Änderung der Kontaktpersonenkategorie für Teilimmunisierte

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  

die MA11 hat uns im aktuellen Newsletter (32/2021) (Anlage des Newsletters) über eine Änderung der Kategorisierung von Kontaktpersonen informiert.  

Aufgrund des Vorherrschens der Delta-Variante gelten teilimmunisierte Personen nicht mehr als ausreichend geschützt.
Dies bedeutet, dass seitens der Gesundheitsbehörde schon bei dem Verdacht des Vorliegens der Delta-Variante bei teilimmunisierten Personen – also Personen, die erst einen von mehreren vorgesehenen Impfstichen erhalten haben – von der Herabstufung von K1 auf K2 abzusehen ist. Teilimmunisierte Personen sind daher als K1-Personen zu kategorisieren und müssen sich in Heimquarantäne begeben.  

Diese Info wurde in der grafische Darstellung aktualisiert.

Bitte informieren Sie die Mitarbeiter*innen am Standort über diese Änderung und beachten sie diese bei der Erstellung der Kontaktlisten.  

Weiters hat die MA 11 einen Link zu Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Corona-Schutzimpfung – vorerst zur internen Verwendung – übermittelt.
Corona-Schutzimpfung – Informationsmaterialien für vulnerable Gruppen    

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Home-Office und Pendlerpauschale

Aufgrund COVID19 gab es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während Home-Office zustand. Diese Regelung lief mit 30.Juni 2021 aus, was bedeutet, dass ab 01.07.2021 wieder die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.

Definition des Homeoffice-Tages

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in einer Wohnung ausgeübt wird.

Unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne des EStG 1988 fällt:

  • der Haupt- bzw. Nebenwohnsitz der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers,
  • die Wohnung der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners und
  • die Wohnung von nahen Angehörigen.

Zusätzlich ist es irrelevant, wie viele Stunden die Arbeitsverpflichtung an einem Homeoffice-Tag umfasst. So liegt etwa auch bei Teilzeitbeschäftigung ein Homeoffice-Tag vor, wenn an diesem Tag nur eine Arbeitsverpflichtung in der Dauer von 4 Stunden besteht.

Ebenso liegt weiterhin ein Homeoffice-Tag vor, wenn der Dienst an diesem Tag aufgrund einer Abwesenheit, während der keine Arbeitsverpflichtung besteht, später begonnen, unterbrochen oder früher beendet wird. Eine derartige Abwesenheit liegt vor bei:

  • einem untertägigen Zeitausgleich,
  • einem Arztbesuch,
  • stundenweisem Urlaub,
  • einer halbtägigen Pflegefreistellung und
  • einem halbtägigen Remu-Tag.

Meldung der Homeoffice-Tage

Ab 01.07.2021 ist die Meldung der Home-Office Tage verpflichtend.

Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage sind im Rahmen der Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren.

Die Erfassung der Homeoffice-Tage ist nicht nur rechtlich geboten, sie erfolgt auch zum Vorteil der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, da diese ab einer Anzahl von 26 Homeoffice-Tagen pro Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten geltend machen können.

Pendlerpauschale und Home-Office

Ein volles Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der/die Arbeitnehmer*in im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro KalendermonatPendlerpauschale steht in folgendem Ausmaß zu
1-3Kein Anspruch
4-71/3
8-102/3
Ab 11voll

Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu (vgl § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG).


Bleyer, Home-Office im Steuerrecht (Stand 22.6.2021, Lexis Briefings in lexis360.at)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Aktuelle Regelungen bezüglich COVID-19

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  

die derzeit niedrigen Infektionszahlen führen zu weitreichenden Lockerungen, die auch Auswirkungen auf die elementarpädagogischen Einrichtungen haben.   

Die MA11 als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Newsletter 31 informiert, dass die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes um die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 ergänzt wurde.

Ab 1. Juli 2021 gelten daher nun folgende Regelungen:  

Verordnung

Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben der Standort-Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.  

Dieser Nachweis ist durch die 3G – genesen, getestet, geimpft möglich.  

Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss

  • im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
  • bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
  • bei Kontakt mit KollegInnen KEINE Maske getragen werden.  

Das freiwillige Tragen von MNS oder FFP2-Maske ist weiterhin für alle Mitarbeiter*innen möglich.  

  • Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und KollegInnen).
  • Beim Aufenthalt im Freien ist die Maskenpflicht aufgehoben. Auf ausreichend Abstand zu anderen erwachsenen Personen ist jedenfalls zu achten.    

