit richten Sie bitte an Ihre/n zuständige Personalsachbearbeiter*in.

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

ANLAGE:
FAQ Dienstrecht Corona
Aussendung-Dienstgeberin-vom-22.11.2021.pdf
COVID-19-Basis-Präventionskonzept
Lehrlingsausbildung und Präventionskonzept Stadt Wien

Liebe Alle!

Mit Wirksamkeit vom 22.11.2021 sind bundesweit schärfere Maßnahmen und Regelungen in Kraft getreten. In Wahrheit ist uns das Procedere bei einem Lockdown nicht unbekannt und unsere Dienstgeberin ist darauf auch bestens vorbereitet. Die einzige „Wundertüte“ waren die Verordnungen der Bundesregierung, da diese erst am Abend vor dem Lockdown beschlossen wurden und deren Inhalte im Vorfeld nicht vollständig bekannt waren. Erfreulich war die Tatsache, dass die Stadt Wien Ihre Bürger*innen sehr rasch darüber informiert hat, dass auch die Ämter und Dienststellen der Stadt Wien verpflichtet sind, den persönlichen Parteien-bzw. Kund*innenverkehr auf das Nötigste zu reduzieren. Amtswege bzw. persönliche Termine werden nur in unaufschiebbaren, dringenden Fällen (z.B. Reisepässe, …) vorgenommen. Es wurde auch explizit darauf verwiesen, dass der Großteil der Anträge in Wien bereits online erledigt werden kann. Alle Angebote dazu finden sich auf den Amtshelferseiten der Stadt Wien. (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/) (Beihilfen, Parkpickerl, etc.)

Welche Regelungen sind nun für die möglicherweise nächsten 20 Tage für unsere Kolleg*innen wesentlich:

  • Spezielle Information und Maßnahmen finden sich im COVID-19-Basis-Präventionskonzept
  • Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes bzw. Genehmigung von Home-Office liegt in der Verantwortung der Dienststellenleiter*innen und Führungskräfte
  • Es gilt FFP2-Maskenpflicht bei physischen Kontakt bzw. wenn das Infektionsrisiko nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie z.B. mobile Trennwände, Home-Office, …) minimiert werden kann
  • Schwangere Mitarbeiterinnen müssen keine FFP2-Maske tragen, aber eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung bzw. sollen Home-Office, wenn möglich, in Anspruch nehmen.
  • Für Lehrlinge gelten die Bestimmungen des COVID-19-Basis-Präventionskonzept
  • Bis auf weiteres ist von Dienstreisen Abstand zu nehmen. Zwingend erforderliche Dienstreisen können von den Dienststellenleiter*innen genehmigt werden.
  • Bestätigung für das Arbeitserfordernis ist im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen unbedingt auszustellen. Insbesondere Pendler*innen sollten eine Bestätigung mitführen.  

ACHTUNG: Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe

Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit vom 19. November 2021 sind im Zeitraum vom 22. Nov. 2021 bis 14. Dez. 2021 wieder Dienstfreistellungen für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe möglich.

WICHTIG: Es ist ein neues aktuelles Attest zu besorgen. Die COVID-19-Risiko-Atteste werden von den behandelnden Ärzt*innen ausgestellt. Bei Vorliegen eines COVID-19-Risiko-Attests müssen Dienstgeberin und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Zuweisen von ungenutzten Büroräumlichkeiten) am Arbeitsplatz möglich sind.

  • Ist dies nicht möglich, kann Home-Office in Anspruch genommen werden, bzw. wenn dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Freistellung.

WICHTIG: Die COVID-19-Risikoatteste sind bis spätestens 30. Nov. 2021 als Nachweis vorzulegen. Jene Bedienstete, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.

Sonderbetreuungszeit für behördliche Schließung von Kindergärten und Schulen (Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr)

Die Dauer der notwendigen Betreuung im Schuljahr 2021/2022 kann im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden. ACHTUNG: Derzeit sind alle Schulen und Kindergärten zumindest für die Betreuung der Kinder geöffnet. Die Entscheidung die Kinder zu Hause zu lassen, löst keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit aus!

Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.

Liebe Alle, gehen wir achtsam miteinander um und lassen wir uns nicht von wirren Verschwörungstheorien anstecken. Beteiligen wir uns auch nicht an unnötigen Diskussionen (Geimpfte gegen Nicht Geimpfte und umgekehrt), die unsere Gesellschaft spalten und die mittlerweile besorgniserregende Dimensionen annehmen.

Danke dafür und für Euren unermüdlichen Einsatz zum Wohle unserer Kolleg*innen. Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute Euch und Euren Lieben.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Kolleg*innen,

das Impfservice Wien hat mitgeteilt:

Aufgrund einer neuen Beurteilung des Nationalen Impfgremiums, wird nun empfohlen sich die dritte Dosis der Corona Schutzimpfung bereits 4 Monate (statt 6 Monate) nach der zweiten Dosis verabreichen zu lassen.

Anmelden können sich alle Magistratsbediensteten unabhängig vom Wohnort unter www.impfservice.wien oder über die Telefonnummer 01/1450.

Ab sofort können Mitarbeiter*innen der Magistratsabteilungen auch ohne Termin die 3. Impfdosis im Austria Center Vienna erhalten.

Weitere Impfmöglichkeiten ohne Termin:
https://coronavirus.wien.gv.at/impfen-ohne-termin/

Information zur COVID-19-Schutzimpfung

Sollten Sie medizinische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an 1450.

Bitte machen Sie von diesem Angebot Gebrauch und schützen Sie sich und Ihr Umfeld.

Das BGF-Team wünscht Ihnen alles Gute!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

auf Grund der aktuellen Situation hat die Bundesregierung heute einen 10- bzw. 20-tägigen Lockdown ab 22.11.2021 für das gesamte Bundesgebiet verhängt.

Das bedeutet für die städtischen Kindergärten und Horte:

  • Die Kindergarten- und Hortstandorte haben für alle offen, die eine Betreuung brauchen.
  • Die Kindergartenpflicht ist für diese Zeit aufgehoben.

Den aktuellen Newsletter der MA11 finden sie hier.

In der Zeit des Lockdowns kann den Eltern der Essensbeitrag wöchentlich gut geschrieben werden, auch wenn die Abwesenheit NICHT rechtzeitig 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden konnte.

Eine Gutschrift des Essenbeitrags für den Kindergarten bzw. Hort ist möglich, wenn die Kinder eine ganze Woche – Montag bis Freitag – den Kindergarten bzw. Hort nicht besuchen.

Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden diese wieder an alle Kindergärten- und Hortstandorte übermittelt.

Bitte geben Sie die aktuellen Informationen an alle Mitglieder des Teams und an alle Bildungspartner*innen weiter. Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat im aktuellen Newsletter Nr. 47/2021 folgende Informationen übermittelt:

Änderungen bei der Einstufung von Kontaktpersonen und der Absonderung

Aufgrund neuerster Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung werden ab sofort folgende Änderungen von den Gesundheitsbehörden in Wien umgesetzt:

Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen)

  • Personen mit einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen) können bei einem engen Kontakt mit einer erkrankten Person (zB Sitznachbar*in) NICHT mehr auf Kontaktperson der Kategorie 2 (K2) herabgestuft werden.
  • Genesene Personen, die im entsprechenden Abstand zur Erkrankung eine einmalige Impfung mit Janssen (Johnson&Johnson) erhalten haben, können jedoch weiterhin auf die Kategorie 2 herabgestuft werden.
  • WICHTIG: Eine einmalige Impfung mit Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen) gilt vorerst weiterhin als notwendiger 3G-Nachweis für die Tätigkeit in der Bildungseinrichtung.

Erkrankung von vollständig geimpften Personen

  • Erkrankte Personen, die vollständig geimpft sind (egal welcher Impfstoff) und bei denen der Kontrolltest nach 48 Stunden einen ct-Wert unter 30 aufweist, können sich bereits ab Tag 5 (anstelle von Tag 10) nach dem ersten positiven Test freitesten.
  • Dies gilt NICHT für Genesene und Personen mit Anti-Körpertest. In diesen Fällen ist auch weiterhin ein Freitesten erst ab Tag 10 möglich.

Diese Informationen wurden in der graphischen Darstellung ergänzt:

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Corona-Impfung – 3. Impfstich für Bildungspersonal – Auffrischungsrechner

In der Aussendung des Referats Beruflichen Gesundheitsförderung vom 18.10.2021 wurden Sie schon über die Auffrischungsimpfung (3.Impfstich) informiert.

COVID-19-Impfungen_Anwendungsempfehlungen_des_Nationalen_Impfgremiums_5.2_(Stand_15.10.2021)

Auch beim 3. Impfstich werden Mitarbeiter*innen von Bildungseinrichtungen sowie (Hoch-)Risikopersonen von der Stadt Wien priorisiert.  

Die Terminvereinbarung ist bereits auf https://impfservice.wien möglich und hat individuell zu erfolgen.  
Ein praktischer Auffrischungsrechner bietet rasche Information, ab wann ein 3. Impfstich durchgeführt werden kann: 

https://impfservice.wien/corona/auffrischungsrechner/

Gurgeltest für Kinder: Video und mehrsprachige Handlungsanleitung

Nachstehend finden Sie ein praktisches und einfaches Video zur Durchführung der Gurgeltests mit Kindern. Bitte leiten Sie den Link an die Eltern weiter.

Die Handlungsanleitung steht nun auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.

Diese kann bei Bedarf an die Eltern weitergeleitet bzw. ausgegeben werden.

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Gurgeltests_Kinder\Handlungsanleitung_auch_mehrsprachig

Bitte geben sie die Informationen an Ihre Mitarbeiter*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Betrieblichen Gesundheitsförderung an alle Standorte gesendet:

Liebe Mitarbeiter*innen,

laut Information des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien sind für die Covid Auffrischungsimpfungen vorerst keine gesonderten Impfaktionen für das Bildungspersonal geplant.

Dementsprechend vereinbaren Sie selbst und individuell ihren persönlichen Termin für die Auffrischung über niedergelassene Ärzt*innen oder auf der jeweiligen Online-Impfplattform Ihres Wohnsitzbundeslandes.

Alle Personen, die ihren Lebens-, Ausbildungs- oder Arbeitsmittelpunkt in Wien haben, können sich auch über das Impfservice Wien anmelden – also auch mit Wohnsitz außerhalb Wiens.

Weiterführende Links:

https://impfservice.wien/corona/
https://notrufnoe.com/impfung-auffrischung/
https://www.burgenland.at/themen/coronavirus/coronaimpfung/

Bei Fragen zur Covid Auffrischungsimpfung wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzt*innen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leitungen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Stadt Wien ist ein sicherer Besuch des Kindergartens wichtig.

Mit einem Brief richten sich Gesundheitsstadtrat Peter Hacker und Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr nun direkt an die Eltern, deren Kinder schon gurgeln bzw. spülen können.

Ziel dieser Aktion ist es, Eltern auf den bereits bestehenden niederschwelligen Zugang von gratis Testmöglichkeiten für Kindergartenkinder ab ca. 4 Jahren („Alles gurgelt“) hinzuweisen und damit die Sicherheit für Kinder und Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen zu erhöhen.

(MA 11 News – Elementarpädagogik 44/2021)

Um den ersten Zugang zu Tests zu erleichtern und um viele Eltern mit der Information zu erreichen, werden über den Kindergarten einmal Testkits der Aktion „Alles gurgelt!“ verteilt.

  • Für jedes Kind ab 4 Jahren stehen 2 Test-Kits der Aktion „Alles gurgelt!“ zur Verfügung.
  • Diese Testkists von „Alles gurgelt“ werden nächste Woche, gemeinsam mit der Auslieferung der Masken und Gurgeltests fürs Personal, an die Standorte geliefert.
  • Ergänzt werden die Unterlagen noch um die Handlungsanleitung für die Durchführung des Gurgeltests mit jungen Kindern und die Empfehlung für die Vorbereitung von jungen Kindern auf den Gurgeltest. Die Übermittlung dieser Dokumente folgt in den nächsten Tagen.
  • Die Eltern können die Test-Kits im Rahmen von „Alles gurgelt!“ in allen Rewe-Filialen in Wien abgeben.

Bitte teilen Sie daher den Brief der Stadträte an alle in Frage kommenden Familien aus.

Dies kann als Vorinformation an die Eltern schon in den nächsten Tage geschehen, oder als Gesamtpaket (Brief, Testkits, Handlungsanleitung) ab nächster Woche.

Brief_Stadträte.pdf

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalleitung.

Bitte helfen Sie mit und ermutigen Sie Eltern, dieses Testangebot für ihre Kinder regelmäßig in Anspruch zu nehmen.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und das gemeinsame Engagement für einen sicheren Kindergarten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
Liebe*r Mitarbeiter*innen,

für Praktikant*innen in allen Ausbildungsformen gelten derzeit folgende Regelungen:

An einzelnen Praxistagen und während der Praxiswochen ist ein 3G-Nachweis zu erbringen und MNS zu tragen.

  • geimpfte und genesene Praktikant*innen erbringen den Nachweis jeweils am Beginn des Praxistages bzw. der Praxiswoche bei der Leitung am Standort
  • ungeimpfte Praktikant*innen bringen für einen einzelnen Praxistag den Nachweis eines PCR-Tests. Während einer Praxiswoche müssen 3 x Testnachweise erbracht werden, davon mindestens 2x PCR-Tests (der erste Testnachweis muss am ersten Tag der Praxiswoche vorgelegt werden).

K2-Personen dürfen mit FFP2-Maske ihre Praxis absolvieren.

Vielen Dank, dass Sie unsere Praktikant*innen in ihrer Ausbildung im Berufsfeld – auch in Pandemiezeiten – begleiten! Bitte geben Sie diese Informationen an alle Mitarbeiter*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Relevante Änderungen der FAQs – Dienstrecht Corona

Liebe Alle!

Unsere Dienstgeberin hat anlog zum Bund die Dienstfreistellungen für Schwangere, die noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen, bis 31.12.2021 verlängert. Ich ersuche Euch diese Information allen zur Kenntnis zu bringen, da es keine gesonderte Aussendung der Dienstgeberin geben wird. Aus diesem Grund übermitteln wir Punkt 5 der „FAQ Dienstrecht“ der Stadt Wien https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen

Bitte prüfen Sie vorab, ob für ihre Organisationseinheit das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG anzuwenden ist, da hier – im Gegensatz zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998 – oftmals abweichende Regelungen bestehen.

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeichnen sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab und treffen nicht auf das erste Schwangerschaftsdrittel zu. Bitte beachten Sie:

  • Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden, sofern sie noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
  • Zu beachten ist, dass freigestellte Schwangere der Dienststelle 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen haben, wann der vollständige Impfschutz eintritt (Meldepflicht)“.

Wie immer sind unsere Informationen auch unter www.hg1.at abrufbar.

Bitte gebt weiterhin auf Euch acht und bleibt gesund.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

  • Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 – Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von ganzen Kindergartenstandorten und Schulstandorten entfällt die Nachweispflicht.
  • Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.
  • Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.
  • Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.

Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!

Anlagen:
FAQ_Dienstrecht_Corona_21092021 V3

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,  

aufgrund der neuen Regelungen (siehe Newsletter Nr.38) ist die Testgültigkeitsdauer im beruflichen Kontext für ungeimpfte MitarbeiterInnen im KDG/Hort wie folgt:  

AntiGenTest: 48 Stunden
PCR-Test: 72 Stunden

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat heute im Newsletter 39/2021 neue Vorgaben der Gesundheitsbehörde zur Kontaktpersonennachverfolgung (neue Einstufung K1 und K2, neue Quarantäneregelungen, neue Vorgaben zur Maskenpflicht) sowie die dazu gehörigen Elternbriefe übermittelt.

