Grenzöffnungen vs. Einreisebeschränkungen!

Grenzöffnungen vs. Einreisebeschränkungen!

Informationsdschungel …

Mit 16.Juni 2020 trat eine neue Verordnung für die Einreise nach Österreich in Kraft.

Viele Fragen und Verwirrung sind seither aufgetreten. Die wichtigsten Fakten deshalb für Sie auf einen Blick.

  • Die, seit 04.03.2020  befristete Meldepflicht der Urlaubsadresse, ist bis auf Widerruf  gültig.
  • Aus folgende Ländern dürfen Sie ohne Einschränkungen wieder nach Österreich zurück reisen (kein Gesundheitszeugnis notwendig, keine Quarantäne) :

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern

  • Für die Rückreise nach Österreich aus Portugal, Spanien und Schweden benötigen Sie weiterhin ein Gesundheitszeugnis (negativen Test auf SARS-CoV-2) in deutscher oder englischer Sprache. Dieses darf nicht älter als 4 Tage sein. Ist dieses Zeugnis nicht vorhanden muss Heimquarantäne angetreten werden.
  • TROTZDEM! In allen besagten Ländern gilt immer noch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 4 – 6).
    Das bedeutet im Falle einer Ansteckung mit COVID19 oder des bestehenden Verdachts, dass Sie sich 14 Tage in Heimquarantäne begeben MÜSSEN oder diese vorzeitig beenden können mit einem negativen Test auf SARS-CoV-2. Während der Heimquarantäne müssen Sie sich Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nehmen, wenn kein Home-Office möglich ist. Sollten Sie keinen Urlaub mehr haben müssen Sie trotzdem (zum Schutz der anderen MA) in Heimquarantäne bleiben und bekommen in dieser Zeit kein Gehalt ausbezahlt. Dies verhält sich auch bei Krankschreibung durch den Arzt (aufgrund der positiv bestätigten Erkrankung mit COVID-19) gleichermaßen, da  Sie dieses Risiko bewusst eingegangen sind und Sie Ihre Dienstverhinderung daher fahrlässig herbeigeführt haben.

Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 30.Juni 2020.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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