Überblick über die gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen ACHTUNG:
Die sogenannten „Wohnzimmertests“ sind als Nachweis für Mitarbeiter*innen nicht mehr gültig!    

210701_Überblick über die gültigen Nachweise

Eltern und alle anderen externen Personen sind weiterhin verpflichtet, beim Betreten des Standortes eine Maske (MNS) zu tragen. Dies gilt auch im Freibereich (Garten etc.).

210701_Aushang_MNS_Eltern

Testung Kinder/Hortkinder

Bitte beachten Sie, dass Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bei Ausflügen in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. ebenfalls einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen müssen.
Für den Besuch des Kindergartens ist kein Testnachweis notwendig.  

Für Hortkinder sind für den Hortbesuch auch die sogenannten „Wohnzimmertests“ als Nachweis gültig. Die ausgelieferten “Nasenbohrertests“ können also also Notfallstestung am Standort eingesetzt werden.

Für Ausflüge in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. müssen Hortkinder allerdings einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen.

 Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)

Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten einen PCR-Gurgeltest zu machen steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung. Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich auch geimpften Personen bzw. genesenen Personen regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.
Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.    

Trotz der aktuellen niedrigen Infektionszahlen bitte ich Sie weiterhin, die notwendigen Schutzmaßnahmen wie

  • Abstand halten,
  • Hände waschen,
  • Nies- und Hustetikette oder
  • regelmäßiges Lüften einzuhalten.  

Damit schützen Sie nicht nur die Kinder und Ihre Familien, sondern im Besonderen auch sich selbst und Ihre Angehörigen.  

Bitte leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter. Bei Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Regionalleitung oder deren Vertretung zur Verfügung.  

Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Sommerbetrieb und erholsame Urlaubstage bzw. –wochen. Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Sommerbetrieb 2021 in den städtischen Kindergärten und Horten

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

der Sommerbetrieb an unseren Standorten wird auch dieses Jahr ein wenig anders verlaufen, als üblich, einige Erleichterungen sind aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und der aktuell bekannt gemachten Lockerungs-Regelungen jedoch möglich. Untenstehend möchte ich einige grundsätzliche Informationen weitergeben.

Sommerbetrieb

Gartennutzung: Verbringen Sie so viel Zeit wie möglich mit den Kindern im Freien. Beziehen Sie den Garten, Besuch am Spielplatz o.ä. bewusst in die Gestaltung des Tagesablaufs mit ein. Im Garten können sich auch Kinder und Personal aus verschiedenen Gruppen gemeinsam aufhalten.

Früh- und Schlussdienst-Sammelgruppen sind möglich und auch in den Innenräumen ist ein Mischung der Kinder aus unterschiedlichen Gruppen möglich. Für eine notwendige Nachverfolgen der Kontakte im Falle einer Erkrankung, dokumentieren Sie so gut als möglich die Kontakte.

Sofern erforderlich ist auch ein Personalwechsel in den Gruppen möglich.  

Bringen- und Abholen bzw. Betreten des Kindergartens/Hortes Standortfremde Personen müssen beim Betreten des Standortes zumindest MNS tragen, das gilt auch im Freibereich (Garten etc.). Die Organisation der Bring- und Abholsituation kann grundsätzlich weiterhin standortspezifisch gestaltet werden. Evaluieren Sie für den Sommerbetrieb bitte die bisher festgelegte Bring- und Abholsituation hinsichtlich Anzahl der Kinder sowie organisatorischer und personeller Möglichkeiten. Achten Sie weiterhin darauf, dass der Eingangsbereich keine „Stauzone“ wird.

Urlaub/Rückkehr/Dienstantritt

Da sich die Bestimmungen je nach Entwicklung der Infektionen ändern können, informieren Sie sich bitte vor Antritt einer Reise ins Ausland und auch während ihres Aufenthalts im Ausland über die aktuellen Sicherheitsstufen, Hygienemaßnahmen, sowie Ein- und Ausreisebestimmungen. Aktuelle Informationen zur Einreiseverordnung (Rückkehr nach Österreich) finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html Bei Dienstantritt gilt der 3G-Nachweis, oder FFP2 Maskenpflicht in allen Räumen des Kindergartens/Hortes.

Um Eltern und Obsorgeberechtigte nochmals auf das Beachten der Einreiseverordnung hinzuweisen, können Sie bei Bedarf folgenden E-Mail Text (z.B. auch über Elternvertreter*innen) verschicken

P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\E-Mail_Eltern_Besuch nach Auslandsaufenthalt.oft

Trotz der aktuellen niedrigen Infektionszahlen bitte ich Sie weiterhin, die notwendigen Schutzmaßnahmen wie

  • Abstand halten,
  • Hände waschen,
  • Nies- und Hustetikette oder
  • regelmäßiges Lüften einzuhalten.

