Version 28 vom 03.03.2023
Author: Daniel Granögger
Information zur Impfung
Die folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte gesendet
Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,
es freut mich wirklich sehr, dass die Impfungen für MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen ab der Kalenderwoche 9 (1.-7. März 2021) starten werden.
Die Leitungen sollten als sog. „ImpfkoordinatorIn für Ihren Standort“ ein Informationsschreiben der MA15 erhalten bzw. schon erhalten haben.
Um den Informationsfluss doppelt abzusichern, leite ich Ihnen den Newsletter der MA11, das Schreiben der MA15 sowie auch die notwendige Bestätigung enthält, weiter.
Alle MitarbeiterInnen, die geimpft werden wollen, benötigen zusätzlich zur bereits erfolgten Bedarfsmeldung eine aktuelle Vormerkung unter https://impfservice.wien/ bzw. telefonisch unter 1450.
Bitte informieren Sie alle MitarbeiterInnen umgehend über die weitere Vorgehensweise:
- Schon vorregistriert? => Überprüfung der Vorregistrierung – Angabe „Kategorie „Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen oder MitarbeiterInnen von Bildungseinrichtungen“
- Noch nicht vorregistriert? => https://impfservice.wien/ bzw. telefonisch unter 1450.
Es ist uns bewusst, dass dieses Schreiben jetzt viele weitere Detailfragen auslöst.
Wir haben selbst noch nicht mehr Informationen und bitten Sie noch um etwas Geduld. Die MA15 wird weitere Informationen zur Verfügung stellen. Der erste wichtige Schritt zur Impfung ist jetzt einmal die korrekte Vorregistrierung bis 28.02.2021, 9 Uhr.
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Abfertigung?
Nein, der Abfertigungsanspruch soll auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt bleiben. Für Bedienstete, für die die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse gilt, ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten zwölf Monate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, um den weiteren, zu leistenden Beitrag zu ermitteln.
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Pension?
Nein. Der Pensionsbeitrag wird weiterhin so bezahlt, als hätten Sie die Altersteilzeit nicht angetreten.
Kann ich mit einer Blockvariante die Pension antreten?
Nein, es gibt nur die arbeitszeitreduzierte Variante.
Siehe dazu unsere Aussendung Juli 2020 – Altersteilzeit, die wichtigsten Punkte im Überblick
Ich habe die technische Ausstattung, wie PC oder EDV-Leitung nicht zuhause. Muss ich die Geräte vorher ankaufen?
Nein, es ist nichts anzuschaffen. Die Dienstgeberin hat grundsätzlich für die erforderliche Ausstattung zu sorgen.
Gibt es eine Regelung, die die Arbeitszeit und die Anwesenheit in der Dienststelle vorgibt?
Beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.
- Die Arbeitszeit ist klar zu regeln, laut derzeit gültigem Dienstplan.
- Eine mindestens 40%ige betriebliche Anwesenheit ist notwendig.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich.
Muss ich als Bedienstete*r mobilem Arbeiten zustimmen?
Die Zustimmung der Kollegin oder des Kollegen ist Voraussetzung.
Darf ich trotz Teilzeit Überstunden machen?
Teilzeitbeschäftigte dürfen über die für sie maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein*e Bedienstete*r mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht.
D.h. Überstunden sollen vermieden werden und wenn nicht anderes möglich, so schnell wie möglich im Diensttausch wieder retour genommen werden.
Siehe dazu in unserer Infomappe unter 5.2. Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung
Ab wann muss ich einen Bescheid über meine Invalidität bei der Dienstgeberin melden?
Jeder Bescheid, egal in welcher Höhe der Invaliditätsstatus angegeben wurde, muss der Dienstgeberin gemeldet werden.