
Dominik Grabenwöger
Funktion: Assistent
Standort: Rugierstraße 1, 1220 Wien
0676 8118 62315

Funktion: Assistent
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Anhang:
Jobticket – Lehrlinge.pdf
Jobticket – Diensteintritt ab 1.1.2026.pdf
Jobticket – Diensteintritt vor 1.1.2026.pdf
Guten Tag,
wir möchten Sie über Änderungen beim Jobticket informieren.
Bedienstete, welche ab dem 1. Jänner 2026 ein neues Dienstverhältnis bei der Stadt Wien beginnen, haben im Rahmen des Jobtickets erst dann einen Anspruch auf Kostenersatz, wenn ihr Dienstverhältnis 30 Monate gedauert hat, wobei frühere Dienst- und Lehrverhältnisse zur Stadt Wien angerechnet werden.
Von dieser Grundregel gibt es folgende Ausnahmen:
Das bedeutet, dass alle Personen, die am 1. Jänner 2026 erstmals in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufgenommen werden, frühestens ab 1. Juli 2028 Anspruch auf den Kostenersatz haben.
Kostenersatz
Jahreskarten WIEN der Wiener Linien sowie sonstige gleichwertige Tickets (z.B. KlimaTickets) werden bis maximal 461,00 Euro bzw. aliquot mit maximal 38,42 Euro pro Monat refundiert.
Bedienstete, die Anspruch auf eine Jahreskarte JUGEND, SENIOR oder SPEZIAL der Wiener Linien haben, erhalten nur eine solche vergünstigte Jahreskarte refundiert, somit maximal 294,00 Euro bzw. maximal 24,50 Euro pro Monat. Dies gilt somit auch dann, wenn ein teureres, gleichwertiges Ticket (z.B. KlimaTicket) vorgelegt wird.
Lehrlinge, die Anspruch auf ein TOP-Jugendticket haben (dies sind Lehrlinge, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), erhalten nur ein TOP-Jugendticket refundiert, egal welches Ticket sie tatsächlich vorlegen.
Neue Antragsformulare
Die ab 1.1.2026 zu verwendenden Antragsformulare sind auf P:\public_Personal\Jobticket sowie der Jobticket-Intranetseite der MA 2 abrufbar: https://www.intern.magwien.gv.at/web/m02/jobticket
Es werden drei unterschiedliche Formulare zur Verfügung gestellt für
Bedienstete, die ab dem 1.1.2026 eingetreten sind, müssen auf dem Antrag zusätzliche Angaben zur Anspruchsberechtigung machen. Diese Angaben werden vom Fachbereich Personalmanagement geprüft.
Umstieg von einer Jahreskarte der Wiener Linien, die vor dem 1.1.2026 erworben wurde, auf eine Jahreskarte JUGEND bzw. SENIOR
Die Wiener Linien haben alle Inhaber*innen einer alten Jahreskarte zum Preis von 365,00 Euro, die aufgrund der neuen Tarifstruktur ab 1.1.2026 Anspruch auf eine vergünstigte Jahreskarte (insb. JUGEND) haben, angeschrieben und aktiv zum Umstieg aufgefordert.
In diesen Fällen muss der Umstieg auf ein vergünstigtes Ticket unbedingt an dienstaufsicht@ma10.wien.gv.at gemeldet werden, da hier der vom Verkehrsunternehmen rücküberwiesene Betrag wiederum an die Stadt Wien rückzuerstatten ist. Dies galt auch bisher schon für Personen, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf eine Jahreskarte für Senior*innen umgestiegen sind.
Die Informationen auf der Jobticket-Intranetseite der MA 2 werden in den nächsten Tagen laufend angepasst und erweitert.
Bei Fragen stehen Ihnen die Kolleg*innen der Stabstelle Dienstaufsicht und Personalcontrolling zur Verfügung!
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Hanna Gavrovic-Wolf
Julia FICHTL
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass es ab sofort eine weitere Möglichkeit der Apothekenbestellung über die „Apotheke zur Kaiserkrone“ gibt.
Ihre Vorteile:
Vorgehensweise:
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den Anhängen.
Die Bestellung über die Allerheiligenapotheke bleibt auch weiterhin bestehen.
Bitte beachten Sie diesbezüglich, dass die Bestellung in der Allerheiligenapotheke
(20., Allerheiligen Platz 4) zum Abholen bereitgestellt wird und vor Ort zu bezahlen ist!
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Hanna Gavrovic-Wolf
Julia FICHTL
Die younion – Hauptgruppe 1 hat folgende Nachricht an alle Mitarbeiter*innen der Hoheitsverwaltung ausgesandt:
Liebe Kolleg*innen!
In den letzten Tagen wurde in den Medien umfassend über die Gehaltsverhandlungen berichtet. Wir möchten daher transparent über den tatsächlichen Verlauf und das Ergebnis informieren.
Im Anhang finden Sie nähere Details zur Vereinbarung.
Konkret bedeutet der Abschluss:
Ab 1. Juli 2026 erfolgt eine Gehaltserhöhung von 3,3 % für die Dauer von 13 Monaten, anschließend folgen sozial gestaffelte Fixbeträge für die Jahre 2027 (12 Monate) und 2028 (4 Monate).
Warum wurde erneut verhandelt?
Die Bundesregierung hat die Gewerkschaft aufgrund der budgetären Lage eingeladen, über den bereits beschlossenen Gehaltsabschluss für 2026 erneut zu verhandeln. Nach intensiver Beratung in den Gremien wurde entschieden, in sozialpartnerschaftliche Gespräche einzutreten, um bestehende Vereinbarungen zu sichern und mögliche Verschlechterungen abzuwehren.
Wichtig war: Sollte keine Einigung erzielt werden, bleibt der bisherige Abschluss aufrecht.
Die zentralen Verhandlungsziele:
Ergebnis der Verhandlungen:
Trotz der angespannten budgetären Situation konnte ein tragfähiger Kompromiss erzielt werden:
Beispiele zur Gehaltsentwicklung (von 2025 bis 2028):
Fazit:
Die Verhandlungen waren herausfordernd, doch die Position konnte erfolgreich verteidigt werden. Mit dem erzielten Abschluss bleibt der Gehaltsanstieg ab Mitte 2026 aufrecht, die Kaufkraft wird gestärkt, und Nulllohnrunden für die Jahre 2027 und 2028 konnten verhindert werden.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL


Für die Mitarbeiter*innen der Stadt Wien – Kindergärtenbieten bietet die Bank Austria jetzt neu 3 Jahre kostenlose Kontoführung an und zwar bei erstmaliger Eröffnung eines Online-, GoGreen- oder Relax-Kontos mit einer Ersparnis z.B. beim Relax-Konto von EUR 373,32.
Hier die Anmeldedaten für die Business-PartnerService Website:
Zugangscode (Partner-ID): 657
Firma: Stadt Wien

Assistentinnen und Assistenten:
Assistenzpädag*innen
Sprachförder*innen
Pädagoginnen und Pädagogen:
SOKI-SOHO:
Leiterinnen und Leiter:
| 2-4 Gruppen | W1/11 |
| 5-7 Gruppen | W1/12 |
| ab 8 Gruppen | W1/13 |
-Es gibt insgesamt 5 Gehaltsbänder
-Gehälter enthalten Nebengebühren und Zulagen
-Keine sonstigen Nebengebühren mehr zu verrechnen mit Ausnahme von Mehrdienstleistungen
-Höhere Einstiegsgehälter – abgeflachte Gehaltskurven
-Statt 20 Gehaltsstufen künftig nur mehr 12
-Im Schema W2 und W3 gibt es zusätzlich noch eine Erschwernisabgeltung von 150€
-Bezahlung nach Tätigkeit
-Gehaltssprünge:
In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren.
-max. 6 Wochen Urlaub





Für uns als younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist Stillstand in den gesetzlichen Grundlagen keine Option. Nach zahlreichen Verhandlungen ist es uns gelungen, ein umfangreiches Evaluierungspaket zum Wiener Bedienstetengesetz zu schnüren, dass in vielerlei Hinsicht bedeutende Veränderungen und Verbesserungen mit sich bringt.
Folgende Änderungen gelten nur für die Kolleg*innen des Wiener Bedienstetengesetzes (Besoldung NEU).
Die Dienstgeberin ist nun verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen oder Organigrammen, die Zuordnung des Dienstpostens anzupassen. Zudem stellt die Dienstgeberin klar, dass die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle eine Verwendungsänderung bewirken kann. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung bleibt die bestehende Zuordnung jedoch aufrecht.
In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und nicht wie bisher mit € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welches man höhergereiht wird.
Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischenliegenden Gehaltsbänder addiert.
Beispiel vor 01.01.2025:
Beispiel ab 01.01.2025:
(Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (3008,39 – 2917,49 = 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (3216,74-3117,99 = 98,75) => + € 189,65, womit sich eine Einreihung in W1/8 Gehaltsstufe 2 ergibt.

Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.
Beispiel vor 01.01.2025:
Beispiel ab 01.01.2025:

Wichtige Anmerkung:
Die neue Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung) so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.
Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung, auf dieselbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest derselben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die*der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstentengsetz). Möglicherweise ergibt sich aus den § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.
Eine Übergangsbestimmung in § 138i Wr. Bedienstetengestz wurde gesetzlich geregelt.
Beispiel:
Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.
Während des Karrierepfades ist die Kolleg*in ab nun dem höchsten Gehaltsband der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.
Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die*der Bedienstete als nicht geeignet erweist.
Grundsätzlich möglich für Technik und Verwaltung!
Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.
Werden an weniger Tagen eine Dienstleistung erfüllt, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.
Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende“ Verwendung auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht länger als sechs Monate liegen.
In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf der betroffenen Modellstelle auf die probeweise Verwendung angerechnet.
Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Voraussetzungen für die Ausgleichzahlung nicht mehr.
Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.
Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird.
Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.
Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL