Abfertigung

Vertragsbedienstete, für welche das Mitarbeiter*innenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2005), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde.

Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von

3   Jahren          das Zweifache,
5   Jahren          das Dreifache,
10 Jahren          das Vierfache,
15 Jahren          das Sechsfache,
20 Jahren          das Neunfache,
25 Jahren          das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).

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