Was für Neuerungen gibt es im Wiener Bedienstetengesetz seit Jänner 2025?

Für uns als younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist Stillstand in den gesetzlichen Grundlagen keine Option. Nach zahlreichen Verhandlungen ist es uns gelungen, ein umfangreiches Evaluierungspaket zum Wiener Bedienstetengesetz zu schnüren, dass in vielerlei Hinsicht bedeutende Veränderungen und Verbesserungen mit sich bringt.

Folgende Änderungen gelten nur für die Kolleg*innen des Wiener Bedienstetengesetzes (Besoldung NEU).

Modellfunktion & Modellstelle

Gesetzliche Feststellung, dass sich besoldungsrechtliche Ansprüche an die Zuordnung des Dienstpostens orientiert

Die Dienstgeberin ist nun verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen oder Organigrammen, die Zuordnung des Dienstpostens anzupassen. Zudem stellt die Dienstgeberin klar, dass die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle eine Verwendungsänderung bewirken kann. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung bleibt die bestehende Zuordnung jedoch aufrecht.  


Rück-, Höher- und Umreihungen

Verbesserungen bei Höherreihungen

In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und nicht wie bisher mit € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welches man höhergereiht wird.

Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischenliegenden Gehaltsbänder addiert.

Beispiel vor 01.01.2025:

  • Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/6 – Gehaltsstufe 4 und steht vor der Höherreihung in das Gehaltsband W1/8. 
  • Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 – € 2992,00 => + 62,59€ zukünftige Einreihung – W 1/8 – Gehaltsstufe 1 – € 3117,99

Beispiel ab 01.01.2025:

  • Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 – € 2992,00 => zukünftige Einreihung – W 1/8 – Gehaltsstufe 2 – € 3216,74

(Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (3008,39 – 2917,49 = 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (3216,74-3117,99 = 98,75) => + € 189,65, womit sich eine Einreihung in W1/8 Gehaltsstufe 2 ergibt.

  • Ergibt eine Verbesserung von zusätzlich einer Gehaltsstufe

Abweichend von der neuen Regelung des Mindestgehaltszuwachses der Höherreihung:

Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.

Beispiel vor 01.01.2025:

  • Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W2/8 (EP) – Gehaltsstufe 4 und es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W2/10 (IEP) angestrebt. Die Höherreihung erfolgt in die Gehaltsstufe 1, weil der Mehrwert von 62,59€ abgedeckt ist.

Beispiel ab 01.01.2025:

  • Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W2/8 (EP) – Gehaltsstufe 4 und es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W2/10 (IEP) angestrebt. Aufgrund der Erfahrungsjahre erfolgt die Höherreihung hier ab nun linear.

Wichtige Anmerkung:

Die neue Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung) so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.

Höherreihung bei zuvor erfolgter Rückreihung

Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung, auf dieselbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest derselben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die*der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstentengsetz). Möglicherweise ergibt sich aus den § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.

Eine Übergangsbestimmung in § 138i Wr. Bedienstetengestz wurde gesetzlich geregelt.

Beispiel:

  • Eine Kolleg*in ist dem Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 eingereiht und wird rückgereiht in das Gehaltsband W 1/7. Sie*er bewirbt sich dann wieder auf eine Modellstelle, welche dem W 1/8 zugeordnet ist. Die neue besoldungsrechtliche Stellung muss mindestens der Gehaltsstufe 4 entsprechen, da die*der Bedienstete diese Gehaltsstufe im gleichen Gehaltsband vor der Rückreihung erreicht hatte.

Karriere

Karrierepfad

Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.  

Während des Karrierepfades ist die Kolleg*in ab nun dem höchsten Gehaltsband der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.

Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die*der Bedienstete als nicht geeignet erweist.

Grundsätzlich möglich für Technik und Verwaltung!

Anrechnung der probeweisen Verwendung & Hemmung der probeweisen Verwendung

Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.

Werden an weniger Tagen eine Dienstleistung erfüllt, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.

Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende“ Verwendung auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht länger als sechs Monate liegen. 

In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf der betroffenen Modellstelle auf die probeweise Verwendung angerechnet.


Entlohnung

Verbesserung der dreimonatigen Frist bei der Ausgleichszahlung gem. § 90 Wr. Bedienstetengesetz

Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Voraussetzungen für die Ausgleichzahlung nicht mehr.

Erhöhung der Vergütung bei ständiger Stellvertretung

Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.

Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird. 

Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.

Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Gibt es die Möglichkeit eine kostenlose Beratung über SoFair in Anspruch zu nehmen?

Wir, die Personalvertreter*innen von SoFair-FSG freuen uns, dass wir Ihnen wieder neue Termine ab Jänner 2025 für eine kostenlose Beratung anbieten können.

Diese Beratungen, werden finanziell vom Sozialministerium und dem Chancen Nutzen Büro unterstützt.

Die Termine finden im Chancen Nutzen Büro 1020., Johann-Böhm-Platz 1 statt.

Wir möchten Sie bitten, Termine die Sie nicht einhalten können rechtzeitig abzusagen!

Bei dringenden Fällen, zwecks Terminen können Sie Frau Charlotte Joch unter der Nummer 0676 8118 64454 erreichen. Anmeldung per Mail unter newsletter@sofair-fsg.at

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wann ist ein Dienstabbruch gerechtfertigt?

Das Wort „Dienstabbruch“ im dienstrechtlichen Sinne, gibt es nicht. Es ist allerdings im Volksmund für die Bediensteten geläufig. Gemeint ist damit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen Grund, die eigene Person betreffend. Als wichtiger Grund zählen auch die eigenen Kinder, Pflege-, Adoptiv-, und Stiefkinder.

Der*dem Bediensteten ist für die Zeit dieser gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit anzurechnen, als sie*er tatsächlich geleistet hätte (Fixdienstplan) bzw. der vorgesehenen Sollzeit entspricht (Gleitzeit).

Das bedeutet, dass an solchen Tagen weder Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden zurückgenommen, noch diese (Fehl-)Zeiten eingearbeitet werden müssen.

Sofern die*der Vorgesetzte es verlangt, wird ab dem Folgetag des Dienstabbruchs eine Krankmeldung benötigt, spätestens aber wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Tage dauert. Achtung: Gültig ab dem ersten Tag der Erkrankung, auch bei nachträglichem Einbringen.

Eine Bestätigung zur Pflegefreistellung ist ab dem ersten Tag erforderlich, jedoch nicht für den Tag des Dienstabbruchs.

Beispiele: siehe Folgeseite

Bspl. 1: Ein Dienstabbruch ist gerechtfertigt, wenn die*der Bedienstete während der Arbeitszeit plötzlich erkrankt bzw. verunfallt, sofern bereits eine arbeitsbezogene Tätigkeit ausgeführt wurde. Dies ist weder vom tatsächlichen Stundenausmaß an dem Tag abhängig, noch muss eine bestimmte Anzahl an Stunden bereits geleistet sein. 

Bspl. 2: Genauso verhält es sich auch, wenn das eigene Kind, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind plötzlich erkrankt bzw. verunfallt. Muss es deshalb von einer Betreuungseinrichtung, Schule oder Tageseltern etc. abgeholt werden, gilt die Arbeitszeit als erbracht

(siehe Leitfaden Dienstabwesenheiten).

Dieses Vorgehen ist dienstrechtlich geregelt und wird magistratsweit so gehandhabt!

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zulagen 9690, 9150 und 9202 ausbezahlt werden?

Die Zulagen 9690, 9150 und 9202 sind im Nebengebührenkatalog der Stadt Wien festgelegt. Dieser Katalog beschreibt, unter welchen Bedingungen „einzelverrechnete Nebengebühren“ ausbezahlt werden können.

Achtung: Der Nebengebührenkatalog gilt nicht für das Wiener Bedienstetengesetz!

  • Zulage 9690: Diese Zulage wird für pädagogisches Personal gezahlt, wenn es aufgrund von Gruppenzusammenlegungen oder der Auflösung von Doppelbesetzungen von Kleinkindergruppen, Heilpädagogischen Gruppen und Integrationsgruppen eine zusätzliche Belastung hat, weil die zweite pädagogische Fachkraft abwesend ist (und kein*e Assistent*in im Kinderdienst tätig ist).
  • Zulage 9150: Diese Zulage wird für Assistent*innen gezahlt, wenn eine*r der Assistent*innen abwesend ist und die verbleibenden Assistent*innen zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen.
  • Zulage 9202: Diese Zulage wird für Assistent*innen gezahlt, die eine*n Elementarpädagog*in vertreten, wenn sie den gesamten Dienstplan der zu vertretenden Person übernehmen – mindestens jedoch eine sechs Stunden umfassende Vertretung innerhalb einer Woche.

Es spielt dabei keine Rolle, warum die*der Kolleg*in abwesend ist (z. B. Z, ZK, U, P, K).

Für Fragen zu anderen Zulagen stehen wir gerne zur Verfügung!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wie bekomme ich für unser Haus die 5 Euro für Pädagogische Tage?

