In der MA10 gilt folgende Durchführungsbestimmung: den Mitarbeiter*innen der Stadt Wien – Kindergärten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
In Ausnahmefällen kann über die 3 Tage hinaus, Sonderurlaub gewährt werden.
Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum Sonderpädagog*in), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.
Sonderurlaubstage sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich im Vorhinein zu beantragen. Eine Rückmeldung vom Referat Personalverwaltung gibt nur im Falle einer Ablehnung.
Das Ausmaß der Sonderurlaubstage steht in keinem Zusammenhang mit dem Ort des jeweiligen Anlassfalles.
Zum Beispiel: bei einer Übersiedlung in ein anderes Bundesland oder einem Begräbnis, welches in einem anderen (Bundes-) Land stattfindet, gelten dieselben Bestimmungen.
Sollte das Ausmaß des Sonderurlaubes für den Anlassfall nicht ausreichen und es stehen keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann der*dem Mitarbeiter*in zusätzlich Konsumation von Erholungsurlaub oder Überstundenrücknahme gewährt werden.
Ein Sonderurlaub darf nicht dazu dienen, einen Erholungsurlaub zu verlängern, d.h. der Sonderurlaub muss vor dem Erholungsurlaub stattfinden und nicht umgekehrt.
Der Anspruch auf einen Sonderurlaub muss mittels einer Beilage (z.B. Parte Zettel, ZMR-Ausdruck, Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss) glaubhaft gemacht werden.
In Notsituationen (z.B. Hauseinsturz nach Erdbeben, Wohnung brennt vollständig aus) kann der Antrag über die Leitung zur zuständigen Regionalen Betriebsleitung weitergeleitet werden.
Category: FAQ
Wie lange wird es dauern die angekündigten Vordienstzeiten zu überprüfen?
Die Rahmenzeit für die Überprüfung erstreckt sich auf 5 Jahre, was bei einer Kontrolle von ca. 70.000 Akten eine realistische Vorgabe darstellt.
Bekomme ich auch eine Zulage, wenn mein*e Kolleg*in nicht krank ist, sondern an einem anderen Ort Dienst verrichtet?
Ja, für Pädagog*innen bei:
- ganztägiger Auflösung der Doppelbesetzung oder Gruppenzusammenlegungen, infolge von Dienstabwesenheiten
Ja, für Assistent*innen:
- als Assistent*in im Kinderdienst von mindestens 6 Stunden in einer Woche
- bei ganztägiger Übernahme der Arbeit der*des fehlenden Assistent*in
Kennzahlen:
9202 Assistent*in im Kinderdienst
9690 Zulage für fehlende*n Pädagogen*Pädagogin
9150 Zulage für fehlende*n Assistent*in
Der Anspruch auf diese Nebengebühren ergibt sich aufgrund einer Dienstabwesenheit.
Ganztägige Dienstabwesenheiten können Urlaub, Pflegefreistellung oder Krankheit betreffen, genauso aber auch Weiterbildungen, Qualitätszirkel oder die Aushilfe an einem anderen Standort, wegen akutem Personalmangel oder vakante Dienstposten.
Diese Anfrage wurde bereits vor längerer Zeit mit der Personalstelle besprochen.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Wann komme ich als Assistent*in in die nächste Verwendungsgruppe?
Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4. Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.
Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent
Die Gehaltssprünge im neuen Dienstrecht finden nicht mehr alle 2 Jahre statt. Wie sehen sie hier aus?
In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren
In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren
In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren. Ein Gehaltssprung muss nicht immer einen finanziellen Zuwachs bedeuten.
Genauere Informationen finden Sie in unserer Infomappe unter Besoldung NEU.
Darf ich mir einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen?
Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden. Hierbei hat die*der Mitarbeiter*in insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.
Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.
Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.
Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.
Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung, der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von
- weniger als 6 Monaten: 1 Woche
- 6 Monaten: 2 Wochen
- 1 Jahr: 1 Monat
- 2 Jahren: 2 Monate
- 5 Jahren: 3 Monate
- 10 Jahren: 4 Monate
- 15 Jahren: 5 Monate
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
Zu beachten
Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
Gemeint sind Dienstverhältnisse bzw. Ausbildungsverhältnisse die unmittelbar an die tatsächliche Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien erfolgt sind (z.B. Saisonbedienstete, Lehrverhältnisse, Ausbildung Bafep ab dem 3. Semester).
