Hintergrundinformationen zu den häufigsten Fragen

Hintergrundinformationen…

…zu den häufigsten Fragen

Warum bekommen die privaten Kindergärten eine Prämie und wir nicht?

Dass diese Corona-Gefahrenzulage NUR für den privaten Bereich festgesetzt wurde, ärgert auch uns massiv und ist eine Zumutung. Wir wissen, dass in den elementaren Bildungseinrichtungen der MA10 mit ca. 8.500 MitarbeiterInnen großartige Arbeit verrichtet wird und diese auch einen großen Teil der Bildungseinrichtungen in Wien abdecken. Nur durch Sie ist es ua. möglich, dass der Arzt/ die Ärztin, die Verkäuferin/ der Verkäufer,…ihren Dienst versehen können. Leider hat aber die Zeit der Pandemie auch gezeigt, dass die Bundesregierung anscheinend nicht weiß, dass Bildung schon im Kindergarten und nicht erst in der Schule beginnt und auch, dass unsere öffentlichen Bediensteten bei solchen Beschlüssen immer wieder „vergessen“ werden. Und: die Pandemie ist noch lange nicht zu Ende.

Auch wenn diese „private“ Prämie im Landesgesetzblatt bereits verankert ist, sind die Geldmittel (wer das jetzt bezahlen soll) noch nicht abgeklärt.

Wenn diese Mittel – auf Antrag der privaten Betreiber – aus Fördermitteln der Stadt Wien refundiert werden, gibt es keinen Grund mehr diese Prämie unseren Bediensteten in den Kindergärten zu verwehren. Wenn es sein muss, werden flächendeckende Dienststellenversammlungen eingefordert.

Trotzdem werden wir auch weiterhin versuchen eine „Prämie“ für unsere Bediensteten zu verhandeln, denn auch der versprochene „Corona-Tausender“ der Bundesregierung wurde von dieser bis dato ignoriert. Das in ein- und derselben Berufssparte ein Teil diese finanzielle Abgeltung bekommen soll und der andere Teil nicht, ist auch für uns nicht tragbar, denn Sie sind die Bediensteten die die Stadt Wien am Laufen halten.

Warum bekommen wir lediglich einen 7,50€ Gutschein? Ist das der Wert unserer Arbeitsleitung?

Nachdem im Jahr 2020 keine Weihnachtsfeiern stattfanden und daher auch keine Zuschüsse dafür gewährt wurden, hat sich die Hauptgruppe 1 dazu entschlossen allen Bediensteten etwas zukommen zu lassen. Wer den Gutschein nicht bei einem guten Essen direkt im Restaurant einlösen möchte, hat auch die Möglichkeit sich ein Catering liefern lassen und die Gutscheine dafür zusammenzulegen. Die Zuschüsse wurden ja auch meist für ein Buffet im Kindergarten oder bei einer Weihnachtsfeier in einem Restaurant verwendet.

Zum Gutschein des KSV sei auch noch folgendes zu erwähnen: hier steckt ein Solidaritätsgedanke dahinter. Es arbeiten dort 25 MitarbeiterInnen für die Gewerkschaftsmitglieder und Bediensteten der Stadt Wien, die nicht das Glück haben bei der Stadt Wien angestellt zu sein. Sie unterliegen einem Kollektivvertrag und waren schon im ersten Lockdown in Kurzarbeit. Diese Gutscheine sichern 25 Arbeitsplätze und wir können hier einen Teil dazu beitragen.

Das Geschenk war eine Aufmerksamkeit der PV an 31.000 Bedienstete und nicht eine Wertigkeit der Arbeitsleistung. 

Was ist jetzt eigentlich mit den regelmäßigen Testungen die angekündigt wurden?

Wie Sie bereits der gestrigen Mail von Fr. Mag.a Zell entnehmen konnten, beginnen diese mit nächster Woche!

Seit wann gibt es für Leitungen einen Bereitschaftsdienst? Warum müssen wir IMMER erreichbar sein?

Es gibt KEINEN Bereitschaftsdienst in der Berufsgruppe der Leitungen und Sie müssen auch NICHT IMMER erreichbar sein. Sie haben trotzdem ihr Recht auf Freizeit und können am Wochenende, auch außerhalb Ihrer Wohnadresse, etwas unternehmen. Es sind außerdem nur K1 Personen zu melden, bedeutet, dass das wahrscheinlich sehr wenige sind und: Sie sind NUR für Ihre MitarbeiterInnen zuständig. Sollte eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter gerade am Wochenende das Ergebnis eines positiven Corona Bescheides bekommen, ist das meist vorher schon absehbar. Die meisten Leitungen haben für solche Fälle auch ihre Privatnummer an die MitarbeiterInnen ausgegeben und können auch so informiert werden. Sollte nun in diesen Ausnahmefällen Arbeit am Wochenende anfallen, bekommen sie diese Zeit finanziell abgegolten. Können Sie diese Meldung erst nach dem Wochenende tätigen, fällt dies natürlich in die normale Dienstzeit ohne zusätzliche Abgeltung.

Was tut die Gewerkschaft/Personalvertretung eigentlich seit der Pandemie für uns?

Viele Bedienstete sind verunsichert aufgrund der Pandemie und haben Angst. Deshalb war unser erstes und wichtigstes Anliegen, die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Im ersten Lockdown wurde deshalb schnell und zielführend sozialpartnerschaftlich mit der Dienstgeberin verhandelt. Dass es bei uns keine Kurzarbeit (in privaten Kindergärten schon), keine Kündigungen aufgrund von Corona gab und gibt.  Dass Bedienstete bis zu 11 Wochen bei vollen Bezügen zuhause waren, zur Betreuung der Kinder und auch das Risikogruppen und Schwangere bei vollen Bezügen freigestellt waren und auch noch immer werden, ist keine Selbstverständlichkeit. Ebenso wurde die einseitige Urlaubsanordnung bei der Stadt Wien erst viel später umgesetzt als in den privaten Bereichen.  Dazu wurde „neben der Pandemie“ auch noch der Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz, das mobile Arbeiten und die Möglichkeit zur Altersteilzeit verhandelt und fast zeitgleich ins Gesetz aufgenommen. Das alles hat die Gewerkschaft für die Bediensteten ausgehandelt und ist ein sehr guter Erfolg.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

13.01.2021_Corona | Information_wöchentliche Gurgeltests ab 18.01.2021

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Liebe LeiterInnen,
liebe Stellvertretungen,
liebe MitarbeiterInnen,

es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass ab 18.01.2021 alle MitarbeiterInnen in den städtischen Kindergärten und Horten wöchentlich einen Gurgeltest durchführen können.

Die zu verwendende Software für die Administration der Personaldaten und Tests werden am 13. und 14.1.2021 an einigen Standorten pilotiert.

Einige Informationen möchte ich Ihnen schon jetzt zur Verfügung stellen, weitere Details sollen bis Ende der Woche folgen.

  1. Allgemeine Informationen:
  2. Das gesamte Wiener Stadtgebiet wird für die Testungen aus organisatorischen Gründen in 5 Sektoren (= 5 Wochentage) aufgeteilt.
  3. Für jeden Kindergarten/Hort wird es einen bestimmten Wochentag zum Testen und ein bestimmtes, vordefiniertes Zeitfenster für die Abholung der Gurgeltests geben (Liste folgt).
  4. Alle Standorte werden rechtzeitig mit dem notwendigen Bedarf an Gurgeltest durch die MobiHPs beliefert (geplant ist die Ausstattung mit Tests für die nächsten 4 Wochen)
  5. Bitte halten Sie eine Tasche oder ein Korb bereit, damit die ZustellerInnen die Gurgeltests aus der Überverpackung in die Tasche bzw. Korb geben können.
  6. Die Tests sind freiwillig.
  7. Alle MitarbeiterInnen, die an einem Standort tätig sind, können am vorgesehenen Wochentag gurgeln.
  8. Die Administration der Personendaten und die Verknüpfung mit der Gurgelprobe (Barcode am Röhrchen) erfolgt über eine Web-Applikation.
  9. Für Probleme bei der Nutzung der Web-Applikation steht eine eigene Service-Nummer („Help-Desk“) zur Verfügung.
  10. Das Verwenden eines Gurgeltests im Verdachtsfall ist natürlich weiterhin auch außerhalb des fixen „Gurgeltags“ möglich. Die dafür kommunizierte Vorgehensweise bleibt bestehen.
  • Berechtigungen für die Nutzung der Web-Applikation:

