Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Anspruch

Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern-Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei

  • Tod,
  • Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
  • behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und
  • schwerer Erkrankung.

Beginn, Dauer

Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Sonstiges

Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt.

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