Bitte entnehmen Sie die Information den folgenden Dokumenten und verwenden Sie nur mehr diese Elternbriefe:

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung

210916_Elternbrief K1
210916_Elternbrief K2
210916_Änderung Kontaktpersonennachverfolgung Kiga
210916_Änderung Schule Hort Kontaktpersonennachverfolgung

Eine Aktualisierung der graphischen Darstellung erfolgt Anfang nächster Woche.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat im Newsletter 38/2021 informiert, dass die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung mit LGBl. für Wien Nr. 45/2021 novelliert (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung) wurde. Die Änderungen sind mit 16.9.2021 in Kraft getreten.

Es gelten somit nun folgende Regelungen:

Personal am Standort (dazu zählen auch Sprachförderkräfte):

Geimpft oder Genesen (entsprechender Nachweis erbracht)
1x/Woche PCR-Test

Das Tragen einer FFP2-Maske ist KEINE Alternative mehr.

Ungeimpft und nicht genesen
Jeden Tag Nachweis eines gültigen Testergebnisses bei Dienstantritt
Davon 1x/Woche PCR-Test

NEU ungeimpft und nicht genesen: Wird kein aktueller Test bei Dienstantritt vorgezeigt, muss dieser sofort nachgeholt werden (Freizeit, keine Dienstzeit).
Bei mehrmaligem Nicht-Erbringen des notwendigen Testes gilt dies als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst mit den entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist KEINE Alternative mehr.

Externe Personen:

(Eltern, Theater am Standort, Fotograf, Handwerker*innen, Kontrollbehörden, RL EB, RL-I, UK, Praxislehrer*innen, Praktikant*innen….)

kurzer Auftenthalt (Bringen und Abholen bzw. Anlieferung) => FFP2-Maskenpflicht
längerer Aufenthalt (Termin) à 3G-Nachweis und MNS; wird kein 3G-Nachweis erbracht und/oder kein MNS getragen, gibt es keinen Zutritt!

Freitag, 17.9.21 stellt einen Übergangstag dar. Ab Montag, 20.9. sind die Regelungen verpflichtend einzuhalten.

Das Dokument „Organisation des pädagogischen Alltags“ wird Anfang nächster Woche aktualisiert.

Bitte geben Sie diese Informationen an alle Mitarbeiter*innen weiter. Herzlichen Dank und liebe Grüße

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

uns erreichen aktuell verstärkt Fragen, wann von Mitarbeiter*innen in städtischen Kindergärten und Horten ein Corona-Test durchgeführt und der Standortleitung vorgelegt werden muss.

Mitarbeiter*in ist geimpft:

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Mitarbeiter*in ist genesen:

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Mitarbeiter*in ist nicht geimpft und auch nicht genesen:

Es muss täglich ein bei Dienstantritt gültiger Testnachweis mit negativem Ergebnis vorliegen.

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Können oben angeführte Testnachweise nicht erbracht werden, ist während der gesamten Dienstzeit im Innen- und im Außenbereich eine FFP-2-Maske zu tragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Neuerlich sozialpartnerschaftlich ausverhandelt

Die Dienstfreistellungen zur Kinderbetreuung, bei behördlicher Schließung
einzelner Kindergarten- bzw. Hortgruppen oder auch kompletter Standorte, lief mit Beginn der Sommerferien aus. Doch die Pandemie dauert weiterhin an, deshalb hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft erneut die Verhandlungen mit der Dienstgeberin aufgenommen und ein neuerliches Gesamtausmaß von maximal vier Wochen, zur Betreuung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, erreicht.

Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung für das Schuljahr 2021/2022:
Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen (oder Teilen von diesen) aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen kann für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Dienstfreistellung für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von neuerlich maximal 4 Wochen gewährt werden. Diese Maßnahme gilt bis 30. Juni 2022.

Dieser Sonderurlaub ist von der Dienststellenleitung zu genehmigen und seitens der Personalstelle in VIPer einzugeben. Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden d.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig. Generell ist zu empfehlen, dass – sofern möglich – die Betreuungspflichten so gut wie möglich aufgeteilt werden.

(Auszug aus der aktuellen Personalinformation der DG)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

bei der Vorgehensweise in Bezug auf Verdacht bzw. Erkrankung auf COVID-19 gibt es eine Präzisierung bei der Kategorisierung von geimpften K1 Personen zu K2 Personen (Newsletter MA11 36/2021).

  • Die Rückstufung bei Geimpften zu K2 ist nun einheitlich auf 14 Tage nach 2. Impfung bzw. 28 Tage nach einteiliger Impfung festgelegt.
  • Außerdem gibt es eine neue Empfehlung bzgl. Testzeitpunkte für K1 und K2

Die Änderungen wurden in die graphische Darstellung eingearbeitet.

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Die Textversion der Vorgehensweise finden Sie hier:

00_Ablauf_Bildungseinrichtung-20_8_2021.pdf

Testmöglichkeiten in Wien

Da es in den letzten Tagen einige Änderungen bzgl. der Testmöglichkeiten in Wien gab, möchte ich Sie auf diese Website hinweisen.

https://coronavirus.wien.gv.at/testangebote/ Hier sind immer alle aktuellen Möglichkeiten zu finden.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,

liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Kindergarten und Hort ist ein wichtiger Lernort für Kinder. Kinder brauchen soziale Kontakte und vielfältige Impulse für ihre Entwicklung.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage können wir allerdings auch zu Beginn dieses Kindergarten-/Hortjahres noch nicht zum ganz normalen Betrieb übergehen. Das bedeutet, es gibt weiterhin hohe Hygiene- und Schutzmaßnahmen, sowie Einschränkungen im pädagogischen Alltag –    vor allem das offene Arbeiten betreffend.

Unser gemeinsames Ziel ist weiterhin ein durchgängiger Kindergarten- und Hortbetrieb, nach dem Motto: „Mit großer Sorgfalt, aber ohne Panik“.

Die Empfehlungen der MA11 für die Organisation des pädagogischen Alltag wurden nun für die städtischen Kindergärten und Horte ergänzt und präzisiert.

210902_Organisation des pädagogischen Alltags ab 6.9.21

Ebenso wurden die Hygieneempfehlungen/Maßnahmen zur Prävention von COVID-19 aktualisiert.

210902_Hygieneempfehlungen_Prävention_Corona

Hinweis: Je nach epidemiologischer Gesamtsituation kann es zu einer Änderung der Regelungen kommen.

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Bei Fragen zu einzelnen Punkten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Danke, dass Sie und die Teams unter den anhaltenden, angespannten Bedingungen allen Kindern die besten Startchancen auf ihrem persönlichen Bildungsweg ermöglichen.

Dabei stehen Sie, wie schon im letzten Jahr, wieder vor vielfältigen Verantwortungen und schaffen es jeden Tag aufs Neue den pädagogischen Alltag mit den Regelungen und Maßnahmen in Einklang zu bringen. Und zusätzlich schenken Sie dabei allen Kindern und Bildungspartner*innen Ihr offenes Ohr – VIELEN DANK dafür im Voraus!

Ich wünsche Ihnen einen guten, gesunden und freudigen Start ins neue Kindergartenjahr!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

im aktuellen Newsletter 35/2021 informiert die MA11 über folgende neue Regelungen:

Punkt 1: 3. Novelle der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 – in Kraft ab 1.9.2021

Alle MITARBEITER*INNEN in elementaren Bildungseinrichtungen haben der Standort-Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch die 3Ggenesen, getestet, geimpft möglich.

1. Nicht-geimpfte Mitarbeiter*innen müssen immer bei Dienstantritt einen gültigen negativen Test vorzeigen können.
Bitte beachten Sie die verkürzte Gültigkeitsdauer von PCR und AntiGen-Tests.
PCR-Test: 48 Stunden
AntiGen-Test: 24 Stunden

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss
    • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
    • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
    • bei Kontakt mit Kolleg*innen KEINE Maske getragen werden.
  • Sollte KEIN Test-Nachweis erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und Kolleg*innen und auch im Freien).

Nicht-geimpfte Mitarbeiter*innen müssen mindestens 1x pro Woche ein PCR-Testergebnis vorzeigen (= Berufsgruppentestung)

2. Geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen müssen zusätzlich zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr 1x in der Woche ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorlegen, das alle 7 Tage zu erneuern ist (= Berufsgruppentestung)

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss
    • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
    • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
    • bei Kontakt mit Kolleg*innen KEINE Maske getragen werden.
  • Sollte KEIN Nachweis erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und Kolleg*innen und auch im Freien) bis ein gültiger PCR-Test vorliegt.

Für alle Mitarbeiter*innen gilt:

  • Auf ausreichend Abstand zu anderen erwachsenen Personen ist jedenfalls zu achten.
  • Das freiwillige Tragen von MNS oder FFP2-Maske ist weiterhin für alle Mitarbeiter*innen möglich.

BILDUNGSPARTNER*INNEN, EXTERNE PERSONEN

  • Beim Bringen und Abholen müssen abholberechtigte Personen zumindest einen MNS tragen.
  • Beim Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften (Entwicklungsgespräch, Elternabend, Eingewöhnung, Besprechung,..) ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Sollte KEIN Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort und im Freien eine FFP2-Maskenpflicht.

Mitarbeiter*innen der Zentrale/Verwaltung, Regionalleiter*Innen

Betreiber*Innen von elementaren Bildungseinrichtungen, bzw. deren Vertreter*innen haben ebenfalls den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen.
Betreten diese Personen einen Standort, müssen sie zusätzlich einen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 7 Tage ist. Wird der Nachweis nicht erbracht bzw. verfügen diese Personen nicht über einen zusätzlich PCR-Test, der nicht älter als 7 Tage ist, muss während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung eine FFP2-Maske getragen werden.

Überblick über die gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen

ACHTUNG: Die sogenannten „Wohnzimmertests“ sind als Nachweis nicht gültig!

!!! Aufgrund der späten Übermittlung der Informationen zur neuen Verordnung gilt der 1.9.2021 als Übergangstag.
Ab 2.9.2021 sind die Regelungen verpflichtend einzuhalten !!!

Punkt 2: Abholung der Gurgeltests Montag bis Donnerstag

Aufgrund der geänderten Rechtslage und zur Erhöhung der Flexibilität bei der Abgabe der Tests für die Mitarbeiter*innen, insbesondere für die Teilzeitkräfte, können ab 1.9.2021 Gurgeltests in jedem Kindergarten/Hort von Montag – Donnerstag abgegeben werden.

Das heißt, Veloce fährt von Montag bis Donnerstag jeden Standort an und holt Tests ab. Die Abholzeit ist zwischen 9-16 Uhr.

Die Mitarbeiter*innen sind somit nicht mehr an einen bestimmten „Gurgeltag“ gebunden.

Sollten an einem Tag keine Test gemacht worden sein, ist dies NICHT extra bekanntzugeben.

ACHTUNG für die Standorte, die bisher Freitag den Abholtag hatten => Bitte diese Woche (KW 35) schon Mittwoch oder Donnerstag die Testung durchführen.

Für jede*n Mitarbeiter*in stehen weiterhin 2 Gurgeltestkits pro Woche zur Verfügung.

Zum weiteren Schutz aller Mitarbeiter*innen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich geimpften Personen bzw. genesenen Personen 2x wöchentlich zu testen.
Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.

Wir empfehlen auch geimpften und genesenen Mitarbeiter*innen sich 2x wöchentlich am Standort testen zu lassen.

Die im Newsletter enthaltenen

  • Empfehlungen für die Organisation im pädagogischen Alltag sowie
  • die Hygienebestimmungen

werden aktuell noch ergänzt und ehestmöglich geschickt.

Bei Fragen können Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Bitte um Weitergabe der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort, sowie auch an Bildungspartner*innen und externe Personen.

Danke an alle Mitarbeiter*innen für die umsichtige Umsetzung der Vorgehensweise und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. So schützen wir weiterhin uns selbst, die Kinder sowie alle unsere Mitmenschen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Sehr geehrte Kolleg*innen,

die MD-PR hat im Juni 2021 festgestellt, dass

Kontaktpersonen (K1), die eine behördliche Absonderung erhielten, den innerhalb des Absonderungszeitraums liegenden Urlaub refundiert erhalten können.

Allerdings kann der Urlaub aber auf Wunsch der Mitarbeiter*in auch wie vereinbart konsumiert werden.

Betroffene Mitarbeiter*innen melden sich per Mail (dienstfreistellungen_covid19@ma10.wien.gv.at) mit dem Betreff „Urlaubsrefundierung“ im Fachbereich Personalmanagement, Stabstelle Dienstaufsicht und Personalcontrolling und legen den Absonderungsbescheid bei.

Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen über diese Regelung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

UPDATE Auslandsreisen 2021

Da wir wieder mitten in der Urlaubszeit sind und aktuell umliegende Länder ihre Einreisbestimmungen verschärfen bzw. die Inzidenzzahlen steigen, einige wichtige Fakten zur Erinnerung bei Auslandsreisen.

  • Die, seit 04.03.2020 befristete Meldepflicht der Urlaubsadresse ist noch immer aufrecht und bis auf Widerruf gültig.
  • Gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. 

Derzeit geltende Bestimmungen (Juli 2021) des Bundesministeriums:

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen unter anderem:

  • für österreichische Staatsbürger, für EU-/EWR-/Schweizer Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Schüler oder Studenten in Österreich;
  • für beruflich Reisende oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.

Wenn eine Ausnahme vorliegt, muss man sich registrieren, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu zwingenden Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Zusätzlich muss man sich registrieren und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Die Registrierungs- und Quarantänepflicht entfällt unter anderem

  • für beruflich Reisende;
  • für Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners;
  • für vollständig Immunisierte, wenn 14 Tage seit der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, oder Genesene mit einer erhaltenen Teilimpfung, wenn seit der Impfung 14 Tage verstrichen sind;
  • für Minderjährige zwischen dem 12. und vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von vollimmunisierten Personen einreisen; oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.
Wir empfehlen deshalb am Tag der Abreise die aktuelle Reisewarnstufe des Zielortes, sowie die gesundheitsbehördlichen Vorgaben für die Ein- bzw. Ausreise nochmals auf der Internetseite des Bundesministeriums einzusehen. Speichern Sie diese Information per Screenshot oder drucken Sie die Seite mit Datum und Uhrzeit aus, um rechtlich abgesichert zu sein.

Reise & Aufenthalt – BMEIA, Außenministerium Österreich

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/coronavirus-covid-19-und-reisen/

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html

Dienstrechtliche Bestimmungen

  • Waren die gesundheitsbehördlichen Vorgaben bzw. die Reisewarnstufe 5 oder 6 zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt bereits in Kraft muss bei Dienstverhinderung durch verpflichtende (Heim)- Quarantäne mobiles Arbeiten oder Erholungsurlaub/Zeitausgleich konsumiert werden. Ist beides nicht möglich besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

    Wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während ihres bzw. seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet an COVID-19 erkrankt, den sie bzw. er trotz aufrechter Reisewarnung des BMEIA mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 angetreten hat oder wenn in einem solchen Gebiet eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt wird und die bzw. der Bedienstete deshalb nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren kann, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren, da dieses Risiko bewusst in Kauf genommen wurde.

  • Tritt während einer bereits angetretenen Reise für das Gebiet aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA in Kraft, gelten aber keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Sollten sich die Rückreisebestimmungen nach Österreich verändern, haben Bedienstete bei denen kein mobiles Arbeiten möglich ist, Anspruch auf Dienstfreistellung in der Zeit der verpflichteten (Heim-) Quarantäne sowie Entgeltfortzahlungsanspruch für eine Woche.

Zur Erinnerung – Sollten nach der Rückkehr Symptome auftauchen ist unbedingt die Telefonnummer 1450 anzurufen und den Anweisungen Folge zu leisten.

Erkrankungen an Covid-19 sind jedenfalls unverzüglich an den/die Vorgesetzte/n, dem Personalstelle zu melden.

