31.03.2022 – Gurgeltests ab 1.4.2022

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Kolleg*innen,

ich informiere Sie über den aktuellen Stand im Zusammenhang mit der Teststrategie in Wien.

KDG/Hort/Campus

Den Mitarbeiter*innen der elementarpädagogischen Einrichtungen steht weiterhin das bisherige Testsystem zur Verfügung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Regionalleitung.

Verwaltung

Eine Abgabe der magistratsinternen Tests ist ab 1.4.2022 nicht mehr möglich.

Alle Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Landessanitätsdirektorin Dr.in Karnthaler.

Liste der Teststellen der Stadt Wien

(Anlagen: Teststandorte-ab-20220401.pdf, TESTMOEGLICHKEITEN-IN-WIEN.pdf)

Bitte entfernen Sie am 31.3.2022 alle Sammelbehälter nach Abholung/Abgabe der Tests.

Herzlichen Dank, dass Sie bisher die Möglichkeit des magistratsinternen Testens zahlreich in Anspruch genommen haben.

Ich schlage vor, die lagernden Testkits noch bis Ende des Jahres aufzubewahren, falls das Testsystem doch in einigen Monaten wieder hochgefahren wird. Bei etwaigen Änderungen im Herbst/Winter 2022 werde ich Sie selbstverständlich umgehend informieren.

Bitte leiten Sie diese Information umgehend an alle Mitarbeiter*innen Ihrer Organisationseinheit weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

25.3.2022_Corona | Update Risikofreistellungen

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiter*innen,

liebe Mitarbeiter*innen,

aufgrund der Änderungen der in den letzten Tagen erfolgten gesetzlichen Regelungen hat die Magistratsdirektion – Personal und Revision soeben informiert:

COVID-19-Risikoatteste

Die Regelung ist bis 31. Mai 2022 verlängert.

Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung – also spätestens bis zum 15. April 2022 – bestätigt werden.

Die Bestätigung hat bei Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, durch

  • eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten
  • einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt.

zu erfolgen.

Bei Personen, bei denen trotz Impfung ein schwerer Verlauf zu erwarten ist, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen.

Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung/Homeoffice.

Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Bitte leiten Sie die Information an betreffende Mitarbeiter*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

25.3.2022_Corona | Beispiel für die Testungen ab einem 2. positiven Fall in der Gruppe (KDG)

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

hinsichtlich der Testung der Kinder ab dem 2. Fall im Kindergarten gab es einige Nachfragen, wie das mit dem Test am Tag 1 genau zu verstehen ist. Ich hoffe folgendes Beispiel unterstützt Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen:

In der Gruppe 7 wird am Dienstag ein positiver Fall gemeldet. Dies ist der zweite Fall innerhalb von 5 Tagen in der Gruppe 7. Die Eltern der Gruppe 7 werden spätestens beim Abholen informiert, dass es einen weiteren Fall gibt und das Kind getestet werden muss, um weiterhin den Kindergarten besuchen zu können.

Die Eltern von Amir gehen gleich am selben Tag (Dienstag) in eine Apotheke und machen sowohl einen AntiGen-Test als auch einen PCR-Test.

Den AntiGen-Test zeigen die Eltern von Amir am Mittwoch dem Pädagogen. (Das ist fein, aber nicht verpflichtend.)

Amir kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Das Ergebnis vom PCR-Test erhalten die Eltern am Mittwochnachmittag und zeigen es dann Donnerstagfrüh dem Pädagogen.

Amir kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.

Die Eltern von Susa geben am Mittwoch in der Früh einen Test bei „Alles Gurgelt“ ab.

Susa kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Am Donnerstag früh zeigen die Eltern das Ergebnis dem Pädagogen.

Susa kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.

Die Eltern von Luna gehen weder am Dienstag testen noch führen sie am Mittwoch einen PCR-Test durch.

Luna kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Am Donnerstag können die Eltern kein Ergebnis vorzeigen.

Der Besuch für Luna ist somit erst wieder mit einer Freitestung ab Tag 5 möglich.

