Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, wird diese mit der Ausgleichszulage so weit erhöht, dass sie dem gesetzlich geregelten Mindesteinkommen entspricht. Der Gesamtbetrag aus Pension und Ausgleichszulage wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende*r weniger als EUR 933,06 und als Ehepaar weniger als EUR 1.398,97 beträgt (Stand 2019).
Ab 2020 können Alleinstehende mit 30 Arbeitsjahren EUR 1.080, mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.315 und Ehepaare mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.782 als Pensionsbonus erhalten. Im Rahmen der erforderlichen 30 bzw. 40 Arbeitsjahre können fünf Jahre durch Kindererziehungszeiten und ein Jahr durch Präsenz-und Zivildienst ersetzt werden.
Die Ausgleichszulage und der Pensionsbonus sind ab 2020 steuerpflichtig.
Vorteil dieser Maßnahme: Armutsvermeidung im Alter und ein stärkerer Anreiz, mit Arbeitsjahren länger ins System einzuzahlen. Profitieren werden jene, die viele Jahre hart gearbeitet haben, aber trotzdem nur eine geringe Pension erhalten – etwa wegen eines geringen Einkommens oder langer Teilzeitbeschäftigung, wie sie häufig bei Frauen und bei Müttern vorliegt.
Ob Sie Anspruch auf die erhöhte Ausgleichszulage haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen.
Die aktuellen Werte finden Sie immer auf www.oesterreich.gv.at