Die behördlichen Schriftstücke sind über die/den Vorgesetzten raschest an die Personalstelle zu übermitteln, welche die Leitung unverzüglich informiert.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  

die MA11 hat uns im aktuellen Newsletter (32/2021) (Anlage des Newsletters) über eine Änderung der Kategorisierung von Kontaktpersonen informiert.  

Aufgrund des Vorherrschens der Delta-Variante gelten teilimmunisierte Personen nicht mehr als ausreichend geschützt.
Dies bedeutet, dass seitens der Gesundheitsbehörde schon bei dem Verdacht des Vorliegens der Delta-Variante bei teilimmunisierten Personen – also Personen, die erst einen von mehreren vorgesehenen Impfstichen erhalten haben – von der Herabstufung von K1 auf K2 abzusehen ist. Teilimmunisierte Personen sind daher als K1-Personen zu kategorisieren und müssen sich in Heimquarantäne begeben.  

Diese Info wurde in der grafische Darstellung aktualisiert.

Bitte informieren Sie die Mitarbeiter*innen am Standort über diese Änderung und beachten sie diese bei der Erstellung der Kontaktlisten.  

Weiters hat die MA 11 einen Link zu Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Corona-Schutzimpfung – vorerst zur internen Verwendung – übermittelt.
Corona-Schutzimpfung – Informationsmaterialien für vulnerable Gruppen    

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  

die derzeit niedrigen Infektionszahlen führen zu weitreichenden Lockerungen, die auch Auswirkungen auf die elementarpädagogischen Einrichtungen haben.   

Die MA11 als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Newsletter 31 informiert, dass die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes um die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 ergänzt wurde.

Ab 1. Juli 2021 gelten daher nun folgende Regelungen:  

Verordnung

Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben der Standort-Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.  

Dieser Nachweis ist durch die 3G – genesen, getestet, geimpft möglich.  

Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss

  • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
  • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
  • bei Kontakt mit KollegInnen KEINE Maske getragen werden.  

Das freiwillige Tragen von MNS oder FFP2-Maske ist weiterhin für alle Mitarbeiter*innen möglich.  

  • Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und KollegInnen).
  • Beim Aufenthalt im Freien ist die Maskenpflicht aufgehoben. Auf ausreichend Abstand zu anderen erwachsenen Personen ist jedenfalls zu achten.    

Überblick über die gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen ACHTUNG:
Die sogenannten „Wohnzimmertests“ sind als Nachweis für Mitarbeiter*innen nicht mehr gültig!    

210701_Überblick über die gültigen Nachweise

Eltern und alle anderen externen Personen sind weiterhin verpflichtet, beim Betreten des Standortes eine Maske (MNS) zu tragen. Dies gilt auch im Freibereich (Garten etc.).

210701_Aushang_MNS_Eltern

Testung Kinder/Hortkinder

Bitte beachten Sie, dass Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bei Ausflügen in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. ebenfalls einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen müssen.
Für den Besuch des Kindergartens ist kein Testnachweis notwendig.  

Für Hortkinder sind für den Hortbesuch auch die sogenannten „Wohnzimmertests“ als Nachweis gültig. Die ausgelieferten “Nasenbohrertests“ können also also Notfallstestung am Standort eingesetzt werden.

Für Ausflüge in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. müssen Hortkinder allerdings einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen.

 Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)

Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten einen PCR-Gurgeltest zu machen steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung. Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich auch geimpften Personen bzw. genesenen Personen regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.
Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.    

Trotz der aktuellen niedrigen Infektionszahlen bitte ich Sie weiterhin, die notwendigen Schutzmaßnahmen wie

  • Abstand halten,
  • Hände waschen,
  • Nies- und Hustetikette oder
  • regelmäßiges Lüften einzuhalten.  

Damit schützen Sie nicht nur die Kinder und Ihre Familien, sondern im Besonderen auch sich selbst und Ihre Angehörigen.  

Bitte leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter. Bei Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Regionalleitung oder deren Vertretung zur Verfügung.  

Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Sommerbetrieb und erholsame Urlaubstage bzw. –wochen. Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

der Sommerbetrieb an unseren Standorten wird auch dieses Jahr ein wenig anders verlaufen, als üblich, einige Erleichterungen sind aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und der aktuell bekannt gemachten Lockerungs-Regelungen jedoch möglich. Untenstehend möchte ich einige grundsätzliche Informationen weitergeben.

Sommerbetrieb

Gartennutzung: Verbringen Sie so viel Zeit wie möglich mit den Kindern im Freien. Beziehen Sie den Garten, Besuch am Spielplatz o.ä. bewusst in die Gestaltung des Tagesablaufs mit ein. Im Garten können sich auch Kinder und Personal aus verschiedenen Gruppen gemeinsam aufhalten.

Früh- und Schlussdienst-Sammelgruppen sind möglich und auch in den Innenräumen ist ein Mischung der Kinder aus unterschiedlichen Gruppen möglich. Für eine notwendige Nachverfolgen der Kontakte im Falle einer Erkrankung, dokumentieren Sie so gut als möglich die Kontakte.

Sofern erforderlich ist auch ein Personalwechsel in den Gruppen möglich.  

Bringen- und Abholen bzw. Betreten des Kindergartens/Hortes Standortfremde Personen müssen beim Betreten des Standortes zumindest MNS tragen, das gilt auch im Freibereich (Garten etc.). Die Organisation der Bring- und Abholsituation kann grundsätzlich weiterhin standortspezifisch gestaltet werden. Evaluieren Sie für den Sommerbetrieb bitte die bisher festgelegte Bring- und Abholsituation hinsichtlich Anzahl der Kinder sowie organisatorischer und personeller Möglichkeiten. Achten Sie weiterhin darauf, dass der Eingangsbereich keine „Stauzone“ wird.

Urlaub/Rückkehr/Dienstantritt

Da sich die Bestimmungen je nach Entwicklung der Infektionen ändern können, informieren Sie sich bitte vor Antritt einer Reise ins Ausland und auch während ihres Aufenthalts im Ausland über die aktuellen Sicherheitsstufen, Hygienemaßnahmen, sowie Ein- und Ausreisebestimmungen. Aktuelle Informationen zur Einreiseverordnung (Rückkehr nach Österreich) finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html Bei Dienstantritt gilt der 3G-Nachweis, oder FFP2 Maskenpflicht in allen Räumen des Kindergartens/Hortes.

Um Eltern und Obsorgeberechtigte nochmals auf das Beachten der Einreiseverordnung hinzuweisen, können Sie bei Bedarf folgenden E-Mail Text (z.B. auch über Elternvertreter*innen) verschicken

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\E-Mail_Eltern_Besuch nach Auslandsaufenthalt.oft

Trotz der aktuellen niedrigen Infektionszahlen bitte ich Sie weiterhin, die notwendigen Schutzmaßnahmen wie

  • Abstand halten,
  • Hände waschen,
  • Nies- und Hustetikette oder
  • regelmäßiges Lüften einzuhalten.

Damit schützen Sie nicht nur die Kinder und Ihre Familien, sondern im Besonderen auch sich selbst und Ihre Angehörigen.

Bitte leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter. Bei Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Regionalleitung oder deren Vertretung zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Sommerbetrieb und erholsame Urlaubstage bzw. –wochen. Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die aktuelle Öffnungsverordnung in Zusammenhang mit COVID-19 wurde am 28.6.2021 spät abends veröffentlicht.
Diese Verordnung stellt die Basis für verschiedene Regelungen wie z.B. zu Corona-Tests und Maskenpflicht dar.

Aktuell besteht allerdings noch grundlegender Klärungsbedarf in Zusammenhang mit dieser Verordnung. Es ist noch nicht abschließend geklärt, welche Regelungen in welcher Form für die elementaren Bildungseinrichtungen gelten. Ich kann Ihnen versichern, dass alle Beteiligen intensiv daran arbeiten, die notwendigen Informationen zu gewinnen und Ihnen bereit zu stellen.

Wir können nicht ausschließen, dass Eltern aufgrund der vorliegenden Öffnungsverordnungen statt der bisherigen FFP2-Masken nur noch MNS verwenden, wenn sie den Kindergarten betreten. Wir ersuchen in diesem Fall um Entgegenkommen und Akzeptanz des MNS – es ist auch für Eltern herausfordernd, sich an den aktuellen Vorgaben zu orientieren.

Grundsätzlich gelten bis zur Übermittlung neuer Informationen die bisherigen Regelungen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und liebe Leiter,

die Magistratsdirektion – Personal und Revision hat soeben wie folgt über die aktuellen Entwicklungen betreffend freigestellte MitarbeiterInnen mit Risikoattest informiert:

Auf Bundesebene haben die zuständigen Ministerien am Freitag, den 21. Mai 2021, sehr kurzfristig die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, ein weiteres Mal bis 30.6. 2021 verlängert. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird auch die Stadt Wien umgehend die notwendigen rechtlichen Schritte in die Wege leiten.

COVID-19-Risikogruppe
Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird daher bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.

Die gesetzliche Grundlage für die Dienstfreistellung der COVID-19-Risikogruppe lässt eine Verlängerung der Freistellung über den 30. Juni 2021 hinaus nicht zu. Daher ist es wichtig, die bereits kommunizierten Maßnahmen wie z.B. die Erhebung des Impfstatus und das Führen von Rückkehrgesprächen – sofern noch nicht erfolgt – durchzuführen, um einen guten Wiedereinstieg – spätestens ab dem 1.7.2021- zu ermöglichen und im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die bestehenden Unterstützungsangebote aufmerksam zu machen.

Grundimmunisierten Personen der COVID-19-Risikogruppe ist ein Dienstantritt selbstverständlich jederzeit möglich. Sofern Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bereits vor Ablauf der Frist ihren Dienst wieder physisch vor Ort in der Dienststelle antreten wollen, gelten die allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen.

Die betroffenen MitarbeiterInnen wurden vom Fachbereich Personalmanagement letzte Woche über den Ablauf der Verordnung per 31.5.2021 informiert.
Für eine erneute schriftliche Verständigung der MitarbeiterInnen ist die Zeit nun zu knapp und würde außerdem für Verwirrung sorgen.
Die Führungskräfte (Leitung bzw. Regionalleitung) werden daher ersucht, die betroffenen MitarbeiterInnen nochmals zu kontaktieren und zu informieren.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und liebe Leiter,

wie schon über Ihre zuständige Regionalleitung informiert, läuft der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, mit Ablauf des 31. Mai 2021 aus.
Die betroffenen MitarbeiterInnen müssen daher mit 1. Juni 2021 ihren Dienst im Kindergarten/Hort wieder antreten.

In vielen Fällen gibt es regelmäßigen Kontakt und es gab auch schon Gespräche über das mögliche weitere Vorgehen bzw. den Einsatz.

Alle betroffene MitarbeiterInnen werden jedenfalls aktuell vom Fachbereich Personalmanagement schriftlich (Brief per Post) benachrichtigt und um umgehende Kontaktaufnahme mit der zuständigen Regionalleitung ersucht, um mit dieser nun den tatsächlichen weiteren Einsatz ab 1.6.2021 zu besprechen. Angesichts des sehr knappen Zeitraums bis zum 1. Juni 2021 werden die Führungskräfte allerdings auch ersucht, aktiv ihre freigestellten MitarbeiterInnen zu kontaktieren, um die für die Rückkehr in den Dienst erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

RisikopatientInnen wurden bei der österreichweiten Impfstrategie priorisiert. Die Führungskräfte (Leitung bzw. Regionalleitung) werden bei Kontakt mit betroffenen MitarbeiterInnen ersucht, diese MitarbeiterInnen zu befragen, ob sie bereits geimpft sind. Alle MitarbeiterInnen – insbesondere RisikopatientInnen – sollen eindringlich auf das regelmäßige Testen hingewiesen werden. Dies kann zukünftig wie bei allen anderen MitarbeiterInnen im Rahmen der Berufsgruppentestung am Standort erfolgen

Der Dienstantritt bzw. eine allfällige weitere Absenz (z.B. Urlaub, o.ä) ist dann am 1.6.2021 von der Leitung an die zuständige PersonalreferentIn im Referat Personalverwaltung zu melden.

Angesichts der schwierigen und für viele MitarbeiterInnen oftmals auch persönlich sehr herausfordernden Zeiten stehen den MitarbeiterInnen nachfolgende Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Bitte geben Sie diese Informationen an alle MitarbeiterInnen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

im aktuellen Newsletter (Anlagen: NF-und-Schule.pdf, Schreiben Trägereinrichtungen) hat uns die MA11 Informationen zur Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 214/2021, – gültig ab dem 19. Mai 2021 – zur Verfügung gestellt.

Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben auf Basis dieser neuen Verordnung der Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch die „3Gs“ – „genesen“, „getestet“, „geimpft“ möglich.

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, dann ist die FFP2-Maskenpflicht im Kontakt mit den Kindern/in der Gruppe aufgehoben.
  • Im Kontakt mit anderen Erwachsenen außerhalb der Gruppe gilt weiterhin eine FFP2-Maske-Tragepflicht.
  • Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht.

Ergänzung zum Tragen von FFP2-Masken

  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch in der Gruppe, wenn eine gruppenfremde Person die Gruppe betritt!
  • Externe Personen, und auch Eltern, sind ebenso weiterhin verpflichtet im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maske zu tragen.

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung gelten somit:

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (diese Möglichkeit gibt es derzeit nur in Vorarlberg),
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (=molekularbiologischer Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (mittels PCR-Test) bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 (mit einem zentral zugelassenen Impfstoff)
    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.

Testung: Testergebnisse sind für den Nachweis im beruflichen Kontext alle 7 Tage zu erneuern, unabhängig von der Dauer der Gültigkeit der einzelnen Tests. Das heißt, mindestens 1x testen pro Woche.

Der Nachweis ist für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Genesung bzw. Impfung: Ärztliche Bestätigung, Impfnachweis, Absonderungsbescheid sowie Antikörpertest gelten für den Nachweis im beruflichen Kontext für die jeweils angegebene Dauer (siehe Punkt 4-7) und sind für die Dauer der Geltung bereitzuhalten.

Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)

Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung.

Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich geimpften Personen bzw. genesenen Personen weiterhin regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.

Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.

In folgendem Informationsblatt sind Fragen zu Teambesprechungen, Festen, Ausflügen etc. zusammengefasst:

Informationsblatt_ab19.5.21

Die Maßnahmen zur Prävention von COVID-19 (Corona) wurden aktualisiert.

210517_Empfehlungen_Prävention_Corona.pdf

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle MitarbeiterInnen.

Bei weiteren Fragen unterstützt Sie Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Herzlichen Dank an Sie und Ihr Team

  • für die schon so lange anhaltende und immer gewissenhafte Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen
  • sowie für die weiterhin regelmäßige Teilnahme an der Berufsgruppentestung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

an den schulautonomen Tagen und in den Sommerferien ist es für Hortkinder/Kinder in der Freizeit am Campus nicht möglich, zuvor in der Schule einen Covid-19 Test durchzuführen.

Um einen möglichst sicheren Hortbesuch an diesen Tagen zu gestalten, müssen daher Hortkinder/Kinder in der Freizeit am Campus wie schon in den Osterferien am

  • Schulautonomen Tag
  • Immer am ersten und dritten Tag einer Woche des Hortbesuchs

ein negatives Testergebnis vorweisen.

Bitte informieren Sie die Eltern und Obsorgeberechtigten mit diesem Elternbrief über diese Maßnahme.

Um sicherzustellen, dass Eltern die Information erhalten haben, lassen Sie sich die Kenntnisnahme der Information bitte bestätigen.

Elternbrief_Hort_schulautonom_Sommer.pdf

Kinder, die am schulautonomen Tag bzw. am ersten Betreuungstag einer Woche alleine in den Hort/Campus kommen und kein negatives Testergebnis mithaben, können nicht betreut werden.

Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend die Eltern/Obsorgeberechtigten.

Sobald ein Testergebnis vorliegt, kann ein Besuch im Hort/Campus-Freizeit stattfinden.