In unserem Bespiel wäre das der Samstag – Testung also am Wochenende, damit der Besuch am Montag wieder möglich ist. Wenn Lunas Eltern auch am Tag 5 keinen Test machen und im Kindergarten keinen Test vorweisen können, kann Luna erst wieder ab Tag 11, also am übernächsten Freitag, den Kindergarten besuchen (10 Tage Verkehrsbeschränkung).

Henri war vor 3 Wochen an Corona erkrankt. Da Genesene für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen sind, kann Henri den Kindergarten ohne Tests besuchen.

Zusammengefasst:

Kinder können am ersten Tag nach Bekanntwerden des 2. positiven Falles in den Kindergarten kommen, auch wenn das Testergebnis noch nicht da ist. Spätestens am zweiten Tag ist jedoch der negative PCR-Test vorzuweisen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

21.3.2022_Corona | Änderung der Kontaktpersonenverfolgung und dem Vorgehen im Kindergarten/Hort

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die elementaren Bildungseinrichtungen spüren seit Wochen einen massiven Infektionsdruck. Neben Personalausfällen führen die hohen Fallzahlen die Leiter*innen und alle Mitarbeiter*innen an die Belastungsgrenzen und darüber hinaus. Aufgrund der neuen Maßgaben des Gesundheitsministeriums müssen jedoch die Vorgaben der Wiener Gesundheitsbehörden für Bildungseinrichtungen angepasst werden. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden, haben wir versucht die Abläufe für Sie so weit wie möglich zu vereinfachen.

Die wichtigsten Änderungen hier vorab:

  • Für K1 Kontaktpersonen gibt es keine Absonderung mehr, sondern eine Verkehrsbeschränkung für 10 Tage.
    Dies bedeutet vereinfacht gesagt: Arbeiten und Einkaufen ist mit FFP2-Maske erlaubt, alles andere ist nicht erlaubt.
    Vorzeitige Beendigung mit negativem PCR-Test ab Tag 5.
  • K1 Kontaktpersonen ab 6 Jahren, die von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiv getesteten Person die Bildungseinrichtung nicht besuchen. 
    • Dies gibt nicht für Kinder ab 6 Jahren für den Besuch des Kindergartens.
  • Die Kontakterhebung im Kindergarten/Hort ist reduziert – Listen müssen nicht mehr übermittelt werden.
  • Es gibt KEINE Teilschließungen/Gruppenschließungen mehr.
  • Statt der detaillierten Information zu jedem positiven Fall, wird eine Sammelmeldung mit den positiven Fällen des jeweiligen Tages an die MA15 geschickt.
  • Einzelmeldung der positiven Fälle (Mitarbeiter*innen und Kinder) sind weiterhin notwendig (in der grafischen Darstellung wieder direkt verlinkt)
  • Meldungen können gesammelt am Montag bearbeitet werden – ein Bearbeiten am Wochenende ist nicht notwendig!


Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Änderungen hinsichtlich dem Vorgehen im Kindergarten/Hort:

Kindergarten:

  • In KKG/KDG/FAM erfolgt bei einem Fall (Kind oder Personal) keine Kontakterhebung und es gibt damit keine weiteren Maßnahmen.
  • Bei 2 und mehr Fällen  (Kind oder Personal) innerhalb von 5 Tagen in der KKG/KDG/FAM treten Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung in Kraft.
    Gruppe darf von allen Kindern – auch K1 Kontaktkindern – weiter besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten.*
  • Tägliche PCR-Testung für K1 Personal und Maskenpflicht auch in der Gruppe für 5 Tage.
    • PCR-Testung für ALLE Kinder am Tag 1 bzw. nach Bekanntwerden und am Tag 5 – sonst ist KEIN Kindergartenbesuch möglich
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Hort:

  • Der Hort kannbei einem oder mehreren Fällen in der Gruppe von allen Kindern – auch von K1 Kontaktkindern – weiterhin besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten gehen.
  • Es gilt allerdings eine durchgängige Maskenpflicht und tägliche Testpflicht für 5 Tage für ALLE Kinder und das gesamte Personal
  • Tritt an 5 aneinander folgenden Tagen kein weiterer Fall im Klassenverband auf, endet die Masken- und Testpflicht.
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Grafische Darstellung

