§61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
- a) Tod,
- b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
- c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
- d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder
Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in
eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte - den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
- wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der
Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten minderjährigen
Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf
Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem
erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen.
(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs
Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1
und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von
sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb
einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50
Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch
genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder
sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung
auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der
Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten
geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das
zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der
eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie
verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und
Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener
Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern
sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
§61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
- der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
- der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst
erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der
Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in
verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu
einer ununterbrochenen Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall.
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten: - Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
- die anspruchsbegründenden Umstände und
- die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig: - soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
- durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
- durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1
genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die
Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige
nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden
Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende
Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2
bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Diese Regelungen der Beamten – DO 1994 gelten sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten §37, 37a, 37b der VBO1995.
Für Bedienstete die nach dem 01.01.2018 begonnen haben gilt das Wr. Bedienstetengesetz §60.