Aktuelle Maßnahmen zum Corona Virus!

Aktuelle Maßnahmen zum Corona Virus!

Seitens der Stadt Wien wurden am 30.11. und am 4.12.2020 folgende Maßnahmen, die von der Personalvertretung auch unterstützt werden, vorgegeben:

  • COVID-19-Risikogruppe

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert. Für die betroffenen Bediensteten ist Home-Office bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. März 2021 möglich.

  • Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Die Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird bis 30. Juni 2021 verlängert, da nach wie vor aufgrund von äußeren Umständen eine Weiterbeschäftigung mancher Bediensteter nicht möglich ist bzw. der Bedarf an deren Dienstleistung weitestgehend entfällt. Die Anordnung des Verbrauchs von teilweise beachtlichen Resturlaubsguthaben aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden soll hier einen Ausgleich schaffen.

  • Ausgleich der Gleitzeitsalden (gilt nur für Bedienstete im Verwaltungsbereich)

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen der Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos bis 30. Juni 2020 wird nunmehr der Zeitraum zum Ausgleich der Gleitzeitsalden bis spätestens 31. März 2021 verlängert.

  • Einreisebeschränkungen

Seitens der Bundesregierung wurden neuerliche Einreisebeschränkungen angekündigt. In diesem Zusammenhang darf auf den Punkt 13 „Urlaubsreisen in Risikogebiete“ in den FAQ Dienstrecht auf Coronainfo-Intern und auf die möglichen Folgen im Falle einer Dienstverhinderung, bei Kenntnis der gesundheitsbehördlichen Vorgaben, zumindest 24 Stunden vor Reisebeginn, verwiesen werden.

  • Massentestungen

Die Teilnahme der Bediensteten der Stadt Wien an den stattfindenden Massentestungen zur Eindämmung der Pandemie kann auch während der Dienstzeit erfolgen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht gefährdet wird. Eine Anrechnung auf die Dienstzeit ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sofern die Testung in der, dem Dienstort nächst gelegenen Teststation erfolgt. Die Abwesenheit ist in diesem Fall einer Absenz zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten gleichzusetzen, wie etwa ein unaufschiebbarer Arztbesuch!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Dezember 2020 -Samstagsregelung am 26.12.?

Samstagsregelung am 26.12.?

Der 26. Dezember (Feiertag) fällt dieses Jahr auf einen Samstag. Aufgrund dieser Tatsache erreichten uns etliche Anfragen, ob hier die Urlaubs-Samstagsregelung greift.

NEIN! Der 26. Dezember müsste in 5 zusammenhängende Urlaubstage eingebettet sein, um einen Urlaubstag rückerstattet zu bekommen à dies ist allerdings nicht möglich, da an den Kindergarten- und Hortstandorten der 24. Dezember dienstfrei ist und zumindest ein Urlaubstag VOR dem Feiertag sein müsste.

Beispiel:

Montag21.12.2020U
Dienstag22.12.2020U
Mittwoch23.12.2020U
Donnerstag24.12.2020EDieser freie Tag müsste ein U-Tag sein.
Freitag25.12.2020Feiertag
Samstag26.12.2020Feiertag
Sonntag27.12.2020Sonntag
Montag28.12.2020U

Das bedeutet das dieser dienstfreie Tag analog zu sehen ist mit einer Teilzeitkraft die KEINE 5-Tage Woche hat. Der dienstfreie Tag unterbricht somit die Regelung und deshalb wird KEIN Urlaubstag refundiert.

Zur Erinnerung: Im W-Bed.G. gibt es keine Samstagsregelung mehr.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Information der Dienstgeberin – Detailinformation zur “Massentestung”

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen, 

wir haben nun mit dem Newsletter Nr. 34a der MA 11 weitere Informationen zur „Massentestung“ erhalten. Sie finden den Newsletter am Ende dieses E-Mails. 

Anmeldung:

Als MitarbeiterInnen einer Bildungseinrichtung nutzen Sie bitte diesen LINK zur Anmeldung.

https://www.oesterreich.gv.at/public/%C3%96sterreich-testet.html

Danach wählen Sie im Bereich „Tests für Lehrpersonen, Kindergartenpädagogen und das gesamte elementarpädagogische und schulische Verwaltungspersonal“ das entsprechende Bundesland aus, in welchem sie am Test teilnehmen möchten. 

In welchem Bundesland gehe ich testen – Wohnort- oder Arbeitsort?

Die Wahl des Standorts für die Testung ist flexibel und weder an Wohn- noch an Arbeitsort gebunden. Beachten Sie eventuelle unterschiedliche Testzeiträume und Abläufe in den unterschiedlichen Bundesländern. 

Weiterer Ablauf:

Nach erfolgreicher Terminbuchung wird eine Bestätigung über den Zeitpunkt und Ort der Testung übermittelt. Am Teststandort werden die Personaldaten überprüft. Dafür wird ein gültiger Lichtbildausweis und die Sozialversicherungsnummer benötigt. Bitte bringen Sie auch Ihre E-Card mit! Ihre Daten werden vor Ort mit einer eindeutigen Nummer eines Testkits verbunden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung von Testergebnissen kommen kann. 

Testergebnis:

Nach Probenentnahme an einem Wiener Standort durch einen Antigen-Test wird das Testergebnis zeitnah (nach einigen Minuten) übermittelt. Die getestete Person erhält per SMS/E-Mail auf die hinterlegte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse einen Link zum Testergebnis. Das Testergebnis ist vor Ort abzuwarten. Zur Qualitätssicherung wird bei positivem Antigen-Test-Ergebnis gleich im Anschluss eine PCR-Testung (Gurgeltest) durchgeführt. 

Meldung der Ergebnisse an die Bildungseinrichtung:

Sollte Ihr Testergebnis positiv sein, melden Sie es bitte an Ihrem Dienstort (Hinweis: Es sind nur positive Testergebnisse zu melden!). Bitte beachten Sie dafür die übliche Vorgehensweise für die Meldung im Erkrankungsfall. 

Wichtig:

Ein negatives Testergebnis heißt lediglich, dass die Person zum Zeitpunkt der Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Einschränkungen auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die allgemeinen Hygieneempfehlungen (Abstand halten, Hände waschen und soziale Kontakte einschränken) gelten unabhängig vom Testergebnis. 

Teilnahme:

Die Teilnahme an der Testung ist freiwillig, ermöglicht Ihnen jedoch eine klare Momentaufnahme Ihres aktuellen Infektionsstatus. Ob die Teilnahme an der Testung in der Dienstzeit stattfinden kann, ist aktuell von der Dienstgeberin noch in Abklärung. Wir geben Ihnen umgehend Bescheid, sobald es diesbezüglich Informationen gibt.  

Anbei übermitteln wir Ihnen ein diesbezügliches Schreiben von Bildungsminister Heinz Faßmann und Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr. 

Wir bedanken uns für Ihr Engagement und hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wie läuft eine Vorsorgeuntersuchung in der Hera ab?

“Deiner Gesundheit zuliebe!”

Die Vorsorgeuntersuchung gliedert sich in zwei Termine:

Ihr erster Termin beinhaltet in der Regel die Blutabnahme, Anamnese, klinische Untersuchung, Blutdruckmessung und die Bestimmung des BMI (Body-Mass-Index). Bitte kommen Sie daher nüchtern zu Ihrem ersten Termin, der ca. eineinhalb Stunden Zeit beanspruchen wird; bei dieser Untersuchung wird mit Ihnen ein 2. Termin vereinbart, an welchem Ihre Befunde besprochen werden (ca. halbe Stunde).

Wochentags zwischen 8.00 und 14.00 Uhr

Wann kann ich mir meine Pension berechnen lassen?

Beamt*innen frühestens ab Vollendung des 57. Lebensjahres bei Margit Pollak oder Julia Fichtl. Vertragsbedienstete über die PVA frühestens 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Wichtig: je früher die Berechnung, desto ungenauer wird sie sein, da Gehaltserhöhungen, Veränderungen der Lohnsteuer, … nicht berücksichtigt werden können.

Für Gewerkschaftsmitglieder bieten wir gerne persönliche Beratungen an.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte sowie Pensionierung von Vertragsbediensteten

Kann ich mir die voraussichtliche Pension berechnen lassen?

Ja.

Beamtinnen und Beamten können dies als Gewerkschaftsmitglieder im Zuge der Pensionsberatung tun. Sie erhalten von uns eine detaillierte und unverbindliche Berechnung Ihres voraussichtlichen Ruhegenusses und können zudem bis zu drei verschiedene Stichtage berechnen lassen, um finanzielle Unterschiede zu sehen. Vertragsbedienstete können sich ihre voraussichtliche Pension über die PVA berechnen lassen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns, oder informieren Sie sich hier.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte sowie Pensionierung von Vertragsbediensteten

Wann gewährt mir die Dienstgeberin eine sonstige Karenz und wie lange?

Grundsätzlich besteht auf einen sonstigen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kein Rechtsanspruch.

Die Erfahrung zeigt, dass die MA10 als Verlängerung der Elternkarenz meist 1 Jahr sonstigem Karenzurlaub zustimmt.

Auch die im Volksmund genannte “Bildungskarenz”, die eigentlich ein sonstiger Karenzurlaub mit Zuschuss vom AMS ist, wird bewilligt sofern die Dienststelle einen Mehrwert durch die getätigte Ausbildung hat.

Auch im Zuge der Ausbildung Kolleg Change wird der sonstige Karenzurlaub für 1 Jahr bewilligt. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Bezüge der MA10 erhalten und nach Antrag durch das AMS unterstützt werden. Allerdings ist Ihr Dienstverhältnis während dieser Zeit nur ruhend gestellt. Nach Ablauf dieses Jahres werden sie im Zuge der Ausbildung (Voraussetzung ist das positive Absolvieren der ersten beiden Semester) wieder in den Dienst der MA10 gestellt und erhalten Ihre Bezüge entsprechend Ihrer vorherigen Einstufung als Assistent*in weiter.

Als Pädagog*in bin ich im Schema LKP eingereiht. Ändert sich das wenn ich Sonderpädagog*in oder Leiter*in werde?

Wenn als Pädagog*in die Ausbildung zur*zum Sonderpädagogin*Sonderpädagogen oder zum*zur Leiter*in gemacht wird findet lediglich eine Überreihung statt.

Das bedeutet, sowohl Schema (LKP) als auch Verwendungsgruppe (B,E) bleiben gleich. Die Bediensteten erhalten im Zuge der Überreihung eine Dienstzulage aufgrund der zusätzlichen Ausbildung, die am Gehaltszettel auf der linken Seite zu finden ist und somit ruhegenussfähig ist.

de_DEGerman
Skip to content