Umstieg…
…in das Wiener Bedienstetengesetz
- ab 1.4.2021 – früheste Antragsstellung
(erstmaliger Antrag bis 30.06.21, rückwirkend ab 1.4. möglich)
- Antrag ist grundsätzlich 3 Monate vor Beginn zu stellen
- Umstieg nur auf Antrag der*des Bediensteten – Freiwilligkeit
- Umstieg ist nur einmal möglich und nur in eine Richtung
(VBO, DO => W.BedG)
- Bedienstete erhalten schriftliche, verbindliche Information der DG über Rechtsfolgen des Umstiegs und neue besoldungsrechtliche Stellung
- unterfertigte Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden
- bestehendes Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern modifiziert
deshalb gilt:- Krankenkasse bleibt gleich
- Stichtage bleiben gleich
- Umstiegsrecht ist nicht befristet
Margit POLLAK
Julia FICHTL