Juli 2021 – Home-Office und Pendlerpauschale

Aufgrund COVID19 gab es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während Home-Office zustand. Diese Regelung lief mit 30.Juni 2021 aus, was bedeutet, dass ab 01.07.2021 wieder die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.

Definition des Homeoffice-Tages

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in einer Wohnung ausgeübt wird.

Unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne des EStG 1988 fällt:

  • der Haupt- bzw. Nebenwohnsitz der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers,
  • die Wohnung der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners und
  • die Wohnung von nahen Angehörigen.

Zusätzlich ist es irrelevant, wie viele Stunden die Arbeitsverpflichtung an einem Homeoffice-Tag umfasst. So liegt etwa auch bei Teilzeitbeschäftigung ein Homeoffice-Tag vor, wenn an diesem Tag nur eine Arbeitsverpflichtung in der Dauer von 4 Stunden besteht.

Ebenso liegt weiterhin ein Homeoffice-Tag vor, wenn der Dienst an diesem Tag aufgrund einer Abwesenheit, während der keine Arbeitsverpflichtung besteht, später begonnen, unterbrochen oder früher beendet wird. Eine derartige Abwesenheit liegt vor bei:

  • einem untertägigen Zeitausgleich,
  • einem Arztbesuch,
  • stundenweisem Urlaub,
  • einer halbtägigen Pflegefreistellung und
  • einem halbtägigen Remu-Tag.

Meldung der Homeoffice-Tage

Ab 01.07.2021 ist die Meldung der Home-Office Tage verpflichtend.

Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage sind im Rahmen der Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren.

Die Erfassung der Homeoffice-Tage ist nicht nur rechtlich geboten, sie erfolgt auch zum Vorteil der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, da diese ab einer Anzahl von 26 Homeoffice-Tagen pro Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten geltend machen können.

Pendlerpauschale und Home-Office

Ein volles Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der/die Arbeitnehmer*in im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro KalendermonatPendlerpauschale steht in folgendem Ausmaß zu
1-3Kein Anspruch
4-71/3
8-102/3
Ab 11voll

Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu (vgl § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG).


Bleyer, Home-Office im Steuerrecht (Stand 22.6.2021, Lexis Briefings in lexis360.at)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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