Änderung der COVID-19-Verordnung

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die MA11 hat im Newsletter 38/2021 informiert, dass die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung mit LGBl. für Wien Nr. 45/2021 novelliert (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung) wurde. Die Änderungen sind mit 16.9.2021 in Kraft getreten.

Es gelten somit nun folgende Regelungen:

Personal am Standort (dazu zählen auch Sprachförderkräfte):

Geimpft oder Genesen (entsprechender Nachweis erbracht)
1x/Woche PCR-Test

Das Tragen einer FFP2-Maske ist KEINE Alternative mehr.

Ungeimpft und nicht genesen
Jeden Tag Nachweis eines gültigen Testergebnisses bei Dienstantritt
Davon 1x/Woche PCR-Test

NEU ungeimpft und nicht genesen: Wird kein aktueller Test bei Dienstantritt vorgezeigt, muss dieser sofort nachgeholt werden (Freizeit, keine Dienstzeit).
Bei mehrmaligem Nicht-Erbringen des notwendigen Testes gilt dies als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst mit den entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist KEINE Alternative mehr.

Externe Personen:

(Eltern, Theater am Standort, Fotograf, Handwerker*innen, Kontrollbehörden, RL EB, RL-I, UK, Praxislehrer*innen, Praktikant*innen….)

kurzer Auftenthalt (Bringen und Abholen bzw. Anlieferung) => FFP2-Maskenpflicht
längerer Aufenthalt (Termin) à 3G-Nachweis und MNS; wird kein 3G-Nachweis erbracht und/oder kein MNS getragen, gibt es keinen Zutritt!

Freitag, 17.9.21 stellt einen Übergangstag dar. Ab Montag, 20.9. sind die Regelungen verpflichtend einzuhalten.

Das Dokument „Organisation des pädagogischen Alltags“ wird Anfang nächster Woche aktualisiert.

Bitte geben Sie diese Informationen an alle Mitarbeiter*innen weiter. Herzlichen Dank und liebe Grüße

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Fragen zu Tests und FFP-2-Masken

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

uns erreichen aktuell verstärkt Fragen, wann von Mitarbeiter*innen in städtischen Kindergärten und Horten ein Corona-Test durchgeführt und der Standortleitung vorgelegt werden muss.

Mitarbeiter*in ist geimpft:

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Mitarbeiter*in ist genesen:

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Mitarbeiter*in ist nicht geimpft und auch nicht genesen:

Es muss täglich ein bei Dienstantritt gültiger Testnachweis mit negativem Ergebnis vorliegen.

1x/Woche ein PCR Test

Gerne sind bis zu zwei PCR-Tests am Standort möglich, der PCR-Test kann aber auch woanders durchgeführt werden.

Können oben angeführte Testnachweise nicht erbracht werden, ist während der gesamten Dienstzeit im Innen- und im Außenbereich eine FFP-2-Maske zu tragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung

Neuerlich sozialpartnerschaftlich ausverhandelt

Die Dienstfreistellungen zur Kinderbetreuung, bei behördlicher Schließung
einzelner Kindergarten- bzw. Hortgruppen oder auch kompletter Standorte, lief mit Beginn der Sommerferien aus. Doch die Pandemie dauert weiterhin an, deshalb hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft erneut die Verhandlungen mit der Dienstgeberin aufgenommen und ein neuerliches Gesamtausmaß von maximal vier Wochen, zur Betreuung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, erreicht.

Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung für das Schuljahr 2021/2022:
Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen (oder Teilen von diesen) aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen kann für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Dienstfreistellung für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von neuerlich maximal 4 Wochen gewährt werden. Diese Maßnahme gilt bis 30. Juni 2022.

Dieser Sonderurlaub ist von der Dienststellenleitung zu genehmigen und seitens der Personalstelle in VIPer einzugeben. Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden d.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig. Generell ist zu empfehlen, dass – sofern möglich – die Betreuungspflichten so gut wie möglich aufgeteilt werden.

