Wann muss eine Dienstbeurteilung erfolgen?

Beamt*innen und Vertragsbedienstete mit Dienstantritt vor 2018 (DO und VBO):

  • 6-8 Monate nach Dienstantritt
  • bei Leiter*innenwechsel innerhalb des zweiten Jahres
  • bei gravierenden Veränderungen
  • nach Aufforderung des FB Personalmanagement
  • bei Versetzungen
  • bei Ausbildungen
  • auf eigenen Wunsch

Siehe auch 23.1 Beurteilung DO, VBO in unserer Infomappe

Vertragsbedienstete mit Dienstantritt nach 01.01.2018 (W-BedG)

  • 2-3 Monate vor dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
  • 6 Monate vor Ablauf des 3. Dienstjahres
  • Bei nicht entsprechender Leistung
  • Auf Antrag der bzw. des Bediensteten

Siehe auch 23.2 Beurteilung W-BedG in unserer Infomappe


Es kann immer eine Person Ihres Vertrauens (intern) beigezogen werden, Sie haben das Recht auf Kopie oder Abschrift, die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme, Dienstbeurteilung unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

Muss ich meine BU unterschreiben, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Dienstbeurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben; verweigert jedoch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen; die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

Genauere Infos siehe in der Infomappe unter
23.1 Beurteilung DO, VBO und
23.2 Beurteilung W-BedG

Beurteilung DO und VBO

Zielsetzung:

  1. Die Gesamtbeurteilung ergibt sich aus der Beurteilung der Erfüllung der Hauptaufgaben
  2. Die Hauptaufgaben wiederum resultieren aus der Bewertung der einzelnen Kriterien  (Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Eignung, der arbeitsplatzbezogenen Leistung, des  Führungsverhaltens und der Zusatzkriterien). 
  3. Zusätzlich  sind  die  Absenzen  (Krankenstandstage)  sowie  die  verbale  Beurteilung  zu  berücksichtigen. 

Anlassfälle:

  • 6-8 Monate nach Dienstantritt
  • bei Leiter*innenwechsel innerhalb des zweiten Jahres
  • bei gravierenden Veränderungen
  • nach Aufforderung des FB Personalmanagement
  • bei Versetzungen
  • bei Ausbildungen
  • auf eigenen Wunsch

Ablauf:

FAQ

Wann ist eine Dienstbeurteilung zu erstellen?

  • 6-8 Monate nach Dienstantritt
  • bei Leiter*innenwechsel innerhalb des zweiten Jahres
  • bei gravierenden Veränderungen
  • nach Aufforderung des FB Personalmanagement
  • bei Versetzungen
  • bei Ausbildungen
  • auf eigenen Wunsch

Wer holt die Dienstbeurteilung ein?

Die Dienstbeurteilung ist eigenverantwortlich von der jeweiligen Dienststelle einzuholen.

Wer führt die Dienstbeurteilung durch?

Die Beurteilung ist von der unmittelbaren Vorgesetzten bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten durchzuführen; sind mehrere Vorgesetzte zuständig, so ist eine gemeinsame Beurteilung vorzunehmen.

Wie ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die bzw. der sich in einer Einschulungsphase befindet, zu beurteilen? Welcher Maßstab ist dabei anzulegen?

Grundsätzlich ist hier von vergleichbaren Bediensteten während der Einschulung auszugehen.

Welche Möglichkeiten der Stellungnahme zur eigenen Dienstbeurteilung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter?

Es besteht die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu äußern. In diesem Zusammenhang ist auf der letzten Seite des Beurteilungsbogens eine diesbezügliche Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen.

Welches Datum ist für die 14-Tages Frist relevant?

Relevant ist jener Tag, an dem das Beurteilungsgespräch geführt wurde.

Muss die Dienstbeurteilung unterschrieben werden bzw. ist die Dienstbeurteilung im Falle der fehlenden Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ungültig?

Die Dienstbeurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben; verweigert jedoch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen; die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Beurteilungsgespräch eine Personalvertreterin bzw. einen Personalvertreter beiziehen?

Ja, auf Wunsch kann eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter beigezogen werden.

