Wie läuft eine Vorsorgeuntersuchung in der Hera ab?
“Deiner Gesundheit zuliebe!”
Die Vorsorgeuntersuchung gliedert sich in zwei Termine:
Ihr erster Termin beinhaltet in der Regel die Blutabnahme, Anamnese, klinische Untersuchung, Blutdruckmessung und die Bestimmung des BMI (Body-Mass-Index). Bitte kommen Sie daher nüchtern zu Ihrem ersten Termin, der ca. eineinhalb Stunden Zeit beanspruchen wird; bei dieser Untersuchung wird mit Ihnen ein 2. Termin vereinbart, an welchem Ihre Befunde besprochen werden (ca. halbe Stunde).
Wochentags zwischen 8.00 und 14.00 Uhr
Wann kann ich mir meine Pension berechnen lassen?
Beamt*innen frühestens ab Vollendung des 57. Lebensjahres bei Margit Pollak oder Julia Fichtl. Vertragsbedienstete über die PVA frühestens 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Wichtig: je früher die Berechnung, desto ungenauer wird sie sein, da Gehaltserhöhungen, Veränderungen der Lohnsteuer, … nicht berücksichtigt werden können.
Für Gewerkschaftsmitglieder bieten wir gerne persönliche Beratungen an.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte sowie Pensionierung von Vertragsbediensteten
Kann ich mir die voraussichtliche Pension berechnen lassen?
Ja.
Beamtinnen und Beamten können dies als Gewerkschaftsmitglieder im Zuge der Pensionsberatung tun. Sie erhalten von uns eine detaillierte und unverbindliche Berechnung Ihres voraussichtlichen Ruhegenusses und können zudem bis zu drei verschiedene Stichtage berechnen lassen, um finanzielle Unterschiede zu sehen. Vertragsbedienstete können sich ihre voraussichtliche Pension über die PVA berechnen lassen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns, oder informieren Sie sich hier.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte sowie Pensionierung von Vertragsbediensteten
Wann gewährt mir die Dienstgeberin eine sonstige Karenz und wie lange?
Grundsätzlich besteht auf einen sonstigen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge kein Rechtsanspruch.
Die Erfahrung zeigt, dass die MA10 als Verlängerung der Elternkarenz meist 1 Jahr sonstigem Karenzurlaub zustimmt.
Auch die im Volksmund genannte “Bildungskarenz”, die eigentlich ein sonstiger Karenzurlaub mit Zuschuss vom AMS ist, wird bewilligt sofern die Dienststelle einen Mehrwert durch die getätigte Ausbildung hat.
Auch im Zuge der Ausbildung Kolleg Change wird der sonstige Karenzurlaub für 1 Jahr bewilligt. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Bezüge der MA10 erhalten und nach Antrag durch das AMS unterstützt werden. Allerdings ist Ihr Dienstverhältnis während dieser Zeit nur ruhend gestellt. Nach Ablauf dieses Jahres werden sie im Zuge der Ausbildung (Voraussetzung ist das positive Absolvieren der ersten beiden Semester) wieder in den Dienst der MA10 gestellt und erhalten Ihre Bezüge entsprechend Ihrer vorherigen Einstufung als Assistent*in weiter.
Wo kann ich mich über die Formen der Elternkarenz beraten lassen?
Als Pädagog*in bin ich im Schema LKP eingereiht. Ändert sich das wenn ich Sonderpädagog*in oder Leiter*in werde?
Wenn als Pädagog*in die Ausbildung zur*zum Sonderpädagogin*Sonderpädagogen oder zum*zur Leiter*in gemacht wird findet lediglich eine Überreihung statt.
Das bedeutet, sowohl Schema (LKP) als auch Verwendungsgruppe (B,E) bleiben gleich. Die Bediensteten erhalten im Zuge der Überreihung eine Dienstzulage aufgrund der zusätzlichen Ausbildung, die am Gehaltszettel auf der linken Seite zu finden ist und somit ruhegenussfähig ist.
