Dezember 2022 – Offene Fragen abgeklärt mit den Dienststellen MA10 und MA2

Darf ich als Assistent*in für den Weihnachtsurlaub wieder mehr als 24 Überstunden „sammeln“?

Nicht nur Assistent*innen, auch Assistenzpädagog*innen dürfen Überstunden sammeln, wenn nur noch wenige Urlaubstage übrig sind bzw. die Urlaubstage für den vereinbarten Erholungsurlaub nicht ausreichen. Die Übersicht hierüber hat die zuständige Standortleitung, die dementsprechend entscheidet, welche Mitarbeiter*innen betroffen sind.

Darf ich in den Weihnachtsferien am eigenen Standort arbeiten?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Da mittlerweile nur noch Campusstandorte über die Weihnachtsferien geöffnet sind und diese sehr weitläufig sind, gibt es auch hier entsprechend viel an Arbeiten zu erledigen, wenn Kolleg*innen im Kinderdienst nicht benötigt werden. Auch Überstunden können in diesem Zeitraum nach Rücksprache leichter zurückgenommen werden.

Darf ich an meinem E-Tag zur abendlichen Teamsitzung gehen?

Freiwillig dürfen TZ-Mitarbeiter*innen an der abendlichen Teamsitzung teilnehmen, können jedoch nicht verpflichtet werden. E-Tage betreffen nur Teilzeitbeschäftigte, deshalb können hier keine Überstunden anfallen, sondern müssen im Diensttausch zurückgenommen werden. Da die Zeit der Sitzung innerhalb der Arbeitswoche ausgeglichen wird, ist diese auch am E-Tag als Arbeitszeit zu rechnen, weshalb Bedienstete hier am Weg zum Standort, auf dem Weg nachhause und auch währenddessen unfallversichert sind.

Darf ich in der Ruhepause (§ 61b W-BedSchG 1998) nun den Standort verlassen oder nicht?

Ja, das dürfen Sie. Natürlich immer unter Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Seit der schriftlichen Information der Leiter*innensitzung von November 2021, hat sich weder rechtlich noch intern etwas verändert. Die Ruhepause, sowie die Zeit zur Essenseinnahme, ist bei der Stadt Wien bezahlte Arbeitszeit. Das bedeutet auch, dass bei einem Unfall z.B. am Weg zum Lebensmittelgeschäft, dieser als Arbeitsunfall/ Dienstunfall zählt.

Rechtliche Auszüge:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – gilt für alle Vertragsbediensteten

ASVG §175 (2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

7. auf einem Weg von der Arbeits– oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits– oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;

Unfallfürsorgegesetz 1967 – gilt für alle Beamt*innen

UFG §2 10.Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet

n) auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung, den der Beamte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden Arbeitspausen, in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung oder im ständigen Aufenthaltsort (in der Unterkunft) lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung, jedoch außerhalb des ständigen Aufenthaltsortes (der Unterkunft) des Beamten erfolgt;

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

November 2022 – Welche Vorteile und Angebote kann ich als Gewerkschaftsmitglied nutzen?

Younion_Die Daseinsgewerkschaft über www.younion.at

Meine Gutscheine (younion.at)

  • 4% Spar
  • 10% Zalando
  • 4% Hervis
  • 3% Media Markt
  • 10% Marionnaud
  • 8% Ikea
  • 10-20% Pearle

Auf der Younion Homepage registrierte Mitglieder erhalten jedes Monat 500 Treuepunkte.
Damit können Mitglieder jedes Monat Gutscheine im Wert von 500 Euro einkaufen oder für einen
größeren Gutscheineinkauf Treuepunkte sammeln – bis zu einem maximalen Wert von 6.000 Punkten.
Treuepunkte verlieren nach Ablauf eines Kalenderjahres ihren jeweiligen Wert.

Hauptgruppe 1 über www.hg1.at

Angebote – younion (hg1.at)

  • 5% Eduscho/Tchibo
  • 15% Marionnaud
  • 4% Spar
  • 4% Hervis
  • 5% Rewe (Billa, Billa +, Bipa, Penny)
  • 3,5% OMV

ÖGB über Preisvorteil: ÖGB (oegb.at)

  • Hollywood Megaplex Kinos: 20% Aufs Kinoticket; 10% am Buffet
  • 10% Jollydays
  • 50% Madame Tussauds in Wien
  • 10% Gigasport
  • Spezialpreise in der Therme Wien
  • 20% im Cafe Enzo
  • WiPark Garagen Rabatte
  • 10% Therme Tatzmannsdorf
  • Preisvorteil Therapiezentrum Babenbergerstraße

Sonstige Aktionen und Vorteile als Gewerkschaftsmitglied

  • Jährliche Schulstartgeld Aktion der HG1
  • Urlaubsaktionen im Vital Hotel Styria
  • Urlaubsaktionen im Hotel Grimmingblick
  • Bildungszuschuss für berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen
  • uvm…..

