- Weg von Zuhause in die Dienststelle und umgekehrt
- Weg von Zuhause in den Kindergarten bzw. Schule meines minderjährigen Kindes und dann in die Dienststelle und umgekehrt
- Weg von der Dienststelle direkt zum Arzt, nach Bekanntgabe bei der Leitung
- Tage an denen Kurse bzw. Fortbildungen besucht werden, Grätzltreffen, Qualitätszirkel usw.
- Wege im Zuge der Dienstverrichtung (Einkaufen, Bankwege, Weg zur Region oder in die Zentrale, Weg als PV an einen anderen Standort, usw.)
Category: FAQ
Wann muss ich einen Dienstunfall melden?
Immer!
Unfälle während der Dienstzeit oder auch auf dem Dienstweg sind immer unmittelbar, spätestens aber nach 5 Tagen, zu melden. Dafür hat die Leitung ein Formular das entsprechend des Unfallhergangs ausgefüllt werden muss und an die Personalstelle übermittelt wird. Der Unfallhergang wird genau geprüft und dann entweder als Dienstunfall anerkannt oder abgelehnt.
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides haben, wenden Sie sich bitte an uns. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich dazu rechtlich beraten lassen und im schlimmsten Fall auch rechtlich vertreten lassen.
Bin ich während der Reha/ Kur weiterhin im Krankenstand?
Ob die*der Mitarbeiter*in während der Zeit der Reha/ Kur dienstfreigestellt wird oder sich weiterhin im Krankenstand mit Domizilwechsel befindet, hängt davon ab, ob die Reha/ Kur zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes oder einen Kostenzuschuss gewährt. Die Letztentscheidung wird rechtzeitig von der Personalstelle übermittelt.
Wo bzw. wie beantrage ich eine Reha/ Kur?
Eine schriftliche Befürwortung bzw. Zuweisung vom (Fach-)Arzt, sowie die Bewilligung des Sozialversicherungsträgers, ist zwingend erforderlich. Die Reha/ Kur wird über die Leitung, mittels zugehörigem Formular beantragt. Dieses wird an die Personalstelle weitergeleitet und muss von dort zusätzlich bewilligt werden.
Wie lange bekomme ich mein Gehalt wenn ich lange erkranke?
Die sogenannte Entgeltfortzahlung hängt von den Jahren der Dienstzugehörigkeit zur Stadt Wien ab.
Länge der Entgeltfortzahlung bei einer Dienstzeit von | |
weniger als 2 Jahren | sechs Wochen |
ab 2 Jahren | neun Wochen |
ab 3 Jahren | zwölf Wochen |
ab 5 Jahren | vierzehn Wochen |
ab 8 Jahren | sechzehn Wochen |
Bei einem Dienstunfall beträgt die Dauer der Entgeltfortzahlung 26 Wochen, unabhängig von der Dienstzeit.
Beamt*innen bekommen nach dieser Zeit ihr normales Grundgehalt von der MA2 weiterhin bezahlt. Vertragsbedienstete bekommen nach dieser Zeit Krankengeld von ihrem Sozialversicherungsträger.
Woher weiß ich wieviel ich bei Umstieg ins Wiener Bediensteten Gesetz verdienen werde bzw. wo ich eingereiht werde?
Bei Antrag zum Umstieg erhalten Sie von der Dienstgeberin (MA2) eine schriftliche Information. Hier müssen die neue Einreihung und alle Änderungen ersichtlich sein. Diese Information ist bindend und darf auch nicht eigenständig verändert werden.
Im Intranet der Stadt Wien können Sie, unter Miteinbeziehung der vorraussichtlich anrechenbaren Vordienstzeiten, Ihre besoldungsrechtliche Stellung vorab einsehen.
Ihre Einreihung nach dem W-BedG. sehen sie auf der Rückseite Ihres Gehaltszettels, oben auf der linken Seite.
Dieses “Kürzel” suchen sie im folgenden Link, um zu den zugehörigenGehaltsansätzen zu gelangen.
Ich kann die Kündigungsfrist nicht einhalten. Welche Möglichkeit habe ich?
Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich.
Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird der aliquote Anspruch als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung „alt“ (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Auch der Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlung verfällt.
Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt der Abfertigungsanspruch nicht verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
Siehe hierzu auch in unserer Infomappe unter Austritt von Vertragsbediensteten und Austritt von Beamtinnen und Beamten
Darf ich bei Teilzeitbeschäftigung meinen Dienstplan selbst bestimmen?
Der Dienstplan ist in der MA10 eine Vereinbarung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter*in.
Es ist immer möglich Wünsche in Bezug auf die zeitliche Lagerung bzw. die Tage-Woche anzugeben und, wenn möglich, werden die Leitungen darauf Rücksicht nehmen. Das ist aber nicht immer umsetzbar.
Es gilt also trotzdem: Der Dienstvertrag ist bei Teilzeitbeschäftigten genauso wie bei Vollzeitbeschäftigten, d.h. die*der Bedienstete kann zwischen 06:00 – 18:00 zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn der Dienstbetrieb es erfordert.
Darf ein*e Assistenzpädagog*in auch alleine in der Gruppe sein?
Assistenzpädagog*innen können alleine in der Gruppe tätig sein, wenn die*der Elementarpädagog*in kurz (für persönliche Bedürfnisse oder Besprechungen) nicht in der Gruppe ist.
Ein längere dauernder Einsatz allein in einer Gruppe erfolgt nur mit einer Nachsicht von Steiten der Behörde MA11. Hierfür ist die Abstimmung zwischen Leitung und Regionalleitung Elementare Bildung im Zuge eines Anzeigeverfahrens notwendig.
Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Besoldung NEU
Bekommen Assistenzpädagog*innen eine Zulage, wenn sie die Pädagogin/ den Pädagogen vertreten muss?
Nein, diese Tätigkeit ist bei Asspäds. im W-BedG mit der monatlichen Erschwernisabgeltung von 150€ und bei Asspäds. im LKA mit der monatlichen Zulage von 172,09 (2023), laut Nebengebührenkatalog, abgedeckt.
Siehe hierzu unsere Aussendung Interne AssistenzpädagogInnen