Krankmeldungen

1) Unverzügliche telefonische Meldung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters im jeweiligen Kindergarten bzw. Hort (jedenfalls vor dem festgesetzten Dienstbeginn) ⇒

2) Unverzüglich Meldung der Leitung per Mail an die Personalstelle ⇒

3) Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert oder wenn dies von der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten verlangt wird ⇒

Die*der Mitarbeiter*in übermittelt die Kopie der schriftlichen Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) spätestens am vierten Tag der Krankheit dem Kindergarten bzw. Hort oder Campus. Diese ist immer mit Eingangsvermerk zu versehen und unverzüglich per E-Mail der Personalstelle zu übermitteln! Bei postalischer Zusendung ist immer das Datum des Poststempels gültig! Das Original verbleibt vorerst bei der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. 

Krankmeldungen die mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ ausgestellt sind, gelten max. 1 Monat. Bei länger andauerndem Krankenstand hat die*der Mitarbeiter*in neuerlich eine Bescheinigung zu übermitteln.

Bei länger andauernden Krankenständen haben die Mitarbeiter*innen immer nach Verlängerung des Krankenstandes, nach Wiederbestellung durch den Arzt eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu übermitteln. Diese ist dann unverzüglich an die Personalstelle weiterzuleiten.

Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Aufenthaltsbestätigung ehest möglich zu übermitteln.

Bei einem Krankenstand aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist dieser Umstand umgehend der Leitung und von dieser der Personalstelle zu übermitteln. Sobald der Sozialversicherungsträger die schriftliche Information über Bewilligung oder Ablehnung schickt, ist die Personalstelle zu informieren. Die Dauer der Entgeldfortzahlungsanspruch könnte sich nämlich dadurch ändern.

Für welche Anlässe darf ich Sonderurlaub beantragen?

Der*dem Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum So-päd.), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.

Anlassfall

Naheverhältnis bzw. Situation

Ausmaß

Eheschließung

Eigene (standesamtlich)

2 Tage

 

Eltern, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- bzw. Stiefeltern Geschwister

leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

1 Tag

Für die Teilnahme an der
standesamtlichen Eheschließung, wenn diese an einem Arbeitstag stattfindet

Geburt

Für den Kindesvater

3 Tage 

Tag der Geburt und die beiden

darauffolgenden Arbeitstage

Scheidung

Eigene 

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Eingetragene Partnerschaft

Eigene

2 Tage

je 1 Tag für Amtswege und den Tag der Eintragung

Auflösung

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Todesfall

Ehegattin bzw. Ehegatte

Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte*

Eltern, Wahl-, Adoptiv,- Pflege- bzw. Stiefeltern leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

2 Tage

1 Tag für den Tag des Begräbnisses

1 Tag für Amtswege

Großeltern bzw. Urgroßeltern

Enkelkinder bzw. Urenkelkinder

Geschwister, Halb- bzw. Stiefgeschwister Schwiegereltern

Eltern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten*

1 Tag

Für die Teilnahme am Begräbnis, wenn dieses an einem Arbeitstag stattfindet

Pflegeschafts- angelegen- heiten

leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Übersiedlung

Nur bei Wechsel des Hauptwohnsitzes

(maximal 1 Tag pro Kalenderjahr)

1 Tag

Innerhalb eines Monats der Ummeldung (ZMR)

* Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte= Person, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in einer (auch
gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Version200229                           Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441a
Datenschutzrechtliche Informationen: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma10/ds-info/index.html

Urlaubskrankenscheine

Für Reisen in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz sind seit der Einführung der E-card keine Urlaubskrankenscheine mehr erforderlich. Die auf der Rückseite der E-card aufgedruckte europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ersetzt in diesen Ländern den Urlaubskrankenschein.

Ein sogenannter “Urlaubskrankenschein” (Betreuungsschein) kann weiterhin für folgende Länder, in denen die EKVK nicht gilt, ausgestellt werden:

  • Bosnien-Herzegowina
  • Mazedonien
  • Serbien-Montenegro
  • Türkei

Der Betreuungsschein kann beim dortigen Versicherungsträger in einen Krankenschein eingetauscht werden.

Krankenfürsorgeanstalt (KFA)

Der Betreuungsschein kann für bei der KFA Versicherte und deren mitversicherte Angehörige bei der KFA online angefordert werden: http://www.kfa.co.at/service/urlaubskrankenscheinbestellung/

Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)

Für bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) versicherte Bedienstete und deren mitversicherte Angehörige ist der Betreuungsschein bei der Dienststelle anzufordern.

Verfallfrist für den Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.

Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die*der Mitarbeiter*in den Erholungsurlaub bis zum
31. Dezember des zweiten Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht hat;

Dies gilt auch, wenn dem*der Mitarbeiter*in ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

Urlaubsvorgriff

Durch die Urlaubsregelung fällt die 6-Monats-Wartefrist, um auf Urlaub gehen zu können, weg!

In diesem Zusammenhang fällt bis zu obigem Urlaubsausmaß auch ein bisher notwendiger Antrag auf Urlausvorgriff weg! Dieser ist nur dann notwendig, wenn die geplanten Urlaubstage obiges Ausmaß überschreiten (Antrag für den überschreitenden Teil an Urlaubstagen).

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?

Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr                      200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. Lebensjahr                       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. Lebensjahr                       240 Stunden (30 Tage)

ab dem 57. Lebensjahr                       264 Stunden (33 Tage)

ab dem 60. Lebensjahr                       280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Anmerkung

Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.

Infos zum Urlaubsanspruch für Mitarbeiter*innen ab Jänner 2018 finden Sie in unserer Infomappe unter Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018

Wieviel Urlaub steht mir als Bedienstete*r im neuen Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) zu?

Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1.2018) gelten folgende Urlaubsregelungen.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr (LJ)                  200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. LJ + Dienstzeit  5 Jahre       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. LJ + Dienstzeit 10 Jahre       240 Stunden (30 Tage)

Wann habe ich Anspruch auf meinen gesamten Jahresurlaub?

Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im:

1. Monat 17 Stunden(2Tage)
2. Monat 34 Stunden(4 Tage)
3. Monat 50 Stunden(6 Tage)
4. Monat 67 Stunden(8 Tage)
5. Monat 84 Stunden(10 Tage)
6. Monat 100 Stunden(12 Tage)
nach dem 6. Monat 200 Stunden(25 Tage)

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