(Auszug aus der aktuellen Personalinformation der DG)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktualisierung Vorgehen Verdacht/Erkrankung COVID-19

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

bei der Vorgehensweise in Bezug auf Verdacht bzw. Erkrankung auf COVID-19 gibt es eine Präzisierung bei der Kategorisierung von geimpften K1 Personen zu K2 Personen (Newsletter MA11 36/2021).

  • Die Rückstufung bei Geimpften zu K2 ist nun einheitlich auf 14 Tage nach 2. Impfung bzw. 28 Tage nach einteiliger Impfung festgelegt.
  • Außerdem gibt es eine neue Empfehlung bzgl. Testzeitpunkte für K1 und K2

Die Änderungen wurden in die graphische Darstellung eingearbeitet.

Grafische Darstellung der Vorgehensweise bei Verdacht auf / Erkrankung an COVID-19

Die Textversion der Vorgehensweise finden Sie hier:

00_Ablauf_Bildungseinrichtung-20_8_2021.pdf

Testmöglichkeiten in Wien

Da es in den letzten Tagen einige Änderungen bzgl. der Testmöglichkeiten in Wien gab, möchte ich Sie auf diese Website hinweisen.

https://coronavirus.wien.gv.at/testangebote/ Hier sind immer alle aktuellen Möglichkeiten zu finden.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Regelungen für die Organisation des pädagogischen Alltags ab 6.9.2021 & Hygieneempfehlungen

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,

liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Kindergarten und Hort ist ein wichtiger Lernort für Kinder. Kinder brauchen soziale Kontakte und vielfältige Impulse für ihre Entwicklung.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage können wir allerdings auch zu Beginn dieses Kindergarten-/Hortjahres noch nicht zum ganz normalen Betrieb übergehen. Das bedeutet, es gibt weiterhin hohe Hygiene- und Schutzmaßnahmen, sowie Einschränkungen im pädagogischen Alltag –    vor allem das offene Arbeiten betreffend.

Unser gemeinsames Ziel ist weiterhin ein durchgängiger Kindergarten- und Hortbetrieb, nach dem Motto: „Mit großer Sorgfalt, aber ohne Panik“.

Die Empfehlungen der MA11 für die Organisation des pädagogischen Alltag wurden nun für die städtischen Kindergärten und Horte ergänzt und präzisiert.

210902_Organisation des pädagogischen Alltags ab 6.9.21

Ebenso wurden die Hygieneempfehlungen/Maßnahmen zur Prävention von COVID-19 aktualisiert.

210902_Hygieneempfehlungen_Prävention_Corona

Hinweis: Je nach epidemiologischer Gesamtsituation kann es zu einer Änderung der Regelungen kommen.

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Bei Fragen zu einzelnen Punkten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Danke, dass Sie und die Teams unter den anhaltenden, angespannten Bedingungen allen Kindern die besten Startchancen auf ihrem persönlichen Bildungsweg ermöglichen.

Dabei stehen Sie, wie schon im letzten Jahr, wieder vor vielfältigen Verantwortungen und schaffen es jeden Tag aufs Neue den pädagogischen Alltag mit den Regelungen und Maßnahmen in Einklang zu bringen. Und zusätzlich schenken Sie dabei allen Kindern und Bildungspartner*innen Ihr offenes Ohr – VIELEN DANK dafür im Voraus!

Ich wünsche Ihnen einen guten, gesunden und freudigen Start ins neue Kindergartenjahr!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktualisierte Verordnung & Abholung der Gurgeltests

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

im aktuellen Newsletter 35/2021 informiert die MA11 über folgende neue Regelungen:

Punkt 1: 3. Novelle der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 – in Kraft ab 1.9.2021

Alle MITARBEITER*INNEN in elementaren Bildungseinrichtungen haben der Standort-Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch die 3Ggenesen, getestet, geimpft möglich.

1. Nicht-geimpfte Mitarbeiter*innen müssen immer bei Dienstantritt einen gültigen negativen Test vorzeigen können.
Bitte beachten Sie die verkürzte Gültigkeitsdauer von PCR und AntiGen-Tests.
PCR-Test: 48 Stunden
AntiGen-Test: 24 Stunden

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss
    • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
    • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
    • bei Kontakt mit Kolleg*innen KEINE Maske getragen werden.
  • Sollte KEIN Test-Nachweis erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und Kolleg*innen und auch im Freien).

