

FAMILIENKINO Die FSG der younion _ Die Daseinsgewerkschaft lädt herzlich zum Familienkino-Nachmittag ein |
FAMILIENKINO Die FSG der younion _ Die Daseinsgewerkschaft lädt herzlich zum Familienkino-Nachmittag ein |
Assistentinnen und Assistenten:
Assistenzpädag*innen
Sprachförder*innen
Pädagoginnen und Pädagogen:
SOKI-SOHO:
Leiterinnen und Leiter:
2-4 Gruppen | W1/11 |
5-7 Gruppen | W1/12 |
ab 8 Gruppen | W1/13 |
-Es gibt insgesamt 5 Gehaltsbänder
-Gehälter enthalten Nebengebühren und Zulagen
-Keine sonstigen Nebengebühren mehr zu verrechnen mit Ausnahme von Mehrdienstleistungen
-Höhere Einstiegsgehälter – abgeflachte Gehaltskurven
-Statt 20 Gehaltsstufen künftig nur mehr 12
-Im Schema W2 und W3 gibt es zusätzlich noch eine Erschwernisabgeltung von 150€
-Bezahlung nach Tätigkeit
-Gehaltssprünge:
In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren.
-max. 6 Wochen Urlaub
Für uns als younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist Stillstand in den gesetzlichen Grundlagen keine Option. Nach zahlreichen Verhandlungen ist es uns gelungen, ein umfangreiches Evaluierungspaket zum Wiener Bedienstetengesetz zu schnüren, dass in vielerlei Hinsicht bedeutende Veränderungen und Verbesserungen mit sich bringt.
Folgende Änderungen gelten nur für die Kolleg*innen des Wiener Bedienstetengesetzes (Besoldung NEU).
Die Dienstgeberin ist nun verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen der Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen oder Organigrammen, die Zuordnung des Dienstpostens anzupassen. Zudem stellt die Dienstgeberin klar, dass die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle eine Verwendungsänderung bewirken kann. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung bleibt die bestehende Zuordnung jedoch aufrecht.
In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und nicht wie bisher mit € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welches man höhergereiht wird.
Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischenliegenden Gehaltsbänder addiert.
Beispiel vor 01.01.2025:
Beispiel ab 01.01.2025:
(Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (3008,39 – 2917,49 = 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (3216,74-3117,99 = 98,75) => + € 189,65, womit sich eine Einreihung in W1/8 Gehaltsstufe 2 ergibt.
Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.
Beispiel vor 01.01.2025:
Beispiel ab 01.01.2025:
Wichtige Anmerkung:
Die neue Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung) so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.
Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung, auf dieselbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest derselben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die*der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstentengsetz). Möglicherweise ergibt sich aus den § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.
Eine Übergangsbestimmung in § 138i Wr. Bedienstetengestz wurde gesetzlich geregelt.
Beispiel:
Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.
Während des Karrierepfades ist die Kolleg*in ab nun dem höchsten Gehaltsband der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.
Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die*der Bedienstete als nicht geeignet erweist.
Grundsätzlich möglich für Technik und Verwaltung!
Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.
Werden an weniger Tagen eine Dienstleistung erfüllt, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.
Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende“ Verwendung auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht länger als sechs Monate liegen.
In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf der betroffenen Modellstelle auf die probeweise Verwendung angerechnet.
Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Voraussetzungen für die Ausgleichzahlung nicht mehr.
Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.
Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird.
Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.
Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Wir, die Personalvertreter*innen von SoFair-FSG freuen uns, dass wir Ihnen wieder neue Termine ab Jänner 2025 für eine kostenlose Beratung anbieten können.
Diese Beratungen, werden finanziell vom Sozialministerium und dem Chancen Nutzen Büro unterstützt.
Die Termine finden im Chancen Nutzen Büro 1020., Johann-Böhm-Platz 1 statt.
Wir möchten Sie bitten, Termine die Sie nicht einhalten können rechtzeitig abzusagen!
Bei dringenden Fällen, zwecks Terminen können Sie Frau Charlotte Joch unter der Nummer 0676 8118 64454 erreichen. Anmeldung per Mail unter newsletter@sofair-fsg.at
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Das Wort „Dienstabbruch“ im dienstrechtlichen Sinne, gibt es nicht. Es ist allerdings im Volksmund für die Bediensteten geläufig. Gemeint ist damit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen Grund, die eigene Person betreffend. Als wichtiger Grund zählen auch die eigenen Kinder, Pflege-, Adoptiv-, und Stiefkinder.
Der*dem Bediensteten ist für die Zeit dieser gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit anzurechnen, als sie*er tatsächlich geleistet hätte (Fixdienstplan) bzw. der vorgesehenen Sollzeit entspricht (Gleitzeit).
Das bedeutet, dass an solchen Tagen weder Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden zurückgenommen, noch diese (Fehl-)Zeiten eingearbeitet werden müssen.
Sofern die*der Vorgesetzte es verlangt, wird ab dem Folgetag des Dienstabbruchs eine Krankmeldung benötigt, spätestens aber wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Tage dauert. Achtung: Gültig ab dem ersten Tag der Erkrankung, auch bei nachträglichem Einbringen.
Eine Bestätigung zur Pflegefreistellung ist ab dem ersten Tag erforderlich, jedoch nicht für den Tag des Dienstabbruchs.
Beispiele: siehe Folgeseite
Bspl. 1: Ein Dienstabbruch ist gerechtfertigt, wenn die*der Bedienstete während der Arbeitszeit plötzlich erkrankt bzw. verunfallt, sofern bereits eine arbeitsbezogene Tätigkeit ausgeführt wurde. Dies ist weder vom tatsächlichen Stundenausmaß an dem Tag abhängig, noch muss eine bestimmte Anzahl an Stunden bereits geleistet sein.
Bspl. 2: Genauso verhält es sich auch, wenn das eigene Kind, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind plötzlich erkrankt bzw. verunfallt. Muss es deshalb von einer Betreuungseinrichtung, Schule oder Tageseltern etc. abgeholt werden, gilt die Arbeitszeit als erbracht
(siehe Leitfaden Dienstabwesenheiten).
Dieses Vorgehen ist dienstrechtlich geregelt und wird magistratsweit so gehandhabt!
Die Zulagen 9690, 9150 und 9202 sind im Nebengebührenkatalog der Stadt Wien festgelegt. Dieser Katalog beschreibt, unter welchen Bedingungen „einzelverrechnete Nebengebühren“ ausbezahlt werden können.
Achtung: Der Nebengebührenkatalog gilt nicht für das Wiener Bedienstetengesetz!
Es spielt dabei keine Rolle, warum die*der Kolleg*in abwesend ist (z. B. Z, ZK, U, P, K).
Für Fragen zu anderen Zulagen stehen wir gerne zur Verfügung!
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL