Wann muss ich Rückmeldung über einen beantragten Urlaub erhalten?

Wir sind uns bewusst, dass die langanhaltend schwierige Personalsituation die Urlaubsplanung im Team sehr herausfordernd machen kann.
Die Praxis zeigt uns allerdings immer wieder, dass gute Kommunikation untereinander gerade in schwierigen Zeiten zu guten Lösungen führt.

Es gilt folgende Rechtsgrundlage welche im März von der MA2
an alle Dienststellen übermittelt wurde:

„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrte intergeschlechtliche
Menschen!

Aufgrund der derzeit in der Praxis unterschiedlichen Handhabung bei der Genehmigung von Erholungsurlauben wird Punkt 4. der verbindlichen Vollzugsanweisungen zum Urlaubsrecht – Teil F in Erinnerung gerufen:
Demnach ist nach der Beantragung eines Erholungsurlaubs durch die*den Bedienstete*n seitens der Dienststellenleiter*in längstens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob der von ihr*ihm beantragte Urlaub festgesetzt, d.h. genehmigt, wurde.“

Der Erholungsurlaub bleibt selbstverständlich eine beiderseitige Vereinbarung, die sowohl genehmigt als auch mit einer Begründung abgelehnt werden kann.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wann verfällt mein Anspruch auf Erholungsurlaub?

Unser Dienstrecht legt fest, dass der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Kalenderjahr zu verbrauchen ist, in dem auch der Anspruch entsteht.

Grundsätzlich verfallen Urlaubstage die nicht innerhalb von 2 Jahren verbraucht werden.
Bspl: Urlaubsanspruch 2020 – Verbrauch bis 31.12.2022

Im Rahmen der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 wurde im Dienstrecht eine weitere Dienstpflicht der Vorgesetzten hinzugefügt die besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Dieses Hinwirken muss vor Beginn eines Zeitraumes erfolgen, der noch einen vollständigen Verbrauch des Erholungsurlaubs vor dem Verfall zulässt.

In den Stadt Wien – Kindergärten leitet die Personalstelle diese Information an die Standorte weiter und fordert, nach den gesetzlichen Bestimmungen, auch aktiv eine Rückmeldung innerhalb einer vorgebeben Frist ein.

Trotz rechtzeitiger Information ist es möglich, dass Urlaubstage verfallen.

Bspl.: Wenn sich ein*e Kolleg*in im Langzeitkrankenstand befindet kann sie*er keinen Erholungsurlaub antreten, denn dafür muss sie*er gesund sein.

Was ist, wenn ich in meinem Urlaub krank werde bzw. mein Kind krank wird?

Erkrankt ein*e Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr*Ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die/den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Siehe dazu auch in unserer Infomappe unter
2.4.1. Erkrankung während des Erholungsurlaubes bzw. 4.2. Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Darf ich mir auch mal ohne Einverständnis meiner Leitung einen Tag frei nehmen?

Die*der Bedienstete darf den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr*ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Dieser ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, muss die*der Bedienstete dennoch an dem bekannt gegebenen Tag Dienst leisten. In diesem Fall hat die*der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag.

Urlaubsregelung – Feiertag an einem Samstag

Wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt, wird ein Urlaubstag für Beamt*innen (DO) und Vertragsbedienstete mit Dienstantritt vor 2018 (VBO) zurückerstattet, sofern der Samstag in mindestens fünf zusammenhängenden Urlaubstagen eingebettet ist. Diese Regelung gilt nicht für Bedienstete des W-BedG (Besoldung NEU)

Für Teilzeitkräfte gilt diese Regelung nur, wenn Sie eine 5 Tage-Woche haben (Erklärung siehe drittes Beispiel).

Achtung: Es müssen fünf Urlaubstage sein, nicht E, Z oder ZK Tage.

Der zurückerstattete Urlaubstag, wird im darauffolgendem Monat berücksichtigt.

Die folgende Tabelle zeigt die Möglichkeiten, Urlaub zu nehmen um den Urlaubstag rückerstattet zu bekommen:

MontagU
DienstagUU
MittwochUUU
DonnerstagUUUU
FreitagUUUUU
Samstag (Feiertag)FreiFreiFreiFreiFrei
SonntagFreiFreiFreiFreiFrei
MontagUUUU
DienstagUUU
MittwochUU
DonnerstagU

Befindet sich ein weiterer Feiertag in dem Zeitraum, zählt dieser nicht zu den fünf Urlaubstagen hinzu.

Siehe hierzu das Beispiel vom Jänner 2018:

Mittwoch27.12.2017U   
Donnerstag28.12.2017UU  
Freitag29.12.2017UU1. U 
Samstag30.12.2017FreiFreiFreiFreiFrei
Sonntag31.12.2017FreiFreiFreiFreiFrei
Montag (Feiertag)01.01.2018FreiFreiFreiFreiFrei
Dienstag02.01.2018UU2. U1. U
Mittwoch03.01.2018UU3. U2. UU
Donnerstag04.01.2018UU4. U3. UU
Freitag05.01.2018UU5. U4. UU
Samstag (Feiertag)06.01.2018FreiFreiFreiFreiFrei
Sonntag07.01.2018FreiFreiFreiFreiFrei
Montag08.01.2018   5. UU
Dienstag09.01.2018    U

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn innerhalb der 5 Urlaubstage ein freier Tag ist (z.B. bei Teilzeitkräften mit einem E Tag). Siehe dazu das Beispiel der Weihnachtstage im Jahr 2020:

Montag21.12.20201. U
Dienstag22.12.20202. U
Mittwoch23.12.20203. U
Donnerstag24.12.2020EDieser freie Tag müsste ein U-Tag sein.
Freitag25.12.2020Feiertag
Samstag26.12.2020Feiertag
Sonntag27.12.2020Sonntag
Montag28.12.20204. U

Wann verfällt mein Urlaub, wenn ich diesen nicht antreten kann?

Grundsätzlich verfallen Urlaubstage die nicht innerhalb von 2 Jahren verbraucht werden.
Beispiel: Urlaubsanspruch 2019 – Verbrauch bis 31.12.2021

Jedoch wurde im Dienstrecht nun eine weitere Dienstpflicht der Vorgesetzten hinzugefügt die besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

Erholungsurlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen Führungskraft und Dienstnehmer*in und darf daher nicht einseitig angeordnet werden.

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?

Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr                      200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. Lebensjahr                       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. Lebensjahr                       240 Stunden (30 Tage)

ab dem 57. Lebensjahr                       264 Stunden (33 Tage)

ab dem 60. Lebensjahr                       280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Anmerkung

Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.

Infos zum Urlaubsanspruch für Mitarbeiter*innen ab Jänner 2018 finden Sie in unserer Infomappe unter Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018

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