Warum gibt es im W-BedG. keine Nebengebühren mehr?

Wir alle kennen ihn, den Nebengebührenkatalog. Er ist dick wie ein Telefonbuch und unübersichtlich, weil es zu viele Zusatzleistungen der Mitarbeiter*innen gibt, die extra abgegolten werden. Außerdem sind diese Nebengebühren auch abhängig von der Anwesenheit der*des Bediensteten bzw. der Tätigkeit, die genau an diesem Tag ausgeübt wird.

Die younion hat es geschafft, im Zuge der Ausarbeitung des Wiener Bedienstetengesetzes diese „ehemaligen Nebengebühren“ auf ein Minimum zu reduzieren, indem diese weitgehend in das Grundgehalt inkludiert wurden.

Zusatzleistungen, die noch extra abgegolten werden, findet man nun sehr übersichtlich in der Vergütungsverordnung. Dazu gehören Überstunden, Sonn-und Feiertagsvergütungen bzw. -ablöse, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste und auch Vortragshonorare, welche nach wie vor extra verrechnet werden dürfen und in ihrer Vielfältigkeit aufgeschlüsselt sind.

In jenen Bereichen, wo steuerliche Vorteile vorhanden sind, wurden extra Gehaltsschemata eingezogen. Diese erhalten aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse zusätzlich eine Erschwernisabgeltung von EUR 150 oder EUR 200. Die Verteilung dieser regelmäßig gleichbleibenden Zahlungen über das gesamte Jahr wirkt sich sowohl rechnerisch als auch administrativ positiv für die Bediensteten aus.

Welchen Vorteil bietet die Altersteilzeit gegenüber der „normalen“ Teilzeit?

Die Hälfte der entstehenden Lohnlücke zum vorherigen Monatsbezug übernimmt die Dienstgeberin bzw. das AMS. Das bedeutet, wenn Sie von 40 Stunden auf 20 Stunden reduzieren bekämen Sie in der „normalen“ TZ lediglich 50% Gehalt, in der Altersteilzeit jedoch 75%.

Beschäftigungsausmaßin %volle Lohnlücke in %Lohnausgleich der DG 50%effektives Gehalt in %
24 Stunden60%40%20%80%
20 Stunden50%50%25%75%
16 Stunden40%60%30%70%

Ist ein Unfall zuhause bzw. bei mobilem Arbeiten, ein Dienstunfall?

Beamt*innen – Unfallfürsorgegesetz 1967: Ein Unfall, der sich bei der Erbringung der Dienstleistung im Rahmen von Telearbeit und mobilem Arbeiten im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis 
ereignet, gilt als Dienstunfall.
Vertragsbedienstete – ASVG: Da das ASVG “Mobiles Arbeiten” nicht kennt, allerdings wir im Dienstrecht der Stadt Wien kein “Home-Office” schriftlich definiert haben, hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft für ihre Mitglieder eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Ohne jegliche Zusatzkosten haben Vertragsbedienstete Gewerkschaftsmitglieder nun auch im mobilen Arbeiten die Möglichkeit, Dienstunfall versichert zu sein.

Das aktuelle Formular können Sie hier downloaden (nur im Browser möglich).

Ab wann gibt es die Möglichkeit des mobilen Arbeitens und für wen?

Das Mobile Arbeiten ist mit 01. Juli 2020 in den Regelbetrieb der Stadt Wien eingegliedert worden. Für Pädagog*innen und Assistent*innen ist mobiles Arbeiten nicht möglich. Für Leitungen, die viel an administrativen Aufgaben auch im „Home-Office“ erledigen können, wird gerade an einer Vereinbarung gearbeitet. Rechtsanspruch darauf besteht keiner!

Was ist verboten, wenn ich Teilzeit arbeite?

Teilzeitbeschäftigte dürfen über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein*e Bedienstete*r mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. D.h. Überstunden sollen vermieden werden und wenn nicht anderes möglich, so schnell wie möglich im Diensttausch wieder retour genommen werden.

