Ab wann gibt es die Möglichkeit des mobilen Arbeitens und für wen?

Das Mobile Arbeiten ist mit 01. Juli 2020 in den Regelbetrieb der Stadt Wien eingegliedert worden. Für Pädagog*innen und Assistent*innen ist mobiles Arbeiten nicht möglich. Für Leitungen, die viel an administrativen Aufgaben auch im „Home-Office“ erledigen können, wird gerade an einer Vereinbarung gearbeitet. Rechtsanspruch darauf besteht keiner!

Was ist verboten, wenn ich Teilzeit arbeite?

Teilzeitbeschäftigte dürfen über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein*e Bedienstete*r mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. D.h. Überstunden sollen vermieden werden und wenn nicht anderes möglich, so schnell wie möglich im Diensttausch wieder retour genommen werden.

Jede Nebenbeschäftigung während der Teilzeit ist für Beamt*innen sowie während einer Altersteilzeit untersagt. Jedoch besteht auch für Vertragsbedienstete kein Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Habe ich immer das Recht einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen?

Nein, ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur zur Betreuung eines Kindes.

Bis zum 4. Geburtstag ist die höchst zugelassene Herabsetzung der Arbeitsstunden um ¾ (also mindestens 10 Stunden muss gearbeitet werden) erlaubt, bis zum 8.Geburtstag um die ½ (also mindestens 20 Stunden müssen gearbeitet werden).

Auch ohne Kinder oder mit älteren Kindern kann die*der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Diese muss allerdings nicht gewährt werden. Es besteht hier kein Rechtanspruch.

Welche Änderungen meines Privatlebens muss ich der Dienstgeberin melden?

  • Namensänderung,
  • Erwerb eines Titels,
  • Geburt eines Kindes,
  • Eheschließung od. Scheidung bzw. Begründung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  • Ableben des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners,
  • Veränderung der Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitzänderung,
  • Domizilwechsel,
  • Ruhen oder Verlust des Dienstausweises,
  • Invaliditätsbescheid,
  • Bezug von Rehabilitations- bzw. Krankengeld,
  • Änderung der Bankverbindung,
  • Nebenbeschäftigungen

Darf meine Leitung mir ständig den Dienst tauschen, damit ich keine Überstunden machen muss?

Nein!

Kolleg*innen der MA10 arbeiten laut Gesetz nach einem Fixdienstplan. Dieser hat möglichst regelmäßig und gleichbleibend zur erfolgen. Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden. Dies hat aber immer in Absprache mit der*dem Mitarbeiter*in zu erfolgen.

Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der Mitarbeiter*innen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln selbstständig bezogen werden müssen. Dies ist nicht zulässig!

Private Termine müssen nicht im Dienstplan oder anderswo angeführt werden!

Wenn Kolleg*innen krank werden oder Pflegefreistellung brauchen, genauso wie bei Festen oder abendlichen Teamsitzungen, die verpflichtend stattfinden und daher die Anwesenheit über die Normalarbeitszeit hinaus erfordern, liegen laut Gesetz Überstunden vor.

Ausnahme sind Teilzeitbeschäftigte die sich diese Mehrstunden so rasch als
möglich zurücktauschen sollen.

Infos dazu finden Sie in unserer Infomappe unter den Punkten 5 und 6

Welche Formen der Kündigung gibt es?

In den ersten 3 Jahren ist eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich, sowohl von Seiten der Stadt Wien, als auch von Seiten der*des Bediensteten.

  • Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich. Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird dieser im aliquoten Ausmaß als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die „normale Kündigung“, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gilt nur für Vertragsbedienstete. Innerhalb der Kündigungsfrist soll der Resturlaub verbraucht werden. Dieser Part wurde 2018 zu den Dienstpflichten der Vorgesetzten hinzugefügt, welche besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann (es muss eine klare und nachweisliche Begründung dafür geben) wird der Resturlaub aliquot auf das Dienstende gesehen, ausbezahlt. WICHTIG: Wenn Sie unterjährig kündigen, informieren Sie sich in der Personalstelle über den aliquoten Anspruch Ihres Resturlaubes. Dieser kann sich nämlich, je nach Austrittsdatum, verändern. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung erlischt, außer die MA2 entscheidet nach Überprüfung, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einer Kündigung ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die einvernehmliche Dienstauflösung ist bei Vertragsbediensteten möglich. Im Zuge der Pensionierung wird das Dienstverhältnis immer einvernehmlich aufgelöst. Bei langjährigen Mitarbeiter*innen ist es in Ausnahmefällen auch möglich, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, wenn die Ausübung des Berufes aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Nach Überprüfung liegt die Entscheidung bei der MA2.
    Wichtig! Der Abfertigungsanspruch muss auch hier extra schriftlich vereinbart werden. Einvernehmliche Dienstauflösung bedeutet nämlich nicht automatisch, dass die Abfertigung “alt” ausbezahlt wird.

Aktuelle Maßnahmen zum Corona Virus!

Aktuelle Maßnahmen zum Corona Virus!

Seitens der Stadt Wien wurden am 30.11. und am 4.12.2020 folgende Maßnahmen, die von der Personalvertretung auch unterstützt werden, vorgegeben:

  • COVID-19-Risikogruppe

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert. Für die betroffenen Bediensteten ist Home-Office bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. März 2021 möglich.

  • Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Die Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird bis 30. Juni 2021 verlängert, da nach wie vor aufgrund von äußeren Umständen eine Weiterbeschäftigung mancher Bediensteter nicht möglich ist bzw. der Bedarf an deren Dienstleistung weitestgehend entfällt. Die Anordnung des Verbrauchs von teilweise beachtlichen Resturlaubsguthaben aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden soll hier einen Ausgleich schaffen.

  • Ausgleich der Gleitzeitsalden (gilt nur für Bedienstete im Verwaltungsbereich)

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen der Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos bis 30. Juni 2020 wird nunmehr der Zeitraum zum Ausgleich der Gleitzeitsalden bis spätestens 31. März 2021 verlängert.

  • Einreisebeschränkungen

Seitens der Bundesregierung wurden neuerliche Einreisebeschränkungen angekündigt. In diesem Zusammenhang darf auf den Punkt 13 „Urlaubsreisen in Risikogebiete“ in den FAQ Dienstrecht auf Coronainfo-Intern und auf die möglichen Folgen im Falle einer Dienstverhinderung, bei Kenntnis der gesundheitsbehördlichen Vorgaben, zumindest 24 Stunden vor Reisebeginn, verwiesen werden.

  • Massentestungen

Die Teilnahme der Bediensteten der Stadt Wien an den stattfindenden Massentestungen zur Eindämmung der Pandemie kann auch während der Dienstzeit erfolgen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht gefährdet wird. Eine Anrechnung auf die Dienstzeit ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sofern die Testung in der, dem Dienstort nächst gelegenen Teststation erfolgt. Die Abwesenheit ist in diesem Fall einer Absenz zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten gleichzusetzen, wie etwa ein unaufschiebbarer Arztbesuch!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Dezember 2020 -Samstagsregelung am 26.12.?

Samstagsregelung am 26.12.?

Der 26. Dezember (Feiertag) fällt dieses Jahr auf einen Samstag. Aufgrund dieser Tatsache erreichten uns etliche Anfragen, ob hier die Urlaubs-Samstagsregelung greift.

NEIN! Der 26. Dezember müsste in 5 zusammenhängende Urlaubstage eingebettet sein, um einen Urlaubstag rückerstattet zu bekommen à dies ist allerdings nicht möglich, da an den Kindergarten- und Hortstandorten der 24. Dezember dienstfrei ist und zumindest ein Urlaubstag VOR dem Feiertag sein müsste.