Darf ich mir aussuchen wie meine geleisteten Überstunden abgegolten werden?
Die*Der Mitarbeiter*in hat auf Anordnung der Leitung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die Leitung
- im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Sollte sich die gewohnte Vorgehensweise (z.B. aufgrund des enormen Personalmangels) verändern, ist eine vorherige Kommunikation mit den Mitarbeiter*innen notwendig, um Missverständnissen vorzubeugen.
Krankmeldungen
1) Unverzügliche telefonische Meldung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters im jeweiligen Kindergarten bzw. Hort (jedenfalls vor dem festgesetzten Dienstbeginn) ⇒
2) Unverzüglich Meldung der Leitung per Mail an die Personalstelle ⇒
3) Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert oder wenn dies von der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten verlangt wird ⇒
Die*der Mitarbeiter*in übermittelt die Kopie der schriftlichen Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) spätestens am vierten Tag der Krankheit dem Kindergarten bzw. Hort oder Campus. Diese ist immer mit Eingangsvermerk zu versehen und unverzüglich per E-Mail der Personalstelle zu übermitteln! Bei postalischer Zusendung ist immer das Datum des Poststempels gültig! Das Original verbleibt vorerst bei der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter.
Krankmeldungen die mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ ausgestellt sind, gelten max. 1 Monat. Bei länger andauerndem Krankenstand hat die*der Mitarbeiter*in neuerlich eine Bescheinigung zu übermitteln.
Bei länger andauernden Krankenständen haben die Mitarbeiter*innen immer nach Verlängerung des Krankenstandes, nach Wiederbestellung durch den Arzt eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu übermitteln. Diese ist dann unverzüglich an die Personalstelle weiterzuleiten.
Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Aufenthaltsbestätigung ehest möglich zu übermitteln.
Bei einem Krankenstand aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist dieser Umstand umgehend der Leitung und von dieser der Personalstelle zu übermitteln. Sobald der Sozialversicherungsträger die schriftliche Information über Bewilligung oder Ablehnung schickt, ist die Personalstelle zu informieren. Die Dauer der Entgeldfortzahlungsanspruch könnte sich nämlich dadurch ändern.
Für welche Anlässe darf ich Sonderurlaub beantragen?
Der*dem Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum So-päd.), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.
Anlassfall |
Naheverhältnis bzw. Situation |
Ausmaß |
|
Eheschließung |
Eigene (standesamtlich) |
2 Tage |
|
Eltern, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- bzw. Stiefeltern Geschwister leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
1 Tag |
Für die Teilnahme an der |
|
Geburt |
Für den Kindesvater |
3 Tage |
Tag der Geburt und die beiden darauffolgenden Arbeitstage |
Scheidung |
Eigene |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
Eingetragene Partnerschaft |
Eigene |
2 Tage |
je 1 Tag für Amtswege und den Tag der Eintragung |
Auflösung |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
|
Todesfall |
Ehegattin bzw. Ehegatte Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte* Eltern, Wahl-, Adoptiv,- Pflege- bzw. Stiefeltern leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
2 Tage |
1 Tag für den Tag des Begräbnisses 1 Tag für Amtswege |
Großeltern bzw. Urgroßeltern Enkelkinder bzw. Urenkelkinder Geschwister, Halb- bzw. Stiefgeschwister Schwiegereltern Eltern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten* |
1 Tag |
Für die Teilnahme am Begräbnis, wenn dieses an einem Arbeitstag stattfindet |
|
Pflegeschafts- angelegen- heiten |
leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
Übersiedlung |
Nur bei Wechsel des Hauptwohnsitzes (maximal 1 Tag pro Kalenderjahr) |
1 Tag |
Innerhalb eines Monats der Ummeldung (ZMR) |
* Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte= Person, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in einer (auch
gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Version200229 Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441a
Datenschutzrechtliche Informationen: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma10/ds-info/index.html