Pflegefreistellung

§61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 5 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

a) Tod,

b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder

d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder

3. wegen der Begleitung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird.
(3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck

der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,

der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall.

Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.

(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:

1.Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,

2.die anspruchsbegründenden Umstände und

3.die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:

1.soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,

2.durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder

3.durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.

§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Diese Regelungen der Beamten – DO 1994 gelten sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten §37, 37a, 37b der VBO1995.

Für Bedienstete die nach dem 01.01.2018 begonnen haben gilt das Wr. Bedienstetengesetz §60.

Krankmeldungen

1) Unverzügliche telefonische Meldung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters im jeweiligen Kindergarten bzw. Hort (jedenfalls vor dem festgesetzten Dienstbeginn) ⇒

2) Unverzüglich Meldung der Leitung per Mail an die Personalstelle ⇒

3) Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert oder wenn dies von der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten verlangt wird ⇒

Die*der Mitarbeiter*in übermittelt die Kopie der schriftlichen Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) spätestens am vierten Tag der Krankheit dem Kindergarten bzw. Hort oder Campus. Diese ist immer mit Eingangsvermerk zu versehen und unverzüglich per E-Mail der Personalstelle zu übermitteln! Bei postalischer Zusendung ist immer das Datum des Poststempels gültig! Das Original verbleibt vorerst bei der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. 

Krankmeldungen die mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ ausgestellt sind, gelten max. 1 Monat. Bei länger andauerndem Krankenstand hat die*der Mitarbeiter*in neuerlich eine Bescheinigung zu übermitteln.

Bei länger andauernden Krankenständen haben die Mitarbeiter*innen immer nach Verlängerung des Krankenstandes, nach Wiederbestellung durch den Arzt eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu übermitteln. Diese ist dann unverzüglich an die Personalstelle weiterzuleiten.

Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Aufenthaltsbestätigung ehest möglich zu übermitteln.

Bei einem Krankenstand aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist dieser Umstand umgehend der Leitung und von dieser der Personalstelle zu übermitteln. Sobald der Sozialversicherungsträger die schriftliche Information über Bewilligung oder Ablehnung schickt, ist die Personalstelle zu informieren. Die Dauer der Entgeldfortzahlungsanspruch könnte sich nämlich dadurch ändern.

Für welche Anlässe darf ich Sonderurlaub beantragen?

Der*dem Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum So-päd.), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.

Anlassfall

Naheverhältnis bzw. Situation

Ausmaß

Eheschließung

Eigene (standesamtlich)

2 Tage

 

Eltern, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- bzw. Stiefeltern Geschwister

leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

1 Tag

Für die Teilnahme an der
standesamtlichen Eheschließung, wenn diese an einem Arbeitstag stattfindet

Geburt

Für den Kindesvater

3 Tage 

Tag der Geburt und die beiden

darauffolgenden Arbeitstage

Scheidung

Eigene 

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Eingetragene Partnerschaft

Eigene

2 Tage

je 1 Tag für Amtswege und den Tag der Eintragung

Auflösung

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Todesfall

Ehegattin bzw. Ehegatte

Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte*

Eltern, Wahl-, Adoptiv,- Pflege- bzw. Stiefeltern leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

2 Tage

1 Tag für den Tag des Begräbnisses

1 Tag für Amtswege

Großeltern bzw. Urgroßeltern

Enkelkinder bzw. Urenkelkinder

Geschwister, Halb- bzw. Stiefgeschwister Schwiegereltern

Eltern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten*

1 Tag

Für die Teilnahme am Begräbnis, wenn dieses an einem Arbeitstag stattfindet

Pflegeschafts- angelegen- heiten

leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*)

1 Tag 

Für den 1. Gerichtstermin

Übersiedlung

Nur bei Wechsel des Hauptwohnsitzes

(maximal 1 Tag pro Kalenderjahr)

1 Tag

Innerhalb eines Monats der Ummeldung (ZMR)

* Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte= Person, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in einer (auch
gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Version200229                           Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441a
Datenschutzrechtliche Informationen: https://www.wien.gv.at/kontakte/ma10/ds-info/index.html

Urlaubskrankenscheine

Für Reisen in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz sind seit der Einführung der E-card keine Urlaubskrankenscheine mehr erforderlich. Die auf der Rückseite der E-card aufgedruckte europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ersetzt in diesen Ländern den Urlaubskrankenschein.

Ein sogenannter “Urlaubskrankenschein” (Betreuungsschein) kann weiterhin für folgende Länder, in denen die EKVK nicht gilt, ausgestellt werden:

  • Bosnien-Herzegowina
  • Mazedonien
  • Serbien-Montenegro
  • Türkei

Der Betreuungsschein kann beim dortigen Versicherungsträger in einen Krankenschein eingetauscht werden.

Krankenfürsorgeanstalt (KFA)

Der Betreuungsschein kann für bei der KFA Versicherte und deren mitversicherte Angehörige bei der KFA online angefordert werden: http://www.kfa.co.at/service/urlaubskrankenscheinbestellung/

Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)

Für bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) versicherte Bedienstete und deren mitversicherte Angehörige ist der Betreuungsschein bei der Dienststelle anzufordern.

Verfallfrist für den Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.

Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die*der Mitarbeiter*in den Erholungsurlaub bis zum
31. Dezember des zweiten Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht hat;

Dies gilt auch, wenn dem*der Mitarbeiter*in ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

Urlaubsvorgriff

Durch die Urlaubsregelung fällt die 6-Monats-Wartefrist, um auf Urlaub gehen zu können, weg!

In diesem Zusammenhang fällt bis zu obigem Urlaubsausmaß auch ein bisher notwendiger Antrag auf Urlausvorgriff weg! Dieser ist nur dann notwendig, wenn die geplanten Urlaubstage obiges Ausmaß überschreiten (Antrag für den überschreitenden Teil an Urlaubstagen).

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?

Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr                      200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. Lebensjahr                       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. Lebensjahr                       240 Stunden (30 Tage)

ab dem 57. Lebensjahr                       264 Stunden (33 Tage)

ab dem 60. Lebensjahr                       280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Anmerkung

Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.

Infos zum Urlaubsanspruch für Mitarbeiter*innen ab Jänner 2018 finden Sie in unserer Infomappe unter Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018

Wieviel Urlaub steht mir als Bedienstete*r im neuen Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) zu?

Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1.2018) gelten folgende Urlaubsregelungen.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr (LJ)                  200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. LJ + Dienstzeit  5 Jahre       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. LJ + Dienstzeit 10 Jahre       240 Stunden (30 Tage)

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