Für uns als younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist Stillstand in den gesetzlichen Grundlagen keine Option. Nach zahlreichen Verhandlungen ist es uns gelungen, ein umfangreiches Evaluierungspaket zum Wiener Bedienstetengesetz zu schnüren, dass in vielerlei Hinsicht bedeutende Veränderungen und Verbesserungen mit sich bringt.
Folgende Änderungen gelten nur für die Kolleg*innen des Wiener Bedienstetengesetzes (Besoldung NEU).
Modellfunktion & Modellstelle
Gesetzliche Feststellung, dass sich besoldungsrechtliche Ansprüche an die Zuordnung des Dienstpostens orientiert
Die Dienstgeberin ist nun verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen oder Organigrammen, die Zuordnung des Dienstpostens anzupassen. Zudem stellt die Dienstgeberin klar, dass die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle eine Verwendungsänderung bewirken kann. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung bleibt die bestehende Zuordnung jedoch aufrecht.
Rück-, Höher- und Umreihungen
Verbesserungen bei Höherreihungen
In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und nicht wie bisher mit € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welches man höhergereiht wird.
Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischenliegenden Gehaltsbänder addiert.
Beispiel vor 01.01.2025:
- Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/6 – Gehaltsstufe 4 und steht vor der Höherreihung in das Gehaltsband W1/8.
- Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 – € 2992,00 => + 62,59€ zukünftige Einreihung – W 1/8 – Gehaltsstufe 1 – € 3117,99
Beispiel ab 01.01.2025:
- Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 – € 2992,00 => zukünftige Einreihung – W 1/8 – Gehaltsstufe 2 – € 3216,74
(Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (3008,39 – 2917,49 = 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (3216,74-3117,99 = 98,75) => + € 189,65, womit sich eine Einreihung in W1/8 Gehaltsstufe 2 ergibt.
- Ergibt eine Verbesserung von zusätzlich einer Gehaltsstufe
Abweichend von der neuen Regelung des Mindestgehaltszuwachses der Höherreihung:
Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.
Beispiel vor 01.01.2025:
- Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W2/8 (EP) – Gehaltsstufe 4 und es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W2/10 (IEP) angestrebt. Die Höherreihung erfolgt in die Gehaltsstufe 1, weil der Mehrwert von 62,59€ abgedeckt ist.
Beispiel ab 01.01.2025:
- Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W2/8 (EP) – Gehaltsstufe 4 und es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W2/10 (IEP) angestrebt. Aufgrund der Erfahrungsjahre erfolgt die Höherreihung hier ab nun linear.
Wichtige Anmerkung:
Die neue Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung) so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.
Höherreihung bei zuvor erfolgter Rückreihung
Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung, auf dieselbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest derselben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die*der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstentengsetz). Möglicherweise ergibt sich aus den § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.
Eine Übergangsbestimmung in § 138i Wr. Bedienstetengestz wurde gesetzlich geregelt.
Beispiel:
- Eine Kolleg*in ist dem Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 eingereiht und wird rückgereiht in das Gehaltsband W 1/7. Sie*er bewirbt sich dann wieder auf eine Modellstelle, welche dem W 1/8 zugeordnet ist. Die neue besoldungsrechtliche Stellung muss mindestens der Gehaltsstufe 4 entsprechen, da die*der Bedienstete diese Gehaltsstufe im gleichen Gehaltsband vor der Rückreihung erreicht hatte.
Karriere
Karrierepfad
Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.
Während des Karrierepfades ist die Kolleg*in ab nun dem höchsten Gehaltsband der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.
Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die*der Bedienstete als nicht geeignet erweist.
Grundsätzlich möglich für Technik und Verwaltung!
Anrechnung der probeweisen Verwendung & Hemmung der probeweisen Verwendung
Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.
Werden an weniger Tagen eine Dienstleistung erfüllt, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.
Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende“ Verwendung auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht länger als sechs Monate liegen.
In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf der betroffenen Modellstelle auf die probeweise Verwendung angerechnet.
Entlohnung
Verbesserung der dreimonatigen Frist bei der Ausgleichszahlung gem. § 90 Wr. Bedienstetengesetz
Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Voraussetzungen für die Ausgleichzahlung nicht mehr.
Erhöhung der Vergütung bei ständiger Stellvertretung
Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.
Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird.
Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.
Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL