Corona-Regelungen – finale Aussendung

Folgende Nachricht wurde an alle Dienststellen ausgesendet.

Sehr geehrte Frau Dienststellenleiterin!
Sehr geehrter Herr Dienststellenleiter!
Sehr geehrte Damen, Herren und Kolleg*innen!

Der Bund hat mit der Sammelnovelle BGBl. II Nr. 159/2023 das Ende sämtlicher Corona-Krisenmaßnahmen in Österreich per 30. Juni 2023 beschlossen.

Im Detail bedeutet das für die Dienststellen der Stadt ab 1. Juli 2023 Folgendes:

1. Meldepflichten, Verkehrsbeschränkungen, Krankenstand, Berufskrankheit

  1. COVID-19 ist keine anzeigepflichtige Krankheit mehr. Bedienstete müssen eine Infektion mit dem Coronavirus nicht mehr melden. 
  2. Alle Verkehrsbeschränkungen (Masken-, Testpflicht, Freitestung) bei einer Erkrankung an COVID-19 sind aufgehoben.
  3. Eine Erkrankung an COVID-19 ist nach den allgemeinen Regeln für einen Krankenstand zu behandeln. Alle Sonderfreistellungen auf Grund von Corona entfallen

(zB Dienstfreistellung aus Präventionsgründen).

  • Alle COVID-19-Sondercodes in VIPER werden ruhend gestellt.
  • Die Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus gilt weiterhin.

Zu übermitteln ist die Meldung der Berufskrankheit

  1. bei Beamt*innen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2,
  2. bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat „Besondere

sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2,

  • bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde sowie bei Lehrlingen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

und nachrichtlich an das Referat „Besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2.

Für die Meldung ist das Formular des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zu verwenden. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind ebenfalls über die Formulare der AUVA und auch der BVAEB möglich.

2. Urlaubsreisen, Dienstfreistellungen, Veranstaltungen, Home-Office

  1. Die Regelungen zu Urlaubsreisen in Coronavirus-Risikogebiete, zum Umgang mit Urlaub und Krankenstand in Bezug auf das Coronavirus sind aufgehoben.
  2. Die Regelungen zur Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe sowie für Schwangere wurden schon per 30. April 2023 beendet.
  3. Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern bzw. bei einer coronabedingten (Teil-) Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen endet ebenfalls mit 30.6.2023 (bzw. per 1.7.).
  4. Die Regelungen bezüglich der Bestellung von Corona-Beauftragten bei Veranstaltungen sowie die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten sind ersatzlos aufgehoben.
  5. Die Sonderregeln zu Home-Office-Tagen auf Grund der Pandemie sind beendet, es gelten die Regeln zu Mobilem Arbeiten.

3. Allgemeines, Aushänge

  1. Die FAQ-Regelungen und das COVID-19-BASIS-Präventionskonzept werden per 30.6.2023 aufgehoben. Die Seite „Coronainfo intern“ wird per 1.7.2023 offline gestellt,

das Postfach personalcorona@mdpr.wien.gv.at wird aufgelöst.

  • Entfernen Sie bitte alle Aushänge/Poster bzw. Informationen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, aus den Büros/Amtshäusern. Ebenso sollten die internen und externen Homepages

diesbezüglich bereinigt werden.

Abschließend möchten wir uns ausdrücklich für Ihren großartigen Einsatz unter diesen außergewöhnlichen Rahmenbedingungen bedanken. In diesen schwierigen Zeiten haben Sie Engagement, Teamgeist und Stressresistenz gezeigt! Wir halten dies nicht für selbstverständlich und sind stolz, solche Mitarbeiter*innen zu haben!

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Update Corona Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Sehr geehrte Kolleg*innen!

Ich informiere Sie über eine aktuelle Information der Magistratsdirektion – Personal und Revision:

Beendigung der Freistellung von Schwangeren

Aus medizinischer Sicht kommt es im Rahmen der Omikron-Variante bei Schwangeren einerseits weniger häufig zu schweren Verläufen im Sinne der Notwendigkeit eines Intensivaufenthalts oder einer (nicht-)invasiven Beatmung sowie andererseits weniger häufig zu Auswirkungen einer Infektion auf das Ungeborene.

Die Freistellung von Schwangeren wegen Covid-19 wird daher mit Ende April 2023 beendet.

In der MA 10 werden Schwangere, die in KDG/Horten tätig sind, bereits unmittelbar nach Bekanntgabe der Schwangerschaft gemäß § 4 Mutterschutzgesetz freigestellt (schweres Heben/Tragen, Infektionsgefahren – nicht wegen COVID). Die oben angeführte Regelung wird somit kaum Anwendung gefunden haben. Die Grundlage Ihrer Freistellung ersehen Sie in der Ihnen vorliegenden Freistellungsbestätigung.

Beendigung der Freistellung von Bediensteten, die den Covid-19-Risikogruppen angehören

Die Freistellung von Bediensteten, die den Covid-19-Risikogruppen angehören, wird mit Ende April 2023 beendet.

Bitte informieren Sie umgehend Ihre davon betroffenen Mitarbeiter*innen.

Ein sogenannter „sanfter Wiedereinstieg“ (Diensterleichterung) ist in diesem Fall mangels dafür erforderlicher Voraussetzungen NICHT möglich!

Die Wiederintegration am Arbeitsplatz stellt eine Herausforderung sowohl für die Betroffenen als auch für das gesamte Arbeitsumfeld dar. Um eine möglichst schonende Wiedereingliederung und den damit verbundenen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, ist ein sensibler Umgang mit den betroffenen Bediensteten erforderlich.
Bei Bedarf können Führungskräfte Unterstützung in der Vorbereitung und Erleichterung der Wiedereingliederung durch die Mitarbeiter*innen der Betrieblichen Sozialarbeit der MA 15 (Leiterin: Frau Andrea Blei) erhalten.

Sonderbetreuungszeit zur Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen

Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern bzw. bei einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen bleibt bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 – somit bis 1.7.2023 – aufrecht.

Mit Ende Juni 2023 werden von Seiten des Bundes sämtliche Corona-Maßnahmen beendet werden, dazu folgt zeitgerecht eine gesonderte Information.

Bitte geben Sie die Informationen an die Mitarbeiter*innen Ihrer Organisationseinheit weiter.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

13.3.2023_Corona | Aktuelle Vorgehensweise weiterhin gültig

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in

durch die Lockerung der Maskenpflicht in Wien sind auch im elementarpädagogischen Bereich Fragen aufgekommen, ob sich dadurch Änderungen für Kindergärten und Kindergruppen ergeben. Im aktuellen Newsletter informiert die MA 11 über die derzeit gültigen Regelungen.

Die seit Anfang März eingetretenen Lockerungen der allgemeinen COVID-19 Vorgaben für nicht-erkrankte Personen (z.B. Beendigung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) betreffen den elementarpädagogischen Bereich NICHT.  Es hat sich somit grundsätzlich für das Vorgehen in Kindergärten und Horten nichts geändert.

  • Es gilt nach wie vor, dass positiv getestete Kinder und Mitarbeiter*innen den Kindergarten nicht besuchen dürfen (10 Tage mit Freitestung am Tag 5).
  • Es gibt nach wie vor die Empfehlung der Gesundheitsbehörde, dass sich Personen, die ungeschützt einen engen Kontakt zu einer Person mit COVID-19 hatten, unmittelbar nach Bekanntwerden des infektiösen Kontaktes und 5 Tage nach Letztkontakt testen. Darüber hinaus gibt es die Empfehlung, bis zum Vorliegen des Ergebnisses am Tag 5 in Kontakt mit vulnerablen Personen insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Es besteht keine FFP2-Maskenpflicht in Kindergärten. Die Maskenlieferungen an Standorte werden daher eingestellt.
  • Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Veranstaltungen

Die Berufsgruppentestungen und auch die PCR-Lutschertests für junge Kinder stehen weiterhin bis (voraussichtlich) Ende Juni zur Verfügung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

29.12.2022_Corona | Verlängerung Risikogruppen bis 30.6.2023

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

die Regelungen für Risikogruppen wurden bis 30.06.2023 verlängert. Für laufende Risikofreistellungen ändert sich nichts.
Risikoatteste, die bisher noch nicht vorgelegt wurden (d.h. bisher ist noch keine Risikofreistellung erfolgt), sind an die*den zuständige*n Personalreferent*in zu übermitteln.

Siehe dazu auch FAQs der Stadt Wien – Personalservice à Punkt 5

Jene Bediensteten, die binnen drei Wochen ab 23.12.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.

Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 3 Wochen vorgelegt wird.

Zusätzliche Information aus den FAQs:

Für Personen, die nach 3 Impfungen keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, hat das Nationale Impfgremium eine Anwendungsempfehlung für eine präexpositionelle Prophylaxe mit langwirksamen Antikörpern (Evusheld®) ausgegeben. Diese werden intramuskulär verabreicht und induzieren einen Schutz für die Dauer von 6 Monaten

Bitte um Weiterleitung der Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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23.11.2022_Corona | aktuelle Info Reiserückkehr bzw. Urlaubsbeantragung

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in

gemäß der aktuell gültigen der COVID-19-Einreiseverordnung sind derzeit keine Staaten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko angeführt.

Für Reiserückkehrer*innen bestehen somit aktuell keine besonderen Vorkehrungen bzw. Quarantänebestimmungen.

Die Mitarbeiter*innen müssen daher ab sofort keine Angabe zu Urlaubsadresse und Dauer des Aufenthalts außerhalb des Wohnsitzes mehr eintragen.

Der entsprechende Erlass MDPRGDL-209332/2020 wird zeitnah aufgehoben.

Bitte bringen Sie diese Info allen Mitarbeiter*innen zur Kenntnis.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

14.10.2022_Corona | Dringende Empfehlung für das Tragen von FFP2-Masken, Sonderbetreuungszeit, Risikofreistellung

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

die Zahlen der Neuinfektionen steigen in Österreich und auch in Wien wieder. Wien wurde von der Corona-Kommission zuletzt mit sehr hohem Risiko (= ROT) bewertet.
Daher wird zum Schutz der Mitarbeiter*innen aus infektionsepidemiologischer Sicht das Tragen von FFP2-Schutzmasken dringend empfohlen.
Diese Empfehlung gilt im Besonderen dort, wo Mitarbeiter*innen verschiedener Gruppen aufeinandertreffen, also außerhalb der Gruppenräume, bei Teambesprechungen, in Sammelgruppen, u.ä. sowie nach Auftreten von positiven Fällen.

Zum eigenen Schutz und um die pädagogische Arbeit in den nächsten Wochen so gut es geht zu gewährleisten, ersuche ich um Beachtung dieser Empfehlung.

Nützen Sie bitte weiterhin die Testmöglichkeiten am Standort, sowie in Teststationen und Apotheken.
Als Mitarbeiter*in in einer elementarpädagogischen Einrichtung haben Sie weiterhin die Möglichkeit uneingeschränkt zu testen.

Zusätzlich gibt es noch folgende weitere Informationen:

1. Ausweitung der Sonderbetreuung

In der Aussendung vom 22.09.2022 wurden Sie bereits darüber informiert, dass die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für an Covid-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt wird.

NEU: Die Sonderbetreuung kann nun für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (vorher 12. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden.

Als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung hat die*der Bedienstete der Personalstelle ehestmöglich Folgendes vorzulegen:

a) Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie) bzw.
b) schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023
(für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

Die Regeln für Bedienstete, die eine Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderungen bzw. eine pflegebedürftige Person haben, bleiben aufrecht.

2. Risikogruppen 

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert. Für laufende Risikofreistellungen ändert sich daher nichts.
Risikoatteste, die bisher noch nicht vorgelegt wurden (d.h. bisher ist noch keine Risikofreistellung erfolgt), sind an die*den zuständige*n Personalreferent*in zu übermitteln.Jene Bediensteten, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte um Weiterleitung der Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort.

Danke für Ihre Unterstützung.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Hauptgruppe 1 – Aussendung Dienstgeberin vom 13.10.2022

Liebe Alle!

Leider hat sich die Zahl der positiven COVID 19-Fälle im Laufe der letzten Wochen – wie zu erwarten war – sehr stark erhöht.

Daher empfiehlt die Dienstgeberin aus infektionsepidemiologischer Sicht zum Schutz aller Kolleg*innen das Tragen von FFP2-Schutzmasken.

Ebenso ist es notwendig geworden, die kürzlich festgelegten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit für Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige sowie die Regelung betreffend der Risikogruppen zu adaptieren.

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, rückwirkend ab 05.09.2022)

In unserer letzten Aussendung (22.9.2022) haben wir informiert, dass Sonderbetreuungszeit für an COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Die Sonderbetreuung kann ab sofort für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbetreuungszeit gilt prinzipiell ein Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie).

Ab sofort gilt auch die schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023 (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung.

  • Risikogruppen

Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert.

Alle COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Hinweis:  Sofern auf Verlangen der Dienstgeberin eine Bestätigung des Attests nicht vorgelegt werden konnte und festgestellt wurde, dass die*der Bedienstete nicht der Risikogruppe angehört, so gilt dieses Überprüfungsergebnis.

Eine Freistellung aus diesem Grund war somit nicht möglich!

Bedienstete, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.

Mit der nachträglichen Vorlage eines Attests kann dieser seitens der Dienststelle rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin kann darüber hinaus eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte die Regeln im COVID-19-Basis-Präventionskonzept beachten.

Die FAQ‘s werden wie immer zeitnah angepasst.

Alles Liebe und bleibt gesund!

22.9.22_Corona | Aktuelle Informationen zu Sonderbetreuungszeit bzw. Sonderfreistellung für Schwangere

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

es gibt aktuelle Information zur Sonderbetreuungszeit bzw. Sonderfreistellung für Schwangere:

  1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige

Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt. In Summe darf das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden. Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.

Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit)
– Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkung bzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie).
Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
– Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in.

  1. Die Sonderfreistellung für Schwangere wird bis 31.12.2022 verlängert.
    Diese Regelung greift nur dann, wenn die Bedienstete nicht bereits vor der 14. Schwangerschaftswoche von der Arbeitsmedizin freigestellt wurde.

=> Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die*den für Sie zuständige*n Personalreferent*in. Bitte geben Sie diese Information an Ihre Mitarbeiter*innen am Kindergarten- bzw. Hortstandort zur Kenntnis.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

25.8.2022 | Corona | PCR-Lutschertests für 1-3 jährige – wienweite Ausrollung

Liebe*r Leiter*in,

liebe*r Mitarbeiter*in,

es ist soweit – mit dem Start des neuen Kindergartensjahres werden die PCR-Lutscher-Tests für 1-3 jährige Kinder auf alle städtischen und privaten elementaren Bildungseinrichtungen in Wien ausgerollt.

In der Kalenderwoche 35 (29.8.-2.9.) wird durch die Firma Veloce die Belieferung mit den PCR Lutscher-Kits an alle Standorte stattfinden. Sie erhalten als Anzahl eine Erstausstattung, die in etwa der Zahl der 1-3 Jährigen am Standort entspricht.

  • Es wird eine fixen Abholtag 1x pro Woche geben.
  • Die Testung ist freiwillig.
  • Die Testung wird von den Eltern zu Hause durchgeführt.

Die Zusendung der Informationsunterlagen für Sie als Leiter*innen und die Eltern erfolgt kommende Woche.

Bitte um Weitergabe der Information an alle Mitarbeiter*innen am Standort.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

29.7.2022_Corona | Änderung der Quarantänepflicht in “Verkehrsbeschränkung”

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,

mit 1. August 2022 hebt der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Quarantänepflicht für positiv Getestete auf und ersetzt diese durch sog. „Verkehrsbeschränkungen“ (BGBl. Nr. 295/2022).

  • Die Verkehrsbeschränkungen für positiv Getestete dauern grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme mittels Antigen- oder PCR-Test. Selbstdurchgeführte Antigen-Tests („Wohnzimmertests“) sind nicht gültig.
  • Erfolgte der erste Test mittels Antigentest ist eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • Ist dieser negativ, ist die Verkehrsbeschränkung beendet.
  • Frühestens ab dem fünften Tag ab der ersten Probenahme besteht die Möglichkeit der Freitestung.
  • Für die Freitestung bedarf es eines Testergebnisses eines PCR-Tests, der negativ ausfällt oder einen CT-Wert > 30 ausweist.

Wichtig: Eine Infektion mit dem Coronavirus ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.

Die folgenden Informationen sind in die Regelungen für Personal, Kinder, Eltern, externe Personen unterteilt:

PERSONAL

Für Mitarbeiter*innen in den städtische Kindergärten und Horten gelten ab 01.08.2022 folgende Regeln:

1. Allgemeine Regeln für positiv Getestete

  • Ist der 1. Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, ist die*der Mitarbeiter*in verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich der Leitung bekanntzugeben.
  • Sind Symptome vorhanden, hat eine Krankmeldung bei der Leitung und über den Arzt zu erfolgen.
  • Erfolgte der 1. Test mittels Antigentest, ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
  • PCR-Test negativ => Information an die Leitung
    Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die*der Mitarbeiter*in wieder gesund fühlt/keine Symptome hat, ist der Dienst wieder anzutreten.
    Fühlt sich die*der Mitarbeiter*in krank, erfolgt eine normale Krankmeldung (Sammelformular K).
  • PCR-Test positiv => Information an die Leitung
    Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt bis zur Gesundung aufrecht.

HINWEIS: Um die Administration zu erleichtern und das Schicken von Testergebnisse zu reduzieren, sollen bevorzugt PCR-Test verwendet werden.