Die von uns hier aufgezählten Vorteile sind nur ein kleiner Teil von den Vergünstigungen.


Die komplette Auflistung der Vorteile und Rabatte können auf den jeweils angegebenen Homepages nachgelesen warden.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche PV!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Richtigstellung unserer Aussendung zum Reformationstag

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Auffassungen in verschiedenen Dienststellen haben wir für Sie noch einmal eingehend recherchiert.

Das Team von SoFair steht zu seinem Wort, Falschmeldungen zu berichtigen und deshalb dürfen wir Ihnen mitteilen, dass sich unsere letzte Aussendung zum Reformationstag (Mail vom 17.10.2022) als falsch herausgestellt hat.

Richtigstellung:

Der Reformationstag (31.10.) gilt für städtische Bedienstete mit evangelischem Religionsbekenntnis weiterhin als dienstfreier Tag.

Dienstrechtliche Erklärung:

Im Erlass der Magistratsdirektion vom 4. September 1998, ist festgehalten, dass für Angehörige einzelner Religionsgesellschaften aufgrund von Beschlüssen des Stadtsenates bestimmte Festtage als dienstfrei zu gelten haben.

Dazu gehört der 31. Oktober (Reformationsfest für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB und der Methodistenkirche sowie der Versöhnungstag für Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft).

Im Erlass der Magistratsdirektion vom 4. April 2019 wurde festgehalten, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche entfällt.

Entgegen des gesetzlichen Urteils, wo diese bestimmten Festtage als „persönliche Feiertage“ zu nutzen sind, wurde der Erlass der MD vom 4.September 1998 jedoch nicht aufgehoben, weshalb der 31.10. weiterhin als dienstfreier Tag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB und der Methodistenkirche gilt.

Das Team von SoFair entschuldigt sich für entstandene Unannehmlichkeiten und steht Ihnen selbstverständlich für Fragen zur Verfügung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Oktober 2022 – Ist der Reformationstag (31.10.) dienstfrei?

Aufgrund der gehäuften Anfragen, hier ein kurzer Faktencheck:

Der Karfreitag war für die Angehörigen der protestantischen Kirchen sowie der Alt-Katholiken ein gesetzlich anerkannter Feiertag. Nach der Beschwerde eines konfessionslosen Arbeitnehmers, der diesen
nicht in Anspruch nehmen konnte, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jedoch die Regelung auf.
2019 wurde dieser dann von der türkis-blauen Koalition durch den „persönlichen Feiertag“ ersetzt, ein Urlaubstag der einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmt werden kann und drei Monate im Voraus zu beantragen ist.

Bis dahin hatte auch der 31.10. – Reformationstag – für städtische Bedienstete mit evangelischem Religionsbekenntnis, als dienstfreier Tag zu gelten. Dies ging aus der Dienstordnung 1994 (DO) bzw. Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) hervor. Mit der gesetzlichen Einführung des „persönlichen Feiertags“ in die DO, VBO bzw. das W-BedG, verschwand auch diese Regelung. Es wird nun lediglich auf die geltende Rechtslage verwiesen, die dem
Feiertagsruhegesetz 1957 §1 zu entnehmen ist.

Resultat! Trotz seiner großen Bedeutung für den Protestantismus ist der Reformationstag in Österreich kein gesetzlicher Feiertag und deshalb nicht dienstfrei, außer es wird ein Urlaubstag konsumiert.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

September 2022 – Verpflichtende Weiterbildung Kinderschutz, Kinderrechte, Partizipation

Aufgrund vermehrter Anfragen bzw. Unsicherheiten, in welcher Zeit
diese verpflichtende Weiterbildung durchzuführen ist, möchten wir
nochmal die schriftlichen Informationen der Dienststelle MA10 in
Erinnerung rufen.

09.09.2022 – Referat Personalentwicklung: laut Anhang wird folgende Frage
beantwortet. Auszug aus der E-Mail => In welcher Zeit mache ich die
Weiterbildung? Absolvieren der Weiterbildung lt. Weiterbildungskonzept der
Stadt Wien – Kindergärten.

Bezugnehmend auf den Hinweis lt. Weiterbildungskonzept ist die
Definition wie folgt: Weiterbildungen, deren Inhalte von der
Dienstgeberin zwingend vorgeschrieben werden (z.B.
Brandschutzbeauftragte, Hygieneschulung u.ä.) finden jedenfalls in
der anwesenheitspflichtigen Dienstzeit statt.

