Spendenaktion für Marcel Trinkler (MA68)

Am 15.9.2022 haben Michelle und ihre Kinder Tobias (2 Jahre) und Laura (5 Monate) ihren geliebten Partner und Vater Marcel völlig überraschend aufgrund einer spontanen Hirnblutung verloren. Durch diesen Verlust steht Michelle jetzt auch vor großen finanziellen Problemen.

Die Musiker*innen „Alle Achtung, “Edmund“ und „Kreis.U.Quer“ werden ihre größten Hits singen. „Magda Leeb“ und „Gregor Seberg“ werden durch den Abend führen und Ausschnitte aus ihrem Kabarett „Doppelbuchung“ spielen. Es wird eine Tombola sowie ein Buffet geben. Der Reinerlös des Abends kommt der Familie von Marcel zugute. Alle Künstler*innen verzichten auf ihre Gage.

Karten gibt es bei:

Veranstalter: Verein zur Förderung der Bediensteten der Berufsfeuerwehr Wien

Außerdem gibt es ein Spendenkonto, wo jeder so viel spenden kann wie er will:

Spendenkonto Personalvertretungsfonds
AT33 2011 1842 4007 8601
GIBAATWWXXX

Gerade in so schwierigen Zeiten sollten wir alle zusammenhalten!

Für Fragen könnt ihr euch gerne an die PV der MA68 wenden.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Oktober 2022 – Ist der Reformationstag (31.10.) dienstfrei?

Aufgrund der gehäuften Anfragen, hier ein kurzer Faktencheck:

Der Karfreitag war für die Angehörigen der protestantischen Kirchen sowie der Alt-Katholiken ein gesetzlich anerkannter Feiertag. Nach der Beschwerde eines konfessionslosen Arbeitnehmers, der diesen
nicht in Anspruch nehmen konnte, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jedoch die Regelung auf.
2019 wurde dieser dann von der türkis-blauen Koalition durch den „persönlichen Feiertag“ ersetzt, ein Urlaubstag der einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmt werden kann und drei Monate im Voraus zu beantragen ist.

Bis dahin hatte auch der 31.10. – Reformationstag – für städtische Bedienstete mit evangelischem Religionsbekenntnis, als dienstfreier Tag zu gelten. Dies ging aus der Dienstordnung 1994 (DO) bzw. Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) hervor. Mit der gesetzlichen Einführung des „persönlichen Feiertags“ in die DO, VBO bzw. das W-BedG, verschwand auch diese Regelung. Es wird nun lediglich auf die geltende Rechtslage verwiesen, die dem
Feiertagsruhegesetz 1957 §1 zu entnehmen ist.

Resultat! Trotz seiner großen Bedeutung für den Protestantismus ist der Reformationstag in Österreich kein gesetzlicher Feiertag und deshalb nicht dienstfrei, außer es wird ein Urlaubstag konsumiert.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

14.10.2022_Corona | Dringende Empfehlung für das Tragen von FFP2-Masken, Sonderbetreuungszeit, Risikofreistellung

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

die Zahlen der Neuinfektionen steigen in Österreich und auch in Wien wieder. Wien wurde von der Corona-Kommission zuletzt mit sehr hohem Risiko (= ROT) bewertet.
Daher wird zum Schutz der Mitarbeiter*innen aus infektionsepidemiologischer Sicht das Tragen von FFP2-Schutzmasken dringend empfohlen.
Diese Empfehlung gilt im Besonderen dort, wo Mitarbeiter*innen verschiedener Gruppen aufeinandertreffen, also außerhalb der Gruppenräume, bei Teambesprechungen, in Sammelgruppen, u.ä. sowie nach Auftreten von positiven Fällen.

Zum eigenen Schutz und um die pädagogische Arbeit in den nächsten Wochen so gut es geht zu gewährleisten, ersuche ich um Beachtung dieser Empfehlung.

Nützen Sie bitte weiterhin die Testmöglichkeiten am Standort, sowie in Teststationen und Apotheken.
Als Mitarbeiter*in in einer elementarpädagogischen Einrichtung haben Sie weiterhin die Möglichkeit uneingeschränkt zu testen.

