Als Pädagog*in bin ich im Schema LKP eingereiht. Ändert sich das wenn ich Sonderpädagog*in oder Leiter*in werde?

Wenn als Pädagog*in die Ausbildung zur*zum Sonderpädagogin*Sonderpädagogen oder zum*zur Leiter*in gemacht wird findet lediglich eine Überreihung statt.

Das bedeutet, sowohl Schema (LKP) als auch Verwendungsgruppe (B,E) bleiben gleich. Die Bediensteten erhalten im Zuge der Überreihung eine Dienstzulage aufgrund der zusätzlichen Ausbildung, die am Gehaltszettel auf der linken Seite zu finden ist und somit ruhegenussfähig ist.

Wie viele Tage Sonderurlaub darf ich pro Jahr nehmen?

In der MA10 gilt folgende Durchführungsbestimmung: den Mitarbeiter*innen der Stadt Wien – Kindergärten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

In Ausnahmefällen kann über die 3 Tage hinaus, Sonderurlaub gewährt werden.
Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum Sonderpädagog*in), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.

Sonderurlaubstage sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich im Vorhinein zu beantragen. Eine Rückmeldung vom Referat Personalverwaltung gibt nur im Falle einer Ablehnung.
Das Ausmaß der Sonderurlaubstage steht in keinem Zusammenhang mit dem Ort des jeweiligen Anlassfalles.
Zum Beispiel: bei einer Übersiedlung in ein anderes Bundesland oder einem Begräbnis, welches in einem anderen (Bundes-) Land stattfindet, gelten dieselben Bestimmungen.
Sollte das Ausmaß des Sonderurlaubes für den Anlassfall nicht ausreichen und es stehen keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann der*dem Mitarbeiter*in zusätzlich Konsumation von Erholungsurlaub oder Überstundenrücknahme gewährt werden.
Ein Sonderurlaub darf nicht dazu dienen, einen Erholungsurlaub zu verlängern, d.h. der Sonderurlaub muss vor dem Erholungsurlaub stattfinden und nicht umgekehrt.
Der Anspruch auf einen Sonderurlaub muss mittels einer Beilage (z.B. Parte Zettel, ZMR-Ausdruck, Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss) glaubhaft gemacht werden.
In Notsituationen (z.B. Hauseinsturz nach Erdbeben, Wohnung brennt vollständig aus) kann der Antrag über die Leitung zur zuständigen Regionalen Betriebsleitung weitergeleitet werden.

Bekomme ich auch eine Zulage, wenn mein*e Kolleg*in nicht krank ist, sondern an einem anderen Ort Dienst verrichtet?

Ja, für Pädagog*innen bei:

  • ganztägiger Auflösung der Doppelbesetzung oder Gruppenzusammenlegungen, infolge von Dienstabwesenheiten

Ja, für Assistent*innen:

  • als Assistent*in im Kinderdienst von mindestens 6 Stunden in einer Woche
  • bei ganztägiger Übernahme der Arbeit der*des fehlenden Assistent*in

 Kennzahlen:

9202 Assistent*in im Kinderdienst
9690 Zulage für fehlende*n Pädagogen*Pädagogin
9150 Zulage für fehlende*n Assistent*in

Der Anspruch auf diese Nebengebühren ergibt sich aufgrund einer Dienstabwesenheit.

Ganztägige Dienstabwesenheiten können Urlaub, Pflegefreistellung oder Krankheit betreffen, genauso aber auch Weiterbildungen, Qualitätszirkel oder die Aushilfe an einem anderen Standort, wegen akutem Personalmangel oder vakante Dienstposten.

Diese Anfrage wurde bereits vor längerer Zeit mit der Personalstelle besprochen.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wann komme ich als Assistent*in in die nächste Verwendungsgruppe?

Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4. Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.

Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent

Die Gehaltssprünge im neuen Dienstrecht finden nicht mehr alle 2 Jahre statt. Wie sehen sie hier aus?

In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren. Ein Gehaltssprung muss nicht immer einen finanziellen Zuwachs bedeuten.

Genauere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Besoldung NEU.

Pflegefreistellung für Kind bis zum 10. Geburtstag bei KH-Aufenthalt.

W-BedG. §60(1) Ziffer 3.

DO §61(1) Ziffer 3.

VBO, Pflegefreistellung

§ 37.

(1) Die*der Vertragsbedienstete, die*der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

1.wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung ihres*seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die*der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder

3. wegen der Begleitung ihres*seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die*der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

Besoldung NEU

-Es gibt insgesamt 5 Gehaltsbänder

-Gehälter enthalten Nebengebühren und Zulagen

-Keine sonstigen Nebengebühren mehr zu verrechnen mit Ausnahme von Mehrdienstleistungen und Vortragshonorare (Elternabend)

-Höhere Einstiegsgehälter – abgeflachte Gehaltskurven

-Statt 20 Gehaltsstufen künftig nur mehr 12

-Im Schema W2 gibt es zusätzlich noch eine Erschwernisabgeltung von 150€

-Bezahlung nach Tätigkeit

-Gehaltssprünge:
In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren.

-max. 6 Wochen Urlaub

Einreihung:

Assistentinnen und Assistenten:

  • W2/2 für Kindergarten-,Familien- und Hortgruppen
  • W2/3 für Kleinkinder-, Integrations- und heilpädagogischen Gruppen

Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen:

  • W2/5 unterstützt die gruppenführende Päd.
  • W2/6 in Ausnahmefällen an Stelle der Päd. eingesetzt:
  • 2 Organisationstunden ortsgebunden und 2 Organisationsstunden ortsungebunden
  • 2 Weiterbildungstage mit entweder 2×8 Stunden oder 4×4 Stunden
  • Einsatz in integrativ geführten Gruppen

Pädagoginnen und Pädagogen: 

  • W2/8 für Kindergarten- Kleinkinder,Familien- und Integrationsgruppen sowie auch Hortgruppen
  • W2/9 qualifizierte Zusatzaufgaben, ständige Ausbildung in den beiden Praxiskindergärten
  • 34 Kinderdienststunden
  • 2 Organisationstunden ortsgebunden, 4 Vorbereitungsstunden ortsungebunden
  • 7 ZK-Tage

SOKI-SOHO:

  • W2/10
  • 32 Kinderdienststunden
  • 4 Organisationsstunden ortsgebunden, 4 Vorbereitungsstunden ortsungebunden
  • 7 ZK-Tage

Leiterinnen und Leiter:

2-4 GruppenW1/11
5-7 GruppenW1/12
ab 8 GruppenW1/13
  • 7 ZK-Tage
  • Leitungstätigkeit ortsgebunden
  • Leitungstätigkeit ortsungebunden „disloziertes Arbeiten“ = Planung und Vorbereitung
  • Unmittelbare päd. Tätigkeit „Kinderdienststunden“ ortsgebunden
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