Damit schützen Sie nicht nur die Kinder und Ihre Familien, sondern im Besonderen auch sich selbst und Ihre Angehörigen.

Bitte leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter. Bei Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Regionalleitung oder deren Vertretung zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Sommerbetrieb und erholsame Urlaubstage bzw. –wochen. Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Neue Regelungen aufgrund der 2. Lockerungsverordnung verzögern sich

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die aktuelle Öffnungsverordnung in Zusammenhang mit COVID-19 wurde am 28.6.2021 spät abends veröffentlicht.
Diese Verordnung stellt die Basis für verschiedene Regelungen wie z.B. zu Corona-Tests und Maskenpflicht dar.

Aktuell besteht allerdings noch grundlegender Klärungsbedarf in Zusammenhang mit dieser Verordnung. Es ist noch nicht abschließend geklärt, welche Regelungen in welcher Form für die elementaren Bildungseinrichtungen gelten. Ich kann Ihnen versichern, dass alle Beteiligen intensiv daran arbeiten, die notwendigen Informationen zu gewinnen und Ihnen bereit zu stellen.

Wir können nicht ausschließen, dass Eltern aufgrund der vorliegenden Öffnungsverordnungen statt der bisherigen FFP2-Masken nur noch MNS verwenden, wenn sie den Kindergarten betreten. Wir ersuchen in diesem Fall um Entgegenkommen und Akzeptanz des MNS – es ist auch für Eltern herausfordernd, sich an den aktuellen Vorgaben zu orientieren.

Grundsätzlich gelten bis zur Übermittlung neuer Informationen die bisherigen Regelungen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Musikalische Protestnote für Minister Faßmann

Bereits zum dritten Mal, fand heute der Beirat zur Elementarpädagogik statt. Die Gewerkschaft und Personalvertretung ist erneut nicht eingeladen worden.
Wir von SoFair waren gemeinsam mit Vertretern und Vertreterinnen der Gewerkschaften vor dem Bildungsministerium, um unseren Protest zum Ausdruck zu bringen.

Einen Artikel der ÖGB wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:

Musikalische Protestnote für Minister Faßmann

Kundgebung der Beschäftigten von Kindergärten und Horten vor dem Bildungsministerium

Christine Esterbauer 27. Mai 2021

Wessen Zukunft?

Bereits im Herbst vergangenen Jahres richtete der Bildungsminister einen Beirat für Elementarpädagogik ein, um über wesentliche Zukunftsfragen in Kindergärten und Horten zu diskutieren. Ein Schwerpunkt ist naturgemäß die Ausbildung des Personals und deren ArbeitsbedingungenSchon die Auftakt-Sitzung fand ohne Sozialpartner statt, die Expertise der Betroffenen scheint weiterhin nicht gewünscht zu sein: Auch für die dritte Sitzung gab es keine Einladung an die Gewerkschaften. Die Anliegen der Betroffenen wurden deswegen mit einem Protestlied vor dem Ministerium zum Ausdruck gebracht.

ÖGB-Vizepräsidentin und -Frauenvorsitzende Korinna Schumann bringt es auf den Punkt: „Der Ausschluss ist für das Personal nicht hinnehmbar. Ihre vielen Anliegen müssen in diesem Beirat besprochen werden. Unser Lied soll Minister Faßmann daher dazu bewegen, endlich die Stimmen der Beschäftigten in der Elementarpädagogik zu hören.“Die ÖGB-Vizepräsidentin und -Frauenvorsitzende Korinna Schumann spricht beim Protest der ElementarpädagogInnenDie ÖGB-Vizepräsidentin und -Frauenvorsitzende Korinna Schumann spricht beim Protest der ElementarpädagogInnen  Julia Berndl

Judith Hintermeier, Pädagogin und Bundesfrauenreferentin in der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, schließt sich an: „In diesem Beirat werden wichtige Weichen für die rund 61.500 Beschäftigten in den Kindergärten und Horten gestellt. Der Bildungsminister will aber über unsere Köpfe hinweg entscheiden. Die Gewerkschaften sind in dem Beirat nicht erwünscht.“ 

Warum will Politik Betroffene nicht hören?