Textversion

Die Eltern/Bildungspartner*innen werden über das Vorgehen in den neuen Elternbriefen informiert:

  • Elternbrief A: Elterninformation für elementare Einrichtungen soll beim ersten Fall in einer Gruppe an alle verteilt/übermittelt werden.
  • Elternbrief B: Elterninformation für Schule/Hort für alle Kinder, die nicht K1 sind (geimpft, genesen, nicht anwesend waren).
  • Elternbrief C: Information für K1-Kinder 
    • im Kindergarten ab dem 2. Fall innerhalb von 5 Tage an die identifizierten K1-Kinder,
    • im Hort ab dem ersten Fall an die identifizierten K1-Kinder

Fallmeldungen ab dem 21.3.2022 werden nach den neuen Regelungen bearbeitet. Die MA15 hat in diesem Fall den betreffenden Standorten die aktuellen Briefe für die Eltern vorab zur Verfügung gestellt.

Schon veranlasste Teilsperren bleiben aufrecht und laufen aus.

Korrektes Maskentragen und rasche Isolation bei positiven Tests sind in der aktuellen Phase die wirksamsten Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsdrucks in unseren Kindergärten und Horten. Auch wenn die elementaren Bildungseinrichtungen die Pandemie allein nicht stoppen können, so ist es wichtig, die uns anvertrauten Kinder, Familien und Mitarbeiter*innen so gut wie möglich zu schützen.

Daher bitte ich Sie bei positiven Fällen in den Gruppen wie bisher auf die korrekte und konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen zu achten.

Maskenpausen sind falls möglich im Freien oder bei geöffneten Fenstern durchzuführen.

Leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen und Bildungspartner*innen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.

Vielen Dank für Ihren fortdauernden Einsatz! Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

COVID 19-Berufskrankheit

Aktuelle Informationen zur Meldung und den Formularen

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus!

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Die Meldung kann sowohl von der Dienststelle, als auch vom zuständigen Arzt, an die dafür vorgesehenen Stellen übermittelt werden. Kommt die Meldung von der Dienststelle ist diese im Zuge des Dienstweges an die MA2 zu übermitteln.  
  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung an das Unfallfürsorgereferat der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA oder der BVAEB verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt vor 01.01.2001, ist die Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt nach 31.12.2000 (sowie bei Lehrlingen), ist die Meldung an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der BVAEB verwenden)

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei Vertragsbediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA2.

Bitte verwenden Sie für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

An wen können Rückfragen in Unfallfürsorgeangelegenheiten und im Zusammenhang mit Meldungen eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gerichtet werden?

  • Beamtinnen und Beamte:
    Für Rückfragen steht das Referat Unfallfürsorge der MA2, unter01/4000/94411 und 01/4000/94413, als Ansprechstelle zur Verfügung
  • Vertragsbedienstete und Lehrlinge:
    Rückfragen können an das Referat Pensionsservice und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2, unter 01/4000/94214 und 01/4000/94213, gerichtet werden.

Wir rechnen mit einigen unklaren Fällen bzw. Ablehnungen, die eventuell rechtlich ausjudiziert werden müssen. In diesen Fällen steht unseren Gewerkschaftsmitgliedern natürlich die kostenlose Rechtsvertretung der younion_Die Daseinsgewerkschaft zur Verfügung. 

Margit POLLAK

Julia FICHTL

7.3.2022_Corona | Maske, Test,… bisherige Regelungen werden weiterhin umgesetzt

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Bund hat mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisher von ihm vorgeschriebenen COVID-19 Schutzbestimmungen für elementare Bildungseinrichtungen aufgehoben.

Auch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, welche seit 5. März 2022 in Kraft ist, ist nunmehr nur noch folgende Regelung vorgesehen:

Externe Personen, die den Kindergarten oder die Kindergruppe betreten, müssen auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.

Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Inzidenzzahlen ist ein vorsichtiger Umgang mit der Pandemie weiterhin wichtig.

Deshalb werden ausgehend von

die bisher geltenden Regelungen in den städtischen Kindergärten und Horten weiterhin umgesetzt:

1. Personal

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen. Dies ist durch den Erlass der Stadt Wien geregelt.
  2. Eine Ausnahme von der Verpflichtung eine FFP2-Maske zu tragen gibt es für die Tätigkeit in den Gruppen während der Arbeit mit Kindern.
    NEU:  IN Hort- und Familiengruppen ist nur von nicht vollständig immunisierten Personen eine FFP2-Maske zu tragen, wenn Schulkinder anwesend sind.
  3. Das Personal, das über einen 2G-Nachweis verfügt (geimpft/genesen) hat einmal wöchentlich einen negativen PCR-Test vorzuweisen.  

    Ausnahme:  Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt.
  4. Das Personal, das den 3G-Nachweis mittels Testzertifikat erbringt, hat diesen Nachweis mindestens dreimal wöchentlich in Form eines PCR-Tests zu erbringen.


2. Kinder

  1. Bis zum Beginn der Schulpflicht
    Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht müssen weder einen 3G-Nachweis erbringen noch eine Maske tragen.
  2. Schulkinder
    Schulkinder müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.

3. Eltern und andere externe Personen

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen
  2. Für Personen, die die elementare Bildungseinrichtung nur kurzfristig betreten (insbesondere Bring- und Abholsituation) ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich, eine FFP2-Maske ist jedoch zu tragen.

Bitte geben Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen am Kindergarten- und Hortstandort und an die Bildungspartner*innen weiter.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

März 2022 – Wesentliche Änderungen der Sonderbetreuungszeit

Eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) auf Grund von COVID-19 gibt es nun in drei Fällen:

1. Behördliche (Teil-)Schließung des Kindergartens bzw. der Schule im Schuljahr 2021/2022.
2. Behördliche Absonderung des Kindes nach Kontakt mit einem COVID-19-Verdachtsfall als Präventionsmaßnahme.
3. An COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete, abgesonderte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. 

!Punkt 3 wurde gewerkschaftlich verhandelt und neu hinzugefügt!

Für betroffene Bedienstete ist auf einen formlosen Antrag an die Personalstelle die rückwirkende Korrektur von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung zur Pflege eines an COVID-19 erkrankten Kindes ab 1.9.2021, auf eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuung) durchzuführen – vorausgesetzt, die Sonderbetreuungszeit ist noch nicht ausgeschöpft. Bei Änderungen des Erholungsurlaubs aus 2021 ist das Resturlaubsausmaß neu zu berechnen.

Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen im Schuljahr 2021/2022 gewährt werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 1.9.2021, als Ende der 1. Juli 2022. Sie kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Bedienstete haben der Personalstelle ehestmöglich als Nachweis Folgendes vorzulegen:
zu 1. Im Falle der behördlichen (Teil-)Schließung von Kindergärten und Schulen gilt als Nachweis für eine Absonderung der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde.
zu 2. Wenn das Kind Kontakt mit einer an COVID-19-erkrankten Person gehabt hat, ist von der/vom Bediensteten der Absonderungsbescheid des Kindes oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.
zu 3. Sollte noch kein Bescheid eingelangt sein, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses des Kindes als Nachweis.

Diese Änderungen gelten für die Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Angehörige gleichermaßen.

Quelle: „Auszug aus den FAQ_Dienstrecht_Corona_01032022“

Margit POLLAK

Julia FICHTL

21.2.2022_Corona | Aktualisierung Vorgehen bei positiven Fällen in HORTgruppen

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der aktuellen Newsletter der MA11 (11/2022) enthält eine geringe Änderung hinsichtlich des Vorgehens bei positiven Fällen in Hortgruppen.

Die Regelung wurde an das Vorgehen in der Schule angepasst.