Zusätzlich gibt es noch folgende weitere Informationen:

1. Ausweitung der Sonderbetreuung

In der Aussendung vom 22.09.2022 wurden Sie bereits darüber informiert, dass die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für an Covid-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt wird.

NEU: Die Sonderbetreuung kann nun für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (vorher 12. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden.

Als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung hat die*der Bedienstete der Personalstelle ehestmöglich Folgendes vorzulegen:

a) Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie) bzw.
b) schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023
(für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

Die Regeln für Bedienstete, die eine Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderungen bzw. eine pflegebedürftige Person haben, bleiben aufrecht.

2. Risikogruppen 

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert. Für laufende Risikofreistellungen ändert sich daher nichts.
Risikoatteste, die bisher noch nicht vorgelegt wurden (d.h. bisher ist noch keine Risikofreistellung erfolgt), sind an die*den zuständige*n Personalreferent*in zu übermitteln.Jene Bediensteten, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte um Weiterleitung der Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Hauptgruppe 1 – Aussendung Dienstgeberin vom 13.10.2022

Liebe Alle!

Leider hat sich die Zahl der positiven COVID 19-Fälle im Laufe der letzten Wochen – wie zu erwarten war – sehr stark erhöht.

Daher empfiehlt die Dienstgeberin aus infektionsepidemiologischer Sicht zum Schutz aller Kolleg*innen das Tragen von FFP2-Schutzmasken.

Ebenso ist es notwendig geworden, die kürzlich festgelegten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit für Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige sowie die Regelung betreffend der Risikogruppen zu adaptieren.

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, rückwirkend ab 05.09.2022)

In unserer letzten Aussendung (22.9.2022) haben wir informiert, dass Sonderbetreuungszeit für an COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Die Sonderbetreuung kann ab sofort für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbetreuungszeit gilt prinzipiell ein Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie).

Ab sofort gilt auch die schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023 (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung.

  • Risikogruppen

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert.

Alle COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Hinweis:  Sofern auf Verlangen der Dienstgeberin eine Bestätigung des Attests nicht vorgelegt werden konnte und festgestellt wurde, dass die*der Bedienstete nicht der Risikogruppe angehört, so gilt dieses Überprüfungsergebnis.

Eine Freistellung aus diesem Grund war somit nicht möglich!

Bedienstete, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.

Mit der nachträglichen Vorlage eines Attests kann dieser seitens der Dienststelle rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin kann darüber hinaus eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte die Regeln im COVID-19-Basis-Präventionskonzept beachten.

Die FAQ‘s werden wie immer zeitnah angepasst.

Alles Liebe und bleibt gesund!

22.9.22_Corona | Aktuelle Informationen zu Sonderbetreuungszeit bzw. Sonderfreistellung für Schwangere

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

es gibt aktuelle Information zur Sonderbetreuungszeit bzw. Sonderfreistellung für Schwangere:

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige

Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt. In Summe darf das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.

Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit)
– Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkung bzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie).
Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
– Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in.

  1. Die Sonderfreistellung für Schwangere wird bis 31.12.2022 verlängert.
    Diese Regelung greift nur dann, wenn die Bedienstete nicht bereits vor der 14. Schwangerschaftswoche von der Arbeitsmedizin freigestellt wurde.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in. Bitte geben Sie diese Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort zur Kenntnis.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

September 2022 – Verpflichtende Weiterbildung Kinderschutz, Kinderrechte, Partizipation

Aufgrund vermehrter Anfragen bzw. Unsicherheiten, in welcher Zeit
diese verpflichtende Weiterbildung durchzuführen ist, möchten wir
nochmal die schriftlichen Informationen der Dienststelle MA10 in
Erinnerung rufen.

09.09.2022 – Referat Personalentwicklung: laut Anhang wird folgende Frage
beantwortet. Auszug aus der E-Mail => In welcher Zeit mache ich die
Weiterbildung? Absolvieren der Weiterbildung lt. Weiterbildungskonzept der
Stadt Wien – Kindergärten.