19.09.2022 – Stabstelle Digitalisierung: Auszug aus der E-Mail => Für
Pädagog*innen bedeutet dies, dass sie in den Vorbereitungsstunden die sie
im Homeoffice erbringen, diese Weiterbildung absolvieren können.

Es kann die Weiterbildung also am Standort im Team, alleine oder
auch von Zuhause aus erfolgen.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Anti-Teuerungspaket: So kommen Sie zu Ihrem Geld!

Das Anti-Teuerungspaket der Regierung besteht aus vielen einzelnen Maßnahmen. Welche sind das? Und wie kommen Sie zu Ihrem Geld? AK und ÖGB bewerten das Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung teilweise positiv. Obwohl die vielen Einmalzahlungen gerade für kleine Einkommen wenig nachhaltig sind, helfen sie zumindest kurzfristig gegen die Teuerung. Damit Ihnen keine der Unterstützungsleistungen entgeht, hat die AK eine Checkliste zusammengestellt.

Alle Leistungen auf einen Blick

Welche (Akut-)Maßnahmen sind relevant für private Haushalte bzw. Privatpersonen?

Familienleistungen:

Für Bezieher:innen der Familienbeihilfe gibt es eine einmalige, automatische Sonderzahlung von 180 € pro Kind. Dieses Geld soll im August oder September ausgezahlt werden.

Der Familienbonus soll schon im Jahr 2022 auf 2.000 € pro Kind bzw. 650 € für Kinder über 18 Jahre erhöht werden. Falls der Familienbonus nicht von der Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt wird, ist er über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

Parallel dazu wird der sogenannte Kindermehrbetrag, also der Steuerabsetzbetrag für Eltern mit kleinen Einkommen, von 450 auf 550 € erhöht. Er ist über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

300-Euro-Teuerungsausgleich:

Diese Notfallmaßnahme soll Menschen nützen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, eine Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Umschulungsgeld oder Stipendien beziehen. Außerdem jenen, die über längere Zeit Kranken- und Rehabilitationsgeld beziehen. Die Auszahlung soll im September automatisch mit der jeweiligen Leistung (z.B. AMS-Geld) erfolgen.

Klimabonus:

Der Klimabonus soll 2022 einheitlich auf 250 € pro Person (statt wie bisher 100 bis 200 € regional gestaffelt) erhöht werden. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ausgezahlt wird der Klimabonus im Oktober oder November. Wo die Kontonummer fehlt, werden Gutscheine ausgeschickt, die man bei Partnerunternehmen einlösen kann.

Teuerungsbonus:

Gleichzeitig mit dem Klimabonus kommt der Teuerungsbonus von einmal 250 € pro Person. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ab einem jährlichen Einkommen von 90.000 € wird der Teuerungsbonus mit einem Grenzsteuersatz von 50% steuerpflichtig. In diesem Fall sind die 250 € über eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen zu erklären.

Einmalzahlung für Pensionist:innen und Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 €:

Pensionist:innen erhalten von ihrem Pensionsversicherungsträger im September 2022 eine steuer- und SV-freie Einmalzahlung von bis zu 500 €. Parallel dazu werden die bestehenden Absetzbeträge für Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen für 2022 einmalig um bis zu 500 € erhöht (Teuerungsabsetzbetrag). Der Teuerungsabsetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 aktiv beantragt werden. Pensionist:innen mit Anspruch auf die Einmalzahlung haben keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag.

Quelle: https://wien.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/wirtschaft/teuerung/Anti-Teuerungspaket-_So_kommen_Sie_zu_Ihrem_Geld-.html

Juli 2022 – Sommerdienstpläne und Überstunden

Sommerdienstplan

Bei einzelnen ganztägigen Abwesenheiten (U, Z, ZK) während des Ferienbetriebes- vor Erstellung des Sommerdienstplanes – werden die Stunden des Originaldienstplanes herangezogen, um für die restliche Woche eine korrekte Diensteinteilung gestalten zu können.

Am Feiertag (MO,15. August) müssen für den Sommerdienstplan die Stunden des regulären Dienstplanes herangezogen werden. Dies gilt auch für andere unterjährige Feiertage, da diese planbar sind.

Bei einzelnen ganztägigen Abwesenheiten (U, Z, ZK) während des Ferienbetriebes- nach Erstellung des Sommerdienstplanes (allen Mitarbeiter*innen ev. durch Unterschrift zur Kenntnis bringen) – werden die Stunden des Sommerdienstplanes herangezogen, um für die restliche Woche eine korrekte Diensteinteilung gestalten zu können.

Überstunden

In der MA10 herrscht ein enormer Fachkräftemangel. Wenn also Überstunden aufgrund des Personalmangels erforderlich sind, können diese durch die Leitung bzw. der Stellvertretung angeordnet werden.