Selbst in den schwierigsten Zeiten der Pandemie hat das Kindergarten- und Hortpersonal unter herausfordernden Bedingungen weitergearbeitet. Karin Samer von der Gewerkschaft GPA und Betriebsratsvorsitzende der Wiener Kinderfreunde ist empört über das Vorgehen des Ministers: „Das Personal hat in einer der schwersten Krisen das System am Laufen gehalten. Auch unter der Gefahr, selbst zu erkranken. Und jetzt will die Politik nicht einmal zuhören, wenn es um dringende Verbesserungen geht?“

„Der Protest findet aufgrund von Corona nur in einem kleinen Rahmen statt. Dafür ist unsere Botschaft umso klarer und lauter. Sie kann und darf nicht überhört werden.“, so Sylvia Gassner, Vorsitzende des Fachbereichs Soziale Dienste in der Gewerkschaft vida.

„Unsere KollegInnen brauchen endlich die Anerkennung, die sie verdienen”, fordert auch Christa Hörmann, stellvertretende Vorsitzende der younion _ Die Daseinsgewerkschaft. In dem von Iris Stern komponierten Lied heißt es unter anderem: „‚Zeit der Wahrheit ins Gesicht zu sehen. Ihr Politiker habt uns bisher übersehen. Ohne uns steht das Land still.‘ Wir werden das sehr laut singen!”, kündigt Hörmann an.

            ElementarpädagogInnen singen ein Protestlied vor dem BildungsministeriumElementarpädagogInnen singen ein Protestlied vor dem Bildungsministerium  Julia Berndl

Budget für Elementarbildung in Österreich unter dem EU-Durchschnitt

Die Bundesregierung scheint die Bildung der Kleinsten nicht sonderlich ernst zu nehmen. So werden derzeit 0,67 Prozent des BIP für die Elementarbildung ausgegeben. Damit liegt das Budget unter dem EU-Durchschnitt von rund einem Prozent. Diesen Umstand kritisiert auch Renate Anderl, Präsidentin der Arbeiterkammer: „Im internationalen Vergleich investiert Österreich nur wenig in die elementare Bildung. Dabei werden in den Kinderbildungseinrichtungen und Horten die Grundsteine für die weitere Bildung gelegt. Es braucht rasch mehr Budget.“ 

Link zum Originalartikel:
https://www.oegb.at/themen/gleichstellung/kinderbetreuung/musikalische-protestnote-fuer-minister-fassmann–

Neue Informationen zu COVID-19-Risikoattesten – Verlängert gültig bis 30.6.2021

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und liebe Leiter,

die Magistratsdirektion – Personal und Revision hat soeben wie folgt über die aktuellen Entwicklungen betreffend freigestellte MitarbeiterInnen mit Risikoattest informiert:

Auf Bundesebene haben die zuständigen Ministerien am Freitag, den 21. Mai 2021, sehr kurzfristig die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, ein weiteres Mal bis 30.6. 2021 verlängert. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird auch die Stadt Wien umgehend die notwendigen rechtlichen Schritte in die Wege leiten.

COVID-19-Risikogruppe
Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird daher bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.

Die gesetzliche Grundlage für die Dienstfreistellung der COVID-19-Risikogruppe lässt eine Verlängerung der Freistellung über den 30. Juni 2021 hinaus nicht zu. Daher ist es wichtig, die bereits kommunizierten Maßnahmen wie z.B. die Erhebung des Impfstatus und das Führen von Rückkehrgesprächen – sofern noch nicht erfolgt – durchzuführen, um einen guten Wiedereinstieg – spätestens ab dem 1.7.2021- zu ermöglichen und im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die bestehenden Unterstützungsangebote aufmerksam zu machen.

Grundimmunisierten Personen der COVID-19-Risikogruppe ist ein Dienstantritt selbstverständlich jederzeit möglich. Sofern Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bereits vor Ablauf der Frist ihren Dienst wieder physisch vor Ort in der Dienststelle antreten wollen, gelten die allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen.

Die betroffenen MitarbeiterInnen wurden vom Fachbereich Personalmanagement letzte Woche über den Ablauf der Verordnung per 31.5.2021 informiert.
Für eine erneute schriftliche Verständigung der MitarbeiterInnen ist die Zeit nun zu knapp und würde außerdem für Verwirrung sorgen.
Die Führungskräfte (Leitung bzw. Regionalleitung) werden daher ersucht, die betroffenen MitarbeiterInnen nochmals zu kontaktieren und zu informieren.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Ablauf der Risikoatteste mit 31.5.2021

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und liebe Leiter,

wie schon über Ihre zuständige Regionalleitung informiert, läuft der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, mit Ablauf des 31. Mai 2021 aus.
Die betroffenen MitarbeiterInnen müssen daher mit 1. Juni 2021 ihren Dienst im Kindergarten/Hort wieder antreten.

