Freijahr

Die*Der Mitarbeiter*in die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Der*dem Mitarbeiter*in darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, beginnen.

Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

Die*Der Mitarbeiter*in darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

  1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.
  2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
  3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

  1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes1979,
  2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
  3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Der Magistrat kann auf Antrag der*des Beamt*in nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freijahres, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.

Welche privaten Situationen darf ich innerhalb der Dienstzeit erledigen?

Leitfaden Dienstabwesenheiten zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, die nicht von der Regelung für Sonderurlaube betroffen sind.

Die Angaben in der Tabelle bilden die Entscheidungsgrundlage bei erforderlichen Dienstabwesen-
heiten. Wenn dringende persönliche Angelegenheiten in die Dienstzeit fallen, können in der
Tabelle angeführte Angelegenheiten innerhalb der Dienstzeit erledigt werden. Ziel ist, eine
transparente Regelung zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten zu schaffen, die
sowohl die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowie die Bedürfnisse der
Mitarbeiter*innen berücksichtigt.

Eine Abweichung von den gegenständlichen Regelungen ist grundsätzlich möglich. Der Individual-
fall liegt im Ermessensspielraum und in der Verantwortung der Führungskraft.
Ansprechpartner*innen bei Unsicherheiten und Individualfragen sind die direkten Führungskräfte.

Alle Abwesenheiten werden zeitgerecht mit der Führungskraft zur Planung der Dienstzeit
besprochen und dokumentiert.

Die Fahrzeiten sind im erforderlichen Ausmaß inkludiert.

Eine entsprechende Zeitbestätigung ist vorzulegen.

Beispiele für untertägige planbare Abwesenheiten, die in die Dienstzeit fallen und in dieser
erledigt werden können, sofern die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes
gewährleistet ist:

Beispiel 1:

Dienst laut Dienstplan
Angekündigte Hauptkehrung

Dienstzeit muss eingebracht werden bzw.
Zeitrücknahme konsumiert werden:

06:00 13:00 Uhr
07:00 09:00 Uhr (fällt in die Dienstzeit)


06:00 07:00 Uhr

Dienstantritt erfolgt unmittelbar nach der Hauptkehrung

Beispiel 2:

Dienst laut Dienstplan
Angekündigte Hauptkehrung

Hauptkehrung fällt in die Freizeit (kein
Anspruch auf Mehrdienstleistung!):

07:00 14:00 Uhr
13:00 15:00 Uhr (fällt bis 14 Uhr in die Dienstzeit)



14:00 15:00 Uhr

Version230612

Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441e

Dienstplanveränderung Diensttausch

Es gibt für alle Kolleg*innen jedes Kindergartenjahr einen fixen Dienstplan.

Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden.

Dies hat aber immer in Absprache mit der*dem Mitarbeiter*in zu erfolgen. Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der Mitarbeiter*innen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln oder ähnlichem bezogen werden können.

Dies ist nicht zulässig und vor allem sollen ständige Dienstplanveränderungen nicht zur Selbstverständlichkeit werden.

Private Termine müssen nicht im Dienstplan oder anderswo angeführt werden!
Wenn Kolleg*innen krank werden oder Pflegefreistellung brauchen, genauso wie bei Festen oder abendlichen Teamsitzungen, die verpflichtend stattfinden und daher die Anwesenheit über die Normalarbeitszeit hinaus erfordern, liegen laut Gesetz Überstunden vor.
Ausnahme sind Teilzeitbeschäftigte die sich diese Mehrstunden so rasch als
möglich zurücktauschen sollen.



Bei Problemen wenden Sie sich an die Personalvertretung!!!

Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung

Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, sind je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten.

In der Praxis bedeutet dies:

Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen.

Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen.

Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden.

Überstundenrücknahme

Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst:

Der*dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten ganztägigen Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie die oder der Bediensteten in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte.

In der Praxis bedeutet dies:

Bei Überstundenrücknahme werden die Stunden des zuletzt gültigen Fixdienstplanes herangezogen.