Bezugnehmend auf den Hinweis lt. Weiterbildungskonzept ist die
Definition wie folgt: Weiterbildungen, deren Inhalte von der
Dienstgeberin zwingend vorgeschrieben werden (z.B.
Brandschutzbeauftragte, Hygieneschulung u.ä.) finden jedenfalls in
der anwesenheitspflichtigen Dienstzeit statt.

19.09.2022 – Stabstelle Digitalisierung: Auszug aus der E-Mail => Für
Pädagog*innen bedeutet dies, dass sie in den Vorbereitungsstunden die sie
im Homeoffice erbringen, diese Weiterbildung absolvieren können.

Es kann die Weiterbildung also am Standort im Team, alleine oder
auch von Zuhause aus erfolgen.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Mail der Hauptgruppe 1 an die Regionalleiter*innen – “Leistungsprämie 2021”

Folgendes Mail erging an die Führungsebene und in Copy an die Personalvertretung der Stadt Wien Kindergärten:

Betreff: WG: Leistungsprämie 2021

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

Es freut mich ganz besonders, dass es aufgrund unserer Intervention als Gewerkschaft younion Hauptgruppe 1 gelungen ist, Herrn Abteilungsleiter-Stellvertreter Burger den Unterschied zwischen Leistungsprämie (REMU) und Ausgleichzahlung (LKP 17) klar zu machen. Auf diesem Weg möchte ich mich daher bei ihm bedanken, dass er nach unserer Klarstellung, seine Meinung nachweislich revidiert hat.  Ich gehe davon aus, dass dies nunmehr auch zukünftig kein Problem mehr darstellen wird. Ergänzend möchte ich aber festhalten, dass dies nicht nur für das Jahr 2021 Gültigkeit hat, sondern bei Erfüllung der Voraussetzungen, die Ausgleichszahlung (LKP 17) eine Leistungsprämie (REMU) auch zukünftig nicht ausschließt.

Liebe Kolleg*innen, Sie und Ihre Mitarbeiter*innen leisten unter sehr schwierigen Rahmenbedingungen und trotz Personalmangel großartige Arbeit, für die man sich nicht oft genug bedanken kann. Leider vermisst man oft die gebührende Wertschätzung und Anerkennung dieser wertvollen Arbeit in der ersten Bildungseinrichtung Kindergarten. Als Gewerkschaft werden wir nicht müde werden Ihnen diese Wertschätzung zukommen zu lassen, überall nachdrücklich darauf hinzuweisen und alles zu tun, um die derzeitigen Rahmenbedingungen in Verhandlungen mit der Dienstgeberin laufend zu verbessern.

In Anerkennung und Wertschätzung Ihrer Tätigkeit darf ich Ihnen auch mitteilen, dass wir als Gewerkschaft younion Hauptgruppe 1,  die Kolleg*innen der MA 10 – Wiener Kindergärten für einen Preis des „Anton Benya Stiftungsfonds zur Förderung der Facharbeit“ vorgeschlagen haben. Die Preisverleihung findet am Dienstag dem 11.Oktober statt und die Kolleg*innen der MA 10 finden sich unter den Preisträger*innen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Arbeitstag und alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

HG1 Aktion – Sende dein bestes Urlaubsfoto

Liebe Kolleg*innen!

Auch dieses Jahr verlosen wir wieder, unter allen teilnehmenden HG1 younionMitgliedern, tolle Preise für die Einsendung des besten Urlaubsfotos 2022!

Zu gewinnen gibt es 25 x € 50 Thalia-Gutscheine. Alle Kolleg*innen, welche im Zeitraum von 01. bis einschließlich 16. September 2022 ein Foto aus dem letzten Urlaub an aktion@hg1.wien.gv.at senden, nehmen am Gewinnspiel teil.

Bitte unbedingt folgende Kontaktdaten angeben:

  • Vor- und Zuname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die Verlosung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Gewinner*innen werden am 19. September 2022 per Mail verständigt.

Vielen Dank für Euer Mitwirken!