Was ist Voraussetzung um als Assistent*in in die nächste Verwendungsgruppe überstellt zu werden?
Bei allen Überstellungen ist eine mindestens „sehr gute“ Dienstbeurteilung Voraussetzung.Die Krankenstände sind aufgrund einer OGH-Entscheidung (Oberster Gerichtshof) nicht mehr maßgeblich.
Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent
Gurgeltest, Massentest,…
Gurgeltest, Massentest,…?
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die gestrige Weiterleitung des Newsletters der MA 11 hat bei den Bediensteten der Kindergärten für einige Verwirrung gesorgt, da diese auf den ersten Blick inhaltlich von der Vereinbarung, die die younion_Die Daseinsgewerkschaft, die Hauptgruppe 1 und die Personalvertretungen der Stadt Wien – Kindergärten, am vergangenen Montag beim runden Tisch mit Gesundheitsstadtrat Peter Hacker getroffen haben, abweicht.
Was ist der Grund für diese Verwirrung: Seitens der Bundesregierung wurden unabhängig von unserer Vereinbarung, Massentestungen für systemrelevante Berufe beschlossen. Diese Tests müssen umgehend umgesetzt werden.
Wer aber einen Grund zur Testung hat, darf natürlich einen Gurgeltest verwenden. Die Dienstgeberin hat uns versichert, dass genügend Test Kits vorhanden sind und diese auch ohne großen Aufwand nachbestellt werden können, sollte der Vorrat am Standort verbraucht sein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen der Massentests priorisiert wurden und wenn möglich auch vom Kindergarten- und Hortpersonal genutzt werden sollen.
Erfreulich ist es, dass die Gesundheitsbehörde bei K2 Personen empfiehlt, dass alle MitarbeiterInnen, die einen engen Kontakt zu einem positiv getesteten Kind hatten und sich in einer elementaren Bildungseinrichtung befinden, von der Möglichkeit eines Gurgeltests Gebrauch machen sollen.
Bitte bleiben Sie gesund und Danke für Ihren täglichen, unermüdlichen Einsatz.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Wie viele Tage Sonderurlaub darf ich pro Jahr nehmen?
In der MA10 gilt folgende Durchführungsbestimmung: den Mitarbeiter*innen der Stadt Wien – Kindergärten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
In Ausnahmefällen kann über die 3 Tage hinaus, Sonderurlaub gewährt werden.
Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum Sonderpädagog*in), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.
Sonderurlaubstage sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich im Vorhinein zu beantragen. Eine Rückmeldung vom Referat Personalverwaltung gibt nur im Falle einer Ablehnung.
Das Ausmaß der Sonderurlaubstage steht in keinem Zusammenhang mit dem Ort des jeweiligen Anlassfalles.
Zum Beispiel: bei einer Übersiedlung in ein anderes Bundesland oder einem Begräbnis, welches in einem anderen (Bundes-) Land stattfindet, gelten dieselben Bestimmungen.
Sollte das Ausmaß des Sonderurlaubes für den Anlassfall nicht ausreichen und es stehen keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann der*dem Mitarbeiter*in zusätzlich Konsumation von Erholungsurlaub oder Überstundenrücknahme gewährt werden.
Ein Sonderurlaub darf nicht dazu dienen, einen Erholungsurlaub zu verlängern, d.h. der Sonderurlaub muss vor dem Erholungsurlaub stattfinden und nicht umgekehrt.
Der Anspruch auf einen Sonderurlaub muss mittels einer Beilage (z.B. Parte Zettel, ZMR-Ausdruck, Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss) glaubhaft gemacht werden.
In Notsituationen (z.B. Hauseinsturz nach Erdbeben, Wohnung brennt vollständig aus) kann der Antrag über die Leitung zur zuständigen Regionalen Betriebsleitung weitergeleitet werden.