Alexandra Gamperl
Funktion: Pädagogin
Standort: Donaueschingenstraße 30, 1200 Wien
0676 8118 64092
Funktion: Pädagogin
Standort: Donaueschingenstraße 30, 1200 Wien
0676 8118 64092
Wir sind uns bewusst, dass die langanhaltend schwierige Personalsituation die Urlaubsplanung im Team sehr herausfordernd machen kann.
Die Praxis zeigt uns allerdings immer wieder, dass gute Kommunikation untereinander gerade in schwierigen Zeiten zu guten Lösungen führt.
„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrte intergeschlechtliche
Menschen!
Aufgrund der derzeit in der Praxis unterschiedlichen Handhabung bei der Genehmigung von Erholungsurlauben wird Punkt 4. der verbindlichen Vollzugsanweisungen zum Urlaubsrecht – Teil F in Erinnerung gerufen:
Demnach ist nach der Beantragung eines Erholungsurlaubs durch die*den Bedienstete*n seitens der Dienststellenleiter*in längstens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob der von ihr*ihm beantragte Urlaub festgesetzt, d.h. genehmigt, wurde.“
Der Erholungsurlaub bleibt selbstverständlich eine beiderseitige Vereinbarung, die sowohl genehmigt als auch mit einer Begründung abgelehnt werden kann.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Grundsätzlich sollten Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit, also in der Freizeit,
wahrgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Termine in
Praxen, Ambulanzen oder anderen Einrichtungen stattfinden. Entscheidend ist
vielmehr die Art des Arzttermins, da auch Termine in Ambulanzen sowohl
vormittags als auch nachmittags möglich sind.
Ausnahmen während der Arbeitszeit gelten insbesondere für Akutfälle, also
solche, die mit einem unmittelbar vorausgegangenen Unfall verbunden sind
oder bei denen plötzlich starke oder langanhaltende Schmerzen auftreten.
Auch Untersuchungen, die an eine bestimmte Uhrzeit gebunden sind, oder
Arztbesuche in Praxen, die nur während der Arbeitszeit der Mitarbeitenden
geöffnet haben, dürfen während der Dienstzeit wahrgenommen werden.
Eine Abweichung von den gegenständlichen Regelungen ist grundsätzlich
möglich. Der Individualfall liegt im Ermessensspielraum und in der
Verantwortung der*des Vorgesetzten.
Alle Abwesenheiten, sofern sie planbar sind, müssen zeitgerecht mit der
Führungskraft zur Planung des Dienstbetriebes besprochen werden.
Die Fahrzeiten sind im erforderlichen Ausmaß inkludiert.
Eine entsprechende Zeitbestätigung ist vorzulegen, sofern eine gerechtfertigte
Abwesenheit vom Dienst vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße (siehe WKGG und WKGVO) zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anhand einer Nachsicht anzuzeigen. Gemäß § 3b Abs 6 WKGG dürfen Nachsichten maximal die Hälfte aller Gruppen betreffen.
Es gibt zwei Varianten von Nachsichten:
Jede*r Mitarbeiter*in entscheidet auf freiwilliger Basis, ob eine Nachsicht übernommen wird.
Wird eine ganze Nachsicht übernommen, wird der Dienstplan der*des jeweiligen Kolleg*in an das Stundenausmaß der zu ersetzenden Person angepasst. Dabei ist natürlich die Besoldung zu beachten!
Beispiele:
Funktion: Pädagogin
Standort: An-der-Liesing 2-34 /12, 1230 Wien
0676 8118 64023
Funktion: Psychologin
Standort: Wilhelminenstraße 93
1160 Wien
0676 8118 28291
Funktion: Assinstenzpädagogin
Standort: Ullreichgaße 8
1220 Wien
0676 8118 61902
Funktion: Pädagogin
Standort: Oswald-Redlich-Straße 36/5
1210 Wien
0676 8118 62014
Funktion: Assistenzpädagogin
Standort: Thürnlhofstraße 19
1110 Wien
0676 8118 64473