Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße (siehe WKGG und WKGVO) zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anhand einer Nachsicht anzuzeigen. Gemäß § 3b Abs 6 WKGG dürfen Nachsichten maximal die Hälfte aller Gruppen betreffen.
Es gibt zwei Varianten von Nachsichten:
- Halbe Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft bis zu 20 Stunden
- Ganze Nachsicht: fehlendes Stundenausmaß der pädagogischen Fachkraft mehr als 20 Stunden
Jede*r Mitarbeiter*in entscheidet auf freiwilliger Basis, ob eine Nachsicht übernommen wird.
Wird eine ganze Nachsicht übernommen, wird der Dienstplan der*des jeweiligen Kolleg*in an das Stundenausmaß der zu ersetzenden Person angepasst. Dabei ist natürlich die Besoldung zu beachten!
Beispiele:
- Besoldung Alt: Ass. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 36 Std Kinderdienst + 4 Vorbereitungsstunden am Standort
- Besoldung Neu: Asspäd. übernimmt eine Nachsicht für Päd. –> 34 Kinderdienst + 2 ORGA am Standort + 4 VB ortsungebunden