Februar 2024 – Endlich Altersteilzeit!

„Aktiv dabei, für euch erreicht!“

Nach zahlreichen intensiven, jedoch auch respektvollen Verhandlungsrunden haben wir in bewährter
Sozialpartnerschaft eine sehr gute Vereinbarung zur Nutzung der Altersteilzeit erreicht!

Hier sind die wichtigsten Punkte für euch zusammengefasst:

  • Die Antragstellung ist ab 01.03.2024 möglich, was bedeutet, dass die Altersteilzeit frühestens ab dem 01.06.2024 in Anspruch genommen werden kann.
  • In der Altersteilzeit ist ein Stundenausmaß von 20 Stunden möglich. Diese Stundenvariante ist für alle Berufsgruppen der MA10 gleich.
  • Die Altersteilzeit darf frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsantrittsalter in Anspruch genommen werden (zur Zeit noch Unterschied zwischen Beamt*innen und Vertragsbediensteten)
  • Ausnahme: Lehrer*innen der BAfEP können aufgrund der Werteinheiten ein Jahr ATZ in Anspruch nehmen.
  • Bei Antritt der ATZ muss auf den Resturlaub geachtet werden, eventuell muss ein Teil davor abgebaut werden. Ab dem Umstieg auf 20 Stunden in der ATZ, wird der Urlaub entsprechend des Stundeausmaßes aliquotiert.
  • Der Antrag wird wie üblich, über ein vorgefertigtes Formular der MA10 gestellt und die notwendigen Beilagen beigefügt.
  • Der Zustimmungs- bzw. Genehmigungsweg wird verkürzt =>
    – 1. unmittelbare Führungskraft,
    – 2. Vorgesetzte der Führungskraft,
    – 3. FB KDG und Horte (nur für Bedienstete an den Standorten)


Bei Detailfragen rufen Sie uns einfach an unter 01/4000 83906 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an newsletter@sofair-fsg.at.

Selbstverständlich bieten wir Gewerkschaftsmitgliedern auch individuelle Beratungstermine zur Altersteilzeit in Verbindung mit einer Pensionsberatung an!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Februar 2024 – Nachsichten Teil 2

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mit Nachsicht in der Gruppe eingesetzt werden zu können?

Personal, welches die Aufgaben einer anderen Berufsgruppe übernimmt, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Darunter fallen Voraussetzungen wie Erfahrung in der Betreuung von Kindern oder einschlägige Ausbildungen. Bei der Planung einer Nachsicht wird, soweit möglich, auf Kontinuität der Person und des Dienstplanes sowie die Vertrautheit der Person mit der Gruppe geachtet. Im aktuellen Dienstplan wird jeder Einsatz von Personen mit Nachsicht vermerkt. Das nicht entsprechend ausgebildete Personal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung bzw. Fortbildungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 UE (Unterrichtseinheiten) absolvieren.
Mehrere der folgenden Themengebiete müssen in der Fortbildung thematisiert sein:

  • Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kinderschutz und Kinderrechte
  • Kommunikations- und Konfliktmanagement
  • Entwicklungspsychologie

Zusätzliche Voraussetzungen in Bezug auf die unterschiedlichen Berufsgruppen:

Ein Einsatz anstelle von Elementarpädagog*innen verlangt:

  • eine mindestens 12-monatige einschlägige Berufserfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht, ODER
  • einen Nachweis einer Ausbildung (gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO),
    ODER
  • einen Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet.

Ein Einsatz anstelle von Inklusiven Elementarpädagog*innen verlangt:

  • eine abgeschlossene Ausbildung zur*zum Elementarpädagog*in.

Ein Einsatz anstelle von Hortpädagog*innen verlangt:

  • eine mindestens 12-monatige einschlägige Berufserfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
    ODER
  • einen Nachweis einer Ausbildung (gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO),
    ODER
  • einen Nachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung,
    ODER
  • einen Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet.

Ein Einsatz anstelle von Inklusiven Hortpädagog*innen verlangt

  • eine abgeschlossene Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.

Bei Detailfragen rufen Sie uns einfach an unter 01/4000 83906 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an newsletter@sofair-fsg.at.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Was sind Nachsichten und wann kommen diese zum Einsatz?

Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße (siehe WKGG und WKGVO) zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anhand einer Nachsicht anzuzeigen. Gemäß § 3b Abs 6 WKGG dürfen Nachsichten maximal die Hälfte aller Gruppen betreffen.

Es gibt zwei Varianten von Nachsichten:

  • Halbe Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft bis zu 20 Stunden
  • Ganze Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft mehr als 20 Stunden

Jede*r Mitarbeiter*in entscheidet auf freiwilliger Basis, ob eine Nachsicht übernommen wird.
Wird eine ganze Nachsicht übernommen, wird der Dienstplan der*des jeweiligen Kolleg*in an das Stundenausmaß der zu ersetzenden Person angepasst. Dabei ist natürlich die Besoldung zu beachten!

Beispiele:

  • Besoldung Alt: Ass. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 36 Std Kinderdienst + 4 Vorbereitungsstunden am Standort
  • Besoldung Neu: Asspäd. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 34 Kinderdienst + 2 ORGA am Standort + 4 VB ortsungebunden

de_DEGerman
Skip to content