COVID-19-Basis-Präventionskonzept und Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung bei COVID Verdachtsfällen in Kindergärten und Schulen

ANHANG: Präventionskonzept Stadt Wien 2020-09-15

Liebe Alle!

Im Anhang das aktualisierte COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Dienstgeberin zu Eurer Information. Neu ist insbesondere Kapitel 4 (Seiten 14 bis 16) – die Vorgangsweise bei der „Corona-Ampel“. Im Gegensatz zur Bundesregierung darf in unserem internen Ampelsystem des Magistrats der Stadt Wien von einer strukturierten, einheitlichen und vor allem verständlichen Vorgangsweise ausgegangen werden.

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Aktuelle Information der Dienstgeberin! – täglichen Fallzahlen betreffend die Corona-Pandemie nehmen zu

Aktuelle Information der Dienstgeberin!               

…täglichen Fallzahlen betreffend die Corona-Pandemie nehmen zu…      

Die nachfolgende Information wurde heute von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Wir wenden uns heute aus aktuellem Anlass an Sie. Wie Sie alle in den letzten Tagen mitbekommen haben, nehmen die täglichen Fallzahlen betreffend die Corona-Pandemie zu. Um diese Pandemie erfolgreich bekämpfen zu können, kommt dem sogenannten Contact-Tracing besondere Bedeutung zu. Dabei geht es um die rasche Erhebung von Kontaktpersonen positiv getesteter Personen ebenso wie um die Ermittlung von Kontakten von Personen, die als Kontaktpersonen Kategorie 1 eingestuft wurden.

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Verlängerung Risikoattest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen!

Die Bundesregierung und auch die Dienstgeberin haben neue Regelungen für die COVID-19-Risikogruppe herausgegeben.

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

Betroffene Bedienstete bei denen Home-Office möglich ist, können dies bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Anspruch nehmen.

Die adaptierten FAQ´s sind bereits im Intranet verlautbart https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht#_Toc37743472

Bitte bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Einseitige Urlaubsanordnung während Freistellung mit COVID-19 Attest

Einseitige Urlaubsanordnung…

…während Freistellung mit COVID19 Attest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

In Bezug auf einseitige Urlaubsanordnung in der Zeit der Freistellung aufgrund eines COVID19 Attests herrscht große Verunsicherung. Auch wir waren uns nicht sofort einig, wie diese Situation zu handhaben ist.

Darf also Urlaub angeordnet werden, während ich mit einem COVID19 Attest freigestellt bin?

JA, die/ der Vorgesetzte ist dazu angehalten das Resturlaub abgebaut wird. Haben Sie also noch Resturlaub über und dieses Kalenderjahr  noch keinen Urlaub konsumiert, kann er auch während der Freistellungsphase angeordnet werden.

Trotzdem gilt: es darf NUR Resturlaub angeordnet werden bis zu einem Höchstausmaß von 80 Stunden. (TZ aliquot weniger)

Bspl: wenn Ihnen Ihre Leitung in den ersten beiden Juli Wochen Urlaub anordnet bleiben Sie trotzdem bis 31. Juli (anschließend an die angeordneten Urlaubstage) vom Dienst freigestellt.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Sofair-Aussendung – Einseitige Anordnung II

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die neue Dienstrechts-Novelle ist nun in Kraft!

Darf nun Urlaub einseitig angeordnet werden?

JA, ab jetzt ist die einseitige Anordnung durch die/den Vorgesetzten möglich. Die Dienstrechts-Novelle ist ab 11.05.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Muss der angeordnete Urlaub unterschrieben werden?

NEIN, da der Urlaub einseitig angeordnet wird handelt es sich nicht um eine Vereinbarung. Deshalb muss der Urlaub auch nicht unterschrieben werden.

Was bedeutet es, dass der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 GANZ oder TEILWEISE auf die maximal 80 Stunden angerechnet werden KANN?

Da zur einseitigen Anordnung des Urlaubsverbrauchs lediglich der Resturlaub des Vorjahres herangezogen werden darf, liegt die ganze oder teilweise Anrechnung an dem Ausmaß der Resturlaubsstunden die noch übrig sind.

Bspl.: Wenn ich nur noch 24 Stunden (3 Tage) Resturlaub habe kann er nur teilweise angerechnet werden, da ich das maximale Ausmaß von 80 Stunden nicht erreiche. Bei 196 Stunden (12 Tage) Resturlaub wird der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 zur Gänze angerechnet, da ich das maximale Ausmaß von höchsten 80 Stunden erreiche. Der aktuelle Urlaub 2020 darf nicht herangezogen werden.

Darf die einseitige Urlaubsanordnung auch nur stunden- oder tageweise erfolgen?

Stundenweisen Verbrauch bzw. halbe U-Tage: NEIN, diese Form des Urlaubkonsums gibt es in der MA10 nicht, daher kann diese Form auch jetzt nicht gewählt werden bzw. zum Tragen kommen.

Tageweiser Urlaubsverbrauch: JA, wie sonst auch. Der Satz aus dem Landesgesetzblatt => der Dienstbetrieb muss mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage erheblich eingeschränkt sein, bezieht sich ausschließlich auf den Dienstbetrieb (der bei uns eingeschränkt ist und vermutlich auch noch länger bleiben wird) und nicht auf den Verbrauch der Urlaubstage.