Darf ich mir aussuchen wie meine geleisteten Überstunden abgegolten werden?

Die*Der Mitarbeiter*in hat auf Anordnung der Leitung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die Leitung

  1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Sollte sich die gewohnte Vorgehensweise (z.B. aufgrund des enormen Personalmangels) verändern, ist eine vorherige Kommunikation mit den Mitarbeiter*innen notwendig, um Missverständnissen vorzubeugen.

Pflegeteilzeit §55a DO und §33a VBO §64 Wr. Bedienstetengesetz

Pflegeteilzeit

Bei einer Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit auf Antrag für

mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate bis auf ein

Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehen Ausmaßes

herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

Interessen entgegenstehen. Die Pflegeteilzeit ist für jeden zu

betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal  zulässig.

Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine

Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung

einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

  Voraussetzungen:

  Die Pflege von nahe Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 mit

Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter

gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher

Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder

minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des

  • 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende

Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
  2. Das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
  3. Die anspruchsbegründenden Umstände und
  4. Die Angehörigeneigenschaft
  5. Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

Die Dienstbehörde kann auf Antrag der*des Beamt*in die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes verfügen bei

  1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. dem Tod des nahen Angehörigen.

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquots Pflegekarenzgeld beantragen.

Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, welcher die*den Mitarbeiter*in zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr*’Ihm die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Nachdem die Dienstgeberin für eventuelle Kosten die für eine Bestätigung der Pflegefreistellung entstehen können nicht aufkommt, müssen Sie diese Bestätigung in diesem Fall NICHT einholen. Allerdings ist das dann Ihrer Dienststelle (am Pflegefreistellungsformular der MA 10) entsprechend zu melden: Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des*der betreffenden Arztes/Ärztin. Die Dienststelle hat das Recht, Ihre Angaben (bezüglich des Honorars) auf Richtigkeit zu überprüfen und macht von diesem Recht auch Gebrauch.

Pflegefreistellung – stundenweiser Verbrauch

Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die*Der Mitarbeiter*in kann nur das einem halben Arbeitstag entsprechende Stundenausmaß an Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die*der Mitarbeiter*in an diesem Tag nach dem Dienstplan mindestens 6 Stunden Dienst zu leisten hätte.
z.B. Ein*e Mitarbeiter*in hat an diesem Tag lt. Dienstplan 6 Stunden zu arbeiten, dann kann sie*er für diesen Tag 3 Stunden als Pflegefreistellung konsumieren (entspricht einer halben Pflegefreistellung). Bei einem 8 Stunden Tag wären es dann 4 Stunden. Bei einem Arbeitstag mit nur 5 Stunden ist ein ganzer Pflegefreistellungstag zu konsumieren.
Benötigt die*der Mitarbeiter*in eine Pflegefreistellung in einem Stundenausmaß, das einen halben Arbeitstag übersteigt, ist ein ganzer Arbeitstag an Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Diese Regelungen sind auch auf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen anzuwenden. Eine stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages ist für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter*innen daher nur dann möglich, wenn sie an diesem Tag mindestens 6 Stunden Dienst zu versehen hätten.
Ist die Gewährung einer stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages aus verwaltungsökonomischen Gründen oder im Interesse der Aufrechterhaltung eines sinnvollen Dienstbetriebes nicht möglich, kann nur ein ganzer Pflegefreistellungstag in Anspruch genommen werden.

Pflegefreistellung

§61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 5 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

a) Tod,

b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder

d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder

3. wegen der Begleitung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird.
(3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck

der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,

der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall.

Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.

(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:

1.Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,

2.die anspruchsbegründenden Umstände und

3.die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:

1.soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,

2.durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder

3.durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.

§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Diese Regelungen der Beamten – DO 1994 gelten sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten §37, 37a, 37b der VBO1995.

Für Bedienstete die nach dem 01.01.2018 begonnen haben gilt das Wr. Bedienstetengesetz §60.

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