Was ist, wenn ich in meinem Urlaub krank werde bzw. mein Kind krank wird?

Erkrankt ein*e Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr*Ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die/den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Siehe dazu auch in unserer Infomappe unter
2.4.1. Erkrankung während des Erholungsurlaubes bzw. 4.2. Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

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