Pflegefreistellung – stundenweiser Verbrauch

Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die*Der Mitarbeiter*in kann nur das einem halben Arbeitstag entsprechende Stundenausmaß an Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die*der Mitarbeiter*in an diesem Tag nach dem Dienstplan mindestens 6 Stunden Dienst zu leisten hätte.
z.B. Ein*e Mitarbeiter*in hat an diesem Tag lt. Dienstplan 6 Stunden zu arbeiten, dann kann sie*er für diesen Tag 3 Stunden als Pflegefreistellung konsumieren (entspricht einer halben Pflegefreistellung). Bei einem 8 Stunden Tag wären es dann 4 Stunden. Bei einem Arbeitstag mit nur 5 Stunden ist ein ganzer Pflegefreistellungstag zu konsumieren.
Benötigt die*der Mitarbeiter*in eine Pflegefreistellung in einem Stundenausmaß, das einen halben Arbeitstag übersteigt, ist ein ganzer Arbeitstag an Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Diese Regelungen sind auch auf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen anzuwenden. Eine stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages ist für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen daher nur dann möglich, wenn sie an diesem Tag mindestens 6 Stunden Dienst zu versehen hätten.
Ist die Gewährung einer stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages aus verwaltungsökonomischen Gründen oder im Interesse der Aufrechterhaltung eines sinnvollen Dienstbetriebes nicht möglich, kann nur ein ganzer Pflegefreistellungstag in Anspruch genommen werden.

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