Positive Testung/Erkrankung MIT Symptomen

  • Es ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung vorzugehen.
  • Die Leitung meldet per E-Mail die Erkrankung inkl. Testergebnis an die*den Personalreferent*in.
  • Wie sonst auch ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und die Gesundung zu melden.
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: KC

Positive Testung/Erkrankung OHNE Symptome

  • Personal mit positivem Test aber ohne Symptome, welches im Kindergarten, Hort, Freizeit am Campus eingesetzt ist (=Assistent*innen, Assistenzpädagog*innen, Sprachförderkräfte, Pädagog*innen, Leiter*innen), wird aus Präventionsgründen freigestellt.
    Begründung: Die Tätigkeit im Kindergarten/Hort/Freizeit als positiv getestete Person ohne Symptome steht den Schutzbedürfnissen der Kinder, Eltern (Kund*innen) und anderer Mitarbeiter*innen entgegen.
  • Am 5.Tag ab der ersten Probenahme ist verpflichtend eine Freitestung zu machen (Sicherstellung des Betriebs).
  • Das negative bzw. einen CT-Wert > 30 ausweisende PCR-Testergebnis wird an die Leitung übermittelt und der Dienst wieder angetreten.
  • Test weiterhin positiv – Freistellung verlängert bis max. Tag 10
    • Absenzenerfassung im Sammelformular: I6
  • Die Leitung meldet den positiven Fall ohne Symptome (=Freistellung) an das Postfach Dienstfreistellung
  • Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, wird dieses an Postfach Dienstfreistellung geschickt.
  • Treten erst später Symptome auf, dann erfolgt die Krankmeldung der*des Mitarbeiters*in

Die E-Mails für Meldungen und die Darstellung der Abläufe werden überarbeitet und ehestmöglich zur Verfügung gestellt.

2. Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022

Wurde ein Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so bedeutet das, dass die*der Mitarbeiter*in ab 01.08.2022 als krank gemeldet gilt.

In diesem Fall ist eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.

            Bitte im Sammelformular ab 1.8.22 den Code „KC“ eintragen.

3. Risikogruppen – Freistellung

Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt wieder ab 01.08.2022 und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert.

  • Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen, sofern nicht schon übermittelt.
  • Jene Mitarbeiter*innen, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
  • Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

4. Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen

Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird angepasst.

  • Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und kann auf max. 10 Tage verlängert werden.
    Sie gilt für Juli und August 2022 insgesamt (nicht pro Erkrankungsfall).
  • Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich. Wenn das Ergebnis negativ oder der CT-Wert >30 ist, ist die Sonderbetreuungszeit beendbar.
  • Zur Inanspruchnahme dieser Sonderbetreuungszeit (für die Sommermonate) muss die Pflegefreistellung für 2022 verbraucht und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden sein.
  • Ist die zu betreuende Person nach 10 Tagen weiterhin positiv/krank, ist Urlaub zu nehmen.
  • Wichtig: schon genehmigter Urlaub/Zeitausgleich ist zu konsumieren und nicht in eine Sonderbetreuungszeit umzuwandeln.
  • Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.

Ergänzend wird für alle Mitarbeiter*innen empfohlen, bei direktem Kund*innen-Kontakt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) minimiert werden kann.

Für Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen besteht weiterhin die Möglichkeit über die 5 monatlichen Tests hinaus, sich gratis testen zu lassen.
Bitte nützen Sie daher das Angebot der Berufsgruppentestung am Standort zum regelmäßigen Testen.

KINDER (Kindergarten & Hort/Freizeit)

Positiv getesteten Kinder dürfen weiterhin NICHT den Kindergarten/Hort besuchen.

Eltern werden mittels Aushang und Elternbrief auf die Meldepflicht von Infektionskrankheiten lt. AGBs hingewiesen.

Dieser wird Anfang der Woche übermittelt.

ELTERN

Grundsätzlich benötigen Eltern keine Maske beim Betreten des Kindergartens/Horts.

Positiv getestete Eltern dürfen zum Bringen und Abholen des Kindes den Kindergarten/Hort mit einer FFP2-Maske betreten.

PRAKTIKANT*INNEN

Das Praktikum ist aktuell bei mit einem positiven Test nicht möglich, auch nicht wenn die Person keine Symptome hat.

EXTERNE PERSONEN

Alle anderen positiv getesteten Personen (Lieferanten, Handwerker, o.ä.) dürfen den Kindergarten/Hort NICHT betreten.

Termine müssen durch andere Personen wahrgenommen oder verschoben werden.

Die Kontaktpersonenregelungen und die damit verbundenen Maßnahmen („graphische Darstellung“) sind aktuell noch gültig. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werden die Unterlagen überarbeitet und aktualisiert zur Verfügung gestellt.

Bitte geben Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter und informieren Sie die Bildungspartner*innen.

Danke für Unterstützung!

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

de_DEGerman
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