Einseitige Urlaubsanordnung…
…während Freistellung mit COVID19 Attest
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
In Bezug auf einseitige Urlaubsanordnung in der Zeit der Freistellung aufgrund eines COVID19 Attests herrscht große Verunsicherung. Auch wir waren uns nicht sofort einig, wie diese Situation zu handhaben ist.
Darf also Urlaub angeordnet werden, während ich mit einem COVID19 Attest freigestellt bin?
JA, die/ der Vorgesetzte ist dazu angehalten das Resturlaub abgebaut wird. Haben Sie also noch Resturlaub über und dieses Kalenderjahr noch keinen Urlaub konsumiert, kann er auch während der Freistellungsphase angeordnet werden.
Trotzdem gilt: es darf NUR Resturlaub angeordnet werden bis zu einem Höchstausmaß von 80 Stunden. (TZ aliquot weniger)
Bspl: wenn Ihnen Ihre Leitung in den ersten beiden Juli Wochen Urlaub anordnet bleiben Sie trotzdem bis 31. Juli (anschließend an die angeordneten Urlaubstage) vom Dienst freigestellt.
Margit POLLAK
Julia FICHTL