Stark durch Zusammenhalt!
Deine Hauptgruppe 1

25.8.2022 | Corona | PCR-Lutschertests für 1-3 jährige – wienweite Ausrollung

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

es ist soweit – mit dem Start des neuen Kindergartensjahres werden die PCR-Lutscher-Tests für 1-3 jährige Kinder auf alle städtischen und privaten elementaren Bildungseinrichtungen in Wien ausgerollt.

In der Kalenderwoche 35 (29.8.-2.9.) wird durch die Firma Veloce die Belieferung mit den PCR Lutscher-Kits an alle Standorte stattfinden. Sie erhalten als Anzahl eine Erstausstattung, die in etwa der Zahl der 1-3 Jährigen am Standort entspricht.

  • Es wird eine fixen Abholtag 1x pro Woche geben.
  • Die Testung ist freiwillig.
  • Die Testung wird von den Eltern zu Hause durchgeführt.

Die Zusendung der Informationsunterlagen für Sie als Leiter*innen und die Eltern erfolgt kommende Woche.

Bitte um Weitergabe der Information an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

29.7.2022_Corona | Änderung der Quarantänepflicht in “Verkehrsbeschränkung”

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

mit 1. August 2022 hebt der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Quarantänepflicht für positiv Getestete auf und ersetzt diese durch sog. „Verkehrsbeschränkungen“ (BGBl. Nr. 295/2022).

  • Die Verkehrsbeschränkungen für positiv Getestete dauern grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme mittels Antigen- oder PCR-Test. Selbstdurchgeführte Antigen-Tests („Wohnzimmertests“) sind nicht gültig.
  • Erfolgte der erste Test mittels Antigentest ist eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • Ist dieser negativ, ist die Verkehrsbeschränkung beendet.
  • Frühestens ab dem fünften Tag ab der ersten Probenahme besteht die Möglichkeit der Freitestung.
  • Für die Freitestung bedarf es eines Testergebnisses eines PCR-Tests, der negativ ausfällt oder einen CT-Wert > 30 ausweist.

Wichtig: Eine Infektion mit dem Coronavirus ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.

Die folgenden Informationen sind in die Regelungen für Personal, Kinder, Eltern, externe Personen unterteilt:

PERSONAL

Für Mitarbeiter*innen in den städtische Kindergärten und Horten gelten ab 01.08.2022 folgende Regeln:

1. Allgemeine Regeln für positiv Getestete

  • Ist der 1. Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, ist die*der Mitarbeiter*in verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich der Leitung bekanntzugeben.
  • Sind Symptome vorhanden, hat eine Krankmeldung bei der Leitung und über den Arzt zu erfolgen.
  • Erfolgte der 1. Test mittels Antigentest, ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • PCR-Test negativ => Information an die Leitung
    Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die*der Mitarbeiter*in wieder gesund fühlt/keine Symptome hat, ist der Dienst wieder anzutreten.
    Fühlt sich die*der Mitarbeiter*in krank, erfolgt eine normale Krankmeldung (Sammelformular K).
  • PCR-Test positiv => Information an die Leitung
    Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt bis zur Gesundung aufrecht.

HINWEIS: Um die Administration zu erleichtern und das Schicken von Testergebnisse zu reduzieren, sollen bevorzugt PCR-Test verwendet werden.

Positive Testung/Erkrankung MIT Symptomen

  • Es ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung vorzugehen.
  • Die Leitung meldet per E-Mail die Erkrankung inkl. Testergebnis an die*den Personalreferent*in.
  • Wie sonst auch ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und die Gesundung zu melden.
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: KC

