Verfallfrist für den Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.

Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die*der Mitarbeiter*in den Erholungsurlaub bis zum
31. Dezember des zweiten Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht hat;

Dies gilt auch, wenn dem*der Mitarbeiter*in ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

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