Beispiel:

Montag21.12.2020U
Dienstag22.12.2020U
Mittwoch23.12.2020U
Donnerstag24.12.2020EDieser freie Tag müsste ein U-Tag sein.
Freitag25.12.2020Feiertag
Samstag26.12.2020Feiertag
Sonntag27.12.2020Sonntag
Montag28.12.2020U

Das bedeutet das dieser dienstfreie Tag analog zu sehen ist mit einer Teilzeitkraft die KEINE 5-Tage Woche hat. Der dienstfreie Tag unterbricht somit die Regelung und deshalb wird KEIN Urlaubstag refundiert.

Zur Erinnerung: Im W-Bed.G. gibt es keine Samstagsregelung mehr.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Information der Dienstgeberin – Detailinformation zur “Massentestung”

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen, 

wir haben nun mit dem Newsletter Nr. 34a der MA 11 weitere Informationen zur „Massentestung“ erhalten. Sie finden den Newsletter am Ende dieses E-Mails. 

Anmeldung:

Als MitarbeiterInnen einer Bildungseinrichtung nutzen Sie bitte diesen LINK zur Anmeldung.

https://www.oesterreich.gv.at/public/%C3%96sterreich-testet.html

Danach wählen Sie im Bereich „Tests für Lehrpersonen, Kindergartenpädagogen und das gesamte elementarpädagogische und schulische Verwaltungspersonal“ das entsprechende Bundesland aus, in welchem sie am Test teilnehmen möchten. 

In welchem Bundesland gehe ich testen – Wohnort- oder Arbeitsort?

Die Wahl des Standorts für die Testung ist flexibel und weder an Wohn- noch an Arbeitsort gebunden. Beachten Sie eventuelle unterschiedliche Testzeiträume und Abläufe in den unterschiedlichen Bundesländern. 

Weiterer Ablauf:

Nach erfolgreicher Terminbuchung wird eine Bestätigung über den Zeitpunkt und Ort der Testung übermittelt. Am Teststandort werden die Personaldaten überprüft. Dafür wird ein gültiger Lichtbildausweis und die Sozialversicherungsnummer benötigt. Bitte bringen Sie auch Ihre E-Card mit! Ihre Daten werden vor Ort mit einer eindeutigen Nummer eines Testkits verbunden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung von Testergebnissen kommen kann. 

Testergebnis:

Nach Probenentnahme an einem Wiener Standort durch einen Antigen-Test wird das Testergebnis zeitnah (nach einigen Minuten) übermittelt. Die getestete Person erhält per SMS/E-Mail auf die hinterlegte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse einen Link zum Testergebnis. Das Testergebnis ist vor Ort abzuwarten. Zur Qualitätssicherung wird bei positivem Antigen-Test-Ergebnis gleich im Anschluss eine PCR-Testung (Gurgeltest) durchgeführt. 

Meldung der Ergebnisse an die Bildungseinrichtung:

Sollte Ihr Testergebnis positiv sein, melden Sie es bitte an Ihrem Dienstort (Hinweis: Es sind nur positive Testergebnisse zu melden!). Bitte beachten Sie dafür die übliche Vorgehensweise für die Meldung im Erkrankungsfall. 

Wichtig:

Ein negatives Testergebnis heißt lediglich, dass die Person zum Zeitpunkt der Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Einschränkungen auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die allgemeinen Hygieneempfehlungen (Abstand halten, Hände waschen und soziale Kontakte einschränken) gelten unabhängig vom Testergebnis. 

Teilnahme:

Die Teilnahme an der Testung ist freiwillig, ermöglicht Ihnen jedoch eine klare Momentaufnahme Ihres aktuellen Infektionsstatus. Ob die Teilnahme an der Testung in der Dienstzeit stattfinden kann, ist aktuell von der Dienstgeberin noch in Abklärung. Wir geben Ihnen umgehend Bescheid, sobald es diesbezüglich Informationen gibt.  

Anbei übermitteln wir Ihnen ein diesbezügliches Schreiben von Bildungsminister Heinz Faßmann und Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr. 

Wir bedanken uns für Ihr Engagement und hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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