Details zur Berufskrankheit COVID19

Wir weisen darauf hin, dass Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) in bestimmten Berufen als mögliche Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Zweifelsfall bitte immer die Meldung erstatten. Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung der Berufskrankheit an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, ist die Meldung der Berufskrankheit an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, sowie bei Lehrlingen ist die Meldung der Berufskrankheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA 2. Bitte verwendet für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA als auch der BVAEB möglich.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Freistellung für Schwangere

Seitens der Bundesregierung wurde wieder einmal auf die öffentlich Bediensteten vergessen, aber in Wien konnte die Forderung der Hauptgruppe 1 und der younion nach Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen sozialpartnerschaftlich umgesetzt werden.

Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche)

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche), COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden.

Bitte beachten Sie daher folgendes:

Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

  • Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Warum gibt es im W-BedG. keine Nebengebühren mehr?

Wir alle kennen ihn, den Nebengebührenkatalog. Er ist dick wie ein Telefonbuch und unübersichtlich, weil es zu viele Zusatzleistungen der Mitarbeiter*innen gibt, die extra abgegolten werden. Außerdem sind diese Nebengebühren auch abhängig von der Anwesenheit der*des Bediensteten bzw. der Tätigkeit, die genau an diesem Tag ausgeübt wird.

Die younion hat es geschafft, im Zuge der Ausarbeitung des Wiener Bedienstetengesetzes diese „ehemaligen Nebengebühren“ auf ein Minimum zu reduzieren, indem diese weitgehend in das Grundgehalt inkludiert wurden.

Zusatzleistungen, die noch extra abgegolten werden, findet man nun sehr übersichtlich in der Vergütungsverordnung. Dazu gehören Überstunden, Sonn-und Feiertagsvergütungen bzw. -ablöse, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste und auch Vortragshonorare, welche nach wie vor extra verrechnet werden dürfen und in ihrer Vielfältigkeit aufgeschlüsselt sind.

In jenen Bereichen, wo steuerliche Vorteile vorhanden sind, wurden extra Gehaltsschemata eingezogen. Diese erhalten aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse zusätzlich eine Erschwernisabgeltung von EUR 150 oder EUR 200. Die Verteilung dieser regelmäßig gleichbleibenden Zahlungen über das gesamte Jahr wirkt sich sowohl rechnerisch als auch administrativ positiv für die Bediensteten aus.

Welchen Vorteil bietet die Altersteilzeit gegenüber der „normalen“ Teilzeit?

Die Hälfte der entstehenden Lohnlücke zum vorherigen Monatsbezug übernimmt die Dienstgeberin bzw. das AMS. Das bedeutet, wenn Sie von 40 Stunden auf 20 Stunden reduzieren bekämen Sie in der „normalen“ TZ lediglich 50% Gehalt, in der Altersteilzeit jedoch 75%.

Beschäftigungsausmaßin %volle Lohnlücke in %Lohnausgleich der DG 50%effektives Gehalt in %
24 Stunden60%40%20%80%
20 Stunden50%50%25%75%
16 Stunden40%60%30%70%

Ist ein Unfall zuhause bzw. bei mobilem Arbeiten, ein Dienstunfall?

Beamt*innen – Unfallfürsorgegesetz 1967: Ein Unfall, der sich bei der Erbringung der Dienstleistung im Rahmen von Telearbeit und mobilem Arbeiten im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis 
ereignet, gilt als Dienstunfall.
Vertragsbedienstete – ASVG: Da das ASVG “Mobiles Arbeiten” nicht kennt, allerdings wir im Dienstrecht der Stadt Wien kein “Home-Office” schriftlich definiert haben, hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft für ihre Mitglieder eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Ohne jegliche Zusatzkosten haben Vertragsbedienstete Gewerkschaftsmitglieder nun auch im mobilen Arbeiten die Möglichkeit, Dienstunfall versichert zu sein.

Das aktuelle Formular können Sie hier downloaden (nur im Browser möglich).

Ab wann gibt es die Möglichkeit des mobilen Arbeitens und für wen?

Das Mobile Arbeiten ist mit 01. Juli 2020 in den Regelbetrieb der Stadt Wien eingegliedert worden. Für Pädagog*innen und Assistent*innen ist mobiles Arbeiten nicht möglich. Für Leitungen, die viel an administrativen Aufgaben auch im „Home-Office“ erledigen können, wird gerade an einer Vereinbarung gearbeitet. Rechtsanspruch darauf besteht keiner!

Was ist verboten, wenn ich Teilzeit arbeite?

Teilzeitbeschäftigte dürfen über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein*e Bedienstete*r mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. D.h. Überstunden sollen vermieden werden und wenn nicht anderes möglich, so schnell wie möglich im Diensttausch wieder retour genommen werden.

Jede Nebenbeschäftigung während der Teilzeit ist für Beamt*innen sowie während einer Altersteilzeit untersagt. Jedoch besteht auch für Vertragsbedienstete kein Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

Habe ich immer das Recht einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen?

Nein, ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur zur Betreuung eines Kindes.

Bis zum 4. Geburtstag ist die höchst zugelassene Herabsetzung der Arbeitsstunden um ¾ (also mindestens 10 Stunden muss gearbeitet werden) erlaubt, bis zum 8.Geburtstag um die ½ (also mindestens 20 Stunden müssen gearbeitet werden).

Auch ohne Kinder oder mit älteren Kindern kann die*der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Diese muss allerdings nicht gewährt werden. Es besteht hier kein Rechtanspruch.

Welche Änderungen meines Privatlebens muss ich der Dienstgeberin melden?

  • Namensänderung,
  • Erwerb eines Titels,
  • Geburt eines Kindes,
  • Eheschließung od. Scheidung bzw. Begründung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  • Ableben des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners,
  • Veränderung der Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitzänderung,
  • Domizilwechsel,
  • Ruhen oder Verlust des Dienstausweises,
  • Invaliditätsbescheid,
  • Bezug von Rehabilitations- bzw. Krankengeld,
  • Änderung der Bankverbindung,
  • Nebenbeschäftigungen
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