ACHTUNG: Diese Regelung gilt auch für die Freizeitbetreuung in den Sommerferien durch MitarbeiterInnen der MA10 an den Bildungscampus-Standorten!

Bei Fragen unterstützt Sie Ihre zuständige Regionalleitung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 

die MA11 hat uns im aktuellen Newsletter Fragen & Antworten zu den Themen Impfung und Testung übermittelt.

MA 11 News – Elementarpädagogik 24/2021

Bitte geben Sie die Informationen auch an die MitarbeiterInnen am Standort weiter.

Bei Unklarheiten oder Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Regionalleitung. 

Ich wünsche Ihnen allen einen schönen, sonnigen Tag.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Sehr geehrte Führungskräfte der Stadt Wien – Kindergärten,

liebe KollegInnen,

in Zusammenhang mit der Einhaltung dienstlicher Vorgaben wurde ein interner Aktenvermerk der Stadt Wien – Kindergärten einer breiteren Öffentlichkeit zugespielt und ist nun im Internet und auch in einer Tageszeitung einsehbar. Ich schreibe Ihnen diese Nachricht, um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, kursierende Gerüchte und mediale Darstellungen für sich selbst einordnen zu können.

Kindergärten und Horte sind systemrelevante Einrichtungen, auch in herausfordernden Zeiten kommen wir unserem Bildungsauftrag nach und ermöglichen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Wien.

Es liegt in meiner Verantwortung als Abteilungsleiterin der Stadt Wien – Kindergärten, dass die Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen im vorgesehenen Ausmaß gegeben ist.

Die Pandemie-Situation stellt zweifellos eine besondere Herausforderung dar, für uns als Organisation, aber auch für die Menschen in unseren Bildungseinrichtungen. Dennoch müssen wir auf die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen achten. Diese gelten selbstverständlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir sind eine Organisation mit rund 8.600 Beschäftigten und im Bereich der stadteigenen Kindergärten und Horte stehen wir für über 37.000 Kinder und ihr Familien bereit.

Von Seiten der Dienstgeberin wird erwartet, dass notwendige Maßnahmen zur Corona-Prävention im Dienstbetrieb uneingeschränkt mitgetragen werden. In ganz wenigen Einzelfällen müssen KollegInnen von deren Vorgesetzen explizit und im äußersten Fall auch schriftlich auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen und der betrieblichen Regelung hingewiesen werden. In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann eine dienstliche Infragestellung, Verunsicherung und Gefährdung anderer Personen in der Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt Wien seitens der Dienstgeberin nicht akzeptiert werden.

Es hilft allen Beteiligten, wenn Gerüchte und Informations-Bruchstücke nicht weitergetragen werden. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte aller MitarbeiterInnen ist mir ein großes Anliegen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die MA11 hat uns folgenden Newsletter übermittelt.

Elementarpädagogik Aktuell

Bitte leiten Sie die Informationen des Newsletters bzgl.

  • Entfall der Kindergartenpflicht von 6.4.2021 bis 9.4.2021
  • Berufsgruppentestung: Gurgeltest ab KW 14 2x wöchentlich möglich (neue Abholtageliste folgt!)
  • Information zur Regelung K1/K2

an alle MitarbeiterInnen Ihres Standorts weiter. 

Die grafische Darstellung in Bezug auf das Vorgehen bei COVID-19 Verdacht/Erkrankung wurde schon aktualisiert.

Die Textversion 00_Vorgehensweise_Bildungseinrichtung und der Elternbrief werden aktuell noch überarbeitet und nachgeschickt.

Bitte verwenden Sie im Bedarfsfall vorübergehend diesen Elternbrief:

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Vorgehen_Verdacht_Erkrankung\1.3A_Elternbrief_Bildungseinrichtungen_COVID-Erkrankungsfall_25_03_2021.docx 

Danke an Sie und Ihr Team für die Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 

aufgrund der Ferien ist es für Hortkinder nicht möglich, zuvor in der Schule einen Covid-19 Test durchzuführen.
Um einen möglichst sicheren Hortbesuch in den Osterferien zu gestalten, müssen Hortkinder/Kinder in der Freizeit am Campus daher grundsätzlich am Montag (29.3.) und Mittwoch (31.3.) bzw. am ersten und dritten Tag des Hortbesuchs ein negatives Testergebnis vorweisen.

Bitte informieren Sie die Eltern und Obsorgeberechtigten mit diesem Elternbrief über diese Maßnahme.

Elternbrief_20210323

Um sicherzustellen, dass Eltern die Information erhalten haben, lassen Sie sich die Kenntnisnahme der Information bitte bestätigen
Kinder, die am Montag alleine in den Hort/Campus kommen und kein negatives Testergebnis mithaben, können nicht betreut werden.Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend die Eltern/ Obsorgeberechtigten.
Sobald ein Testergebnis vorliegt, kann ein Besuch im Hort/Campus-Freizeit stattfinden. 

ACHTUNG: Diese Regelung gilt auch für die Freizeitbetreuung in den Osterferien durch MitarbeiterInnen der MA10 an den Bildungscampus-Standorte! 

Bei Fragen unterstützt Sie Ihre zuständige Regionalleitung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

der Stadt Wien-Gesundheitsdienst (MA15) hat nun die neuen Regelungen und Vorgangsweisen bei COVID-19 Verdacht bzw. Erkrankung übermittelt (MA 11 News Elementarpädagogik 15/21).

Die neuen Vorgangsweisen sollen ab sofort umgesetzt werden.

Der grundlegende Ablauf ist gleich geblieben. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Es sind nun die letzten 96 Stunden (statt 48) vor dem letzten Kontakt relevant.
  • Die Quarantäne wird grundsätzlich von 10 auf 14 Tage  verlängert.
  • Die Quarantäne kann mit negativem Test am 10.Tag verkürzt werden.
  • Der Besuch des Kindergarten/Hortes ist allerdings vorzeitig nur möglich, wenn die Stammgruppe des Kindes schon wieder in Betrieb ist und Eltern das negative Testergebnis des Kindes vorzeigen.
  • Personen, die in den letzten 6 Monaten an COVID-19 erkrankt waren, gelten wieder als K1

Alle Änderungen/Neuerungen wurden in die grafische Darstellung eingearbeitet.

00_grafischeDarstellungV7_ab 15.3.21

Die Gesundheitsbehörden ersuchen darüber hinaus auch während der Schließung ganzer Standorte zusätzliche Erkrankungsfälle zu melden.

Nur so ist eine laufende Bewertung des Infektionsgeschehens am Standort durch die Gesundheitsbehörden möglich.

Abschließend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass geimpfte MitarbeiterInnen vorerst weiterhin den allgemeinen Vorgaben unterliegen. Das betrifft auch die regelmäßigen Testungen.

Herzlichen Dank an alle für die Unterstützung bei der Umsetzung der aktualisierten Maßnahmen und der Erfüllung der Meldungspflichten im Zusammenhang mit COVID-19.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstleitung an die Kindergarten- und Hortstandorte gesendet:

Liebe Leiterinnen und Leiter,

liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die MA 11 hat uns mit dem aktuellen Newsletter weitere Informationen zur Impfung und zusätzlichen Impfterminen zur Verfügung gestellt.

Ein Informationsblatt mit den häufigsten Fragen (FAQs) zur Impfung und zum Impfstoff finden Sie hier.

Außerdem gibt es erste Informationen zu den neuen Quarantänebestimmungen.

Die Elternbriefe und Vorgangsweisen werden derzeit überarbeitet und gesondert übermittelt.

Bitte leiten Sie diese Information an alle MitarbeiterInnen an Ihrem Standort weiter.

Herzlichen Dank und liebe Grüße

Sehr geehrte Betreiberin!
Sehr geehrter Betreiber!

 Vielen Dank für die Unterstützung der Impfaktion der Stadt Wien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in elementaren Bildungseinrichtungen. Leider waren aufgrund der hohen Nachfrage an einer COVID-19-Schutzimpfung in den letzten Tagen keine Termine verfügbar.

Zusätzliche Impftermine
Umso mehr freut es uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Stadt Wien für Wiener Schulen und elementare Bildungseinrichtungen zusätzliche Termine bereitstellt. Die Impftermine finden zwischen 22. bis 25. März im ACV (Austria Center Vienna, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien) statt.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von elementaren Bildungseinrichtungen, die sich auf Impfservice.wien registriert haben, erhalten am Donnerstag, dem 11. März 2021 ab späten Nachmittag eine SMS bzw. Email zur Terminbuchung. Somit wird sichergestellt, dass alle impfwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in elementaren Bildungseinrichtungen noch im März geimpft werden.

Als Impfstoff wird wie bisher AstraZeneca verwendet. Nach der Freigabe von AstraZeneca für Personen über 65 durch das Nationale Impfgremium wird dieser auch für Personen über 65 Jahre und Risikogruppen verwendet. Ausgenommen sind wie bisher nur Personen, die einer Hochrisikogruppe angehören.

Bitte stellen Sie wie bisher dem Personal an Ihrem Standort eine entsprechende Bestätigung aus. Die Bestätigung muss gemeinsam mit der E-Card, einem Lichtbildausweis, dem Impfpass und dem ausgefüllten Impffragebogen bei der Impfung vorgelegt werden. Der Link zum Impffragebogen wird mit der Terminbestätigung übermittelt. Bitte beachten Sie auch, dass in der Impfstraße eine FFP2-Maske getragen werden muss.
Alle Personen, die einen Termin für ihren Erststich gebucht haben, werden vom Impfservice Wien bezüglich einer Terminvereinbarung für den Zweitstich kontaktiert.
Die Beantwortung der häufigsten Fragen (FAQs) zur Impfung und zum Impfstoff finden Sie im Anhang “Wichtige Informationen zur Impfung“.

Neue Quarantänebestimmungen
Wir möchten Sie darüber hinaus darauf hinweisen, dass aufgrund der Mutationen des COVID-19-Virus die allgemeine Quarantäne für erkrankte Personen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 von 10 auf 14 Tage verlängert wird. Nach 10 Tagen ist nach einer negativen Testung (bzw. CT-Wert über 30) ein vorzeitiges Ende der Quarantäne möglich. Der Besuch der elementaren Bildungseinrichtung ist jedoch immer erst nach 14 Tagen möglich
Die Elternbriefe und SOPs werden derzeit überarbeitet und gesondert übermittelt.

Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung und bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an die Standorte der Stadt Wien Kindergärten gesendet

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  

Impftermine sind Montag bis Sonntag zwischen 7:00 – 18:30 Uhr wählbar und finden im Austria Center Vienna (22., Bruno-Kreisky-Platz 1) statt.
Nach Möglichkeit sollten Sie Ihren persönlichen Impftermin außerhalb der anwesenheitspflichtigen Dienstzeit wählen. Ist dies nicht möglich, kann der Termin unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Betriebs auch in der Dienstzeit stattfinden, z.B. unter Nutzung von Randstunden.
Es dürfen keine Mehrstunden aufgrund des Impftermins anfallen. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit des Diensttauschs.  

Bitte beachten Sie bei der Koordination,

  • dass es trotz eines fixen Termins zu Wartezeiten kommen kann.
  • dass es wie bei jeder anderen Impfung zu einer Impfreaktion kommen kann.  

Bitte stimmen Sie sich unbedingt mit der Standortleitung ab, um die Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen.  

Ich bedanke mich bei Ihnen für die gute und durchdachte Organisation am Standort, mit der Sie MitarbeiterInnen die Teilnahme an der Impfung und gleichzeitig den pädagogischen Alltag für die Kinder ermöglichen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an die Standorte der Stadt Wien Kindergärten gesendet

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,  

nach Rücksprache mit der zuständigen Gesundheitsbehörde (MA15) wurde das Vorgehen bei mehreren positiv getesteten Kindern präzisiert.

Ab dem zweiten innerhalb von 10 Tagen positiv getesteten Kind derselben Gruppe werden die Kontaktpersonen (Kinder & Erwachsene) nicht mehr als K2, sondern als K1 eingestuft.

Das Vorgehen wurde in der grafischen Darstellung aktualisiert und auch ein entsprechender Elternbrief 1.3E abgespeichert.

Bei Fragen dazu werden Sie gerne von Ihrer zuständigen Regionalleitung unterstützt.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte gesendet

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

es freut mich wirklich sehr, dass die Impfungen für MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen ab der Kalenderwoche 9 (1.-7. März 2021) starten werden.

Die Leitungen sollten als sog. „ImpfkoordinatorIn für Ihren Standort“ ein Informationsschreiben der MA15 erhalten bzw. schon erhalten haben.

Um den Informationsfluss doppelt abzusichern, leite ich Ihnen den Newsletter der MA11, das Schreiben der MA15 sowie auch die notwendige Bestätigung enthält, weiter.

Alle MitarbeiterInnen, die geimpft werden wollen, benötigen zusätzlich zur bereits erfolgten Bedarfsmeldung eine aktuelle Vormerkung unter https://impfservice.wien/ bzw. telefonisch unter 1450.

Bitte informieren Sie alle MitarbeiterInnen umgehend über die weitere Vorgehensweise:

  • Schon vorregistriert? => Überprüfung der Vorregistrierung  – Angabe „Kategorie „Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen oder MitarbeiterInnen von Bildungseinrichtungen“
  • Noch nicht vorregistriert? => https://impfservice.wien/ bzw. telefonisch unter 1450.

Es ist uns bewusst, dass dieses Schreiben jetzt viele weitere Detailfragen auslöst.

Wir haben selbst noch nicht mehr Informationen und bitten Sie noch um etwas Geduld. Die MA15 wird weitere Informationen zur Verfügung stellen. Der erste wichtige Schritt zur Impfung ist jetzt einmal die korrekte Vorregistrierung bis 28.02.2021, 9 Uhr.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die folgende Information wurde von der Dienstgeberin an die Kindergärten und Horte der Stadt Wien gesendet

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

im Zuge der wöchentlichen Gurgeltests haben wir immer wieder Fälle von positiven Testergebnissen mit hohen Ct-Werten (größer 30).

Die MA15 hat uns dafür folgende Erklärungen zur Verfügung gestellt:

Der Ct-Wert bei einem COVID-19-Test ist ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial (z.B. im Gurgelat).

Je mehr Zyklen im Labor bei der Auswertung des Tests durchlaufen werden müssen, um ein positives Signal zu bekommen, umso geringer ist die Viruslast in der Probe. Der Ct-Wert gibt also die Anzahl der durchlaufenen Zyklen wieder.

Ct-Wert größer 30:

Ein hoher Ct-Wert (größer 30) sagt aus, dass es eine geringe Viruslast in der Probe gibt. Eine Befundinterpretation ist aber nur im Verlauf möglich.

  • Es kann nämlich zu Beginn einer Infektion die Viruslast noch gering sein und daraus eben ein hoher Ct-Wert resultieren.
  • Ein hoher Ct-Wert kann aber auch eine abgelaufene/abflachende Infektion bedeuten. Deshalb muss der Test bei Ct-Werten größer 30 zur Klärung nach frühestens 48 Stunden wiederholt werden.
  • Wie bei allen anderen Tests auch, kann es in Einzelfällen zu falsch positiven Ergebnisse kommen. Dies bedeutet, dass im ersten Test zwar eine Viruslast gefunden wird, die aber im zweiten Tests nicht bestätigt werden kann.

CT-Wert kleiner 30:

  • Ein niedriger Ct-Wert (kleiner 30) bedeutet Infektiosität.

Auf dem Befund ist vom Labor bei hohen Ct-Werten Folgendes angeführt:

Selbstverständlich wird, wie bei jedem anderen positiven Fall, die Leitung informiert.

