Beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.
- Die Arbeitszeit ist klar zu regeln, laut derzeit gültigem Dienstplan.
- Eine mindestens 40%ige betriebliche Anwesenheit ist notwendig.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich.
Beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich.
Die Zustimmung der Kollegin oder des Kollegen ist Voraussetzung.
Teilzeitbeschäftigte dürfen über die für sie maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein*e Bedienstete*r mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht.
D.h. Überstunden sollen vermieden werden und wenn nicht anderes möglich, so schnell wie möglich im Diensttausch wieder retour genommen werden.
Siehe dazu in unserer Infomappe unter 5.2. Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung
Jeder Bescheid, egal in welcher Höhe der Invaliditätsstatus angegeben wurde, muss der Dienstgeberin gemeldet werden.
Im Magistrat der Stadt Wien gibt es drei “Normatage” die von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (4:30h) angesetzt sind:
Das heißt an einem Normatag, arbeiten alle Bediensteten der Stadt Wien nur 4,5 Stunden, trotzdem gilt er als voller Arbeitstag.
In den Stadt Wien – Kindergärten wurde der Karfreitag gestrichen, dafür ist der 24. Dezember komplett dienstfrei.
Der 31. Dezember bleibt somit ein Arbeitstag der 4,5 Stunden lang ist.
Da Die Kindergärten und Horte an diesem Tag geschlossen haben, muss das Personal der Standorte diesen Tag frei nehmen. Dies kann man entweder mit einer Überstundenrücknahme tun oder sich einen Urlaubstag nehmen. Vom Urlaubsstundenkontingent werden an diesem Tag natürlich lediglich 4,5 Stunden abgezogen. Auch Teilzeitkräfte müssen diese Stunden, bis auf wenige Ausnahmen, in der gleichen Höhe aufbringen, da das durchschnittliche Stundenausmaß meist über 4,5 Stunden liegt.
Ausnahmen | Stundenausmaß |
22 Stunden bei festgelegter 5 Tage Woche | 04:24 Std:Min |
20 Stunden bei festgelegter 5 Tage Woche | 04:00 Std:Min |
Erkrankt ein*e Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr*Ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die/den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.
Siehe dazu auch in unserer Infomappe unter
2.4.1. Erkrankung während des Erholungsurlaubes bzw. 4.2. Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
Innerhalb von 14 Tagen, nach Anfrage des Urlaubes, muss die Leitung eine Rückmeldung geben.
Die*der Bedienstete hat Anspruch darauf, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
Die*der Bedienstete darf den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr*ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Dieser ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, muss die*der Bedienstete dennoch an dem bekannt gegebenen Tag Dienst leisten. In diesem Fall hat die*der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag.
Ab einem Invaliditätsstatus von 50% gibt es einen Zusatzurlaub von 40 Stunden, bei 60% 48 Stunden.
Kam der Invaliditätsstatus infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskankheit zustande, gebührt bereits bei einem Invaliditässtatus von 20% 16 Stunden und bei 40% 32 Stunden Zusatzurlaub.