Nicht-geimpfte Mitarbeiter*innen müssen mindestens 1x pro Woche ein PCR-Testergebnis vorzeigen (= Berufsgruppentestung)

2. Geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen müssen zusätzlich zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr 1x in der Woche ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorlegen, das alle 7 Tage zu erneuern ist (= Berufsgruppentestung)

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss
    • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
    • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
    • bei Kontakt mit Kolleg*innen KEINE Maske getragen werden.
  • Sollte KEIN Nachweis erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und Kolleg*innen und auch im Freien) bis ein gültiger PCR-Test vorliegt.

Für alle Mitarbeiter*innen gilt:

  • Auf ausreichend Abstand zu anderen erwachsenen Personen ist jedenfalls zu achten.
  • Das freiwillige Tragen von MNS oder FFP2-Maske ist weiterhin für alle Mitarbeiter*innen möglich.

BILDUNGSPARTNER*INNEN, EXTERNE PERSONEN

  • Beim Bringen und Abholen müssen abholberechtigte Personen zumindest einen MNS tragen.
  • Beim Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften (Entwicklungsgespräch, Elternabend, Eingewöhnung, Besprechung,..) ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Sollte KEIN Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort und im Freien eine FFP2-Maskenpflicht.

Mitarbeiter*innen der Zentrale/Verwaltung, Regionalleiter*Innen

Betreiber*Innen von elementaren Bildungseinrichtungen, bzw. deren Vertreter*innen haben ebenfalls den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen.
Betreten diese Personen einen Standort, müssen sie zusätzlich einen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 7 Tage ist. Wird der Nachweis nicht erbracht bzw. verfügen diese Personen nicht über einen zusätzlich PCR-Test, der nicht älter als 7 Tage ist, muss während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung eine FFP2-Maske getragen werden.

Überblick über die gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen

ACHTUNG: Die sogenannten „Wohnzimmertests“ sind als Nachweis nicht gültig!

!!! Aufgrund der späten Übermittlung der Informationen zur neuen Verordnung gilt der 1.9.2021 als Übergangstag.
Ab 2.9.2021 sind die Regelungen verpflichtend einzuhalten !!!

Punkt 2: Abholung der Gurgeltests Montag bis Donnerstag

Aufgrund der geänderten Rechtslage und zur Erhöhung der Flexibilität bei der Abgabe der Tests für die Mitarbeiter*innen, insbesondere für die Teilzeitkräfte, können ab 1.9.2021 Gurgeltests in jedem Kindergarten/Hort von Montag – Donnerstag abgegeben werden.

Das heißt, Veloce fährt von Montag bis Donnerstag jeden Standort an und holt Tests ab. Die Abholzeit ist zwischen 9-16 Uhr.

Die Mitarbeiter*innen sind somit nicht mehr an einen bestimmten „Gurgeltag“ gebunden.

Sollten an einem Tag keine Test gemacht worden sein, ist dies NICHT extra bekanntzugeben.

ACHTUNG für die Standorte, die bisher Freitag den Abholtag hatten => Bitte diese Woche (KW 35) schon Mittwoch oder Donnerstag die Testung durchführen.

Für jede*n Mitarbeiter*in stehen weiterhin 2 Gurgeltestkits pro Woche zur Verfügung.

Zum weiteren Schutz aller Mitarbeiter*innen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich geimpften Personen bzw. genesenen Personen 2x wöchentlich zu testen.
Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.

Wir empfehlen auch geimpften und genesenen Mitarbeiter*innen sich 2x wöchentlich am Standort testen zu lassen.

Die im Newsletter enthaltenen

  • Empfehlungen für die Organisation im pädagogischen Alltag sowie
  • die Hygienebestimmungen

werden aktuell noch ergänzt und ehestmöglich geschickt.

Bei Fragen können Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Bitte um Weitergabe der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort, sowie auch an Bildungspartner*innen und externe Personen.