Setzen meine Krankenstandstage automatisch meine Gesamtbeurteilung herab?

Eine  Berücksichtigung  der  Absenzen  sowie  der  verbalen  Beurteilung  kann  das  Gesamtkalkül um eine Stufe verändern. 

Wenn trotz hoher Absenztage keine Herabstufung der Leistung erfolgt, muss dies in der  verbalen Beurteilung begründet werden. 

Ebenso ist eine Herabsetzung des Kalküls infolge hoher Krankenstände in der verbalen  Beurteilung zu begründen.

Wann verfällt mein Urlaub, wenn ich diesen nicht antreten kann?

Grundsätzlich verfallen Urlaubstage die nicht innerhalb von 2 Jahren verbraucht werden.
Beispiel: Urlaubsanspruch 2019 – Verbrauch bis 31.12.2021

Jedoch wurde im Dienstrecht nun eine weitere Dienstpflicht der Vorgesetzten hinzugefügt die besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

Erholungsurlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen Führungskraft und Dienstnehmer*in und darf daher nicht einseitig angeordnet werden.

Dürfen die Orga-Stunden wahllos hin und her verschoben werden?

Nein!

Die Organisationszeit ist bei der Erstellung des Dienstplans fix zu integrieren.

Die ortsgebundene mittelbare pädagogische Tätigkeit („Organisationszeit“) ist klar definiert. Sie wird jedenfalls ohne Kinder bzw. Kinderdienst verbracht und ist auch nicht für dienstliche Weiterbildungen vorgesehen.Die OG-Zeit ist u.a. für die Schaffung einer vorbereiteten Umgebung, Subteamgespräche, Entwicklungsgespräche mit Eltern, Elternabende ohne Kinder, abendliche Teamsitzungen,…vorgesehen.

Sollte eine dieser Situationen an einem anderen Tag stattfinden, als im Fixdienstplan vermerkt, dürfen die Stunden nach Rücksprache mit dem*der Mitarbeiter*in verschoben und dafür herangezogen werden. Sollten in einer Woche mehrere solcher Ereignisse eintreten (z.B. Teamsitzung und Entwicklungsgespräch mit Eltern) dürfen dafür weiterhin Überstunden geschrieben werden.

Die Organisationszeit darf allerdings nicht wahllos verändert werden. Sollte es diesbezüglich zu Missverständnissen am Standort kommen, melden Sie sich bitte bei Ihrer Personalvertretung.

Wie dürfen die Orga-Stunden verwendet werden?

Wie viele Überstunden darf ich „stehen lassen“?

Im Infoblatt „Urlaubsregelung“ der MA10 ist folgendes niedergeschrieben: Alle MitarbeiterInnen der Kindergärten und Horte dürfen grundsätzlich maximal 24 Stunden (= 16 geleistete Überstunden im Verhältnis 1:1,5 aufgeschrieben, Teilzeit dementsprechend aliquot, wenn keine Rücknahme in der gleichen Woche möglich ist) in das Folgemonat mitnehmen.

Trotzdem gilt: alle Überstunden sind je nach Anordnung durch die*den Leiter*in besoldungsrechtlich abzugelten oder in Freizeit auszugleichen.

Muss ich alle Überstunden leisten, auch wenn ich mal privat keine Zeit habe?

Die Bediensteten sind zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.   

Die*der Mitarbeiter*in hat auf Anordnung der*des Leiterin*Leiters über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen.

Wird mir mein Resturlaub bei Kündigung ausbezahlt?

Innerhalb der Kündigungsfrist soll der Resturlaub verbraucht werden. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann (es muss eine klare Begründung dafür geben), oder weil die*der Bedienstete einen sofortigen Austritt meldet, wird der Resturlaub in Form einer Urlaubsersatzleitung aliquot auf das Dienstende gesehen ausbezahlt.

WICHTIG: Wenn Sie unterjährig kündigen, informieren Sie sich in der Personalstelle über den aliquoten Anspruch Ihres Resturlaubes. Dieser kann sich nämlich, je nach Austrittsdatum, verändern.

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