Die Antwort ist nein.
Im Zuge der Personalvertretungsarbeit ist kein Dienstweg einzuhalten. Im Gegensatz zum Kontaktieren der Regionalen Leitung (RLE).
Die Antwort ist nein.
Im Zuge der Personalvertretungsarbeit ist kein Dienstweg einzuhalten. Im Gegensatz zum Kontaktieren der Regionalen Leitung (RLE).
Beispiel 1: Assistent*innen wechseln nach 10 Jahren von Verwendungsgruppe 3 in die Verwendungsgruppe 3P.
Beispiel 2: Ein*e Leiter*in wechselt zur Regionalen Betriebsleitung
Beispiel: Ein*e Pädagog*in wird zur Leitung überreiht. Die Verwendungsgruppe bleibt gleich.
Lediglich aufgrund der Zusatzausbildung, wird eine Dienstzulage ausbezahlt. Das gleiche gilt für die Überreihung zur*zum Sonderpädagog*in.
Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt mit uns auf über unser Kontaktformular, per mail zu newsletter@sofair-fsg.at oder Telefonisch unter der Nummer 01/4000 83739
Oder schreiben Sie an die ReferentInnen des Dienstrechts in der Hauptgruppe 1: dr@hg1.wien.gv.at
Sobald die umfangreichen Ermittlungen von der Personalstelle und der MA2 abgeschlossen sind, erhalten Sie von der Dienstgeberin (MA2) eine schriftliche Information. Hier müssen die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten, sowie die neue besoldungsrechtliche Stellung festgehalten sein. Diese Information ist für sowohl für die Dienstgeberin, als auch für die Dienstnehmerin/ den Dienstnehmer bindend, sofern der Umstieg vollzogen wird und darf auch nicht verändert werden.
Bitte nützen Sie die zahlreichen Informationsangebote der MA2, die Sie im Internet finden. Diese beinhalten:
Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53% des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird. Für die Zeit vor dem Umstieg besteht für Beamtinnen/Beamte kein Anspruch auf Abfertigung „alt“ und auch keine Mitarbeiter*innenvorsorgekasse. Mit dem Umstieg verwirkt die Beamtin/ der Beamte ihren/ seinen Anspruch auf Treuegeld.
Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt. Das bedeutet auch, dass zeitabhängige Rechte wie z.B. Entgeltfortzahlung erhalten bleiben oder gesondert geregelt werden (z.B. Abfertigung alt).
Zeitabhängige Rechte wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung müssen klar geregelt sein. Dafür erhalten sie eine schriftliche Information der Dienstgeberin.
Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich zusätzlich einen Beratungstermin in der HG1 vereinbaren, wenn Sie dieses Schreiben erhalten haben. Krankenkasse und Stichtage bleiben auf jeden Fall unverändert erhalten.
Siehe auch unsere Aussendungen 2020/ Juli 2020
Nein, jede*r Bedienstete bleibt bei der Krankenkasse versichert, wo sie*er auch zum Zeitpunkt des Umstieges versichert war. Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis nämlich lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt.
Im Wiener Bedienstetengesetz ist ein maximales jährliches Urlaubsausmaß von 240 Stunden (30 Tage) vorgesehen. Dieses ist abhängig vom Lebensalter und der Dienstzeit zur Stadt Wien.
Basis => 200 Stunden (25 Tage)
Lebensalter 33 und Dienstzeit 5 Jahre => 216 Stunden (27 Tage)
Lebensalter 43 und Dienstzeit 10 Jahre => 240 Stunden (30 Tage)
Bspl.: Eine Vertragsbedienstete/ ein Vertragsbediensteter mit Dienstanstellung am 1.Okober 2015 möchte mit 1.September 2021 umsteigen. Aufgrund des Lebensalters von 43 Jahren hat sie/er bereits einen erhöhten Urlaubanspruch von 240 Stunden, erfüllt jedoch zum Zeitpunkt des Umstiegs das Ausmaß laut Wiener Bedienstetengesetz von 10 Jahre Dienstzeit nicht. Somit verringert sich das Urlaubsausmaß ab dem nächstfolgenden Kalenderjahr auf 216 Stunden, bis zum Erreichen der 10jährigen Dienstzeit, also bis zum Jahr 2025.
Der nicht verfallene Resturlaub vergangener Jahre, sowie der aktuelle Jahresurlaub, bleiben im Umstiegsjahr erhalten. Wird der Umstiegstermin mit 1.1. festgesetzt gilt sofort das „neue“ Urlaubsausmaß, da ein gesamtes Kalenderjahr herangezogen wird.