Juli 2020 – Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Umstieg…

…in das Wiener Bedienstetengesetz

  • ab 1.4.2021 – früheste Antragsstellung
    (erstmaliger Antrag bis 30.06.21, rückwirkend ab 1.4. möglich)
  • Antrag ist grundsätzlich 3 Monate vor Beginn zu stellen
  • Umstieg nur auf Antrag der*des Bediensteten – Freiwilligkeit
  • Umstieg ist nur einmal möglich und nur in eine Richtung
    (VBO, DO => W.BedG)
  • Bedienstete erhalten schriftliche, verbindliche Information der DG über Rechtsfolgen des Umstiegs und neue besoldungsrechtliche Stellung
  • unterfertigte Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden
  • bestehendes Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern modifiziert
    deshalb gilt:
    • Krankenkasse bleibt gleich
    • Stichtage bleiben gleich
  • Umstiegsrecht ist nicht befristet

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Einseitige Urlaubsanordnung während Freistellung mit COVID-19 Attest

Einseitige Urlaubsanordnung…

…während Freistellung mit COVID19 Attest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

In Bezug auf einseitige Urlaubsanordnung in der Zeit der Freistellung aufgrund eines COVID19 Attests herrscht große Verunsicherung. Auch wir waren uns nicht sofort einig, wie diese Situation zu handhaben ist.

Darf also Urlaub angeordnet werden, während ich mit einem COVID19 Attest freigestellt bin?

JA, die/ der Vorgesetzte ist dazu angehalten das Resturlaub abgebaut wird. Haben Sie also noch Resturlaub über und dieses Kalenderjahr  noch keinen Urlaub konsumiert, kann er auch während der Freistellungsphase angeordnet werden.

Trotzdem gilt: es darf NUR Resturlaub angeordnet werden bis zu einem Höchstausmaß von 80 Stunden. (TZ aliquot weniger)

Bspl: wenn Ihnen Ihre Leitung in den ersten beiden Juli Wochen Urlaub anordnet bleiben Sie trotzdem bis 31. Juli (anschließend an die angeordneten Urlaubstage) vom Dienst freigestellt.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juni 2020 – PV versus GW!

PV versus GW!

Warum ist es wichtig GW-Mitglied zu sein?

PersonalVertretung

  • Vertritt ALLE Bediensteten
  • Ist für die eigene Dienststelle zuständig
  • Beitrag ist gesetzlich vorgeschrieben
  • Informiert dienstrechtlich
  • Hat Mitwirkungsrechte innerhalb des Personalvertretungsgesetzes => Änderungen bzw. Einführungen von Arbeitsmethoden, Dienstposten, Beförderungen, Kündigungen,…müssen zugestimmt, zur Kenntnis gebracht werden
  • Unterstützt bei Gesprächen mit dem Dienstgeber
  • Unterliegt der Verschwiegenheitspflicht

GeWerkschaft

  • Vertritt die Mitglieder
  • Ist für die Mitglieder in ganz Österreich zuständig
  • Mitgliedschaft bzw. Beitrag ist freiwillig
  • Informiert dienstrechtlich
  • Hat Verhandlungskompetenz gegenüber der Dienstgeberin => Gehalt, Lohnerhöhungen, Dienstverträge, Änderungen bzw. Evaluierungen in Gesetzen,…
  • Rechtsberatung, Lohnsteuerberatung, Elternkarenz Beratung, Pensionsberatung => kostenlos
  • Vergünstigte Handytarife, Urlaubsangebote, Gutscheine aus zahlreichen Geschäften, Theater-/ Konzertbesuche
  • Bildungszuschuss bzw. kostenlose Weiterbildungen
  • Finanzielle Unterstützung in Notfällen
  • Berufshaftpflicht-Vorsorge

Alle Vorteile der GW-Mitgliedschaft (die nicht im beruflichen Zusamenhang stehen) sind auch in der Pension unverändert nutzbar.
Bei BeamtInnen läuft die Mitgliedschaft ohne zutun weiter, Vertragsbedienstete müssen sich für die Pension erneut über das Formular anmelden. Die Beitragsleistung halbiert sich, ab Antreten der Pension.

Detaillierte Infos finden Sie hier oder direkt auf www.hg1.at und www.younion.at

Für Fragen stehen wir natürlich auch gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Margit Pollak – margit.pollak@wien.gv.at – 01/4000/83744
Julia Fichtl – julia.fichtl@wien.gv.at – 01/4000/83739

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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