Da wir auch in den Ferienzeiten eingeschränkten Dienstbetrieb von mindestens 5 Arbeitstagen haben und dieses Gesetz bis 31.12.2020 gilt, kann auch in dieser Zeit noch einseitig Urlaub angeordnet werden.

WICHTIG: Das maximale Ausmaß von 80 Stunden (Vollzeit, bei Teilzeit aliquot) darf nicht überschritten bzw. nur der Resturlaub herangezogen werden.

Wie ist erkennbar ob ich noch Resturlaub habe oder nicht?

Am Sammelformular: Wenn z.B. der Urlaubsanspruch pro Jahr 216 Stunden beträgt und mit Stichtag 11.05.2020 mehr als diese Stunden stehen, ist noch Resturlaub vorhanden. Stehen 216 Stunden oder weniger ist nur noch der aktuelle Urlaubsanspruch aus 2020 übrig.

Somit darf KEIN Urlaub mehr angeordnet werden.

Bspl.: Der erste Urlaub der immer automatisch verbraucht wird, ist der Resturlaub des vergangenen Jahres. Wenn ein/e MitarbeiterIn nun im Jänner noch 40 Stunden (5 Tage) Resturlaub aus 2019 hatte und in der Semesterferienwoche 5 Tage im Urlaub war, hat sie/ er zum jetzigen Zeitpunkt keinen Resturlaub mehr.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Sofair-Aussendung – Einseitige Anordnung I

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die letzten Aussendungen der Dienststelle haben zu vielen Fragen geführt.
Wir haben die am häufigsten gestellten für Sie zusammengefasst.

Darf seit 04.05.2020 Urlaub einseitig angeordnet werden?

NEIN, es kann auf Resturlaub hingewiesen werden, doch eine
einseitige Anordnung ist noch nicht zulässig. Die Zustimmung der
MA ist zur Zeit noch notwendig.

Ab wann darf die Leitung Urlaub anordnen?

Ab dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblattes ist KEINE
Zustimmung der MA mehr notwendig – es ist täglich damit zu
rechnen, der genaue Tag ist aber derzeit nicht bekannt. Bei in Kraft
treten des Gesetzes werden Sie sofort von der Dienstgeberin
informiert.

Was passiert bis zur Kundmachung, wenn ich am Standort nicht
benötigt werde?

Die „Dienstfreistellung in Bereitschaft“ bleibt bis dahin aufrecht.

Für wen gilt die einseitige Urlaubsanordnung?

Für alle Bediensteten die nach der Kundmachung weiterhin am
Standort nicht benötigt werden.

Wieviel Urlaub darf mir angeordnet werden?

Bei einer Vollzeitkraft maximal 80 Stunden, also 2 Arbeitswochen.
Bei Teilzeitkräften werden diese Stunden laut Legende aliquotiert.
Ob dieses Ausmaß zur Gänze ausgeschöpft wird oder nur ein Teil
angeordnet wird, liegt im Ermessen der Leitung. Wenn ab 16.3.
bereits Urlaub konsumiert wurde, ist dieser für den Verbrauch der
max. 80 Stunden anzurechnen.

Was passiert wenn ich keinen Resturlaub mehr habe und trotzdem
am Standort noch nicht benötigt werde?

Es ist weiterhin eine Dienstfreistellung in Bereitschaft möglich, da
der aktuelle Urlaub von 2020 von der einseitigen Urlaubsanordnung
nicht betroffen ist.

Nach welchen Kriterien wird entschieden ob ich schon am Standort
benötigt werde?

Die Leitung beurteilt den Personalbedarf zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes anhand der gemeldeten Kinderanzahl. Ob und
welche KollegInnen tageweise oder wochenweise noch nicht benötigt
werden, liegt in ihrem Ermessen.

Darf mir meine Leitung ab der Kundmachung immer Urlaub
anordnen?

NEIN, Urlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen dem/ der
Vorgesetzten und MA. Deshalb ist das Gesetz zur einseitigen
Urlaubsanordnung bis 31.12.2020 befristet und läuft dann aus.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit Pollak – 01/4000/83744 oder margit.pollak@wien.gv.at
Julia Fichtl – 01/4000/83739 oder julia.fichtl@wien.gv.at

Margit POLLAK

Julia FICHTL

„Wer nichts weiß, muss alles glauben…“

„Ich erwarte mir, dass die Eltern einmal einen Tag die Arbeit niederlegen. Damit Sie sehen, was Sie mit Ihrer Politik…

Gepostet von Zeit im Bild am Mittwoch, 22. April 2020

„Wer nichts weiß, muss alles glauben…“

…das sind die Worte von Frau Meinl-Reisinger NEOS die sie am
22.April 2020 mit dem nötigen Sicherheitsabstand hinter
ihrer Glasscheibe
von sich gibt. „Seit wann müssen Eltern als
Bittsteller auftreten und nachweisen, dass sie einen dringenden
Betreuungsbedarf haben?“

„Seit der hochansteckenden Corona Pandemie, die tausenden
und abertausenden Menschen bereits das Leben kostete und
sich weltweit ausgebreitet hat!“ – wäre unsere Antwort.

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