Wenn Überstunden geleistet werden, weil Personal fehlt ist es natürlich meist sinnvoller sich diese auszahlen zu lassen, damit der eigene Standort nicht wiederum diese Fehlzeiten ausgleichen muss. Zudem fließen ausbezahlte Überstunden zusätzlich in die Durchrechnung der späteren Pension mit ein.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Hauptgruppe 1 – Übergabe Ihrer Forderungspunkte an den Vizebürgermeister Christoph Wiederkehr

Liebe Kolleg*innen,

am Montag, den 20.06.2022, hat die younion _ Die Daseinsgewerkschaft – Hauptgruppe 1, am Bildungscampus Christine Nöstlinger, die von den Kolleg*innen der MA 10 erarbeiteten Forderungspunkte, dem zuständigen Stadtrat Christoph Wiederkehr übergeben.
Es war uns wichtig möglichst viele Kolleg*innen auf unserer Tour durch alle 365 Wiener Kindergärten zu erreichen
und mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, um dem Vizebürgermeister die Situation realitätsnahe zu schildern und ihn eindringlich auf den bestehenden Handlungsbedarf hinzuweisen.
Knapp 6000 Unterstützungserklärungen für die gemeinsamen Forderungen an die Politik wurden im Zeitraum von 03.03.2022 bis 05.05.2022 von unseren örtlichen Gewerkschaftsvertreter*innen bei Ihnen abgeholt.
Auf den Forderungskarten haben rund 1900 Kolleg*innen, parallel zu den bestehenden Forderungspunkten,
einen größeren Kolleg*innenpool bzw. einen optimierten Betreuungsschlüssel gefordert, um die Qualität der
wertvollen Arbeit, welche tagtäglich von Ihnen geleistet wird, zu sichern. Auch wurde von mehr als jeder*m vierte/n Kollegin mehr Wertschätzung auch durch faire Bezahlung, alternsgerechtes Arbeiten, Unterstützung im Bereich der Reinigung und den administrativen Tätigkeiten eingefordert und somit die Dringlichkeit zur Umsetzung unserer Forderungen nicht nur bestätigt, sondern bekräftigt.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich bei Ihnen für Ihr unermüdliches Engagement in diesen schwierigen Zeiten und ganz besonders für die überwältigende Teilnahme an unserer Tour, zu bedanken. Ihr Beitrag ist ein starkes Zeichen – denn wir sind STARK DURCH ZUSAMMENHALT und werden gemeinsam für bessere Rahmenbedingungen sorgen!
Wir werden Sie zeitnah über die laufenden Gesprächsergebnisse informieren.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Familien einen ruhigen Sommer und vor allem
einen erholsamen Urlaub.

Herzlichst Ihr
Manfred Obermüller e.h.
Vorsitzender der Hauptgruppe 1
younion _ Die Daseinsgewerkschaft

7.7.2022_Corona | Sonderbetreuungszeit, Aussetzen der Freistellungsregelung, Testung nach Urlaub

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

im Hinblick auf die hohe Anzahl täglicher Neuinfektionen und den Ablauf der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann auf Grund der Verpflichtung von Bediensteten zur Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen bis Ende August 2022 eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der behördlichen Absonderung (insg. bis zu einem Höchstausmaß von max. 10 Tagen) gewährt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit):

  • Nachweis der behördlichen Absonderung bzw. des positiven PCR-Test Ergebnisses (sollte noch kein Bescheid der Gesundheitsbehörde vorliegen)
    (als Nachweis für eine Absonderung gilt der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde)
  • Die Konsumation dieser Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist nur dann zulässig, wenn die Pflegefreistellung für das Jahr 2022 komplett aufgebraucht wurde und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden ist.
  • Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
  • Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden.
  • Diese kann auf max. 10 Tage verlängert werden, wenn der CT-Wert unter 30 und der PCR-Test somit positiv ist.

Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der*dem zuständigen Personalreferent*in ehestmöglich zu übermitteln. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden. D.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig. Generell ist zu empfehlen, dass – sofern möglich – die Betreuungspflichten so gut wie möglich aufgeteilt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n zuständigen Personalreferent*in.

Ich möchte Sie außerdem nochmals informieren, dass die Freistellungsregelung für Risikogruppen mit 30.6.2022 abgelaufen ist und über den Sommer ausgesetzt wird.

Sollte es die pandemische Situation verlangen, kann sie im Herbst 2022 wieder eingeführt werden.

Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage wird allen Mitarbeiter*innen, die von einem Urlaub zurückkehren, dringend empfohlen sich vor Dienstantritt testen zu lassen.

Bitte leiten Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen weiter.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

de_DEGerman
Skip to content