Das System unterscheidet 2 Userarten:

  • User für die Administration der Tests
  • User für die Einsicht der Testergebnisse/Befunde

Geplant ist, dass die Leitung und die 1. Stellvertretung dafür in den nächsten Tagen ein E-Mail mit einem Link zur Registrierung:

  • Die Stellvertretung als UserIn für die Administration.
  • Die Leitung als UserIn für die Befundabfrage.
  • Ausnahmen gibt es, wenn Leitungen oder Stellvertretungen länger nicht im Dienst sind.
  • Damit mehrere Personen zur Nutzung des Systems zur Verfügung stehen, wird die Rolle der Administration dann auch an die 2. Stellvertretung weitergegeben. Die Leitung kann diese Rolle vermutlich erst nächste Woche nach einer Umstellung im System übernehmen.
  • WICHTIG: Der Einstieg erfolgt immer über den Link im E-Mail. Speichern Sie daher das E-Mail ab bzw. speichern Sie sich die Einstiegsseite in ihrem Webbrowser.
  • Eine erste Kurzübersicht über den Prozessablauf finden Sie hier:

10112_Information_Prozessübersicht

  • Vorläufiges Handbuch:

Für alle, die schon ein bisschen Trockentraining machen und sich auch mit dem Aussehen, den Funktionen bekannt machen möchten, steht hier das vorläufige Handbuch zur Verfügung.

Bitte erschrecken Sie nicht hinsichtlich des Umfangs – es ist jeder einzelne Klick beschrieben und somit ist es sehr ausführlich.

Grundsätzlich sind viele Schritte selbsterklärend.

Anleitung für Kindergärten_2021012

Diese Unterlagen dienen als Vorab-Informationen.

Es kann sein, dass es aufgrund der Testläufe noch zu kleinen Anpassungen kommt. Die finale Version erhalten Sie rechtzeitig vor Testbeginn.

Es ist mir bewusst, dass der Umsetzungs- und Vorbereitungszeitraum sehr knapp bemessen ist.

Jedoch ist die Möglichkeit, dass sich prinzipiell alle MitarbeiterInnen 1x wöchentlich am Standort testen lassen können, eine sehr positive Entwicklung und eine notwendige Erweiterung der bestehenden Schutzmaßnahmen.

Wenn beim ersten Mal noch nicht alles reibungslos klappen sollte und Sie Hilfe benötigen, rufen Sie die Servicenummer (den „Helpdesk“) an. In der Woche darauf gibt es einen neuen Versuch, der sicher schon routinierter klappen wird!

Wenn der Zeitraum für die Umsetzung für Ihren Standort zu knapp sein sollte, dann machen Sie ab der nächsten Woche mit.

In vielen Köpfen sehr ich jetzt viele Fragezeichen auftauchen.

Bitte haben Sie ein bisschen Geduld und machen wir einen Schritt nach dem anderen.

Manches wird sich mit der realen Nutzung der Web-Applikation klären, manche Informationen werden Sie noch von mir erhalten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Information der Dienstgeberin – Corona; Aktuelle Personalinformation 23.12.2020

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Sehr geehrte MitarbeiterInnen, liebe Führungskräfte,

mit 17.12.2020 wurde die 3. Dienstrechts-Novelle 2020 im Wiener Landtag beschlossen (Kundmachung voraussichtlich Ende Dezember 2020). Seitens der MA 2 – Personalservice wurden dazu die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen in Bezug auf die dienstrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhangt mit COVID-19 übermittelt:

  • Schutzmaßnahmen aufgrund Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe

Die Regelungen zum Schutz der COVID-19-Risikogruppe wurde zuletzt bis zum 31.12.2020 und mit Aussendung der MD bis 31.3.2021 verlängert. Angesicht der andauernden Pandemie wird die gesetzliche Grundlage und die entsprechende Verordnungsermächtigung des Magistrats nun bis 30.6.2021 verlängert.