Positive Testung/Erkrankung OHNE Symptome

  • Personal mit positivem Test aber ohne Symptome, welches im Kindergarten, Hort, Freizeit am Campus eingesetzt ist (=Assistent*innen, Assistenzpädagog*innen, Sprachförderkräfte, Pädagog*innen, Leiter*innen), wird aus Präventionsgründen freigestellt.
    Begründung: Die Tätigkeit im Kindergarten/Hort/Freizeit als positiv getestete Person ohne Symptome steht den Schutzbedürfnissen der Kinder, Eltern (Kund*innen) und anderer Mitarbeiter*innen entgegen.
  • Am 5.Tag ab der ersten Probenahme ist verpflichtend eine Freitestung zu machen (Sicherstellung des Betriebs).
  • Das negative bzw. einen CT-Wert > 30 ausweisende PCR-Testergebnis wird an die Leitung übermittelt und der Dienst wieder angetreten.
  • Test weiterhin positiv – Freistellung verlängert bis max. Tag 10
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: I6
  • Die Leitung meldet den positiven Fall ohne Symptome (=Freistellung) an das Postfach Dienstfreistellung
  • Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, wird dieses an Postfach Dienstfreistellung geschickt.
  • Treten erst später Symptome auf, dann erfolgt die Krankmeldung der*des Mitarbeiters*in

Die E-Mails für Meldungen und die Darstellung der Abläufe werden überarbeitet und ehestmöglich zur Verfügung gestellt.

2. Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022

Wurde ein Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so bedeutet das, dass die*der Mitarbeiter*in ab 01.08.2022 als krank gemeldet gilt.

In diesem Fall ist eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.

            Bitte im Sammelformular ab 1.8.22 den Code „KC“ eintragen.

3. Risikogruppen – Freistellung

Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt wieder ab 01.08.2022 und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert.

  • Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen, sofern nicht schon übermittelt.
  • Jene Mitarbeiter*innen, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
  • Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

4. Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen

Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird angepasst.

  • Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und kann auf max. 10 Tage verlängert werden.
    Sie gilt für Juli und August 2022 insgesamt (nicht pro Erkrankungsfall).
  • Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich. Wenn das Ergebnis negativ oder der CT-Wert >30 ist, ist die Sonderbetreuungszeit beendbar.
  • Zur Inanspruchnahme dieser Sonderbetreuungszeit (für die Sommermonate) muss die Pflegefreistellung für 2022 verbraucht und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden sein.
  • Ist die zu betreuende Person nach 10 Tagen weiterhin positiv/krank, ist Urlaub zu nehmen.
  • Wichtig: schon genehmigter Urlaub/Zeitausgleich ist zu konsumieren und nicht in eine Sonderbetreuungszeit umzuwandeln.
  • Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.

Ergänzend wird für alle Mitarbeiter*innen empfohlen, bei direktem Kund*innen-Kontakt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) minimiert werden kann.

Für Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen besteht weiterhin die Möglichkeit über die 5 monatlichen Tests hinaus, sich gratis testen zu lassen.
Bitte nützen Sie daher das Angebot der Berufsgruppentestung am Standort zum regelmäßigen Testen.

KINDER (Kindergarten & Hort/Freizeit)

Positiv getesteten Kinder dürfen weiterhin NICHT den Kindergarten/Hort besuchen.

Eltern werden mittels Aushang und Elternbrief auf die Meldepflicht von Infektionskrankheiten lt. AGBs hingewiesen.

Dieser wird Anfang der Woche übermittelt.

ELTERN

Grundsätzlich benötigen Eltern keine Maske beim Betreten des Kindergartens/Horts.

Positiv getestete Eltern dürfen zum Bringen und Abholen des Kindes den Kindergarten/Hort mit einer FFP2-Maske betreten.

PRAKTIKANT*INNEN

Das Praktikum ist aktuell bei mit einem positiven Test nicht möglich, auch nicht wenn die Person keine Symptome hat.

EXTERNE PERSONEN

Alle anderen positiv getesteten Personen (Lieferanten, Handwerker, o.ä.) dürfen den Kindergarten/Hort NICHT betreten.

Termine müssen durch andere Personen wahrgenommen oder verschoben werden.

Die Kontaktpersonenregelungen und die damit verbundenen Maßnahmen („graphische Darstellung“) sind aktuell noch gültig. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werden die Unterlagen überarbeitet und aktualisiert zur Verfügung gestellt.

Bitte geben Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter und informieren Sie die Bildungspartner*innen.

Danke für Unterstützung!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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