Danke an alle Mitarbeiter*innen für die umsichtige Umsetzung der Vorgehensweise und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen. So schützen wir weiterhin uns selbst, die Kinder sowie alle unsere Mitmenschen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

September 2021 – Neuregelung betreffend Pflegefreistellung

Die Zeiten ändern sich ständig.
Dementsprechend müssen auch die Gesetze sehr oft an die Gegebenheiten und vor allem die aktuelle Realität angepasst werden.
Patchwork-Familien sind die neue Normalität und auch, dass ein Elternteil getrennt von seinem Kind lebt, ist längst keine Seltenheit mehr.
Seit Juli 2013 gilt daher, auf Intervention der younion_Die Daseinsgewerkschaft, die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung auch für Bedienstete die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben.  (Aussendung Juli 2013)

Nun ist der younion_Die Daseinsgewerkschaft ein weiterer Meilenstein gelungen. Die meisten von uns wissen wahrscheinlich aus Erfahrung, dass sich Erkrankungen unserer Kinder nicht nach gesetzlich eingeschränkten Zeiträumen richten und dass es deshalb durchaus sein kann, dass eine durchgehende Pflegefreistellung von mehr als einer Arbeitswoche erforderlich ist.

Die Dienstgeberin hat nun auf die angeregten Änderungen reagiert und das Gesetz an die Realität, im Sinne der Bediensteten angepasst:
Die Begrenzung auf fünf Arbeitstage pro Anlassfall entfällt. Somit kann die zweite Woche der Pflegefreistellung bei Kindern die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sehr flexibel und den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechend in Anspruch genommen werden.

Auch die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung für erkrankte Kinder mit Behinderung, ist nun insgesamt 2 Arbeitswochen möglich, unabhängig vom Alter des Kindes, sofern für das Kind nachweislich eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

11.08.2021 – Umgang mit bereits genehmigten Erholungsurlauben während Corona

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Sehr geehrte Kolleg*innen,

die MD-PR hat im Juni 2021 festgestellt, dass

Kontaktpersonen (K1), die eine behördliche Absonderung erhielten, den innerhalb des Absonderungszeitraums liegenden Urlaub refundiert erhalten können.

Allerdings kann der Urlaub aber auf Wunsch der Mitarbeiter*in auch wie vereinbart konsumiert werden.

Betroffene Mitarbeiter*innen melden sich per Mail (dienstfreistellungen_covid19@ma10.wien.gv.at) mit dem Betreff „Urlaubsrefundierung“ im Fachbereich Personalmanagement, Stabstelle Dienstaufsicht und Personalcontrolling und legen den Absonderungsbescheid bei.

Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen über diese Regelung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Fingernägel am Arbeitsplatz

Fingernägel am Arbeitsplatz

Aufgrund der Hygienerichtlinien des Marktamtes der Stadt Wien sind folgende wichtige Punkte beim Hantieren mit Lebensmitteln zu beachten:

  • Fingernägel dürfen nicht über die Fingerkuppe hinausragen
  • Gelnägel bzw. lackierte Nägel sind grundsätzlich nicht erlaubt/verboten

Diese Punkte werden von den kontrollierenden Behörden beachtet.

Laut einem Bericht der Arbeitsinspektion ist das Tragen von Einweghandschuhen über einen längeren Zeitraum nicht nur schädlich für die Haut, da keine kontinuierliche Austauschfunktion (Abgabe von Wärme und Feuchtigkeit) stattfindet, sondern aufgrund eines falschen Gefühls der hygienischen Sicherheit können die Einweghandschuhe einen höheren Anteil an Bakterien verursachen.

Die für die Lebensmittelaufsicht zuständige Behörde ist daher der Ansicht, dass das Tragen von Einweghandschuhen nicht empfohlen wird. Stattdessen verweist sie auf eine entsprechend gute Hygienepraxis durch Verwenden von Hilfsmitteln, wie Zangen und Gabeln und der regelmäßigen Reinigung und Desinfektion der Hände.

Aufgrund dieser Empfehlung hat auch die Stadt Wien beschlossen das Tragen von Handschuhen in Kindergartenküchen einzustellen.

Durch Gespräche mit der Dienstgeberin konnten wir folgenden Kompromiss erzielen:

Gelnägel bzw. lackierte Nägel dürfen getragen werden. Wichtig ist, dass die Nägel nicht über die Fingerkuppe hinausragen. Handschuhe müssen beim Hantieren mit Lebensmittel getragen und nach der Verwendung entsorgt werden.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Auslandsreisen

UPDATE Auslandsreisen 2021

Da wir wieder mitten in der Urlaubszeit sind und aktuell umliegende Länder ihre Einreisbestimmungen verschärfen bzw. die Inzidenzzahlen steigen, einige wichtige Fakten zur Erinnerung bei Auslandsreisen.

  • Die, seit 04.03.2020 befristete Meldepflicht der Urlaubsadresse ist noch immer aufrecht und bis auf Widerruf gültig.
  • Gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. 

Derzeit geltende Bestimmungen (Juli 2021) des Bundesministeriums:

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen unter anderem:

  • für österreichische Staatsbürger, für EU-/EWR-/Schweizer Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Schüler oder Studenten in Österreich;
  • für beruflich Reisende oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.

Wenn eine Ausnahme vorliegt, muss man sich registrieren, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu zwingenden Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Zusätzlich muss man sich registrieren und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Die Registrierungs- und Quarantänepflicht entfällt unter anderem

  • für beruflich Reisende;
  • für Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners;
  • für vollständig Immunisierte, wenn 14 Tage seit der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, oder Genesene mit einer erhaltenen Teilimpfung, wenn seit der Impfung 14 Tage verstrichen sind;
  • für Minderjährige zwischen dem 12. und vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von vollimmunisierten Personen einreisen; oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.
Wir empfehlen deshalb am Tag der Abreise die aktuelle Reisewarnstufe des Zielortes, sowie die gesundheitsbehördlichen Vorgaben für die Ein- bzw. Ausreise nochmals auf der Internetseite des Bundesministeriums einzusehen. Speichern Sie diese Information per Screenshot oder drucken Sie die Seite mit Datum und Uhrzeit aus, um rechtlich abgesichert zu sein.

Reise & Aufenthalt – BMEIA, Außenministerium Österreich

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/coronavirus-covid-19-und-reisen/

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html

Dienstrechtliche Bestimmungen

  • Waren die gesundheitsbehördlichen Vorgaben bzw. die Reisewarnstufe 5 oder 6 zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt bereits in Kraft muss bei Dienstverhinderung durch verpflichtende (Heim)- Quarantäne mobiles Arbeiten oder Erholungsurlaub/Zeitausgleich konsumiert werden. Ist beides nicht möglich besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

    Wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während ihres bzw. seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet an COVID-19 erkrankt, den sie bzw. er trotz aufrechter Reisewarnung des BMEIA mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 angetreten hat oder wenn in einem solchen Gebiet eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt wird und die bzw. der Bedienstete deshalb nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren kann, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren, da dieses Risiko bewusst in Kauf genommen wurde.
  • Tritt während einer bereits angetretenen Reise für das Gebiet aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA in Kraft, gelten aber keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Sollten sich die Rückreisebestimmungen nach Österreich verändern, haben Bedienstete bei denen kein mobiles Arbeiten möglich ist, Anspruch auf Dienstfreistellung in der Zeit der verpflichteten (Heim-) Quarantäne sowie Entgeltfortzahlungsanspruch für eine Woche.

Zur Erinnerung – Sollten nach der Rückkehr Symptome auftauchen ist unbedingt die Telefonnummer 1450 anzurufen und den Anweisungen Folge zu leisten.

Erkrankungen an Covid-19 sind jedenfalls unverzüglich an den/die Vorgesetzte/n, dem Personalstelle zu melden.

Die behördlichen Schriftstücke sind über die/den Vorgesetzten raschest an die Personalstelle zu übermitteln, welche die Leitung unverzüglich informiert.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

de_DEGerman
Skip to content