Ich habe drei Kinder, gilt die Regelung der Pflegefreistellung pro Kind?

Nein, das Höchstausmaß der Pflegefreistellung gilt für ein Kalenderjahr und ist abhängig vom Alter der Kinder. Wichtig: das Höchstausmaß der Pflegefreistellung gilt jedoch für jeden Obsorgeberechtigten und nahen Angehörigen im selben Haushalt extra.

Der erhöhte Anspruch der 2ten Arbeitswoche gilt für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für Kinder im gemeinsamen Haushalt sofern erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unabhängig vom Alter.

Muss ich mit der Person, die ich pflege, an derselben Adresse gemeldet sein?

Nein!

Seit 01.08.2023 gibt es nun die Möglichkeit, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen für die notwendige Pflege und Unterstützung einer bzw. eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen unabhängig davon, ob diese bzw. dieser im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind die*der Ehegatt*in oder die*der eingetragene Partner*in und Personen die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner

  • Geschwister,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,
  • Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern
  • sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Zudem ist es auch möglich, wegen der notwendigen Pflege und Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die keine Angehörige bzw. kein Angehöriger sein muss, Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.

Was gilt als Dienstweg bzw. wann bin ich von der Dienstgeberin versichert?

  • Weg von Zuhause in die Dienststelle und umgekehrt
  • Weg von Zuhause in den Kindergarten bzw. Schule meines minderjährigen Kindes und dann in die Dienststelle und umgekehrt
  • Weg von der Dienststelle direkt zum Arzt, nach Bekanntgabe bei der Leitung
  • Tage an denen Kurse bzw. Fortbildungen besucht werden, Grätzltreffen, Qualitätszirkel usw.
  • Wege im Zuge der Dienstverrichtung (Einkaufen, Bankwege, Weg zur Region oder in die Zentrale, Weg als PV an einen anderen Standort, usw.)

Wann muss ich einen Dienstunfall melden?

Immer!

Unfälle während der Dienstzeit oder auch auf dem Dienstweg sind immer unmittelbar, spätestens aber nach 5 Tagen, zu melden. Dafür hat die Leitung ein Formular das entsprechend des Unfallhergangs ausgefüllt werden muss und an die Personalstelle übermittelt wird. Der Unfallhergang wird genau geprüft und dann entweder als Dienstunfall anerkannt oder abgelehnt.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides haben, wenden Sie sich bitte an uns. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich dazu rechtlich beraten lassen und im schlimmsten Fall auch rechtlich vertreten lassen. 

Bin ich während der Reha/ Kur weiterhin im Krankenstand?

Ob die*der Mitarbeiter*in während der Zeit der Reha/ Kur dienstfreigestellt wird oder sich weiterhin im Krankenstand mit Domizilwechsel befindet, hängt davon ab, ob die Reha/ Kur zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes oder einen Kostenzuschuss gewährt. Die Letztentscheidung wird rechtzeitig von der Personalstelle übermittelt.

Wie lange bekomme ich mein Gehalt wenn ich lange erkranke?

Die sogenannte Entgeltfortzahlung hängt von den Jahren der Dienstzugehörigkeit zur Stadt Wien ab.

Länge der Entgeltfortzahlung bei einer Dienstzeit von
weniger als 2 Jahrensechs Wochen
ab 2 Jahrenneun Wochen
ab 3 Jahrenzwölf Wochen
ab 5 Jahrenvierzehn Wochen
ab 8 Jahrensechzehn Wochen

Bei einem Dienstunfall beträgt die Dauer der Entgeltfortzahlung 26 Wochen, unabhängig von der Dienstzeit.

Beamt*innen bekommen nach dieser Zeit ihr normales Grundgehalt von der MA2 weiterhin bezahlt. Vertragsbedienstete bekommen nach dieser Zeit Krankengeld von ihrem Sozialversicherungsträger.

Woher weiß ich wieviel ich bei Umstieg ins Wiener Bediensteten Gesetz verdienen werde bzw. wo ich eingereiht werde?

Bei Antrag zum Umstieg erhalten Sie von der Dienstgeberin (MA2) eine schriftliche Information. Hier müssen die neue Einreihung und alle Änderungen ersichtlich sein. Diese Information ist bindend und darf auch nicht eigenständig verändert werden.
Im Intranet der Stadt Wien können Sie, unter Miteinbeziehung der vorraussichtlich anrechenbaren Vordienstzeiten, Ihre besoldungsrechtliche Stellung vorab einsehen.

Ihre Einreihung nach dem W-BedG. sehen sie auf der Rückseite Ihres Gehaltszettels, oben auf der linken Seite.
Dieses “Kürzel” suchen sie im folgenden Link, um zu den zugehörigenGehaltsansätzen zu gelangen.

Ich kann die Kündigungsfrist nicht einhalten. Welche Möglichkeit habe ich?

Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich.
Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird der aliquote Anspruch als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung „alt“ (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Auch der Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlung verfällt.

Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt der Abfertigungsanspruch nicht verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.

Siehe hierzu auch in unserer Infomappe unter Austritt von Vertragsbediensteten und Austritt von Beamtinnen und Beamten

Darf ich bei Teilzeitbeschäftigung meinen Dienstplan selbst bestimmen?

Der Dienstplan ist in der MA10 eine Vereinbarung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter*in.
Es ist immer möglich Wünsche in Bezug auf die zeitliche Lagerung bzw. die Tage-Woche anzugeben und, wenn möglich, werden die Leitungen darauf Rücksicht nehmen. Das ist aber nicht immer umsetzbar.

Es gilt also trotzdem: Der Dienstvertrag ist bei Teilzeitbeschäftigten genauso wie bei Vollzeitbeschäftigten, d.h. die*der Bedienstete kann zwischen 06:00 – 18:00 zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn der Dienstbetrieb es erfordert.

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