Diese verschickt, wie in unseren Vorgehensweisen festgelegt, die vorgesehenen Meldungen, identifiziert die K1-Personen, verteilt die personalisierten Elternbriefe…

NEU: Es gibt eine mit der MA 15 abgestimmte, geänderte Vorgehensweise für MitarbeiterInnen mit oben beschriebenem hohem Ct-Wert

  • Ist die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter symptomfrei, organisiert er/sie für sich selbst 3 Tage nach der ersten Testung eine weitere Testung über 1450 und ist während diesem Zeitraum zu Hause = Quarantäne.

Variante 1: Zweiter Test ist negativ

  • Ist der 2. Test negativ, informiert die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter die Leitung
  • Die Leitung schickt ein E-Mail mit dem Namen der betroffenen Person und dem Ergebnis an bildung@ma15.wien.gv.at  
  • Der Fall wird nun von der MA15 hinsichtlich Aufhebung der Quarantäne geprüft (Befundinterpretation).
  • Ist eine Aufhebung möglich, erhält die Leitung per E-Mail eine Bestätigung der MA15 (Team Gesundheitsvorsorge für Kinder und Jugendliche), dass die Quarantäne für diese Mitarbeiterin, diesen Mitarbeiter und alle betroffenen K1 aufgehoben ist.
  • Nach Erhalt dieses E-Mails informiert die Leitung die betroffenen MitarbeiterInnen und Familien über die Aufhebung der Quarantäne.
  • Die Leitung sendet die Bestätigung der MA15 über die Aufhebung der Quarantäne auch an bgf@ma10.wien.gv.at und dienstfreistellungen_covid19@ma10.wien.gv.at.

Variante 2: Zweiter Test ist auch positiv

  • Wird das 1. positive Ergebnis durch den 2. Test bestätigt, bleibt die Quarantäne für alle Betroffenen aufrecht.

Dieser Ablauf wurde auch in der grafischen Darstellung ergänzt.

Ich möchte mich auf diesem Weg bei Ihnen allen für das konsequente Einhalten der Schutzmaßnahmen sowie für die hohe Teilnahme an den wöchentlichen Testungen bedanken. Ich möchte Ihnen versichern, dass die beteiligten Abteilungen mit Hochdruck daran arbeiten, Ihnen allen ein zeitnahes Testergebnis zur Verfügung zu stellen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Die nachfolgende Information wurde heute von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Die SARS-CoV2-Pandemie hat seit fast einem Jahr (!) Auswirkungen auf alle frühpädagogischen Ein- richtungen – und dabei natürlich auf die tägliche Arbeit der Kitaleitungen und Fachkräfte, auf die Fa- milien und die Kinder. 

Obwohl wir schon einiges über das Virus wissen, ist noch weitestgehend unklar, wie sich Covid inner- halb der frühpädagogischen Einrichtungen verbreitet und welche Rolle die jungen Kinder dabei spie- len. Um die Verbreitungswege von Covid genauer zu untersuchen, führen wir – das Zentrum für Pro- fessionalisierung der Elementarpädagogik (PEP) zusammen mit der Charité – Universitätsmedizin Ber- lin die Internationale Corona Kita Erhebung (ICKE) aktuell durch. 

Bitte teilen Sie unseren Aufruf zur Beteiligung von Kitaleitungen und Familien/Eltern an der anonymen  Umfrage in Ihren Netzwerken – oder nehmen ggf. direkt selbst teil. Die Ergebnisse unserer Umfrage  helfen dabei grundlegend Richtlinien und Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Arbeit in allen frühpä- dagogischen Einrichtungen zu bestimmen. 

Wir freuen uns über Ihre Unterstützung. Bei Fragen kontaktieren Sie gern: manja.floeter@zentrum- pep.de    

Umfrage für die Leitungen Umfrage für die Eltern
 https://survey2.uni-graz.at/948945/lang-de https://survey2.uni-graz.at/295289/lang-de

Margit POLLAK

Julia FICHTL

                            

FAQs: Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen

Welche Tests gelten als Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen?

Antigen- oder PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme). Als Nachweis dient das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke, Ergebnis eines betriebsinternen Tests, sofern von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt). Identifikationsnachweis mit Ausweis (z.B. Führerschein oder Personalausweis). Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat.

Ab welchem Alter sind Zutrittstests notwendig?

Für Kinder bis 10 gilt das Testergebnis der Eltern bzw. eines oder einer Erziehungsberechtigten, ab dem Alter von 10 Jahren brauchen Kinder ein eigenes Testergebnis.

Wer kontrolliert, ob ich einen negativen Test vorweisen kann?

Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen

Ich hatte bereits COVID-19. Brauche ich dennoch ein aktuelles negatives Testergebnis, bevor ich zum Frisör gehe?

Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich vor Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung nicht testen lassen. Sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen.

Ich bin bereits gegen COVID-19 geimpft. Muss ich mich dennoch testen lassen, bevor ich zum Frisör gehe?

Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden. Dies gilt auch für die verpflichtenden Tests vor dem Besuch von körpernahen Dienstleistungsbetrieben.

Wie kann ich nachweisen, dass ich bereits mit SARS-CoV-2 infiziert war?

Als Nachweis gilt eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

Ich freue mich sehr, dass ich Ihnen ergänzend zur unserer gestrigen Aussendung mitteilen darf, dass das

„Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen“ bereits in der Phase 2 für die COVID 19-Impfungen vorgesehen ist.

Hier gilt der besondere Dank unserem Herrn Gesundheitsstadtrat Peter Hacker, dem Leiter der MA 15, Mag. Dr. Jochen Haidvogel und allen Verantwortlichen der Stadt Wien, die nach vielen sozialpartnerschaftlichen Gesprächen mit uns als Gewerkschaft, diese Priorisierung für alle Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten, sowie auch dem Bildungspersonal, umgesetzt haben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn wir die Wertschätzung der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten in den letzten Monaten immer wieder vermisst und auch zu Recht eingefordert haben, so stimmen mich die letzten Wochen doch sehr zuversichtlich, dass nunmehr Respekt und hohe Wertschätzung Ihrer Tätigkeit seitens aller Verantwortlichen, nicht nur aufgrund der getroffenen Maßnahmen, zum Ausdruck gebracht wird.

Erlauben Sie mir nochmals Folgendes in Erinnerung zu rufen:

Aktuelle Informationen zur Impfstrategie können Sie jederzeit unter www.impfservice.wien abrufen. Es ist selbstverständlich Ihre freiwillige Entscheidung, ob Sie  sich impfen lassen oder nicht. Sollten Sie sich für eine Impfung entscheiden, dann möchte ich Ihnen nahelegen, sich unter www.impfservice.wien vormerken zu lassen. Dies dient vor allem auch der Schaffung eines wichtigen Überblicks über die zu beschaffenden Impfdosen und der Erhebung der Anzahl der Personen der priorisierenden Berufsgruppen.

Ich freue mich über das gemeinsam Erreichte und wünsche Ihnen viel Kraft und Energie für die nächsten Wochen und Monate.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

In der Hauptgruppe 1 haben laufend besorgte Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten angerufen und gefragt, wie sie rascher oder leichter zur Corona-Schutzimpfung oder zu Informationen über die Impfstrategie der Stadt Wien gelangen können. Ebenso war es für viele von Ihnen unverständlich, dass die Berufsgruppe „Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen“ nicht unter den priorisierten Berufsgruppen unter www.impfservice.wien aufscheint. Nach einigen Gesprächen mit unserem Gesundheitsstadtrat Peter Hacker und dem Leiter der MA 15, Mag. Dr. Jochen Haidvogel ist es uns nunmehr gelungen, dass ab heute 20.01.2021, für alle Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten, sowie auch beim Bildungspersonal, eine priorisierende Vormerkung, möglich ist.

Es ist mir durchaus bewusst, dass viele unserer Kolleginnen und Kollegen eine Impfung gegen das Corona-Virus dringend erwarten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die gesamte Bevölkerung, somit unter anderem auch Ihre Familien, Freunde und Verwandten betroffen sind.  Maßgeblich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie die Wiener Bevölkerung ist der Impfplan der Stadt Wien, der wiederum auf der Impfstrategie des Bundes aufbaut. Für die Verteilung des Impfstoffes an die Bundesländer ist der Bund zuständig. Wien hat aufgrund von Lieferschwierigkeiten bisher nicht alle zugesagten Kontingente an Impfdosen erhalten. Aktuelle Informationen können Sie jederzeit unter www.impfservice.wien abrufen. Es ist selbstverständlich Ihre freiwillige Entscheidung, ob Sie  sich impfen lassen oder nicht. Sollten Sie sich für eine Impfung entscheiden, dann möchte ich Ihnen nahelegen, sich unter www.impfservice.wien vormerken zu lassen. Dies dient vor allem auch der Schaffung eines wichtigen Überblicks über die zu beschaffenden Impfdosen und der Erhebung der Anzahl der Personen der priorisierenden Berufsgruppen.

Erlauben Sie mir noch anzumerken, dass es mich sehr freut, dass seit 18.01.2021 die von uns initiierten regelmäßigen Testungen in der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten begonnen haben und mittlerweile auch sehr gut funktionieren.

Danke dafür, dass Sie seit Beginn der COVID-Pandemie im März 2020, mit Ihrem unermüdlichen Einsatz, trotz nicht immer einfacher Rahmenbedingungen, einen wichtigen und wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass viele andere Bereiche in unserer Stadt überhaupt funktionieren können.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Hintergrundinformationen…

…zu den häufigsten Fragen

Warum bekommen die privaten Kindergärten eine Prämie und wir nicht?

Dass diese Corona-Gefahrenzulage NUR für den privaten Bereich festgesetzt wurde, ärgert auch uns massiv und ist eine Zumutung. Wir wissen, dass in den elementaren Bildungseinrichtungen der MA10 mit ca. 8.500 MitarbeiterInnen großartige Arbeit verrichtet wird und diese auch einen großen Teil der Bildungseinrichtungen in Wien abdecken. Nur durch Sie ist es ua. möglich, dass der Arzt/ die Ärztin, die Verkäuferin/ der Verkäufer,…ihren Dienst versehen können. Leider hat aber die Zeit der Pandemie auch gezeigt, dass die Bundesregierung anscheinend nicht weiß, dass Bildung schon im Kindergarten und nicht erst in der Schule beginnt und auch, dass unsere öffentlichen Bediensteten bei solchen Beschlüssen immer wieder „vergessen“ werden. Und: die Pandemie ist noch lange nicht zu Ende.

Auch wenn diese „private“ Prämie im Landesgesetzblatt bereits verankert ist, sind die Geldmittel (wer das jetzt bezahlen soll) noch nicht abgeklärt.

Wenn diese Mittel – auf Antrag der privaten Betreiber – aus Fördermitteln der Stadt Wien refundiert werden, gibt es keinen Grund mehr diese Prämie unseren Bediensteten in den Kindergärten zu verwehren. Wenn es sein muss, werden flächendeckende Dienststellenversammlungen eingefordert.

Trotzdem werden wir auch weiterhin versuchen eine „Prämie“ für unsere Bediensteten zu verhandeln, denn auch der versprochene „Corona-Tausender“ der Bundesregierung wurde von dieser bis dato ignoriert. Das in ein- und derselben Berufssparte ein Teil diese finanzielle Abgeltung bekommen soll und der andere Teil nicht, ist auch für uns nicht tragbar, denn Sie sind die Bediensteten die die Stadt Wien am Laufen halten.

Warum bekommen wir lediglich einen 7,50€ Gutschein? Ist das der Wert unserer Arbeitsleitung?

Nachdem im Jahr 2020 keine Weihnachtsfeiern stattfanden und daher auch keine Zuschüsse dafür gewährt wurden, hat sich die Hauptgruppe 1 dazu entschlossen allen Bediensteten etwas zukommen zu lassen. Wer den Gutschein nicht bei einem guten Essen direkt im Restaurant einlösen möchte, hat auch die Möglichkeit sich ein Catering liefern lassen und die Gutscheine dafür zusammenzulegen. Die Zuschüsse wurden ja auch meist für ein Buffet im Kindergarten oder bei einer Weihnachtsfeier in einem Restaurant verwendet.

Zum Gutschein des KSV sei auch noch folgendes zu erwähnen: hier steckt ein Solidaritätsgedanke dahinter. Es arbeiten dort 25 MitarbeiterInnen für die Gewerkschaftsmitglieder und Bediensteten der Stadt Wien, die nicht das Glück haben bei der Stadt Wien angestellt zu sein. Sie unterliegen einem Kollektivvertrag und waren schon im ersten Lockdown in Kurzarbeit. Diese Gutscheine sichern 25 Arbeitsplätze und wir können hier einen Teil dazu beitragen.

Das Geschenk war eine Aufmerksamkeit der PV an 31.000 Bedienstete und nicht eine Wertigkeit der Arbeitsleistung. 

Was ist jetzt eigentlich mit den regelmäßigen Testungen die angekündigt wurden?

Wie Sie bereits der gestrigen Mail von Fr. Mag.a Zell entnehmen konnten, beginnen diese mit nächster Woche!

Seit wann gibt es für Leitungen einen Bereitschaftsdienst? Warum müssen wir IMMER erreichbar sein?

Es gibt KEINEN Bereitschaftsdienst in der Berufsgruppe der Leitungen und Sie müssen auch NICHT IMMER erreichbar sein. Sie haben trotzdem ihr Recht auf Freizeit und können am Wochenende, auch außerhalb Ihrer Wohnadresse, etwas unternehmen. Es sind außerdem nur K1 Personen zu melden, bedeutet, dass das wahrscheinlich sehr wenige sind und: Sie sind NUR für Ihre MitarbeiterInnen zuständig. Sollte eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter gerade am Wochenende das Ergebnis eines positiven Corona Bescheides bekommen, ist das meist vorher schon absehbar. Die meisten Leitungen haben für solche Fälle auch ihre Privatnummer an die MitarbeiterInnen ausgegeben und können auch so informiert werden. Sollte nun in diesen Ausnahmefällen Arbeit am Wochenende anfallen, bekommen sie diese Zeit finanziell abgegolten. Können Sie diese Meldung erst nach dem Wochenende tätigen, fällt dies natürlich in die normale Dienstzeit ohne zusätzliche Abgeltung.

Was tut die Gewerkschaft/Personalvertretung eigentlich seit der Pandemie für uns?

Viele Bedienstete sind verunsichert aufgrund der Pandemie und haben Angst. Deshalb war unser erstes und wichtigstes Anliegen, die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Im ersten Lockdown wurde deshalb schnell und zielführend sozialpartnerschaftlich mit der Dienstgeberin verhandelt. Dass es bei uns keine Kurzarbeit (in privaten Kindergärten schon), keine Kündigungen aufgrund von Corona gab und gibt.  Dass Bedienstete bis zu 11 Wochen bei vollen Bezügen zuhause waren, zur Betreuung der Kinder und auch das Risikogruppen und Schwangere bei vollen Bezügen freigestellt waren und auch noch immer werden, ist keine Selbstverständlichkeit. Ebenso wurde die einseitige Urlaubsanordnung bei der Stadt Wien erst viel später umgesetzt als in den privaten Bereichen.  Dazu wurde „neben der Pandemie“ auch noch der Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz, das mobile Arbeiten und die Möglichkeit zur Altersteilzeit verhandelt und fast zeitgleich ins Gesetz aufgenommen. Das alles hat die Gewerkschaft für die Bediensteten ausgehandelt und ist ein sehr guter Erfolg.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Liebe LeiterInnen,
liebe Stellvertretungen,
liebe MitarbeiterInnen,

es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass ab 18.01.2021 alle MitarbeiterInnen in den städtischen Kindergärten und Horten wöchentlich einen Gurgeltest durchführen können.

Die zu verwendende Software für die Administration der Personaldaten und Tests werden am 13. und 14.1.2021 an einigen Standorten pilotiert.

Einige Informationen möchte ich Ihnen schon jetzt zur Verfügung stellen, weitere Details sollen bis Ende der Woche folgen.