Prinzipiell gilt nach Vorlage eines Risikogruppen-Attests folgende Regelung:

1.    Schutzmaßnahmen seitens der Dienstgeberin, die auch die Wegstrecken von und zur Arbeit beinhalten
2.    Homeoffice zu 100%
3.    Freistellung

Achtung: Die Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests beendet nicht einen andauernden Krankenstand (z. B. Langzeitkrankenstand). Eine Freistellung ist nur bei Vorliegen der Dienstfähigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters möglich. Weiters ist während einer aufrechten COVID-19-Risikogruppen-Freistellung kein Krankenstand möglich!

  • Anordnung des Verbrauchs von Resturlaubsansprüchen aus Vorjahren

Die Dienstgeberin ist durch die COVID-19-Dienstrechts-Novelle befugt, den Verbrauch von Resturlaubsansprüchen aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden (Teilzeit aliquot) anzuordnen. Auch diese Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird ebenfalls bis 30.6.2021 verlängert.


Die genannten Änderungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem FB Personalmanagement für Fragen gerne unterstützend zur Verfügung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Darf ein*e Assistenzpädagog*in auch alleine in der Gruppe sein?

Assistenzpädagog*innen können alleine in der Gruppe tätig sein, wenn die*der Elementarpädagog*in kurz (für persönliche Bedürfnisse oder Besprechungen) nicht in der Gruppe ist.
Ein längere dauernder Einsatz allein in einer Gruppe erfolgt nur mit einer Nachsicht von Steiten der Behörde MA11. Hierfür ist die Abstimmung zwischen Leitung und Regionalleitung Elementare Bildung im Zuge eines Anzeigeverfahrens notwendig.

Weitere Infos finden Sie in unserer Infomappe unter Besoldung NEU

Wie hoch ist meine Remu im Zuge eines Dienstjubiläums?

Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt: 

Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge

Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die*der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.

Weitere Infos finden Sie in usnerer Infomappe unter Remuneration – Dienstjubiläum

Kann ich verpflichtet werden, zu Weihnachten in den Urlaub zu gehen?

Möchte ein*e Mitarbeiter*in über die Weihnachtstage (oder sonstige Ferienzeiten) keinen Urlaub in Anspruch nehmen, so tritt sie*er nach den Feiertagen den Dienst in dem Kindergarten an, der geöffnet hat. NIEMAND kann von der Leitung gezwungen werden Urlaub zu konsumieren. Wenn es die Anzahl der Mitarbeiter*innen in Absprache mit der diensthabenden Leitung ermöglicht und der Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann, können Mitarbeiter*innen Dienst am eigenen Standort versehen. Hierfür muss bereits im Vorfeld mit der eigenen Leitung des Stammstandorts besprochen werden, welche Tätigkeiten in diesem Fall zu erledigen wären.

ACHTUNG:
Aufgrund der Covid-19 Pandemie durfte die Leitung Urlaub anordnen (bis max. 80h vom Alturlaub) sofern die*der Mitarbeiter*in nicht im Dienst gebraucht wird (z.B. durch eine Freistellung mit Covid-19 Attest)!
Diese Anordnung ist seit dem 30.06.2020 NICHT mehr gültig!

Geneauere Infos finden Sie in unseren Aussendungen:

Einseitige Anordnung I
Einseitige Anordnung II
Einseitige Urlaubsanordnung während Freistellung mit COVID-19 Attest

Details zur Berufskrankheit COVID19

Wir weisen darauf hin, dass Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) in bestimmten Berufen als mögliche Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Zweifelsfall bitte immer die Meldung erstatten. Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung der Berufskrankheit an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, ist die Meldung der Berufskrankheit an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, sowie bei Lehrlingen ist die Meldung der Berufskrankheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA 2. Bitte verwendet für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA als auch der BVAEB möglich.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Freistellung für Schwangere

Seitens der Bundesregierung wurde wieder einmal auf die öffentlich Bediensteten vergessen, aber in Wien konnte die Forderung der Hauptgruppe 1 und der younion nach Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen sozialpartnerschaftlich umgesetzt werden.

Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche)

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche), COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden.

Bitte beachten Sie daher folgendes:

Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

  • Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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