COVID19 als anerkannte Berufskrankheit!

COVID19…

…als anerkannte Berufskrankheit!

Zur Definition der Berufskrankheit wird in § 2 Z 11 UFG 1967, § 92 B-KUVG, § 177 ASVG auf die Liste der Berufskrankheiten verwiesen.

Nr. 38 der Anlage 1 zum ASVG (Liste der Berufskrankheiten) lautet:

38 Infektionskrankheiten

Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

Aus diesem Grund gelten die dargestellten Regelungen auch für die Bediensteten der Gemeinde Wien.

Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Gesundheitsverbund), Schulen, Kindergärten, Laboratorien können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Die Berufskrankheit ist binnen 5 Tagen nach Beginn der Krankheit zu melden (§ 363 ASVG), eine derartige ausdrückliche Meldepflicht wurde im B-KUVG und UFG 1967 nicht gefunden.

Was bedeutet das nun in der Praxis?

Bspl.: Wenn ich als Pädagogin/Pädagoge positiv auf COVID19 getestet werde und mich bei der Familienfeier bei meiner Mutter angesteckt habe gilt es nicht als Berufskrankheit.

Wenn ich mich als gruppenzugehörige Assistentin/gruppenzugehöriger Assistent nachweislich bei dieser Pädagogin/diesem Pädagogen im Kindergarten anstecke, muss dies wie ein Dienstunfall gemeldet werden und wird dann, nach Überprüfung aller Fakten, als Berufskrankheit anerkannt. Das ist ein sehr wichtiger Schritt, obwohl wir die Spätfolgen von COVID19 noch nicht kennen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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