In vielen Fällen gibt es regelmäßigen Kontakt und es gab auch schon Gespräche über das mögliche weitere Vorgehen bzw. den Einsatz.

Alle betroffene MitarbeiterInnen werden jedenfalls aktuell vom Fachbereich Personalmanagement schriftlich (Brief per Post) benachrichtigt und um umgehende Kontaktaufnahme mit der zuständigen Regionalleitung ersucht, um mit dieser nun den tatsächlichen weiteren Einsatz ab 1.6.2021 zu besprechen. Angesichts des sehr knappen Zeitraums bis zum 1. Juni 2021 werden die Führungskräfte allerdings auch ersucht, aktiv ihre freigestellten MitarbeiterInnen zu kontaktieren, um die für die Rückkehr in den Dienst erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

RisikopatientInnen wurden bei der österreichweiten Impfstrategie priorisiert. Die Führungskräfte (Leitung bzw. Regionalleitung) werden bei Kontakt mit betroffenen MitarbeiterInnen ersucht, diese MitarbeiterInnen zu befragen, ob sie bereits geimpft sind. Alle MitarbeiterInnen – insbesondere RisikopatientInnen – sollen eindringlich auf das regelmäßige Testen hingewiesen werden. Dies kann zukünftig wie bei allen anderen MitarbeiterInnen im Rahmen der Berufsgruppentestung am Standort erfolgen

Der Dienstantritt bzw. eine allfällige weitere Absenz (z.B. Urlaub, o.ä) ist dann am 1.6.2021 von der Leitung an die zuständige PersonalreferentIn im Referat Personalverwaltung zu melden.

Angesichts der schwierigen und für viele MitarbeiterInnen oftmals auch persönlich sehr herausfordernden Zeiten stehen den MitarbeiterInnen nachfolgende Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Bitte geben Sie diese Informationen an alle MitarbeiterInnen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Informationen zur Öffnungsverordnung (MA 11 News – Elementarpädagogik 26/2021)

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

im aktuellen Newsletter (Anlagen: NF-und-Schule.pdf, Schreiben Trägereinrichtungen) hat uns die MA11 Informationen zur Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 214/2021, – gültig ab dem 19. Mai 2021 – zur Verfügung gestellt.

Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben auf Basis dieser neuen Verordnung der Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch die „3Gs“ – „genesen“, „getestet“, „geimpft“ möglich.

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, dann ist die FFP2-Maskenpflicht im Kontakt mit den Kindern/in der Gruppe aufgehoben.
  • Im Kontakt mit anderen Erwachsenen außerhalb der Gruppe gilt weiterhin eine FFP2-Maske-Tragepflicht.
  • Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht.

Ergänzung zum Tragen von FFP2-Masken

  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch in der Gruppe, wenn eine gruppenfremde Person die Gruppe betritt!
  • Externe Personen, und auch Eltern, sind ebenso weiterhin verpflichtet im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maske zu tragen.

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung gelten somit:

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (diese Möglichkeit gibt es derzeit nur in Vorarlberg),
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (=molekularbiologischer Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (mittels PCR-Test) bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 (mit einem zentral zugelassenen Impfstoff)
    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.

Testung: Testergebnisse sind für den Nachweis im beruflichen Kontext alle 7 Tage zu erneuern, unabhängig von der Dauer der Gültigkeit der einzelnen Tests. Das heißt, mindestens 1x testen pro Woche.

Der Nachweis ist für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Genesung bzw. Impfung: Ärztliche Bestätigung, Impfnachweis, Absonderungsbescheid sowie Antikörpertest gelten für den Nachweis im beruflichen Kontext für die jeweils angegebene Dauer (siehe Punkt 4-7) und sind für die Dauer der Geltung bereitzuhalten.

Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)

Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung.

Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich geimpften Personen bzw. genesenen Personen weiterhin regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.

Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.

In folgendem Informationsblatt sind Fragen zu Teambesprechungen, Festen, Ausflügen etc. zusammengefasst:

Informationsblatt_ab19.5.21

Die Maßnahmen zur Prävention von COVID-19 (Corona) wurden aktualisiert.

210517_Empfehlungen_Prävention_Corona.pdf

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle MitarbeiterInnen.

Bei weiteren Fragen unterstützt Sie Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Herzlichen Dank an Sie und Ihr Team

  • für die schon so lange anhaltende und immer gewissenhafte Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen
  • sowie für die weiterhin regelmäßige Teilnahme an der Berufsgruppentestung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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