  1. Allgemeine Informationen:
  2. Das gesamte Wiener Stadtgebiet wird für die Testungen aus organisatorischen Gründen in 5 Sektoren (= 5 Wochentage) aufgeteilt.
  3. Für jeden Kindergarten/Hort wird es einen bestimmten Wochentag zum Testen und ein bestimmtes, vordefiniertes Zeitfenster für die Abholung der Gurgeltests geben (Liste folgt).
  4. Alle Standorte werden rechtzeitig mit dem notwendigen Bedarf an Gurgeltest durch die MobiHPs beliefert (geplant ist die Ausstattung mit Tests für die nächsten 4 Wochen)
  5. Bitte halten Sie eine Tasche oder ein Korb bereit, damit die ZustellerInnen die Gurgeltests aus der Überverpackung in die Tasche bzw. Korb geben können.
  6. Die Tests sind freiwillig.
  7. Alle MitarbeiterInnen, die an einem Standort tätig sind, können am vorgesehenen Wochentag gurgeln.
  8. Die Administration der Personendaten und die Verknüpfung mit der Gurgelprobe (Barcode am Röhrchen) erfolgt über eine Web-Applikation.
  9. Für Probleme bei der Nutzung der Web-Applikation steht eine eigene Service-Nummer („Help-Desk“) zur Verfügung.
  10. Das Verwenden eines Gurgeltests im Verdachtsfall ist natürlich weiterhin auch außerhalb des fixen „Gurgeltags“ möglich. Die dafür kommunizierte Vorgehensweise bleibt bestehen.
  • Berechtigungen für die Nutzung der Web-Applikation:

Das System unterscheidet 2 Userarten:

  • User für die Administration der Tests
  • User für die Einsicht der Testergebnisse/Befunde

Geplant ist, dass die Leitung und die 1. Stellvertretung dafür in den nächsten Tagen ein E-Mail mit einem Link zur Registrierung:

  • Die Stellvertretung als UserIn für die Administration.
  • Die Leitung als UserIn für die Befundabfrage.
  • Ausnahmen gibt es, wenn Leitungen oder Stellvertretungen länger nicht im Dienst sind.
  • Damit mehrere Personen zur Nutzung des Systems zur Verfügung stehen, wird die Rolle der Administration dann auch an die 2. Stellvertretung weitergegeben. Die Leitung kann diese Rolle vermutlich erst nächste Woche nach einer Umstellung im System übernehmen.
  • WICHTIG: Der Einstieg erfolgt immer über den Link im E-Mail. Speichern Sie daher das E-Mail ab bzw. speichern Sie sich die Einstiegsseite in ihrem Webbrowser.
  • Eine erste Kurzübersicht über den Prozessablauf finden Sie hier:

10112_Information_Prozessübersicht

  • Vorläufiges Handbuch:

Für alle, die schon ein bisschen Trockentraining machen und sich auch mit dem Aussehen, den Funktionen bekannt machen möchten, steht hier das vorläufige Handbuch zur Verfügung.

Bitte erschrecken Sie nicht hinsichtlich des Umfangs – es ist jeder einzelne Klick beschrieben und somit ist es sehr ausführlich.

Grundsätzlich sind viele Schritte selbsterklärend.

Anleitung für Kindergärten_2021012

Diese Unterlagen dienen als Vorab-Informationen.

Es kann sein, dass es aufgrund der Testläufe noch zu kleinen Anpassungen kommt. Die finale Version erhalten Sie rechtzeitig vor Testbeginn.

Es ist mir bewusst, dass der Umsetzungs- und Vorbereitungszeitraum sehr knapp bemessen ist.

Jedoch ist die Möglichkeit, dass sich prinzipiell alle MitarbeiterInnen 1x wöchentlich am Standort testen lassen können, eine sehr positive Entwicklung und eine notwendige Erweiterung der bestehenden Schutzmaßnahmen.

Wenn beim ersten Mal noch nicht alles reibungslos klappen sollte und Sie Hilfe benötigen, rufen Sie die Servicenummer (den „Helpdesk“) an. In der Woche darauf gibt es einen neuen Versuch, der sicher schon routinierter klappen wird!

Wenn der Zeitraum für die Umsetzung für Ihren Standort zu knapp sein sollte, dann machen Sie ab der nächsten Woche mit.

In vielen Köpfen sehr ich jetzt viele Fragezeichen auftauchen.

Bitte haben Sie ein bisschen Geduld und machen wir einen Schritt nach dem anderen.

Manches wird sich mit der realen Nutzung der Web-Applikation klären, manche Informationen werden Sie noch von mir erhalten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Sehr geehrte MitarbeiterInnen, liebe Führungskräfte,

mit 17.12.2020 wurde die 3. Dienstrechts-Novelle 2020 im Wiener Landtag beschlossen (Kundmachung voraussichtlich Ende Dezember 2020). Seitens der MA 2 – Personalservice wurden dazu die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen in Bezug auf die dienstrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhangt mit COVID-19 übermittelt:

  • Schutzmaßnahmen aufgrund Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe

Die Regelungen zum Schutz der COVID-19-Risikogruppe wurde zuletzt bis zum 31.12.2020 und mit Aussendung der MD bis 31.3.2021 verlängert. Angesicht der andauernden Pandemie wird die gesetzliche Grundlage und die entsprechende Verordnungsermächtigung des Magistrats nun bis 30.6.2021 verlängert.

Prinzipiell gilt nach Vorlage eines Risikogruppen-Attests folgende Regelung:

1.    Schutzmaßnahmen seitens der Dienstgeberin, die auch die Wegstrecken von und zur Arbeit beinhalten
2.    Homeoffice zu 100%
3.    Freistellung

Achtung: Die Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests beendet nicht einen andauernden Krankenstand (z. B. Langzeitkrankenstand). Eine Freistellung ist nur bei Vorliegen der Dienstfähigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters möglich. Weiters ist während einer aufrechten COVID-19-Risikogruppen-Freistellung kein Krankenstand möglich!

  • Anordnung des Verbrauchs von Resturlaubsansprüchen aus Vorjahren

Die Dienstgeberin ist durch die COVID-19-Dienstrechts-Novelle befugt, den Verbrauch von Resturlaubsansprüchen aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden (Teilzeit aliquot) anzuordnen. Auch diese Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird ebenfalls bis 30.6.2021 verlängert.


Die genannten Änderungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem FB Personalmanagement für Fragen gerne unterstützend zur Verfügung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wir weisen darauf hin, dass Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) in bestimmten Berufen als mögliche Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Zweifelsfall bitte immer die Meldung erstatten. Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung der Berufskrankheit an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, ist die Meldung der Berufskrankheit an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, sowie bei Lehrlingen ist die Meldung der Berufskrankheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA 2. Bitte verwendet für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA als auch der BVAEB möglich.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Seitens der Bundesregierung wurde wieder einmal auf die öffentlich Bediensteten vergessen, aber in Wien konnte die Forderung der Hauptgruppe 1 und der younion nach Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen sozialpartnerschaftlich umgesetzt werden.

Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche)

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche), COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden.

Bitte beachten Sie daher folgendes:

Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

  • Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Maßnahmen zum Corona Virus!

Seitens der Stadt Wien wurden am 30.11. und am 4.12.2020 folgende Maßnahmen, die von der Personalvertretung auch unterstützt werden, vorgegeben:

  • COVID-19-Risikogruppe

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert. Für die betroffenen Bediensteten ist Home-Office bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. März 2021 möglich.

  • Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Die Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird bis 30. Juni 2021 verlängert, da nach wie vor aufgrund von äußeren Umständen eine Weiterbeschäftigung mancher Bediensteter nicht möglich ist bzw. der Bedarf an deren Dienstleistung weitestgehend entfällt. Die Anordnung des Verbrauchs von teilweise beachtlichen Resturlaubsguthaben aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden soll hier einen Ausgleich schaffen.

  • Ausgleich der Gleitzeitsalden (gilt nur für Bedienstete im Verwaltungsbereich)

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen der Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos bis 30. Juni 2020 wird nunmehr der Zeitraum zum Ausgleich der Gleitzeitsalden bis spätestens 31. März 2021 verlängert.

  • Einreisebeschränkungen

Seitens der Bundesregierung wurden neuerliche Einreisebeschränkungen angekündigt. In diesem Zusammenhang darf auf den Punkt 13 „Urlaubsreisen in Risikogebiete“ in den FAQ Dienstrecht auf Coronainfo-Intern und auf die möglichen Folgen im Falle einer Dienstverhinderung, bei Kenntnis der gesundheitsbehördlichen Vorgaben, zumindest 24 Stunden vor Reisebeginn, verwiesen werden.

  • Massentestungen

Die Teilnahme der Bediensteten der Stadt Wien an den stattfindenden Massentestungen zur Eindämmung der Pandemie kann auch während der Dienstzeit erfolgen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht gefährdet wird. Eine Anrechnung auf die Dienstzeit ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sofern die Testung in der, dem Dienstort nächst gelegenen Teststation erfolgt. Die Abwesenheit ist in diesem Fall einer Absenz zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten gleichzusetzen, wie etwa ein unaufschiebbarer Arztbesuch!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen, 

wir haben nun mit dem Newsletter Nr. 34a der MA 11 weitere Informationen zur „Massentestung“ erhalten. Sie finden den Newsletter am Ende dieses E-Mails. 

Anmeldung:

Als MitarbeiterInnen einer Bildungseinrichtung nutzen Sie bitte diesen LINK zur Anmeldung.

https://www.oesterreich.gv.at/public/%C3%96sterreich-testet.html

Danach wählen Sie im Bereich „Tests für Lehrpersonen, Kindergartenpädagogen und das gesamte elementarpädagogische und schulische Verwaltungspersonal“ das entsprechende Bundesland aus, in welchem sie am Test teilnehmen möchten. 

In welchem Bundesland gehe ich testen – Wohnort- oder Arbeitsort?

Die Wahl des Standorts für die Testung ist flexibel und weder an Wohn- noch an Arbeitsort gebunden. Beachten Sie eventuelle unterschiedliche Testzeiträume und Abläufe in den unterschiedlichen Bundesländern. 

Weiterer Ablauf:

Nach erfolgreicher Terminbuchung wird eine Bestätigung über den Zeitpunkt und Ort der Testung übermittelt. Am Teststandort werden die Personaldaten überprüft. Dafür wird ein gültiger Lichtbildausweis und die Sozialversicherungsnummer benötigt. Bitte bringen Sie auch Ihre E-Card mit! Ihre Daten werden vor Ort mit einer eindeutigen Nummer eines Testkits verbunden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung von Testergebnissen kommen kann. 

Testergebnis:

Nach Probenentnahme an einem Wiener Standort durch einen Antigen-Test wird das Testergebnis zeitnah (nach einigen Minuten) übermittelt. Die getestete Person erhält per SMS/E-Mail auf die hinterlegte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse einen Link zum Testergebnis. Das Testergebnis ist vor Ort abzuwarten. Zur Qualitätssicherung wird bei positivem Antigen-Test-Ergebnis gleich im Anschluss eine PCR-Testung (Gurgeltest) durchgeführt. 

Meldung der Ergebnisse an die Bildungseinrichtung:

Sollte Ihr Testergebnis positiv sein, melden Sie es bitte an Ihrem Dienstort (Hinweis: Es sind nur positive Testergebnisse zu melden!). Bitte beachten Sie dafür die übliche Vorgehensweise für die Meldung im Erkrankungsfall. 

Wichtig:

Ein negatives Testergebnis heißt lediglich, dass die Person zum Zeitpunkt der Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Einschränkungen auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die allgemeinen Hygieneempfehlungen (Abstand halten, Hände waschen und soziale Kontakte einschränken) gelten unabhängig vom Testergebnis. 

Teilnahme:

Die Teilnahme an der Testung ist freiwillig, ermöglicht Ihnen jedoch eine klare Momentaufnahme Ihres aktuellen Infektionsstatus. Ob die Teilnahme an der Testung in der Dienstzeit stattfinden kann, ist aktuell von der Dienstgeberin noch in Abklärung. Wir geben Ihnen umgehend Bescheid, sobald es diesbezüglich Informationen gibt.  

Anbei übermitteln wir Ihnen ein diesbezügliches Schreiben von Bildungsminister Heinz Faßmann und Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr. 

Wir bedanken uns für Ihr Engagement und hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Gurgeltest, Massentest,…?

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Die gestrige Weiterleitung des Newsletters der MA 11 hat bei den Bediensteten der Kindergärten für einige Verwirrung gesorgt, da diese auf den ersten Blick inhaltlich von der Vereinbarung, die die younion_Die Daseinsgewerkschaft, die Hauptgruppe 1 und die Personalvertretungen der Stadt Wien – Kindergärten, am vergangenen Montag beim runden Tisch mit Gesundheitsstadtrat Peter Hacker getroffen haben, abweicht.

Was ist der Grund für diese Verwirrung: Seitens der Bundesregierung wurden unabhängig von unserer Vereinbarung, Massentestungen für systemrelevante Berufe beschlossen. Diese Tests müssen umgehend umgesetzt werden.

Wer aber einen Grund zur Testung hat, darf natürlich einen Gurgeltest verwenden. Die Dienstgeberin hat uns versichert, dass genügend Test Kits vorhanden sind und diese auch ohne großen Aufwand nachbestellt werden können, sollte der Vorrat am Standort verbraucht sein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen der Massentests priorisiert wurden und wenn möglich auch vom Kindergarten- und Hortpersonal genutzt werden sollen.

Erfreulich ist es, dass die Gesundheitsbehörde bei K2 Personen empfiehlt, dass alle MitarbeiterInnen, die einen engen Kontakt zu einem positiv getesteten Kind hatten und sich in einer elementaren Bildungseinrichtung befinden, von der Möglichkeit eines Gurgeltests Gebrauch machen sollen.

Bitte bleiben Sie gesund und Danke für Ihren täglichen, unermüdlichen Einsatz.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

Neue Vorgaben des Gesundheitsministeriums sorgen für große Verunsicherung in den Kindergärten.
Laut Wunsch der Bundesregierung werden plötzlich Personen mit engem Kontakt zu positiv getesteten Kindern bis zum Ende der 4. Schulstufe nur noch als Kontaktpersonen der Kategorie 2 (K2) eingestuft.
Sprich: Erkrankt ein Kind im Kindergarten, wird das Personal nicht mehr getestet und muss ganz normal weiterarbeiten.

Manfred Obermüller, Vorsitzender der Hauptgruppe 1 in der younion _ Die Daseinsgewerkschaft: „Diese Vorgehensweise ist völlig verantwortungslos. Meine KollegInnen in den Kindergärten sind tragende Säulen des gesamten Systems. Und so muss man sie auch behandeln. Wir haben sofort Kontakt mit Gesundheitsstadtrat Peter Hacker aufgenommen und um einen Termin gebeten. Unser Wunsch war, dass die Stadt Wien die Fehler der Bundesregierung behebt.“

Keine 48 Stunden später gab es nicht nur das Gespräch, bei dem auch alle Fraktionen in der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Gesundheitsexperten, Daniela Cochlar (Leiterin MA 10), Jochen Haidvogl (Leiter MA 15) und Karin Broukal (MA 11) vertreten waren, sondern auch konkrete Maßnahmen: Die Stadt Wien testet alle Personen in elementaren Bildungseinrichtungen, wenn sie es wünschen. Unabhängig davon, wie sie die Bundesregierung einstuft.

Judith Hintermeier, selbst Kindergarten-Pädagogin und Bundesfrauenreferentin in der younion _ Die Daseinsgewerkschaft: „Zusätzlich haben wir vereinbart, dass sich das Kindergarten-Personal ab 7. Dezember ein Mal in der Woche freiwillig testen lassen kann. Denn ein einmaliges Massen-Screening, wie es die Bundesregierung plant, zeigt nur eine Momentaufnahme, dabei braucht es regelmäßige Kontrolle. Und die liefert nun Wien.“

Christian Meidlinger, Vorsitzender der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, abschließend: „Wir bedanken uns bei Gesundheitsstadtrat Peter Hacker und seinem Team für das rasche Eingreifen. Peter Hacker hat große Wertschätzung für alle Beschäftigten in den ersten Bildungseinrichtungen gezeigt. Es ist gut zu wissen, dass in Wien die Sozialpartnerschaft im Sinne der KollegInnen auch in Krisenzeiten funktioniert. Und es zeigt auch, dass die Arbeit der KollegInnen in Wien sehr geschätzt wird.“

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Rasch die Fehler der Bundesregierung beheben!

