Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zulagen 9690, 9150 und 9202 ausbezahlt werden?

Die Zulagen 9690, 9150 und 9202 sind im Nebengebührenkatalog der Stadt Wien festgelegt. Dieser Katalog beschreibt, unter welchen Bedingungen „einzelverrechnete Nebengebühren“ ausbezahlt werden können.

Achtung: Der Nebengebührenkatalog gilt nicht für das Wiener Bedienstetengesetz!

  • Zulage 9690: Diese Zulage wird für pädagogisches Personal gezahlt, wenn es aufgrund von Gruppenzusammenlegungen oder der Auflösung von Doppelbesetzungen von Kleinkindergruppen, Heilpädagogischen Gruppen und Integrationsgruppen eine zusätzliche Belastung hat, weil die zweite pädagogische Fachkraft abwesend ist (und kein*e Assistent*in im Kinderdienst tätig ist).
  • Zulage 9150: Diese Zulage wird für Assistent*innen gezahlt, wenn eine*r der Assistent*innen abwesend ist und die verbleibenden Assistent*innen zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen.
  • Zulage 9202: Diese Zulage wird für Assistent*innen gezahlt, die eine*n Elementarpädagog*in vertreten, wenn sie den gesamten Dienstplan der zu vertretenden Person übernehmen – mindestens jedoch eine sechs Stunden umfassende Vertretung innerhalb einer Woche.

Es spielt dabei keine Rolle, warum die*der Kolleg*in abwesend ist (z. B. Z, ZK, U, P, K).

Für Fragen zu anderen Zulagen stehen wir gerne zur Verfügung!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wie hoch ist meine Remu im Zuge eines Dienstjubiläums?

Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt: 

Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge

Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die*der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.

Weitere Infos finden Sie in usnerer Infomappe unter Remuneration – Dienstjubiläum

Als Pädagog*in bin ich im Schema LKP eingereiht. Ändert sich das wenn ich Sonderpädagog*in oder Leiter*in werde?

Wenn als Pädagog*in die Ausbildung zur*zum Sonderpädagogin*Sonderpädagogen oder zum*zur Leiter*in gemacht wird findet lediglich eine Überreihung statt.

Das bedeutet, sowohl Schema (LKP) als auch Verwendungsgruppe (B,E) bleiben gleich. Die Bediensteten erhalten im Zuge der Überreihung eine Dienstzulage aufgrund der zusätzlichen Ausbildung, die am Gehaltszettel auf der linken Seite zu finden ist und somit ruhegenussfähig ist.

Wann komme ich als Assistent*in in die nächste Verwendungsgruppe?

Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4. Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.

Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent

Die Gehaltssprünge im neuen Dienstrecht finden nicht mehr alle 2 Jahre statt. Wie sehen sie hier aus?

In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren. Ein Gehaltssprung muss nicht immer einen finanziellen Zuwachs bedeuten.

Genauere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Besoldung NEU.

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