Pflegefreistellung für Kind bis zum 10. Geburtstag bei KH-Aufenthalt.

W-BedG. §60(1) Ziffer 3.

DO §61(1) Ziffer 3.

VBO, Pflegefreistellung

§ 37.

(1) Die*der Vertragsbedienstete, die*der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

1.wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung ihres*seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die*der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder

3. wegen der Begleitung ihres*seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die*der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

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