Auf Grund der Vorgaben des Gesundheitsministeriums erfolgte eine Neubewertung von Corona-Infektionen in den ersten Bildungseinrichtungen: Personen mit engem Kontakt zu positiv getesteten Kindern bis zum Ende der 4. Schulstufe werden nur noch als Kontaktpersonen der Kategorie 2 (K2) eingestuft. 

Das bedeutet: Ist ein Kind bis zum Volksschulalter oder jünger positiv, können die  Kontaktkinder und das Kontaktpersonal weiterhin den Kindergarten/Hort in ihrer Stammgruppe besuchen – auch ohne Test!  

Margit Pollak, Vorsitzender-Stellvertreterin der Hauptgruppe 1: „Die Beschäftigten können diese Neubewertung nicht nachvollziehen.  Wir fordern die Offenlegung der zugrundliegenden Daten oder eine Rücknahme! Schließlich verbringt das Personal viele Stunden mit den möglicherweise positiven Kindern“. 

Judith Hintermeier, Bundesfrauenreferentin der younion _ Die Daseinsgewerkschaft: „Wir brauchen auf jeden Fall mehr und schnellere Tests, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können. Die Bundesregierung muss endlich Verantwortung für die tragenden Säulen in unserem Land übernehmen!“. 

Manfred Obermüller, Vorsitzender der Hauptgruppe 1: „Um die Versäumnisse und Fehlentscheidungen der Bundesregierung auszugleichen, haben wir um einen raschen Termin bei Gesundheitsstadtrat Peter Hacker gebeten, der uns bereits auch zugesagt wurde.  In Wien suchen wir jetzt sozialpartnerschaftlich nach raschen Lösungen!“. 

m: post@hg1.wien.gv.at       

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Kindergartenbesuch…

…von Kindern mit einem positiven Familienangehörigen?

Einige verunsicherte Anfragen haben uns erreicht, wonach Kinder von Corona positiv getesteten Eltern in den Kindergarten gebracht wurden bzw. gebracht werden sollten. Es galt die Annahme, dass diese Kinder zur Betreuung angenommen werden müssen da sie, laut Änderung des Gesundheitsministeriums, nun nur noch als K2 Personen gelten aufgrund ihres Alters.

Dies gilt allerdings NUR für den Kontakt in der Bildungseinrichtung und auch nur dann, wenn die positiv getestete Kontaktperson ein anderes Kind ist.

Wenn also die Mutter eines Kindes positiv auf Corona getestet wurde, MUSS auch das Kind solange zuhause bleiben bis die Quarantäne der Mutter beendet ist.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

COVID19…

…als anerkannte Berufskrankheit!

Zur Definition der Berufskrankheit wird in § 2 Z 11 UFG 1967, § 92 B-KUVG, § 177 ASVG auf die Liste der Berufskrankheiten verwiesen.

Nr. 38 der Anlage 1 zum ASVG (Liste der Berufskrankheiten) lautet:

38 Infektionskrankheiten

Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

Aus diesem Grund gelten die dargestellten Regelungen auch für die Bediensteten der Gemeinde Wien.

Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Gesundheitsverbund), Schulen, Kindergärten, Laboratorien können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Die Berufskrankheit ist binnen 5 Tagen nach Beginn der Krankheit zu melden (§ 363 ASVG), eine derartige ausdrückliche Meldepflicht wurde im B-KUVG und UFG 1967 nicht gefunden.

Was bedeutet das nun in der Praxis?

Bspl.: Wenn ich als Pädagogin/Pädagoge positiv auf COVID19 getestet werde und mich bei der Familienfeier bei meiner Mutter angesteckt habe gilt es nicht als Berufskrankheit.

Wenn ich mich als gruppenzugehörige Assistentin/gruppenzugehöriger Assistent nachweislich bei dieser Pädagogin/diesem Pädagogen im Kindergarten anstecke, muss dies wie ein Dienstunfall gemeldet werden und wird dann, nach Überprüfung aller Fakten, als Berufskrankheit anerkannt. Das ist ein sehr wichtiger Schritt, obwohl wir die Spätfolgen von COVID19 noch nicht kennen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Information zur Organisation – Lockdown 17.11.- 6.12.2020

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Infektionen gibt es folgende neue Regelung:

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

auf Grund der aktuellen Situation hat die Bundesregierung am Samstag für den Zeitraum von 17.11.2020 bis 6.12.2020 verschärfte Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen bekanntgegeben.

Trotz dieser Maßnahmen ist es wichtig, dass die elementaren Bildungseinrichtungen für alle Kinder auch weiterhin offen bleiben.

In diesem Informationsblatt finden Sie die aktuellen Regelungen für die nächsten Wochen im Lockdown, wie:

  • Bedarfsorientierte Öffnungszeiten
  • Gruppen- und Personalorganisation
  • Kontakt halten
  • Gurgel-Tests für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen

ANLAGE: 201115_Information_Organisation_Lockdown2

Bitte informieren Sie alle Eltern mit dem Elternbrief über die neuen Regelungen und stellen Sie ihnen das Formular zur Meldung von Ab- bzw. Anwesenheit des Kindes zur Verfügung.

ANLAGE: 201115_Elternbrief

Alle Dokumente zum Lockdown finden Sie hier:

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Lockdown II

  • Informationsblatt
  • Elternbrief
  • Entschuldigungsformular Lockdown
  • Aushänge geänderte Öffnungszeiten

Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Maßnahmen, und dass Sie gemeinsam mit den BildungspartnerInnen die bestmöglichen Lösungen für die Kinder finden.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Korrektur Ampelfarbe Schulen & Kindergärten

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Infektionen gibt es folgende neue Regelung:

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,  

das Bildungsministerium hat seine Bekanntmachung vom Freitag 30.10.2020 hinsichtlich der Ampelfarbe in Bildungseinrichtungen korrigiert.

Ab sofort gilt für Schulen und Kindergärten die Ampelfarbe ORANGE.

Für das Bundesland Wien gilt die Ampelfarbe ROT.  

Wie schon in den vorangegangenen Wochen regeln wir den pädagogischen Alltag und das Zusammentreffen von erwachsenen Personen unterschiedlich.
Deshalb anbei eine Aktualisierung der Regelung für die unterschiedlichen Bereiche:  

Für den Standort und den ganz normalen pädagogischen Alltag im Kindergarten/Hort gelten die Regelungen der Farbe ORANGE.

Orange gilt somit für folgende Punkte:

·        Pädagogischer Alltag
·        Bringen/Abholen
·        Offenes Arbeiten & gruppenübergreifende Angebote
·        Früh- und Schlussdienst/Sammelgruppe
·        Personaleinsatz
·        Gruppenübergreifende Gartennutzung und Nutzung multifunktionale Flächen
·        Ausflüge – zum Spielplatz/in den Park möglich (Ausnahme: Besuche Theater/Museum nicht mehr möglich)
·        Verpflichtendes Kindergartenjahr
·        Eingewöhnung – Eltern mit MNS
·        PraktikantInnen
·        Sprachförderkräfte (Ausnahme: Sollten Sprachförderkräfte mit den Kindern außerhalb des Gruppenraumes arbeiten, ist kein MNS zu tragen.)
·        MitarbeiterInnen der MEF
·        Teambesprechungen    

Für das berufliche Zusammentreffen mehrerer erwachsener Personen sowie externer Personen gelten die Regelungen der Farbe ROT.

Rot gilt somit für folgende Punkte:

·        Elternabend
·        Entwicklungsgespräche
·        Externe Personen (Ausnahme: Lieferanten, dringend notwendige Instandsetzungen, Fensterputzer o.ä. – immer mit MNS)
·        Berufspraktische Tage
·        Feste
·        KEF
·        LeiterInnensitzungen (Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen)
·        Pädagogische Tage
·        Teambesprechungen (gesamt – Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen für die Standorte)
·        Weiterbildung (Möglichkeiten von vermehrten Online-Seminaren, E-Learning wird geprüft)
·        Quazis/Grätzltreffen (Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen für die Standorte)  

Hier nochmal das PDF zur Ampel-Regelung der Stadt Wien – Kindergärten

WICHTIG: Bitte beachten Sie das verpflichtende Tragen eines MNS für alle Erwachsenen außerhalb der Gruppenräume (Ausnahme: Person befindet sich alleine im Raum)    

Sollte es zu Änderungen der Ampelfarbe kommen, informieren wir Sie umgehend! Danke, dass Sie mit uns gemeinsam die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einhalten.  

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Information der Dienstgeberin!

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Infektionen gibt es folgende neue Regelung:

Die nachfolgende Information wurde von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

die zuständigen Gremien beobachten das Infektionsgeschehen in Kindergarten, Hort und Schule sehr genau.

Aufgrund der überschaubaren und konstanten Infektionszahlen haben diese entschieden, dass für Schulen und elementare Bildungseinrichtungen in Wien nach aktuellem Stand weiterhin die Ampelfarbe GELB gilt.

Für das Bundesland Wien gilt die Ampelfarbe ROT.

Das erfordert in manchen Bereichen unterschiedliche Regelungen.

Anbei eine Hilfestellung:

Für den Standort und den ganz normalen pädagogischen Alltag im Kindergarten/Hort gelten die Regelungen der Farbe GELB.

Gelb gilt somit für folgende Punkte:
  • Pädagogischer Alltag
  • Bringen/Abholen
  • Offenes Arbeiten & gruppenübergreifende Angebote
  • Früh- und Schlussdienst/Sammelgruppe
  • Personaleinsatz – Bitte vermeiden Sie bei der Personaleinteilung zu viele Wechsel.
  • Gruppenübergreifende Gartennutzung und Nutzung multifunktionale Flächen
  • Ausflüge – zum Spielplatz/in den Park möglich (Ausnahme: Besuche Theater/Museum nicht mehr möglich)
  • Verpflichtendes Kindergartenjahr
  • Eingewöhnung – Eltern mit MNS
  • PraktikantInnen, Sprachförderkräfte, MitarbeiterInnen der MEF (mit MNS)
  • Subteambesprechungen (nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Präsenz, nur mit MNS)

Für berufliche Zusammentreffen mehrerer erwachsener Personen sowie externe Personen gelten die Regelungen der Farbe ROT, sowie das verpflichtende Tragen eines MNS außerhalb der Gruppenräume

Rot gilt somit für folgende Punkte:
  • Elternabend
  • Entwicklungsgespräche
  • Externe Personen (Ausnahme: Lieferanten, dringend notwendige Instandsetzungen o.ä. – mit MNS)
  • Berufspraktische Tage
  • Feste
  • KEF
  • LeiterInnensitzungen (Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen)
  • Pädagogische Tage
  • Teambesprechungen (gesamt – Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen für die Standorte)
  • Weiterbildung (Möglichkeiten von vermehrten Online-Seminaren, E-learning wird geprüft)
  • Quazis/Grätzltreffen (Wir arbeiten an Lösungen für Videokonferenzen für die Standorte)

Hier nochmal das PDF zur Ampel-Regelung der Stadt Wien – Kindergärten

Sollte es zu Änderungen der Ampelfarbe kommen, informieren wir Sie umgehen!

Danke, dass Sie mit uns gemeinsam die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einhalten.  

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Information der Dienstgeberin!

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Infektionen gibt es folgende neue Regelung:

(mehr …)

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

Die Gratis-Grippe-Impfung findet wie auch die anderen Schutzimpfungen innerhalb der Dienstzeit statt.

(mehr …)

Aktuelle Information der Dienstgeberin!

geänderte Vorgangsweise in Zusammenhang mit COVID-19 Verdachts- und Erkrankungsfällen

Die nachfolgende Information wurde von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Die MA11 hat uns Informationen des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien zu der geänderten Vorgangsweise in Zusammenhang mit COVID-19 Verdachts- und Erkrankungsfällen in Bildungseinrichtungen übermittelt.  

Die Vorgehensweise entspricht mehrheitlich den mündlich übermittelten Informationen durch die zuständige Regionalleiterin. Die wichtigsten Änderungen:     

  • Es muss keine Rückmeldung der Gesundheitsbehörde mehr abgewartetwerden, sondern die Leitungen können selbstständig auf Basis derVorgaben handeln. Ihre zuständige Regionalleiterin unterstützt Siediesbezüglich bei Fragen.
  • Die Eltern von K1 Kindern bzw. K1 MitarbeiterInnen werdenvoraussichtlich nicht von der Gesundheitsbehörde kontaktiert.
  • Eine Testung erfolgt nur bei Symptomen und muss von Eltern bzw.MitarbeiterInnen selbst über 1450 initiiert werden.
  • Meldungen eines Verdachtsfalles an die Gesundheitsbehörde entfallen.Aufrecht bleibt die Meldung eines konkreten Verdachtsfalles vonMitarbeiterInnen an das Referat Berufliche Gesundheitsförderung.
  • Personen, die in engem Kontakt zu einer COVID-19 positiven Personwaren, aber selbst keine Symptome zeigen, werden künftig wieVerdachtsfälle behandelt.

Zur Unterstützung haben wir die Abläufe grafisch unterstützt dargestellt: Siehe Anhang…

Sie finden alle notwendigen Dokumente hier: im Public-Ordner (Leitung)

00_Information_Bildungseinrichtungen Brief der MA15 an die Leitungen mitallgemeinen Informationen
00_Vereinfachte Vorgehensweise fürBildungseinrichtungen Beschreibung der neuen Abläufe
01_Allgemeine Begleitinfo fürElternbriefe Elterninformation über die neuenAbläufe – An alle Eltern verpflichtendauszuteilen oder per E-Mail zuverschicken
1.2a_Elternbrief Verdachtsfall Im Anlassfall an die Eltern ausgeben
1.2b_Elternbrief Kontaktperson ohneSymptome Im Anlassfall an die Eltern ausgeben
1.3_Elternbrief Erkrankung Im Anlassfall an die Eltern ausgeben
1.4_Elternbrief Kontaktperson mitSymptomen Im Anlassfall an die Eltern ausgeben
02_Elternbrief Erkrankung_KW38 Im Anlassfall an die Eltern ausgeben

Bitte verwenden Sie nur mehr die neuen Informationen und Elternbriefe.Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalleiterin.

Wir wissen, dass die zahlreichen, kurzfristigen und häufigen Änderungen vonAbläufen und Informationen für Sie alle besonders herausfordernd sind.

Wir versuchen Ihnen die notwendigen Informationen so rasch als möglich undso verständlich als möglich zur Verfügung zu stellen, damit Sie am Standorthandlungsfähig sind und bleiben.

DANKE für die gute Zusammenarbeit, Ihre Geduld und dass Sie Ihre Teams sogroßartig unterstützen!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Themenabende – Verschiebung

Aufgrund der aktuell täglich steigenden Infektionszahlen und der dadurch entstehenden Einschränkungen im Veranstaltungsbereich müssen wir leider darauf hinweisen, dass die geplanten Themenabende zu den Bereichen „Altersteilzeit“ und „Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz“ auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen.

Sollten Ihnen jetzt schon Fragen auf der “Seele brennen” können Sie uns natürlich gerne kontaktieren.

Margit Pollak – 01/4000/83744 oder margit.pollak@wien.gv.at
Julia Fichtl – 01/4000/83739 oder julia.fichtl@wien.gv.at

Telefonische Informationen bekommen alle Bediensteten im Zuge unserer Personalvertretungsarbeit, persönliche Einzelberatungen können wir nur an Gewerkschaftsmitglieder vergeben.