Die Personalvertretung bietet einmal pro Kalenderjahr die Möglichkeit, für verschiedene Arten von Sitzungen (pädagogische Tage, abendliche Teamsitzungen, Teambuilding-Maßnahmen etc.) finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Es steht Ihnen frei, die finanzielle Unterstützung für die Kosten eines Outdoor-Tages oder für die Verpflegung zu verwenden. Eine Barauszahlung der Mittel an die Mitarbeiter*innen ist jedoch nicht vorgesehen.

Aufgrund der strengen Kassaprüfung ist es wichtig, dass Sie eine oder mehrere Rechnungen vorlegen, die mindestens den von uns bereitgestellten Betrag abdecken. Die Rechnung darf keinen Alkohol enthalten, da es sich um eine dienstliche Veranstaltung handelt.

Bspl.: Sie sind, inklusive Ihnen als Führungskraft, 12 Personen. Daher erhalten Sie von uns einen Betrag von 60€. Nach dem Tag benötigen wir eine oder mehrere Rechnungen, die zusammen mindestens 60€ betragen. Die Rechnungen dürfen auch höher sein, aber 59,48€ wäre zu wenig. Die meisten von Ihnen kennen die centgenaue Abrechnung bereits aus Ihrem Kassajournal.

So gehen Sie vor, damit das Geld auch rechtzeitig bei Ihnen ankommt.  

  • Das Ansuchen mit der Art der Sitzung, der Personenanzahl und dem vorgesehenen Datum per Mail an newsletter@sofair-fsg.at senden.

Wie bei Sofair-FSG üblich, bringen wir den Zuschuss persönlich an Ihren Dienstort, da uns der direkte Kontakt mit Ihnen sehr am Herzen liegt.  

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Gibt es für das Fernbleiben vom Dienst, aufgrund einer Unwetterkatastrophe dienstliche Konsequenzen?

Kommt es aufgrund von Unwetter zu Beeinträchtigungen im öffentlichen Verkehr oder auf den Straßen, so gilt dies als Höhere Gewalt. In solchen Fällen entstehen keine dienstrechtlichen Konsequenzen. Dennoch sind einige Vorgaben zu beachten:

1. Unverzügliche Information der Dienststelle

Bedienstete müssen ihre Dienststelle so früh wie möglich über Verspätungen oder das Fernbleiben vom Dienst informieren. Es ist sicherzustellen, dass die Nachricht tatsächlich bei der Dienststelle ankommt. Ein einfacher Versand per E-Mail oder SMS könnte übersehen werden, daher empfiehlt sich zusätzlich eine telefonische Rückmeldung.

2. Zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Dienst anzutreten

Bedienstete sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um trotz der widrigen Umstände rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Fällt beispielsweise der Zug aus, muss auf alternative Verkehrsmittel, wie etwa das Auto, umgestiegen werden. Auch längere, nicht gesperrte Wege sind in Kauf zu nehmen, selbst wenn dies eine Verspätung zur Folge hat.

3. Nachweis der Verhinderung

Die Ursache der Verhinderung muss glaubhaft belegt werden. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen. Sollte die Dienststelle einen Nachweis verlangen, muss der*die Bedienstete belegen können, dass es unmöglich war, rechtzeitig zum Dienst zu erscheinen.

4. Betreuung von Kindern bei Schließung von Bildungseinrichtungen

Wenn aufgrund des Unwetters der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und keine andere Betreuungsperson (z.B. Großeltern, Partner*in im Homeoffice) zur Verfügung steht, ist dies ebenfalls ein gerechtfertigter Grund für das Fernbleiben vom Dienst.

Freiwilligendienst und Katastrophenschutz

Laut dem Intranet der Stadt Wien sind jene Bediensteten, die im Katastrophenschutz tätig sind – etwa bei der Freiwilligen Feuerwehr – und deren Anwesenheit in der betroffenen Region dringend benötigt wird, vom Dienst freizustellen.

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Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wie werden die Stunden an freien Tagen im Sommerdienstplan gerechnet?

Bei einzelnen ganztägigen Abwesenheiten (U, Z, ZK) während des Ferienbetriebes- vor Erstellung des Sommerdienstplanes – werden die Stunden des Originaldienstplanes herangezogen, um für die restliche Woche eine korrekte Diensteinteilung gestalten zu können.

Am Feiertag (15. August) müssen für den Sommerdienstplan die Stunden des regulären Dienstplanes herangezogen werden. Dies gilt auch für andere unterjährige Feiertage, da diese planbar sind.

Bei einzelnen ganztägigen Abwesenheiten (U, Z, ZK) während des Ferienbetriebes- nach Erstellung des Sommerdienstplanes (allen Mitarbeiter*innen ev. durch Unterschrift zur Kenntnis bringen) – werden die Stunden des Sommerdienstplanes herangezogen, um für die restliche Woche eine korrekte Diensteinteilung gestalten zu können.

Jede notwendige Abänderung der Dienstpläne, egal ob Sommerdienstplan oder
Originaldienstplan, hat immer in Rücksprache mit den betroffenen
Mitarbeiter*innen zu erfolgen.

Wann muss ich Rückmeldung über einen beantragten Urlaub erhalten?

Wir sind uns bewusst, dass die langanhaltend schwierige Personalsituation die Urlaubsplanung im Team sehr herausfordernd machen kann.
Die Praxis zeigt uns allerdings immer wieder, dass gute Kommunikation untereinander gerade in schwierigen Zeiten zu guten Lösungen führt.

Es gilt folgende Rechtsgrundlage welche im März von der MA2
an alle Dienststellen übermittelt wurde:

„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrte intergeschlechtliche
Menschen!

Aufgrund der derzeit in der Praxis unterschiedlichen Handhabung bei der Genehmigung von Erholungsurlauben wird Punkt 4. der verbindlichen Vollzugsanweisungen zum Urlaubsrecht – Teil F in Erinnerung gerufen:
Demnach ist nach der Beantragung eines Erholungsurlaubs durch die*den Bedienstete*n seitens der Dienststellenleiter*in längstens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob der von ihr*ihm beantragte Urlaub festgesetzt, d.h. genehmigt, wurde.“

Der Erholungsurlaub bleibt selbstverständlich eine beiderseitige Vereinbarung, die sowohl genehmigt als auch mit einer Begründung abgelehnt werden kann.

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Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Ist jeder Ambulanztermin innerhalb der Dienstzeit?

Grundsätzlich sollten Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit,
wahrgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Termine in
Praxen, Ambulanzen oder anderen Einrichtungen stattfinden. Entscheidend ist
vielmehr die Art des Arzttermins, da auch Termine in Ambulanzen sowohl
vormittags als auch nachmittags möglich sind.

Ausnahmen während der Arbeitszeit gelten insbesondere für Akutfälle, also
solche, die mit einem unmittelbar vorausgegangenen Unfall verbunden sind
oder bei denen plötzlich starke oder langanhaltende Schmerzen auftreten.

Auch Untersuchungen, die an eine bestimmte Uhrzeit gebunden sind, oder
Arztbesuche in Praxen, die nur während der Arbeitszeit der Mitarbeitenden
geöffnet haben, dürfen während der Dienstzeit wahrgenommen werden.

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass der Nachweis dieser Öffnungszeiten
stets vom Mitarbeitenden erbracht werden muss und auch eingefordert
werden kann.

Eine Abweichung von den gegenständlichen Regelungen ist grundsätzlich
möglich. Der Individualfall liegt im Ermessensspielraum und in der
Verantwortung der*des Vorgesetzten.

Alle Abwesenheiten, sofern sie planbar sind, müssen zeitgerecht mit der
Führungskraft zur Planung des Dienstbetriebes besprochen werden.
Die Fahrzeiten sind im erforderlichen Ausmaß inkludiert.
Eine entsprechende Zeitbestätigung ist vorzulegen, sofern eine gerechtfertigte
Abwesenheit vom Dienst vorliegt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Jänner 2024 – Was sind Nachsichten und wann kommen diese zum Einsatz?

Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße (siehe WKGG und WKGVO) zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anhand einer Nachsicht anzuzeigen. Gemäß § 3b Abs 6 WKGG dürfen Nachsichten maximal die Hälfte aller Gruppen betreffen.

Es gibt zwei Varianten von Nachsichten:

  • Halbe Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft bis zu 20 Stunden
  • Ganze Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft mehr als 20 Stunden

Jede*r Mitarbeiter*in entscheidet auf freiwilliger Basis, ob eine Nachsicht übernommen wird.
Wird eine ganze Nachsicht übernommen, wird der Dienstplan der*des jeweiligen Kolleg*in an das Stundenausmaß der zu ersetzenden Person angepasst. Dabei ist natürlich die Besoldung zu beachten!

Beispiele:

  • Besoldung Alt: Ass. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 36 Std Kinderdienst + 4 Vorbereitungsstunden am Standort
  • Besoldung Neu: Asspäd. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 34 Kinderdienst + 2 ORGA am Standort + 4 VB ortsungebunden

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