Juli 2020 – Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Umstieg…

…in das Wiener Bedienstetengesetz

  • ab 1.4.2021 – früheste Antragsstellung
    (erstmaliger Antrag bis 30.06.21, rückwirkend ab 1.4. möglich)
  • Antrag ist grundsätzlich 3 Monate vor Beginn zu stellen
  • Umstieg nur auf Antrag der*des Bediensteten – Freiwilligkeit
  • Umstieg ist nur einmal möglich und nur in eine Richtung
    (VBO, DO => W.BedG)
  • Bedienstete erhalten schriftliche, verbindliche Information der DG über Rechtsfolgen des Umstiegs und neue besoldungsrechtliche Stellung
  • unterfertigte Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden
  • bestehendes Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern modifiziert
    deshalb gilt:
    • Krankenkasse bleibt gleich
    • Stichtage bleiben gleich
  • Umstiegsrecht ist nicht befristet

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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