Sobald wieder größere Veranstaltungen erlaubt sind, werden wir die Themenabende natürlich nachholen.

Die Termine und den Ort geben wir rechtzeitig bekannt. Wir freuen uns auf Sie und bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Information der Dienstgeberin!

…Ampelfarbe GELB/ORANGE – unterschiedliche Regelungen…

Die nachfolgende Information wurde gestern Abend von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Für Bildungseinrichtungen gilt aktuell die Ampelfarbe GELB. Für das Bundesland Wien gilt die Ampelfarbe ORANGE.

Das erfordert in manchen Bereichen unterschiedliche Regelungen. Anbei eine Hilfestellung:

Für den Standort und den ganz normalen pädagogischen Alltag im Kindergarten/Hort gelten die Regelungen der Farbe GELB.
Dies betrifft auch Sprachförderkräfte, MEF, sowie PraktikantInnen.
Aufgrund der aktuell steigenden Zahl an Infektionen gilt für berufliche Zusammentreffen mehrerer erwachsener Personen, die nicht tagtäglich stattfinden (umfassende Teambesprechungen, Elternabende, Weiterbildungen, Supervision,…) die Regelung der Farbe ORANGE.

Bitte nehmen Sie auch von externen Angeboten am Standort derzeit Abstand.

Danke, dass Sie mit uns gemeinsam die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen einhalten.  

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Information der Dienstgeberin!

…Ampelfarbe ORANGE für Weiterbildungen…

Die nachfolgende Information wurde am 18.09.2020 von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:      

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

da aktuell die Corona-Ampel auch in Bezug auf Weiterbildungen (egal ob verpflichtend oder nicht) auf Orange gestellt wurde, müssen wir sämtliche Veranstaltungen bis auf Weiteres absagen. Sollte sich dies ändern, werden Sie informiert.

Wir wünschen Ihnen alles Gute in dieser doch sehr turbulenten Zeit!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

ANHANG: Präventionskonzept Stadt Wien 2020-09-15

Liebe Alle!

Im Anhang das aktualisierte COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Dienstgeberin zu Eurer Information. Neu ist insbesondere Kapitel 4 (Seiten 14 bis 16) – die Vorgangsweise bei der „Corona-Ampel“. Im Gegensatz zur Bundesregierung darf in unserem internen Ampelsystem des Magistrats der Stadt Wien von einer strukturierten, einheitlichen und vor allem verständlichen Vorgangsweise ausgegangen werden.

(mehr …)

Aktuelle Information der Dienstgeberin!               

…täglichen Fallzahlen betreffend die Corona-Pandemie nehmen zu…      

Die nachfolgende Information wurde heute von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Wir wenden uns heute aus aktuellem Anlass an Sie. Wie Sie alle in den letzten Tagen mitbekommen haben, nehmen die täglichen Fallzahlen betreffend die Corona-Pandemie zu. Um diese Pandemie erfolgreich bekämpfen zu können, kommt dem sogenannten Contact-Tracing besondere Bedeutung zu. Dabei geht es um die rasche Erhebung von Kontaktpersonen positiv getesteter Personen ebenso wie um die Ermittlung von Kontakten von Personen, die als Kontaktpersonen Kategorie 1 eingestuft wurden.

(mehr …)

ANHANG: 200902_regelungen_corona_ampel

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen!

Auf Basis der Empfehlungen zur Corona-Ampel des Bildungsministeriums wurden nun Regelungen für die städtischen Kindergärten und Horte formuliert.

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Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen!

Die Bundesregierung und auch die Dienstgeberin haben neue Regelungen für die COVID-19-Risikogruppe herausgegeben.

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

Betroffene Bedienstete bei denen Home-Office möglich ist, können dies bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Anspruch nehmen.

Die adaptierten FAQ´s sind bereits im Intranet verlautbart https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht#_Toc37743472

Bitte bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Einseitige Urlaubsanordnung…

…während Freistellung mit COVID19 Attest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

In Bezug auf einseitige Urlaubsanordnung in der Zeit der Freistellung aufgrund eines COVID19 Attests herrscht große Verunsicherung. Auch wir waren uns nicht sofort einig, wie diese Situation zu handhaben ist.

Darf also Urlaub angeordnet werden, während ich mit einem COVID19 Attest freigestellt bin?

JA, die/ der Vorgesetzte ist dazu angehalten das Resturlaub abgebaut wird. Haben Sie also noch Resturlaub über und dieses Kalenderjahr  noch keinen Urlaub konsumiert, kann er auch während der Freistellungsphase angeordnet werden.

Trotzdem gilt: es darf NUR Resturlaub angeordnet werden bis zu einem Höchstausmaß von 80 Stunden. (TZ aliquot weniger)

Bspl: wenn Ihnen Ihre Leitung in den ersten beiden Juli Wochen Urlaub anordnet bleiben Sie trotzdem bis 31. Juli (anschließend an die angeordneten Urlaubstage) vom Dienst freigestellt.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Grenzöffnungen vs. Einreisebeschränkungen!

Informationsdschungel …

Mit 16.Juni 2020 trat eine neue Verordnung für die Einreise nach Österreich in Kraft.

Viele Fragen und Verwirrung sind seither aufgetreten. Die wichtigsten Fakten deshalb für Sie auf einen Blick.

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Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Wichtige Informationen aus dem Fachbereich Personalmanagement zum Thema: (wurde per Mail an die Kindergärten versendet)

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Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die neue Dienstrechts-Novelle ist nun in Kraft!

Darf nun Urlaub einseitig angeordnet werden?

JA, ab jetzt ist die einseitige Anordnung durch die/den Vorgesetzten möglich. Die Dienstrechts-Novelle ist ab 11.05.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Muss der angeordnete Urlaub unterschrieben werden?

NEIN, da der Urlaub einseitig angeordnet wird handelt es sich nicht um eine Vereinbarung. Deshalb muss der Urlaub auch nicht unterschrieben werden.

Was bedeutet es, dass der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 GANZ oder TEILWEISE auf die maximal 80 Stunden angerechnet werden KANN?

Da zur einseitigen Anordnung des Urlaubsverbrauchs lediglich der Resturlaub des Vorjahres herangezogen werden darf, liegt die ganze oder teilweise Anrechnung an dem Ausmaß der Resturlaubsstunden die noch übrig sind.

Bspl.: Wenn ich nur noch 24 Stunden (3 Tage) Resturlaub habe kann er nur teilweise angerechnet werden, da ich das maximale Ausmaß von 80 Stunden nicht erreiche. Bei 196 Stunden (12 Tage) Resturlaub wird der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 zur Gänze angerechnet, da ich das maximale Ausmaß von höchsten 80 Stunden erreiche. Der aktuelle Urlaub 2020 darf nicht herangezogen werden.

Darf die einseitige Urlaubsanordnung auch nur stunden- oder tageweise erfolgen?

Stundenweisen Verbrauch bzw. halbe U-Tage: NEIN, diese Form des Urlaubkonsums gibt es in der MA10 nicht, daher kann diese Form auch jetzt nicht gewählt werden bzw. zum Tragen kommen.

Tageweiser Urlaubsverbrauch: JA, wie sonst auch. Der Satz aus dem Landesgesetzblatt => der Dienstbetrieb muss mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage erheblich eingeschränkt sein, bezieht sich ausschließlich auf den Dienstbetrieb (der bei uns eingeschränkt ist und vermutlich auch noch länger bleiben wird) und nicht auf den Verbrauch der Urlaubstage.

Da wir auch in den Ferienzeiten eingeschränkten Dienstbetrieb von mindestens 5 Arbeitstagen haben und dieses Gesetz bis 31.12.2020 gilt, kann auch in dieser Zeit noch einseitig Urlaub angeordnet werden.

WICHTIG: Das maximale Ausmaß von 80 Stunden (Vollzeit, bei Teilzeit aliquot) darf nicht überschritten bzw. nur der Resturlaub herangezogen werden.

Wie ist erkennbar ob ich noch Resturlaub habe oder nicht?

Am Sammelformular: Wenn z.B. der Urlaubsanspruch pro Jahr 216 Stunden beträgt und mit Stichtag 11.05.2020 mehr als diese Stunden stehen, ist noch Resturlaub vorhanden. Stehen 216 Stunden oder weniger ist nur noch der aktuelle Urlaubsanspruch aus 2020 übrig.

Somit darf KEIN Urlaub mehr angeordnet werden.

Bspl.: Der erste Urlaub der immer automatisch verbraucht wird, ist der Resturlaub des vergangenen Jahres. Wenn ein/e MitarbeiterIn nun im Jänner noch 40 Stunden (5 Tage) Resturlaub aus 2019 hatte und in der Semesterferienwoche 5 Tage im Urlaub war, hat sie/ er zum jetzigen Zeitpunkt keinen Resturlaub mehr.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die letzten Aussendungen der Dienststelle haben zu vielen Fragen geführt.
Wir haben die am häufigsten gestellten für Sie zusammengefasst.

Darf seit 04.05.2020 Urlaub einseitig angeordnet werden?

NEIN, es kann auf Resturlaub hingewiesen werden, doch eine
einseitige Anordnung ist noch nicht zulässig. Die Zustimmung der
MA ist zur Zeit noch notwendig.

Ab wann darf die Leitung Urlaub anordnen?

Ab dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblattes ist KEINE
Zustimmung der MA mehr notwendig – es ist täglich damit zu
rechnen, der genaue Tag ist aber derzeit nicht bekannt. Bei in Kraft
treten des Gesetzes werden Sie sofort von der Dienstgeberin
informiert.

Was passiert bis zur Kundmachung, wenn ich am Standort nicht
benötigt werde?

Die „Dienstfreistellung in Bereitschaft“ bleibt bis dahin aufrecht.

Für wen gilt die einseitige Urlaubsanordnung?

Für alle Bediensteten die nach der Kundmachung weiterhin am
Standort nicht benötigt werden.

Wieviel Urlaub darf mir angeordnet werden?

Bei einer Vollzeitkraft maximal 80 Stunden, also 2 Arbeitswochen.
Bei Teilzeitkräften werden diese Stunden laut Legende aliquotiert.
Ob dieses Ausmaß zur Gänze ausgeschöpft wird oder nur ein Teil
angeordnet wird, liegt im Ermessen der Leitung. Wenn ab 16.3.
bereits Urlaub konsumiert wurde, ist dieser für den Verbrauch der
max. 80 Stunden anzurechnen.

Was passiert wenn ich keinen Resturlaub mehr habe und trotzdem
am Standort noch nicht benötigt werde?

Es ist weiterhin eine Dienstfreistellung in Bereitschaft möglich, da
der aktuelle Urlaub von 2020 von der einseitigen Urlaubsanordnung
nicht betroffen ist.

Nach welchen Kriterien wird entschieden ob ich schon am Standort
benötigt werde?

Die Leitung beurteilt den Personalbedarf zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes anhand der gemeldeten Kinderanzahl. Ob und
welche KollegInnen tageweise oder wochenweise noch nicht benötigt
werden, liegt in ihrem Ermessen.

Darf mir meine Leitung ab der Kundmachung immer Urlaub
anordnen?

NEIN, Urlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen dem/ der
Vorgesetzten und MA. Deshalb ist das Gesetz zur einseitigen
Urlaubsanordnung bis 31.12.2020 befristet und läuft dann aus.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit Pollak – 01/4000/83744 oder margit.pollak@wien.gv.at
Julia Fichtl – 01/4000/83739 oder julia.fichtl@wien.gv.at

Margit POLLAK

Julia FICHTL

„Ich erwarte mir, dass die Eltern einmal einen Tag die Arbeit niederlegen. Damit Sie sehen, was Sie mit Ihrer Politik…

Gepostet von Zeit im Bild am Mittwoch, 22. April 2020

„Wer nichts weiß, muss alles glauben…“

…das sind die Worte von Frau Meinl-Reisinger NEOS die sie am
22.April 2020 mit dem nötigen Sicherheitsabstand hinter
ihrer Glasscheibe
von sich gibt. „Seit wann müssen Eltern als
Bittsteller auftreten und nachweisen, dass sie einen dringenden
Betreuungsbedarf haben?“

„Seit der hochansteckenden Corona Pandemie, die tausenden
und abertausenden Menschen bereits das Leben kostete und
sich weltweit ausgebreitet hat!“ – wäre unsere Antwort.

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Die FAQ der MA10 wurde aktualiesiert
Siehe link

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

  • Es brauchen keine SU-Anträge rückwirkend gestellt werden.
  • Ein Antrag auf SU ist nur dann notwendig, wenn diese 3 Punkte zutreffen:
    • die Betreuungseinrichtung des Kindes/der Kinder ist fix geschlossen
    • das Kind bzw. die Kinder sind unter 14 Jahre UND
    • niemand lebt im Haushalt, der die Betreuung übernehmen könnte.

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Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Wir alle erleben gerade herausfordernde und
außergewöhnliche Zeiten.

Gerade in solchen Situationen ist es schwierig immer
alles perfekt zu lösen und immer die richtigen Antworten auf offene Fragen zu
geben. Viele Menschen sind momentan im Dauereinsatz und versuchen alles nach
bestem Wissen und Gewissen zu koordinieren.

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Urlaub und Freistellung

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Da aufgrund der bevorstehenden Osterferien vermehrt Anfragen kommen,
ob Urlaub konsumiert werden muss oder die Freistellung seitens der MA10
in dieser Zeit aufrecht bleibt, hier die wichtigsten Informationen.

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Sozialpartnerschaftliche Vereinbarung mit der  MD-PR vom 25.03.2020 

  • Wichtig ist die Aufhebung der 3 Wochen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und Verlängerung bis 13.04.2020
  • Klare Regelungen für Stornos bereits genehmigter Urlaube

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Sozialpartnerschaftliche Vereinbarung mit der
MD-PR vom 25.03.2020

Zusätzliche Information für die
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Verwaltung

  • Anordnung von Mehrdienstleistungen – Aussetzen der Grenzen des
    zulässigen Gleitzeitsaldos

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Liebe Kolleginnen,lieber Kollegen!

Vorerst wollen wir uns für Ihren Einsatz in diesen schwierigen Zeiten
bedanken. Sie sind eine große Stütze der Gesellschaft damit die
Gewährleistung der wichtigsten Einrichtungen wie z.B. die Krankenhäuser,
die Berufsfeuerwehr, die Wiener Rettung und alle anderen
Krankentransporte sowie Apotheken und Supermärkte, alle
Magistratsabteilungen der Stadt Wien weiterhin aufrecht erhalten bleiben
können.

Wir bemühen uns alle offenen Fragen, die Sie natürlich betreffen, rasch
abzuklären. Aufgrund der derzeitigen Situation ändern sich oft im
Stundentakt die Entscheidungen der Stadt Wien. Daher ist es oft sehr
schwer eine Antwort auf viele offene Fragen zu finden, oder eine Antwort
die man gegeben hat ist in der nächsten Stunde nicht mehr gültig.
Bitte beachten Sie die FAQ der MA 10 und besuchen Sie unsere
Homepage: sofair-fsg.at die wir versuchen immer sehr rasch aktuell zu
halten.

Neuste aktuelle Information:

Dienstfreistellungen aufgrund von Vorerkrankungen,
Gravidität oder aufgrund des Risikoalters 60+
(Ausnahme: freiwilliges Arbeiten erlaubt)
diese Information wird in Kürze von der MA 10 in die Kindergärten versendet.

Wir bemühen uns weiterhin rasch über neue Änderungen zu informieren.
Als nächstes ist zu klären wie die Handhabung mit den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern zu händeln ist, wenn die Kinderanzahl gering ist und
Personal im Überhang vorhanden ist.
Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld wir werden spätestens Mittwoch
nähere Informationen aussenden.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit auch an mich wenden unter
01/4000/83744 oder per Mail unter margit.pollak@wien.gv.at.

Achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Für das SoFair-FSG-Team
Margit Pollak

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