Woher weiß ich wieviel ich verdienen werde bzw. wo ich eingereiht werde, wenn ich in das Wiener Bedienstetengesetz umsteige?

Sobald die umfangreichen Ermittlungen von der Personalstelle und der MA2 abgeschlossen sind, erhalten Sie von der Dienstgeberin (MA2) eine schriftliche Information. Hier müssen die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten, sowie die neue besoldungsrechtliche Stellung festgehalten sein. Diese Information ist für sowohl für die Dienstgeberin, als auch für die Dienstnehmerin/ den Dienstnehmer bindend, sofern der Umstieg vollzogen wird und darf auch nicht verändert werden.  

Bitte nützen Sie die zahlreichen Informationsangebote der MA2, die Sie im Internet finden. Diese beinhalten:  

  • Beschreibung des Ablaufs des Umstiegs
  • FAQs: Antworten auf die häufigsten Fragen
  • Folder „Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz“
  • uvm….  

www.intern.magwien.gv.at/web/umstieg

Was passiert mit meiner Abfertigung, wenn ich in das Wiener Bedienstetengesetz umsteige?

Vertragsbedienstete:
  • Diensteintritt bis 31.12.2004: der Abfertigungsbetrag wird zum Zeitpunkt des Umstiegs eingefroren und jährlich aufgewertet. Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird.
  • Diensteintritt ab 1.1.2005: für diese Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter gilt bereits die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse. Diese läuft normal weiter.
Beamtinnen/ Beamte:

Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird. Für die Zeit vor dem Umstieg besteht für Beamtinnen/Beamte kein Anspruch auf Abfertigung „alt“ und auch keine Mitarbeiter*innenvorsorgekasse. Mit dem Umstieg verwirkt die Beamtin/ der Beamte ihren/ seinen Anspruch auf Treuegeld.

Was passiert mit sonstigen zeitabhängigen Rechten?

Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt. Das bedeutet auch, dass zeitabhängige Rechte wie z.B. Entgeltfortzahlung erhalten bleiben oder gesondert geregelt werden (z.B. Abfertigung alt).

Zeitabhängige Rechte wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung müssen klar geregelt sein. Dafür erhalten sie eine schriftliche Information der Dienstgeberin.

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich zusätzlich einen Beratungstermin in der HG1 vereinbaren, wenn Sie dieses Schreiben erhalten haben. Krankenkasse und Stichtage bleiben auf jeden Fall unverändert erhalten.

Siehe auch unsere Aussendungen 2020/ Juli 2020

Wie ist die Vorgehensweise, wenn ich mich für den Umstieg interessiere?

  1. Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg – an Ihrer zuständigen Personalstelle abgeben
  2. Ein genauer Umstiegstermin muss in der Mitteilung angegeben werden , damit Umstiegshindernisse bzw. die genaue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden können
  3. Die Personalstelle prüft und gibt Rückmeldung ob die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, erhält die*der Bedienstete eine Rückmeldung.
  4. Wenn die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden, muss ein zweites Formular zur Anrechnung von berufseinschlägigen und gleichwertigen Tätigkeiten von der Bediensteten/ dem Bediensteten ausgefüllt werden und gegebenfalls mit Nachweisen (z.B. Dienstzeugnis) belegt werden. Dieses muss innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt des Schreibens – Erfüllung der Umstiegsvoraussetzungen – wieder der zugehörigen Personalstelle abgegeben werden. Diese beurteilt die bekannt gegebenen Tätigkeiten auf Berufseinschlägigkeit und Gleichwertigkeit und ermittelt somit die anrechenbaren (Vor-) Dienstzeiten.
  5. Erst wenn Ihre Personalstelle die anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten ermittelt hat,  kann die MA 2 eine schriftliche Information erstellen, in der die neue besoldungsrechtliche Stellung, sowie die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten des Umstieges festgehalten sind.
  6. Innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der schriftlichen Information der Dienstgeberin, muss die eigentliche „Umstiegserklärung“ inklusive der „Information der Dienstgeberin“ bei der MA 2 – Personalservice oder der Personalstelle unterfertigt einlangen (Eingangsstempel beachten).
  7. Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung sowie die schriftliche Information der Dienstgeberin, akzeptiert sie*er (vollständig!) die festgehaltenen Rechtsfolgen, diese sind auch nicht verhandelbar! Sollte die Erklärung mit Bedingungen oder Änderungen versehen werden sind diese unwirksam und der Umstieg kann zum gewünschten Termin nicht erfolgen.
  8. Die wirksame, abgegebene Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden!
  9. Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung nicht, erfolgt auch kein Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz.