Für Hortgruppen gilt somit nun Folgendes:

NEU: Teilschließung der Hortgruppe, wenn der 2. positive Fall eines Hortkindes der gleichen Gruppe innerhalb von 3 Tagen (statt 5) auftritt.

In KKG, KDG und FAM bleibt die Regel „2. positive Fall eines Kindes innerhalb von 5 Tagen“ aufrecht.

Die Änderungen wurden in der grafischen Darstellung angepasst.

Bitte um Weitergabe der Information an die Mitarbeiter*innen am Standort.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

19.1.2022_Corona | Änderung Vorgehensweise bei positiven Fällen von Kindern in KDG

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

aufgrund einer Klarstellung seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung in elementaren Bildungseinrichtungen gilt ab sofort eine geänderte Vorgehensweise.

(Newsletter MA11 6/22)

Ab sofort erfolgt eine Gruppenschließung,

  • erst wenn 2 oder mehrere Kinder der Gruppe innerhalb von 5 Tagen  positiv auf Covid-19 getestet wurden
  • bzw. wie bisher wenn eine erwachsene Person (PÄD, ASS,…) positiv auf Covid-19 getestet wurden.

Die Änderungen wurden in der grafischen Darstellung (Version 21) überarbeitet.

Bitte verwenden Sie nur dieses Dokument!

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Die Änderungen als Textversion

NEU ist der Elternbrief C, der beim 1. positiven Fall eines Kindes an die Eltern der Gruppe ausgeteilt wird.

Werden 2 oder mehrere Kinder in einer Gruppe – oder eine erwachsene Person – positiv auf Covid-19 getestet, wird der bekannte Elternbrief A K1 ausgegeben und die betroffene Gruppe gesperrt.

Danke für die Umsetzung der geänderten Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

13.1.2022_Corona | Ergänzung zu den SOPs – positiver Fall im Haushalt

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat uns mit dem Newsletter 3/22 folgende Zusatzinformation übermittelt:

Positiver Fall im Haushalt von Betreuungspersonen

  • Wenn bei Betreuungspersonen mit 3 immunologischen Ereignissen (=dreifach geimpften bzw. 2fach-geimpften plus genesen) im eigenen Haushalt ein positiver Fall auftritt (zB Kind wird positiv getestet), so gelten diese nicht als Kontaktpersonen und können arbeiten.
  • Bei der Tätigkeit in elementaren Bildungseinrichtungen handelt es sich aber um einen besonders vulnerablen Bereich, da sich ein Großteil der Kinder noch nicht durch Masken oder Impfung schützen kann.
  • Daher wird von der Gesundheitsbehörde dringend empfohlen, dass diese Betreuungspersonen zusätzlich zum durchgängigen Tragen einer FFP2-Maske in der Arbeit mit Kindern auch täglich einen PCR-Test durchzuführen.
  • Wenn die Isolation von der positiven Person am Wohnsitz möglich ist, gelten diese Maßnahmen für 5 Tage, wenn das nicht möglich ist, dann für 10 Tage.

In diesen Fällen, nützen Sie bitte zusätzlich zum Testangebot am Standort auch das gut verbreitete Angebot von „Alles gurgelt“.

Bei der nächsten Auslieferung von Gurgeltest werden zur Unterstützung jedem Standort 10% mehr Testkists als bestellt zur Verfügung gestellt.

Sollten die Tests trotzdem ausgehen, kontaktieren Sie bitte das Referat Warenwirtschaft.

Bitte informieren Sie Mitarbeiter*innen über diese neuen wichtigen Empfehlungen.

Testung von Kleinkindern

Kleinkinder (>1 Jahr), die noch nicht gurgeln oder spülen können, werden mit (Nasen-) Rachenabstrich von medizinischem Personal an folgenden Teststationen getestet:

•          Teststraße Austria Center Vienna,

•          Teststraße Ernst Happel-Stadion und

•          Teststraße Stubentor

Somit können sich auch diese mit negativem PCR-Test nach 5 Tagen aus der Quarantäne freitesten.

Bitte geben Sie diese Information insbesondere auch an Bildungspartner*innen weiter.

Danke für die Unterstützung und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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