Inhaltsverzeichnis Infomappe

  1. Ansprechpersonen von SoFair-FSG
  2. Erholungsurlaub
    2.1. Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018
    2.2. Anspruch auf Erholungsurlaubes
    2.3. Verbrauch des Erholungsurlaubes
    2.4. Urlaubsvorgriff
    2.4.1. Erkrankung während des Erholungsurlaubes
    2.5. Verfallfrist für den Erholungsurlaub
    2.6. Urlaubskrankenscheine
    2.7. Sonderurlaub
  3. Krankmeldungen
  4. Pflegefreistellung
    4.1. Pflegefreistellung-stundenweiser Verbrauch
    4.2. Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
    4.3. Pflegeteilzeit §55a DO und §33a VBO §64 Wr. Bedienstetengesetz
    4.4. Pflegefreistellung für Kind bis zum 10. Geburtstag bei KH-Aufenthalt
  5. Überstunden
    5.1. Überstundenrücknahme
    5.2. Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung
  6. Dienstplanveränderung Diensttausch
    6.1. Dienstabwesenheiten
  7. Freijahr
  8. Freiquartal
  9. Beendigung des Dienstverhältnis
    9.1. Kündigungsfristen für Vertragsbedienstete
    9.2. Austritt von Vertragsbediensteten
    9.3. Austritt von Beamtinnen und Beamten
    9.4. Abfertigung
    9.5. Remuneration – Dienstjubiläum
  10. MitarbeiterInnenvorsorgegesetz für Bedienstete der Stadt Wien
  11. Pensionierung
    11.1. Pensionierung von Vertragsbediensteten
    11.2. Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte
    11.3. Änderungen der Dienstordnung und Pensionsordnung der BeamtInnen mit 1.1.2018
    11.3.1 Regelung ab 1.1.2018 zur Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug
    11.3.2 Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH
  12. Karenz
    12.1. Geteilte Eltern-Karenz
    12.2. Gleichzeitige Eltern-Karenz
    12.3. Aufgeschobene Eltern-Karenz
    12.4. Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
    12.5. Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen §55 DO1994 u. §33VBO
    12.6. Frühkarenz (Babymonat)
  13. Kinderdaten
    13.1. Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    13.2. Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung
    13.3. Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
    13.4. Unfälle und Verletzungen von Kindern
    13.5. Verabreichung von Medikamenten
  14. Nebenbeschäftigung
  15. Dienstausweis
  16. Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten
  17. Niederschrift
  18. Elternabende
  19. Vortragshonare
  20. Wandertage/Exkursionen
  21. Nebengebühren
  22. Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent
  23. Beurteilung
  24. MOG
  25. GEWERKSCHAFT UND PERSONAL-VERTRETUNG
    25.1. Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge
    25.2. Berufshaftpflichtversicherung
    25.3. Berufs- und Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzvorsorge
  26. Versicherungen
    26.1. ÖGB-Solidaritätsversicherung
    26.2. Begräbniskostenbeitrags-Versicherung für alle Mitglieder
    26.3. Todesfallversicherung bei Freizeitunfällen für aktive Mitglieder
    26.4. Invaliditäts-Versicherung nach einem Freizeitunfall
    26.5. Zusätzliche Ablebens-Risikoversicherung
  27. Bildungszuschuss
  28. Vergünstigte Einkaufsmöglichkeiten und Gutscheine
  29. Betriebsratskredite
  30. Besoldung NEU
    30.1. Besoldungsrechtliche Einreihung allgemein
    30.2. Gliederung der Arbeitszeit bei künftigen Pädagoginnen/Pädagogen
    30.3. Gliederung der Arbeitszeit bei künftigen Sonderpädagoginnen/Sonderpädagogen
    30.4. Diensteinteilung in Stunden unmittelbare und mittelbare pädagogische Tätigkeit
  31. „Externe Beratungen zum Thema Coaching, Supervision, Mobbing etc.“

Wandertage/Exkursionen

Als Wandertag gelten Ausflüge mit einer dem Ziel der Wanderung angemessenen Gehleistung auch innerhalb von Wien, wenn dabei Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes oder für die Rückfahrt vom Ziel  der Wanderung benützt werden.

  • Pro Gruppe und Arbeitsjahr können zwei Wandertage bzw. Exkursionen (im Regelfall maximal zwei Mitarbeiter*innen) abgerechnet werden.

Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen bzw. Kleinkindergruppen, Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf (sog. Integrativ geführten Gruppen) können bis zu vier Mitarbeiter*innen den Wandertag verrechnen. Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Regionalen Betriebsleitung.

  • Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden).
  • Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement Nr. 453a im Wege der Regionalen Betriebsleitung mit dem Formular Nr.0453 des FB Personalmanagement. Dabei müssen alle teilnehmenden Mitarbeiter*innen (auch jene, die einen Wandertag nicht verrechnen können) namentlich auf dem Formular angeführt werden, darüber hinaus ist die Angabe mindestens einer Ersatzperson erforderlich. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen pro Formularfeld wird ein weiteres Formular beigelegt.
  • Sollten an einem Standort keine Ersatzpersonen für einen Wandertag zur Verfügung stehen (da z.B. bereits alle verfügbaren Mitarbeiter*innen als Begleitpersonen eingeteilt sind), so wird im Bereich Ersatzpersonen die Angabe „nicht vorhanden“ eingetragen.
  • Mit einer Genehmigung wird für Anträge „mit Verrechnung“ auch ein Abrechnungsformular übermittelt.
  • Sollten am Ausflugstag Begleitpersonen ausfallen, so liegt es wie auch sonst in der Entscheidung der Leitung, ob das geplante Vorhaben mit weniger Begleitpersonen abgehalten werden kann, oder ob es verschoben/abgesagt wird.
  • Sollte sich spontan eine Änderung des geplanten Kalendertages eines/r genehmigten Wandertags/Exkursion ergeben, so wird dies im FB Personalmanagement (zuständige*r Referent*in) tagaktuell per E-Mail gemeldet: z.B. „Wandertag wurde abgesagt.“ oder „wurde verschoben auf den (Ersatzdatum)“.
  • Sollte das Ausflugsziel verändert werden und in Folge die „angemessene Gehleistung“ nicht mehr erbracht werden, kann trotz Genehmigung für das ursprüngliche Ziel keine Abrechnung erfolgen.
    (z. B. anstelle einer Wanderung wird ein Museum besucht).
  • Abrechnung: Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene Mitarbeiter*innen, jener Kalendertag, an dem der Wandertag/die Exkursion stattgefunden hat, angeführt. Es sind nur jene Begleitpersonen anzuführen, die am Ausflug letztendlich teilgenommen haben, dabei muss die Anzahl der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen.
  • Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht möglich.

Exkursionen 

  • Den Mitarbeiter*innen gebührt für Exkursionen innerhalb von Wien und für Aufenthalte in den Sommerkindergärten keine zusätzliche Vergütung (d.h. für gemein- same Freizeitgestaltung in Wien wie z.B. Spaziergänge, Ausflugsfahrten sowie  Besuche von Museen, Konzerten, Zoos, Bädern, Betrieben, Theater-, Film- und  Sportveranstaltungen).
  • Nur für Exkursionen außerhalb von Wien kann eine Verrechnung gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement nach Antragstellung mittels Formular Nr.453  erfolgen. Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer der Exkursion: mind. 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden.
  • Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Exkursionen (= außerhalb Wiens) unter Angabe aller teilnehmenden Mitarbeiter*innen/Ersatzpersonen auch dann im  Vorfeld genehmigt werden, wenn diese nicht verrechnet werden können (z.B. bei  einer Dauer von unter 5 Stunden – Eintrag im Formularbereich „ohne Verrechnung“).
  • Die Abrechnung ist wie bei Wandertagen handzuhaben.

Fahrscheinabrechnung bei Wandertagen/Exkursionen

Der Pauschalbetrag für Fahrscheine darf nur für Dienstfahrten innerhalb der Zone 100 verwendet werden. Fahrten außerhalb der Zone 100 sind mit der Wandertags-  bzw. Dienstreiseabrechnung im Wege des FB Personalmanagement abzurechnen. Dies ist nur bei vorheriger entsprechender Antragstellung (für Wandertag und Dienstreise) und erfolgter Genehmigung möglich.

Bitte beachten Sie, dass pro Gruppe maximal zwei Wandertage/Exkursionen pro Betriebsjahr abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass Fahrscheine außerhalb  der Zone 100 ausschließlich im Zusammenhang mit Verrechnung von zwei Wander- tagen/Exkursionen pro Gruppe abgegolten werden können.

Niederschrift

Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine(n) PersonalvertreterIn ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst.

Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. (Eine Niederschrift hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde,
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
  • Namen
  • Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung, … )
  • der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
  • der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer VertreterIn sowie
  • etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
    • gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
    • die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer); In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.

Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.

MOG

Eine Möglichkeit, um im direkten Austausch mit jeweils einer einzigen MitarbeiterIn sämtliche Belange dienstlicher Berührungspunkte in persönlicher, ungestörter Atmosphäre zu erörtern und gemeinsame Zielsetzungen zu formulieren

 

 

Vorgangsweise:

  • Termin rechtzeitig bekannt geben
  • Durchführung nach Vorgaben, bzw. Einschulungsmodalitäten
  • Aufzeichnung wird von beiden unterschrieben und verschlossen verwahrt
  • Aufzeichnung wird bei Dienstortwechsel, neuem MOG oder LeiterInnenwechsel vernichtet
  • Personalstelle der Dienststell erhält Mitteilung laut Vordruck

 

MOG-MitarbeiterInnenorientierungsgespräch

Bitte verwenden Sie ausschließlich die Unterlagen, welche sich im Public-Ordner befinden oder unter dem nachstehenden Link

 

http://www.intern.magwien.gv.at/mva/

 

unter dem Punkt „MOG – MitarbeiterInnenorientierungsgespräch“:

„Skriptum Nr. 308: MitarbeiterInnenorientierungsgespräch

(MOG)“, „Vorbereitungsunterlage für MitarbeiterInnen sowie Führungskräfte“ sowie die Vordrucke „Zusammenfassung und Förderbogen“. Sie finden auch ein E-Learning-Programm zum Thema MOG.

 

Achtung:

Wesentliche Ergebnisse werden schriftlich zusammengefasst und von beiden GesprächspartnerInnen unterzeichnet und im Tresor aufbewahrt.

 

Die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen werden ebenfalls schriftlich festgehalten und an die Personalstelle der Dienststelle weitergeleitet.

Dienstausweis

Durchführungsbestimmungen (Nr. 0405a)

  • Telefonische Terminvereinbarung für schriftliche Antragstellung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters mit KB Personal – Herrn Nendwich (DW 90201) erforderlich
  • Bearbeitung durch den Kompetenzbereich Personal
  • Elektronische Weiterleitung an die MA 2
  • Übermittlung des Dienstausweises von der MA 2 über den Kompetenzbereich Personal an den jeweiligen Kindergarten bzw. Hort
  • Übernahme und Unterfertigung durch die betroffene Mitarbeiterin bzw. den betroffenen Mitarbeiter und Rückübermittlung der Übernahmebestätigung an den Kompetenzbereich Personal

Erläuterungen 

  • Seit 2012 werden Anträge auf Ausstellung eines Dienstausweises nur mehr direkt im KB Personal gestellt.
  • Die vorherige Einzahlung der Bundesabgabe durch die betroffene Mitarbeiterin bzw. den betroffenen Mitarbeiter ist nicht mehr erforderlich (Betrag wird automatisch von der MA 2 vom Gehalt abgebucht).
  • Zu dem vereinbarten Termin im KB Personal für die Antragstellung ist 1 Passfoto mitzubringen.
  • Bei Verlust oder Diebstahl eines Dienstausweises muss dem Antragsformular eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige der Polizei beigelegt werden.
  • Der Dienstausweis wird in einem Kuvert mit Zustellschein vom Kompetenzbereich Personal in den Kindergarten bzw. Hort rückübermittelt.
  • Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Übernahme mittels Unterschrift zu bestätigen und umgehend an den Kompetenzbereich Personal zu retournieren.
  • Jene Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind grundsätzlich auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
  • Bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer Beamtin bzw. eines Beamten sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters Bediensteten besteht die Verpflichtung, den Dienstausweis unverzüglich der MA 2 zurückzugeben.

(Gilt also für Beamtinnen bzw. Beamte und Vertragsbedienstete!!!)

Dienstplanveränderung / Diensttausch

Es gibt für alle KollegInnen jedes Kindergartenjahr einen fixen Dienstplan.

Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden.

Dies hat aber immer in Absprache mit der/dem MitarbeiterIn zu erfolgen. Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der MitarbeiterInnen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln oder ähnlichem bezogen werden können.

Dies ist nicht zulässig und vor allem sollen ständige Dienstplanveränderungen nicht zur Selbstverständlichkeit werden.

Bei Problemen wenden Sie sich an die Personalvertretung!!!

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