Was sind beim Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz die wesentlichen Änderungen?

  • andere Gehaltsansätze
  • Bezahlung nach Tätigkeit, einer Modellstelle zugeordnet
  • keine Nebengebühren mehr, nur noch wenige Vergütungen (z.B. Mehrdienstleistungen)
  • Umreihungen, Höherreihungen, Rückreihungen möglich, wenn sich die Tätigkeit ändert
  • kein Pragmatikum
  • Erholungsurlaub höchstens 6 Wochen
  • Erholungsurlaub abhängig von den Lebensjahren und der Dienstzeit bei der Stadt Wien
  • keine Samstagsregelung mehr
  • sonstige Karenzurlaube für maximal 3 Jahre insgesamt vorgesehen
  • Keine Sonderverträge mehr
  • Ausbildung nicht zwingend erforderlich
  • Sonstiger Karenzurlaub nur noch 3 Jahre
  • Kein Karenzurlaub mehr im öffentlichen Interesse
  • Alle Karenzurlaube hemmen den Lauf der Dienstzeit zu Gänze außer Elternkarenzurlaub
  • Höhere Einstiegsgehälter, flachere Gehaltskurve
  • Gehaltssprünge nicht mehr alle 2 Jahre
  • Gehaltssprünge nicht immer mit einem monetären Zuwachs
  • Ausgleichszahlung schon während der probeweisen Verwendung
  • Michverwendung möglich
  • Dienstbeurteilung “entspricht” oder “entspricht nicht”
  • Keine damit verbundene Leistungszulage mehr
  • Sonderzahlungen = durchschnittlicher Monatsbezug des Kalenderhalbjahres
  • Mehrstundenvergütung 1/173 der Summe des Gehalts
  • Vergütung für die ständige Stellvertretung

Kann ich meinen bestehenden Urlaub nach dem Umstieg einfach mitnehmen?

Im Wiener Bedienstetengesetz ist ein maximales jährliches Urlaubsausmaß von 240 Stunden (30 Tage) vorgesehen. Dieses ist abhängig vom Lebensalter und der Dienstzeit zur Stadt Wien.

Basis => 200 Stunden (25 Tage)
Lebensalter 33 und Dienstzeit 5 Jahre => 216 Stunden (27 Tage)
Lebensalter 43 und Dienstzeit 10 Jahre => 240 Stunden (30 Tage)  

Bspl.: Eine Vertragsbedienstete/ ein Vertragsbediensteter mit Dienstanstellung am 1.Okober 2015 möchte mit 1.September 2021 umsteigen. Aufgrund des Lebensalters von 43 Jahren hat sie/er bereits einen erhöhten Urlaubanspruch von 240 Stunden, erfüllt jedoch zum Zeitpunkt des Umstiegs das Ausmaß laut Wiener Bedienstetengesetz von 10 Jahre Dienstzeit nicht. Somit verringert sich das Urlaubsausmaß ab dem nächstfolgenden Kalenderjahr auf 216 Stunden, bis zum Erreichen der 10jährigen Dienstzeit, also bis zum Jahr 2025.

Der nicht verfallene Resturlaub vergangener Jahre, sowie der aktuelle Jahresurlaub, bleiben im Umstiegsjahr erhalten. Wird der Umstiegstermin mit 1.1. festgesetzt gilt sofort das „neue“ Urlaubsausmaß, da ein gesamtes Kalenderjahr herangezogen wird.

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