Pflegefreistellung

Mein Kind wurde stationär im Krankhaus aufgenommen. Darf ich mir eine Pflegefreistellung nehmen, um bei ihm zu bleiben?

Kann ich Pflegefreistellung auch stundenweise beantragen?

Für wen darf ich eine Pflegefreistellung beantragen?

Karenz

Mein Kind bzw. naher Angehöriger ist pflegebedürftig. Gibt es eine Möglichkeit zur Vollzeitpflege ohne kündigen zu müssen?

Krankenstand

Wann muss ich eine Erkrankung melden?

Habe ich nach einem Langzeitkrankenstand die Möglichkeit mich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen?

Vordienstzeiten

Weitere Fragen zu diesem Thema werden derzeit ausgearbeitet

Zulagen

Besoldung

Woher weiß ich wieviel ich verdienen werde bzw. wo ich eingereiht werde, wenn ich in das Wiener Bedienstetengesetz umsteige?

Sobald die umfangreichen Ermittlungen von der Personalstelle und der MA2 abgeschlossen sind, erhalten Sie von der Dienstgeberin (MA2) eine schriftliche Information. Hier müssen die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten, sowie die neue besoldungsrechtliche Stellung festgehalten sein. Diese Information ist für sowohl für die Dienstgeberin, als auch für die Dienstnehmerin/ den Dienstnehmer bindend, sofern der Umstieg vollzogen wird und darf auch nicht verändert werden.  

Bitte nützen Sie die zahlreichen Informationsangebote der MA2, die Sie im Internet finden. Diese beinhalten:  

  • Beschreibung des Ablaufs des Umstiegs
  • FAQs: Antworten auf die häufigsten Fragen
  • Folder „Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz“
  • uvm….  

www.intern.magwien.gv.at/web/umstieg

Was passiert mit meiner Abfertigung, wenn ich in das Wiener Bedienstetengesetz umsteige?

Vertragsbedienstete:
  • Diensteintritt bis 31.12.2004: der Abfertigungsbetrag wird zum Zeitpunkt des Umstiegs eingefroren und jährlich aufgewertet. Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird.
  • Diensteintritt ab 1.1.2005: für diese Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter gilt bereits die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse. Diese läuft normal weiter.
Beamtinnen/ Beamte:

Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird. Für die Zeit vor dem Umstieg besteht für Beamtinnen/Beamte kein Anspruch auf Abfertigung „alt“ und auch keine Mitarbeiter*innenvorsorgekasse. Mit dem Umstieg verwirkt die Beamtin/ der Beamte ihren/ seinen Anspruch auf Treuegeld.

Was passiert mit sonstigen zeitabhängigen Rechten?

Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt. Das bedeutet auch, dass zeitabhängige Rechte wie z.B. Entgeltfortzahlung erhalten bleiben oder gesondert geregelt werden (z.B. Abfertigung alt).

Zeitabhängige Rechte wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung müssen klar geregelt sein. Dafür erhalten sie eine schriftliche Information der Dienstgeberin.

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich zusätzlich einen Beratungstermin in der HG1 vereinbaren, wenn Sie dieses Schreiben erhalten haben. Krankenkasse und Stichtage bleiben auf jeden Fall unverändert erhalten.

Siehe auch unsere Aussendungen 2020/ Juli 2020

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