Wie ist die Vorgehensweise, wenn ich mich für den Umstieg interessiere?

  1. Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg – an Ihrer zuständigen Personalstelle abgeben
  2. Ein genauer Umstiegstermin muss in der Mitteilung angegeben werden , damit Umstiegshindernisse bzw. die genaue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden können
  3. Die Personalstelle prüft und gibt Rückmeldung ob die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, erhält die*der Bedienstete eine Rückmeldung.
  4. Wenn die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden, muss ein zweites Formular zur Anrechnung von berufseinschlägigen und gleichwertigen Tätigkeiten von der Bediensteten/ dem Bediensteten ausgefüllt werden und gegebenfalls mit Nachweisen (z.B. Dienstzeugnis) belegt werden. Dieses muss innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt des Schreibens – Erfüllung der Umstiegsvoraussetzungen – wieder der zugehörigen Personalstelle abgegeben werden. Diese beurteilt die bekannt gegebenen Tätigkeiten auf Berufseinschlägigkeit und Gleichwertigkeit und ermittelt somit die anrechenbaren (Vor-) Dienstzeiten.
  5. Erst wenn Ihre Personalstelle die anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten ermittelt hat,  kann die MA 2 eine schriftliche Information erstellen, in der die neue besoldungsrechtliche Stellung, sowie die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten des Umstieges festgehalten sind.
  6. Innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der schriftlichen Information der Dienstgeberin, muss die eigentliche „Umstiegserklärung“ inklusive der „Information der Dienstgeberin“ bei der MA 2 – Personalservice oder der Personalstelle unterfertigt einlangen (Eingangsstempel beachten).
  7. Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung sowie die schriftliche Information der Dienstgeberin, akzeptiert sie*er (vollständig!) die festgehaltenen Rechtsfolgen, diese sind auch nicht verhandelbar! Sollte die Erklärung mit Bedingungen oder Änderungen versehen werden sind diese unwirksam und der Umstieg kann zum gewünschten Termin nicht erfolgen.
  8. Die wirksame, abgegebene Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden!
  9. Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung nicht, erfolgt auch kein Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz.

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