Jede Nebenbeschäftigung während der Teilzeit ist für Beamt*innen sowie während einer Altersteilzeit untersagt. Jedoch besteht auch für Vertragsbedienstete kein Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Habe ich immer das Recht einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen?

Nein, ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur zur Betreuung eines Kindes.

Bis zum 4. Geburtstag ist die höchst zugelassene Herabsetzung der Arbeitsstunden um ¾ (also mindestens 10 Stunden muss gearbeitet werden) erlaubt, bis zum 8.Geburtstag um die ½ (also mindestens 20 Stunden müssen gearbeitet werden).

Auch ohne Kinder oder mit älteren Kindern kann die*der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Diese muss allerdings nicht gewährt werden. Es besteht hier kein Rechtanspruch.

Welche Änderungen meines Privatlebens muss ich der Dienstgeberin melden?

  • Namensänderung,
  • Erwerb eines Titels,
  • Geburt eines Kindes,
  • Eheschließung od. Scheidung bzw. Begründung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  • Ableben des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners,
  • Veränderung der Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitzänderung,
  • Domizilwechsel,
  • Ruhen oder Verlust des Dienstausweises,
  • Invaliditätsbescheid,
  • Bezug von Rehabilitations- bzw. Krankengeld,
  • Änderung der Bankverbindung,
  • Nebenbeschäftigungen

Darf meine Leitung mir ständig den Dienst tauschen, damit ich keine Überstunden machen muss?

Nein!

Kolleg*innen der MA10 arbeiten laut Gesetz nach einem Fixdienstplan. Dieser hat möglichst regelmäßig und gleichbleibend zur erfolgen. Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden. Dies hat aber immer in Absprache mit der*dem Mitarbeiter*in zu erfolgen.

Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der Mitarbeiter*innen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln selbstständig bezogen werden müssen. Dies ist nicht zulässig!

Private Termine müssen nicht im Dienstplan oder anderswo angeführt werden!

Wenn Kolleg*innen krank werden oder Pflegefreistellung brauchen, genauso wie bei Festen oder abendlichen Teamsitzungen, die verpflichtend stattfinden und daher die Anwesenheit über die Normalarbeitszeit hinaus erfordern, liegen laut Gesetz Überstunden vor.

Ausnahme sind Teilzeitbeschäftigte die sich diese Mehrstunden so rasch als
möglich zurücktauschen sollen.

Infos dazu finden Sie in unserer Infomappe unter den Punkten 5 und 6

Welche Formen der Kündigung gibt es?

In den ersten 3 Jahren ist eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich, sowohl von Seiten der Stadt Wien, als auch von Seiten der*des Bediensteten.

  • Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich. Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird dieser im aliquoten Ausmaß als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die „normale Kündigung“, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gilt nur für Vertragsbedienstete. Innerhalb der Kündigungsfrist soll der Resturlaub verbraucht werden. Dieser Part wurde 2018 zu den Dienstpflichten der Vorgesetzten hinzugefügt, welche besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann (es muss eine klare und nachweisliche Begründung dafür geben) wird der Resturlaub aliquot auf das Dienstende gesehen, ausbezahlt. WICHTIG: Wenn Sie unterjährig kündigen, informieren Sie sich in der Personalstelle über den aliquoten Anspruch Ihres Resturlaubes. Dieser kann sich nämlich, je nach Austrittsdatum, verändern. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung erlischt, außer die MA2 entscheidet nach Überprüfung, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einer Kündigung ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die einvernehmliche Dienstauflösung ist bei Vertragsbediensteten möglich. Im Zuge der Pensionierung wird das Dienstverhältnis immer einvernehmlich aufgelöst. Bei langjährigen Mitarbeiter*innen ist es in Ausnahmefällen auch möglich, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, wenn die Ausübung des Berufes aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Nach Überprüfung liegt die Entscheidung bei der MA2.
    Wichtig! Der Abfertigungsanspruch muss auch hier extra schriftlich vereinbart werden. Einvernehmliche Dienstauflösung bedeutet nämlich nicht automatisch, dass die Abfertigung “alt” ausbezahlt wird.
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