
Sabrina Schölm
Funktion: Pädagogin
Standort: Rudolfsplatz 5b
1010 Wien
0676 8118 62397
Funktion: Stabstellenleitung Forschung, Entwicklung und pädagogische Trends
Standort: Zentrale – Thomas Klestil Platz 11
1030 Wien
01 4000 90241
katrin.zell@wien.gv.at
Erweiterung der Pflegefreistellung ab 01.08.2023
zur Erinnerung: 2013 -Wegfall gemeinsamer Haushalt für Kinder und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus bis zur Vollendung des 10.Lebensjahres.
2021 – erhöhter Anspruch einer Pflegefreistellung unabhängig vom Anlassfall, bis zum 12.Geburtstag des Kindes und erhöhter Anspruch für behinderte Kinder (erhöhte Familienbeihilfe) unabhängig vom Lebensalter.
Endlich ist dieser Meilenstein gelungen und es gibt nun die Möglichkeit, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen für die notwendige Pflege und Unterstützung einer bzw. eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen unabhängig davon, ob diese bzw. dieser im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
Zudem ist es auch möglich wegen der notwendigen Pflege und Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die keine Angehörige bzw. kein Angehöriger sein muss, Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Innerhalb der Stadt Wien Kindergärten ist die Versetzung bis Ende März abzugeben. Für Assistenzpädagoginnen bis Ende Dezember. Jedoch kann in wichtigen, persönlichen oder dienstlichen Interesse ein Versetzungsansuchen jederzeit abgegeben werden. In diesen Fällen bedarf es eines Abklärungsgespräches mit der Regionalen Leitung, ggf. im Beisein einer Personalvertretung.
Die Entscheidung obliegt der zuständigen Regionalen Leitung des jeweiligen Bereichs. Die Leitung des Standortes leitet das Versetzungsansuchen lediglich weiter.
Grundsätzlich bekommen Sie das Formular bei Ihrer Leitung. Gerne können Sie das PDF auch von unserer Seite downloaden (nicht in App möglich).
Diese abgestufte Aliquitierung wird nun für die Jahre 2024 und 2025, sowohl für Vertragsbedienstete, als auch für Beamt*innen ausgesetzt. Das bedeutet, dass es unerheblich ist in welchem Monat Sie 2023 und 2024 die Pension oder den Ruhestand antreten. Sie bekommen immer 100% der Pensionserhöhung für das folgende Kalenderjahr.
Grundsätzlich sei zu erwähnen, dass diese „neue Pensionsanpassung“, die zurzeit medial viral geht, für Vertragsbedienstete schon länger so gilt. Sie sieht vor, dass die Bediensteten die in Pension gehen, von der ausverhandelten jährlichen Pensionserhöhung bereits im erstfolgenden Kalenderjahr aliquot profitieren. Dieser Part wurde nun, zum Vorteil der Beamt*innen, auch in die Pensionsordnung 1995 integriert. Zuvor haben Beamt*innen erst im zweitfolgenden Kalenderjahr nach der Ruhestandsversetzung zu 100% die ausverhandelte Pensionserhöhung erhalten.
Höhere Bruttobezüge (etwa durch zusätzliche Überstunden) und das Erreichen einer höheren Steuerklasse verringern den Nettobezug nicht. Eine höhere Steuerklasse wirkt sich nur – den eine bestimmte Grenze überschreitenden Teil des Bezuges aus (Grenzsteuersatz – siehe nachstehende Tabelle). Es wird also nicht der gesamte Bezug höher versteuert, sondern nur der überschreitende Teil. Zahlungen aus Überstunden sind lohnsteuerlich begünstigt: Die ersten 10 Überstunden mit 50 % Zuschlag im Monat können bis maximal 86 € steuerfrei belassen werden.
Beispiel (Stand Feb. 2023):
Elementarpädagog*innen befinden sich im Tarif 32.075 – 62.080. Eine Überschreitung des Grenzsteuersatzes von 62.080 wäre möglich, wenn ein*e Elementarpädagog*in in der 20. Gehaltsstufe monatlich 20 Überstunden abrechnen würde. In diesen Fall würde aber auch nur der übersteigende Teil mit 48% versteuert werden und nicht das gesamte Einkommen.
Einkommensteuertarif 2023 (+ errechneter Inflationsrate)
Einkommen in € | Grenzsteuersatz |
bis 11.693 und darunter | keine Lohnsteuer |
11.693 bis 19.134 | 20 % |
19.134 bis 32.075 | 30 % |
32.075 bis 62.080 | 41 % (40% ab 2024) |
62.080 bis 93.120 | 48 % |
93.120 bis 1.000.000 | 50 % |
ab 1.000.000 | 55 % |
Außerdem sei zu erwähnen, dass jede Überstunde die ausbezahlt wird, sich positiv auf die Höhe der Pension/ des Ruhebezugs auswirkt.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL